Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2017, Az. B 4 AS 19/16 R

4. Senat | REWIS RS 2017, 4030

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Kapitallebensversicherung - besondere Härte - Ansparung aus der Regelleistung


Leitsatz

Das den Freibetrag übersteigende Vermögen in Form einer Kapitallebensversicherung ist auch dann zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen, wenn der Leistungsberechtigte den Vermögenswert während des Leistungsbezugs angespart hat.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit stehen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ([X.]) nach dem [X.] für den [X.]raum vom 1.3. bis 30.4.2009. Fraglich ist insbesondere, ob der Kläger Vermögen, das er während des Leistungsbezugs angespart hat, einzusetzen hat.

2

Der 1949 geborene Kläger bewohnte im streitigen [X.]raum [X.] im Haus seiner Mutter, welches mit Öl beheizt wurde. Die Warmwassererwärmung erfolgte zentral über die Heizungsanlage. Küche und Bad wurden gemeinschaftlich genutzt. Nach dem 2004 zwischen dem Kläger und seiner Mutter geschlossenen Mietvertrag schuldete er ihr eine monatliche Gesamtmiete von 162 [X.] (Grundmiete 120 [X.]; Heizkostenvorauszahlung 42 [X.]).

3

Der Kläger bezog seit 1.1.2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte ihm das Jobcenter für den [X.]raum vom 1.11.2008 bis 30.4.2009 [X.] II in Höhe von 351 [X.] monatlich ohne Berücksichtigung von [X.] (Bescheid vom [X.]). Zu dieser [X.] verfügte er über Vermögen in Form eines Aktiendepots mit einem Wert von 1303,17 [X.], [X.] in Höhe von 424,97 [X.] und einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss bei der A. -AG mit einem Rückkaufswert von 16 802,77 [X.] zum 1.10.2008 bei bis dahin eingezahlten Beiträgen von 13 932,38 [X.].

4

Nachdem der Kläger weitere Nachweise zu den [X.] vorgelegt hatte, änderte der Beklagte die vorläufige Bewilligung ab und gewährte [X.]-Leistungen für November 2008 in Höhe von 459,05 [X.], für die [X.] vom 1.12.2008 bis 31.3.2009 in Höhe von 458,75 [X.] monatlich und für April 2009 in Höhe von 454,40 [X.], die sich jeweils zusammensetzten aus der Regelleistung und kopfteiligen [X.] (bestandskräftig gewordener Änderungsbescheid vom 16.1.2009).

5

Im März 2009 legte der Kläger eine an seine Mutter gerichtete Rechnung über die Lieferung von Heizöl über 459,94 [X.] vor. Der Beklagte änderte daraufhin die [X.]-Leistungen dergestalt ab, dass er für März 2009 477,91 [X.] (Regelleistung von 351 [X.]; kopfteiliger Bedarf für [X.] 126,91 [X.]) und für April 2009 473,56 [X.] (Regelleistung und kopfteiliger Bedarf für [X.] 122,56 [X.]) bewilligte (Änderungsbescheid vom 2.4.2009; Widerspruchsbescheid vom 19.1.2010).

6

Der Kläger hat mit der Begründung Klage erhoben, die Unterkunfts- und Heizaufwendungen seien in mietvertraglich geschuldeter Höhe abzüglich einer Warmwasserpauschale (162 [X.] minus 6,63 [X.]) als Bedarf zu berücksichtigen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Klage sei unbegründet, weil zu berücksichtigendes Vermögen vorliege, das den Bedarf des [X.] übersteige. Die Verwertung der Lebensversicherung sei weder unwirtschaftlich noch stelle sie eine besondere Härte dar. Der Einsatz von unter Konsumverzicht aus der Regelleistung angespartem Vermögen begründe keinen besonderen Härtefall.

