Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 14 AS 2/09 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 6863

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Pflichtteilsanspruch aus Berliner Testament - Verwertbarkeit des vom überlebenden Elternteil selbst genutzten Hausgrundstücks - besondere Härte - Prognose für den Wegfall des Verwertungshindernisses


Leitsatz

Die Verwertung eines Pflichtteilsanspruchs, der aus einem Berliner Testament resultiert, bedeutet eine besondere Härte, wenn der Anspruch nur durch eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des begünstigten Elternteils zu realisieren ist.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) für die Monate Oktober und November 2005.

2

Der Kläger ist im November 1974 geboren. Sein Vater, der im mittleren Dienst bei der [X.] tätig war, verstarb am [X.] Am [X.] hatten die Eltern des [X.] ein handschriftliches, so genanntes [X.] verfasst. Darin setzten sie sich gegenseitig zu "Alleinerben (Vollerben)" ein. Erben des [X.] sollten die beiden gemeinsamen Kinder der Eheleute sein. Sollte eines der Kinder vom Nachlass des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordern, so sollte es auch vom Nachlass des Überlebenden den Pflichtteil erhalten. Sein Erbteil sollte dann dem anderen Kind zuwachsen. Die Mutter des [X.] erhielt Hinterbliebenenrenten nach ihrem verstorbenen Ehemann in Höhe von 603,32 ([X.]) und 301,14 ([X.]) Euro.

3

Der Kläger beantragte, nachdem er sechs Monate lang Arbeitslosengeld [X.]) nach dem [X.] ([X.]I) bezogen hatte, am 5.9.2005 die Gewährung von Leistungen nach dem [X.]. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über Guthaben in zwei Depots in Höhe von insgesamt 1287,31 Euro sowie über 900 Euro in bar, die nach seinen Angaben aus einer [X.] stammten. Er bewohnte eine Wohnung von 41 qm Wohnfläche. Die Grundmiete betrug 205,46 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung 45 Euro, die Kosten für Kaltwasser und Entwässerung 13 Euro und die Heizkostenvorauszahlung 41 Euro. Seit dem 1.2.2006 steht der Kläger wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.

4

Die Beklagte lehnte mit [X.] vom 12.9.2005 die Gewährung von Leistungen ab. Der Kläger habe angegeben, mit dem Tod seines [X.] sei ein Haus mit Grundstück einem Testament zufolge seiner Mutter vererbt worden. Nach § 2303 [X.] (BGB) habe der Kläger jedoch einen Anspruch auf seinen Pflichtteil an dem Erbe. Dieser Anspruch stelle einen Vermögenswert dar und sei zur Sicherstellung des Lebensunterhalts einzusetzen. Zur Begründung seines Widerspruchs hiergegen trug der Kläger vor, die Verwertung des [X.] sei jedenfalls offensichtlich unwirtschaftlich bzw würde für ihn eine besondere Härte darstellen. Die Geltendmachung des Pflichtteils habe seine Enterbung hinsichtlich des Nachlasses des überlebenden Elternteils zur Folge. Im Übrigen wäre seine Mutter uU gezwungen, das mit seinem Vater gemeinsam erworbene Haus zu veräußern. Dann sei nicht ausgeschlossen, dass sie sozialhilfebedürftig werde. Die Geltendmachung eines Pflichtteils sei ihm daher nicht zuzumuten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem Pflichtteilsanspruch handele es sich um einen verwertbaren Vermögenswert. Die Verwertung sei auch nicht unwirtschaftlich. Es sei nicht gesichert, dass beim Tod der Mutter noch entsprechende Werte vorhanden seien. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter könnten keine besondere Härte beim Kläger begründen.

5

Das Sozialgericht ([X.]) Münster hat die Beklagte mit Urteil vom 14.11.2007 unter Aufhebung der angefochtenen [X.]e verurteilt, dem Kläger für die [X.] bis 31.1.2006 Leistungen nach dem [X.] zu zahlen. Der Pflichtteilsanspruch des [X.] sei zwar grundsätzlich Vermögen. Die Verwertung würde für ihn jedoch eine besondere Härte bedeuten. Der elterliche Wille bei der Errichtung des [X.] sei dahin gegangen, dem überlebenden Elternteil die Sicherheit zu verschaffen, auch nach dem Tod des Anderen uneingeschränkt über das Haus verfügen zu können. Die Mutter habe angesichts ihres Lebensalters von 58 Jahren damit rechnen können, noch lange Zeit über die Sicherheit des [X.] zu verfügen. Der Kläger habe seinerseits nicht damit rechnen müssen, über einen längeren Zeitraum hilfebedürftig zu sein. Tatsächlich sei er auch nur ein knappes Jahr arbeitslos gewesen. Es erscheine unzumutbar, von ihm zu verlangen, das Erbe seiner Mutter dauerhaft einzuschränken, um seine voraussichtlich übergangsweise bestehende Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] ([X.]) [X.] unter Berücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2008 geschlossenen Teilvergleichs das Urteil des [X.] neu gefasst und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Oktober und November 2006 (gemeint: 2005) in Höhe von 649 Euro zu erbringen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Geltendmachung des [X.] bereits als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen sei. Eine Geltendmachung würde für den Kläger jedenfalls eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 [X.] bedeuten. Der Nachlass des [X.] habe im Wesentlichen aus dessen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück bestanden. Erwerb und Abzahlung der Immobilie habe der Sicherung eines nicht kostenintensiven [X.] und der wirtschaftlichen Absicherung der Eheleute für das Alter gedient. Hiermit korrespondiere die Gestaltung des so genannten [X.]s der Eltern des [X.]. Im Rahmen eines funktionierenden Familienzusammenhangs sei regelmäßig nicht davon auszugehen, dass nach dem Versterben eines Elternteils ein Kind nach § 2303 Abs 1 BGB vom [X.] Elternteil den Pflichtteil einfordere. Der Kläger hätte seinen Pflichtteil nur im Wege einer Verletzung selbstverständlicher familiärer Rücksichten gegenüber seiner Mutter geltend machen können. Jedenfalls in Fällen wie dem des [X.], in denen die wirtschaftliche Lebensleistung der Eltern zu einer die unmittelbaren Wohnbedürfnisse des [X.] Ehegatten und damit das Alter wirtschaftlich sichernden Erbschaft führten und in denen zugleich eine Belastung der Allgemeinheit durch Leistungen des [X.] prognostisch nur für einen kürzeren Zeitraum zu erwarten sei, würde die Verwertung eines [X.] eine besondere Härte bedeuten.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie trägt im Wesentlichen vor, eine besondere Härte könne nicht angenommen werden. Es gebe keine moralische Pflicht, in einer intakten Familie auf den Rechtsanspruch nach § 2303 BGB zu verzichten. Darauf, dass der Kläger nach kurzer Zeit wieder Arbeit gefunden habe, dürfe nicht abgestellt werden, weil sich dies erst aus einer Ex-Post-Betrachtung ergebe.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des [X.] vom 14.11.2007 und des [X.]s [X.] vom 24.11.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Der [X.] kann auf Grund der Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden, ob und ggf in welcher Höhe dem [X.]läger im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem [X.] zustanden.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.12.2005, mit dem die Beklagte die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] abgelehnt hat. Den streitigen Zeitraum hat der [X.]läger begrenzt auf die Monate Oktober und November 2005.