7

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 12 Abs 3 [X.] 2 [X.]. Die Verwertung der kapitalbildenden Lebensversicherung bedeute für ihn eine besondere Härte, weil er auf diese über einen sehr langen [X.]raum einen nicht unerheblichen Teil seiner Regelleistung verwandt habe ("vom Munde abgespartes Vermögen"). Er beruft sich insoweit auch auf die Rechtsprechung des B[X.] (Urteil vom [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]). Die Vermögensberücksichtigung führe in seinem Fall zu einer faktischen Absenkung des Regelbedarfs und bewirke eine individuelle Bedarfsfestsetzung, die das [X.] nicht vorsehe. Die Wertung des § 11a Abs 1 Nr 1 [X.] sei entsprechend zu übernehmen.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 21. April 2016 und des [X.] vom 29. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 2. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2010 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen für [X.] für März 2009 in Höhe von 28,76 [X.] und für April 2009 in Höhe von 33,11 [X.] zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und Zurückverweisung der Sache an dieses begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob dem [X.]läger im März und April 2009 weitere Leistungen für [X.] zustehen.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch auf höhere Leistungen für [X.] vom 1.3. bis 30.4.2009, als sie der Beklagte mit Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] zuerkannt hat. Der [X.]läger hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistung für [X.] beschränkt, denn bei diesen handelt es sich um abtrennbare Gegenstände (stRspr, vgl [X.] vom 17.2.2016 - B 4 AS 12/15 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 10 mwN). Der Höhe nach sind die begehrten Leistungen durch die betragsmäßige Festlegung in dem vor dem [X.] gestellten Antrag begrenzt. Dort hat er für März 2009 die Zahlung weiterer 28,76 Euro und für den Monat April 2009 die Zahlung weiterer 33,11 Euro beantragt.

Richtige [X.]lageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 SGG). Mit der Anfechtungsklage strebt der [X.]läger die Aufhebung der Höchstbetragsgrenze im Bewilligungsbescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] an. Nachdem der Beklagte ihm mit diesen Bescheiden für März und April 2009 höhere als die im letzten maßgeblichen Bescheid vom 16.1.2009 bewilligten Leistungen zugestanden und über den Anspruch in voller Höhe neu entschieden hat, sind die angefochtenen Verwaltungsakte so auszulegen, dass diese für den hier streitigen Zeitraum in die schon getroffene Regelung in der Weise eingegriffen haben, dass die Beschwer des [X.] vermindert und insoweit der bisher maßgebliche Bescheid ersetzt worden ist (§ 96 SGG; vgl BSG vom 20.11.2003 - [X.] RJ 43/02 R - [X.], 277 = [X.] 4-2600 § 96a [X.] mwN). Mit der damit verbundenen Leistungsklage erstrebt der [X.]läger die Zahlung höherer [X.].

2. Ob dem [X.]läger in dem streitbefangenen Zeitraum höhere Leistungen für [X.] zustehen, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Insofern fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zu Grund und Höhe des Anspruchs.

a) Zwar liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 1, 2 und 4 [X.] im streitigen Zeitraum vor. Aufgrund der Feststellungen des [X.] ist jedoch nicht geklärt, ob der [X.]läger auch hilfebedürftig war (§ 9 Abs 1 [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954). Nach § 9 Abs 1 [X.] ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt ua nicht aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern kann. Dem Bedarf des [X.] an [X.] ist das zu berücksichtigende Vermögen gegenüberzustellen (§ 12 [X.] idF des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, [X.] 554).

Zwar hat das [X.] zum Bedarf des [X.] an [X.] - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine für eine abschließende Beurteilung ausreichenden Feststellungen getroffen; sollte sich aber erweisen, dass eine Verwertung der Lebensversicherung nicht möglich oder diese zu verschonen war (dazu später), wird das [X.] die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung noch zu prüfen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, können diese Aufwendungen unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro [X.]opf aufzuteilen sein. Dies gilt unabhängig davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (stRspr, [X.] vom 17.2.2016 - B 4 [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] mwN). Vom [X.]opfteilprinzip ist abzuweichen, wenn der Nutzung einer Wohnung bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen (vgl BSG vom [X.] - B 4 [X.]/12 R - [X.], 270 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 20; BSG vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 28). Das [X.] wird daher unter der Würdigung der Gesamtumstände zu prüfen haben, ob die im Jahr 2004 getroffene vertragliche Abrede zwischen dem [X.]läger und seiner Mutter als ernsthafter Vertrag zu objektivieren ist. Falls der [X.]läger einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sein sollte (vgl BSG vom [X.] - B 4 AS 37/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]), hätte der Beklagte ihm die [X.] in Höhe von 162 Euro abzüglich 6,33 Euro Warmwasserbereitungskosten zu zahlen (vgl BSG vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]). Die Frage nach der Angemessenheit der [X.] kann dagegen dahingestellt bleiben, weil es an einem vorangegangenen [X.]ostensenkungsverfahren fehlt (vgl BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 45).

b) Auch die Frage, ob ein Anspruch des [X.] auf höhere Leistungen nach dem [X.] ausscheidet, weil dieser verwertbares Vermögen hat, kann der [X.] nicht beantworten.

Nach § 12 Abs 1 und 4 [X.] sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen, soweit das Vermögen die [X.] nach § 12 Abs 2 [X.] übersteigt. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 bis 6 [X.] erfüllen, sind dabei als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] verfügte der [X.]läger im streitigen Zeitraum über Vermögen in Höhe von 18 530,91 Euro bestehend aus
- einem Aktiendepot mit einem Guthaben von 1303,17 Euro,
- einer Sparbucheinlage in Höhe von 424,97 Euro und
- einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss mit einem Rückkaufswert von 16 802,77 Euro (Stand: 1.10.2008).

aa) Bei der Prüfung des verwertbaren Vermögens ist nur die Lebensversicherung zu prüfen. Falls diese nicht verwertbar sein sollte, scheidet diese als Vermögensgegenstand bei der Berechnung des Freibetrags aus (so schon zur Vermögensanrechnung bei der [X.]: BSG vom 3.5.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R - [X.] 4-4220 § 1 [X.] 4). An dieser Betrachtung hat der [X.] auch für die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des § 12 [X.] festgehalten (vgl BSG vom [X.] [X.]/09 R - veröffentlicht bei juris). Wäre die Lebensversicherung nicht verwertbar, verbleiben dem [X.]läger nur Vermögenswerte, die unter den Freibetragsgrenzen von 9750 Euro (Grundfreibetrag von 9000 Euro, Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro) gemäß § 12 Abs 2 [X.] 1 und 4 [X.] liegen, sodass kein Vermögen anzurechnen ist.

Die Lebensversicherung des [X.] stellt kein Schonvermögen dar. Die Voraussetzungen einer Schonung des [X.] nach § 12 Abs 2 [X.] 2 und 3 [X.] liegen nicht vor. Danach könnte ein (weiterer) Freibetrag für Vermögenswerte geltend gemacht werden, die der Altersversorgung dienen. Diese Voraussetzung hat in Bezug auf die Lebensversicherung im streitigen Zeitraum aber deshalb nicht vorgelegen, weil der [X.]läger mit dem Versicherungsunternehmen erst im Juni 2009 einen den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 [X.] [X.] genügenden Verwertungsausschluss vereinbart hat (§ 168 Abs 3 [X.] idF des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2007, [X.] 2833). Dieser Vereinbarung kommt keine Rückwirkung zu, denn die Herstellung eines [X.] für abgelaufene Zeiträume ist ausgeschlossen (vgl BSG vom 11.12.2012 - B 4 [X.]9/12 R - Rd[X.] 20).

Vermögen ist verwertbar (§ 12 Abs 1 Satz 1 [X.]), wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (stRspr, [X.] vom 12.10.2016 - B 4 [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 27 Rd[X.] 26 mwN). Die Verwertbarkeit beurteilt sich ua nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein [X.]äufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie über den Marktwert hinaus belastet sind (vgl BSG vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 18 Rd[X.] 21 mwN). Ein Aspekt der Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit. Für die Prognose, ob ein Vermögensgegenstand verwertbar ist, ist (nur) auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen, während eine solche Feststellung für darüber hinausgehende Zeiträume wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, nicht geboten ist (vgl BSG vom 12.10.2016 - B 4 [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 27 Rd[X.] 16 mwN).

Hiervon ausgehend kann der [X.] nicht entscheiden, ob die Lebensversicherung des [X.] in dem [X.] ab November 2008 tatsächlich durch [X.]ündigung, Verkauf oder Belastung verwertbar war. Die Annahme des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob eine sofortige [X.]ündigung der Lebensversicherung möglich sei, da sie beliehen oder verkauft werden könne, ist nicht geeignet, die zeitnahe Verwertbarkeit der Lebensversicherung zu belegen. Vielmehr bedarf es der prognostischen Ermittlung des Zeitraums, in dem eine Verwertung der Lebensversicherung möglich ist (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.] 21). Eine solche hat das [X.] nicht angestellt. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass dem [X.]läger trotz seiner finanziellen Situation eine Beleihung der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens möglich gewesen wäre. Insoweit liegt es nicht fern, dass [X.]reditinstitute die [X.]reditwürdigkeit des [X.] in Zweifel ziehen könnten, weil er aus Mitteln der [X.]-Leistungen kaum in der Lage gewesen wäre, ein Darlehen zu tilgen und entsprechende Zinsen zu tragen (vgl BSG vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 15/15 R - [X.] 4-3500 § 90 [X.] 8 Rd[X.]0). Dass die [X.]ündigung des [X.] wiederum zeitnah möglich gewesen ist, erscheint ebenfalls zweifelhaft, weil hierfür in aller Regel [X.]ündigungsfristen gelten. Dazu, dass dies vorliegend anders sein könnte, hat das [X.] nichts festgestellt. Das [X.] wird daher zu ermitteln haben, ob und ggf welche konkreten Verwertungsmöglichkeiten der Lebensversicherung dem [X.]läger tatsächlich offenstanden.

bb) Sollte das [X.] auf der Grundlage der nachzuholenden Prüfung zu einer fristgemäßen Verwertungsmöglichkeit der Lebensversicherung gelangen, hat es weiter zu prüfen, ob deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 1 [X.] war.

Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherung durch Auflösung oder Verkauf wäre auszugehen, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht (vgl BSG vom 11.12.2012 - B 4 [X.]9/12 R - juris, Rd[X.] 29; BSG vom 20.2.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.], 148 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] 23, Rd[X.]5); hierzu ist der Verkehrswert dem Substanzwert gegenüberzustellen.

Die Verwertung der Lebensversicherung durch [X.]ündigung ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, weil deren Rückkaufswert über dem Substanzwert liegt. Der [X.]läger hatte bis September 2008 13 932,38 Euro an Beiträgen in die Versicherung eingezahlt, diesem Betrag stand ein Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung von 16 802,77 Euro gegenüber. Bezüglich einer denkbaren Verwertung durch Veräußerung wiederum sind die bisher unterbliebenen Ermittlungen zum möglichen Verkaufspreis und verkaufsbedingten Aufwendungen nachzuholen.

Für den Fall einer Verwertung durch Beleihung entstehen - anders als bei einem Verkauf oder einer [X.]ündigung - lediglich [X.], da der Versicherungsvertrag nicht aufgelöst und zum Ende der Laufzeit nur die beliehene Summe von der Versicherungsleistung in Abzug gebracht wird (vgl [X.] vom [X.] - [X.]/08 - FamRZ 2010, 1643, 1645). Folglich müsste das [X.] für diese Art der Verwertung prüfen, ob der [X.]läger die Lebensversicherung beleihen konnte und in welchem Umfang sich deren Auszahlungsbetrag durch die Zinsen - ggf zuzüglich weiterer Verwertungskosten - vermindern würde (vgl Striebinger in Gagel, [X.]/[X.]I, § 12 [X.] Rd[X.] 91, Stand 10/2014; [X.] in [X.], LP[X.]-[X.], 6. Aufl 2017, § 12 Rd[X.] 78).

cc) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Verwertung einer Lebensversicherung, die der [X.]läger sich während des Leistungsbezugs nach dem [X.] ansparen konnte, für ihn keine besondere Härte bedeutet (§ 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]).

Die Härteregelung stellt einen Auffangtatbestand dar, der atypische Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] und die Absetzbeträge des § 12 Abs 2 [X.] erfasst werden. Für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls erforderlich, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte (stRspr, vgl BSG vom 12.10.2016 - B 4 [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 27 Rd[X.]9; BSG vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 24 Rd[X.]0).

Umstände, die zu einer besonderen Härte führen können, finden ihre Begründung regelmäßig in der besonderen (atypischen) Lebenssituation des Leistungsberechtigten. Hingegen kann aus der Herkunft des Vermögens regelmäßig nicht auf dessen Schonung geschlossen werden. Auch ein während des Bezugs von Sozialleistungen angespartes Vermögen ist einzusetzen. Denn der Leistungsberechtigte ist in der Art und Weise der Verwendung der ihm erbrachten Sozialleistung frei (§ 11 Abs 1 Satz 1 [X.] idF des [X.] vom 5.12.2006, [X.] 2748). Eine andere Entscheidung kann geboten sein, wenn die Herkunft des Vermögens so prägend ist, dass dessen Verwertung eine besondere Härte darstellt (vgl BSG vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 9 Rd[X.]). So ist etwa anerkannt, dass die Berücksichtigung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung (vgl § 253 Abs 2 BGB) stammenden Vermögens für den Betroffenen eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.] darstellt, weil die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion dieses Vermögensgegenstands zu berücksichtigen ist (vgl BSG vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 9; BSG vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 20/06 R - [X.] 4-3500 § 90 [X.] 1 zu aus Blindengeld angespartem Vermögen).

Das [X.] hat hier aber zu Recht entschieden, dass die Berücksichtigung eines während des [X.]-Leistungsbezugs gebildeten Vermögens für den Betroffenen keine besondere Härte in diesem Sinne darstellt (so auch [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 12 Rd[X.] 173 f, Stand 8.9.2015; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 12 Rd[X.] 541, Stand 01/2016; Strnischa in Oestreicher, [X.]/[X.] XII, § 12 [X.] Rd[X.] 137, Stand 06/2016; [X.] in [X.], [X.], § 12 Rd[X.] 71, Stand 04/2016; zur entsprechenden Rechtslage schon unter dem [X.] vgl [X.] vom [X.] - 5 C 7/96 - [X.]E 106, 105, 111; ebenso BSG vom [X.] - 7 [X.]/78 - [X.], 30, 32 = [X.] 4220 § 6 [X.] S 4 f zur [X.]). Der gesetzgeberische Grund für die Privilegierung von [X.]-Leistungen nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] führen nicht zu einer Schonung der Lebensversicherung. Durch die Nichtberücksichtigung von "Leistungen nach diesem Buch" will § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] allein [X.] vermeiden, weil die Berücksichtigung von [X.]-Leistungen bei der Ermittlung von Ansprüchen nach dem [X.] keinen Sinn ergeben würde (vgl BSG vom 25.6.2015 - [X.] AS 17/14 R - [X.] 119, 164 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 73, Rd[X.] 13). Ein weitergehender Zweck kommt der Regelung nicht zu.

Anders als im Falle von [X.] kann ein aus [X.]-Leistungen stammendes Vermögen im Falle seiner Verwertung auch (noch) den Zweck erfüllen, dem die monatlich gezahlten Grundsicherungsleistungen zu dienen bestimmt sind, nämlich das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum des [X.] zu sichern (§ 1 Abs 1 [X.]).

Dieses Ergebnis entspricht auch dem [X.]en des Gesetzgebers. Denn die Freibeträge des § 12 [X.] korrespondieren mit der gesetzgeberischen [X.]onzeption des Regelbedarfs als pauschalierter Leistung (§ 20 [X.]). Dem Leistungsberechtigten soll es ermöglicht werden, aus dem Regelbedarf Rücklagen für größere Anschaffungen zu bilden (vgl BT-Drucks 15/1516, [X.]; [X.] in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 12 [X.] Rd[X.] 25). [X.] der Gesetzgeber aber Ansparungen der [X.] erfasst sehen, ist dem Regelungskonzept des § 12 [X.] nicht zu entnehmen, dass das aus [X.] II-Leistungen angespartes Vermögen in unbegrenzter Höhe von der Anrechnung freigestellt sein soll. Auch wird nur ein solches Verständnis dem Interesse der Allgemeinheit gerecht, Vermögensaufbau, der die Freibetragsgrenzen übersteigt, aus Mitteln der Existenzsicherung zu vermeiden (dazu BSG vom 3.12.2015 - B 4 [X.]9/14 R - juris).

Soweit sich der [X.]läger für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des [X.] ([X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 42) zur Nichtberücksichtigung einer Stromkostenerstattung beruft, ist dieses auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn in dem dort entschiedenen Fall ging es um die Berücksichtigung einer einmaligen Rückzahlung als Einkommen. Anders als dort geht es hier über die Frage der Anrechnung oder Schonung von angespartem Vermögen. Die Regelungsbereiche "Vermögen" einerseits und "Einkommen" andererseits haben im [X.] eine unterschiedliche normative Ausgestaltung erfahren, was einer gleichlaufenden Auslegung von vornherein entgegensteht.

Die [X.]ostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 4 AS 19/16 R

12.10.2017

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Halle (Saale), 29. Januar 2013, Az: S 26 AS 454/10, Urteil

§ 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2017, Az. B 4 AS 19/16 R (REWIS RS 2017, 4030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4030

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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