2. Leistungen nach dem [X.] erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] (hier idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ([X.]), die erwerbsfähig ([X.]) und hilfebedürftig ([X.]) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben ([X.]). Auf Grundlage der Feststellungen des [X.] kann das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nicht abschließend beurteilt werden.

Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 9 Abs 1 [X.] ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen [X.]räften und Mitteln, ua aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der monatliche Bedarf des [X.] bestand im streitigen Zeitraum aus der für ihn nach § 20 Abs 2 Satz 1 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 [X.] sowie seinem Anspruch auf [X.]osten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.], der nach Abzug der in der Regelleistung enthaltenen Pauschale für Warmwasser in Höhe von 6,22 [X.] (vgl [X.], Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]5) insgesamt 298,24 [X.] betrug. [X.] nach § 41 Abs 2 [X.] ergibt sich somit ein Bedarf in Höhe von 643 [X.]. Ob dieser Bedarf durch Vermögen iS des § 12 [X.] gedeckt war, kann der [X.] anhand der Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden.

3. Nach § 12 [X.] (idF des [X.] zur Änderung des [X.]I und anderer Gesetze vom 19.11.2004 - [X.] 2902) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu können bewegliche Sachen ebenso gehören wie Immobilien und Forderungen. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 [X.] sind als Vermögen allerdings nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Zum Vermögen des [X.] zählt der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs 1 [X.]. Danach kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht nach § 2303 Abs 1 Satz 2 [X.] in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Durch das [X.] der Eltern nach § 2269 Abs 1 [X.] (sog "[X.]") haben sich die Ehegatten hier gegenseitig zu Alleinerben und ihre [X.]inder zu Schlusserben nach dem Letztverstorbenen bestimmt. Die Folge davon ist der Ausschluss der Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Erstverstorbenen und seine Pflichtteilsberechtigung. Die Einsetzung als Schlusserbe steht infolge der Pflichtteilsstrafklausel unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des [X.] (vgl [X.], [X.], 3064). Der Pflichtteilsanspruch selbst ist nach § 2317 Abs 1 [X.] bereits mit dem Erbfall als Vollrecht begründet ([X.]Z 123, 183, 187).

Das [X.] wird zunächst Feststellungen zum Wert des Anspruchs nach § 2303 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 2311 - 2313 [X.] zu treffen haben. Auch soweit der Nachlass des [X.] ausschließlich aus dem Hausgrundstück bestand, wozu eigene tatsächliche Feststellungen des [X.] fehlen, enthält das Berufungsurteil keine eindeutigen Aussagen, die eine Beurteilung des Anspruchs der Höhe nach ermöglichen würden. Dem Urteil des [X.] ist zu entnehmen, dass das Hausgrundstück im Oktober 2006 in einem Gutachten der [X.] mit 150 000 [X.] bewertet wurde. Das [X.] hat sich allerdings mit diesem Gutachten nicht auseinandergesetzt und es bleibt offen, ob der genannte Wert als zutreffend anzusehen ist. Der Pflichtteilsanspruch betrüge danach 18 750 [X.], wenn der Vater des [X.], wie im Gutachten ausgeführt, Alleineigentümer des Grundstücks war. Auch insoweit fehlt es allerdings an Feststellungen, das [X.] geht in den Entscheidungsgründen vielmehr davon aus, dass der Nachlass des [X.] "im Wesentlichen aus dessen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück" bestand.

a) Anhand der Feststellungen des [X.] kann auch nicht entschieden werden, ob dieser Vermögensgegenstand verwertbar ist. Als Verwertungsmöglichkeiten kommen hier die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Mutter als Erbin nach § 2303 Abs 1 [X.], Abtretung und Verkauf oder die Verpfändung der Forderung in Betracht. Nach § 2317 Abs 2 [X.] ist der Pflichtteilsanspruch vererblich und übertragbar. Er kann damit grundsätzlich veräußert und nach den allgemeinen Regeln der §§ 398 ff [X.] übertragen werden (vgl [X.] in [X.], 4. Aufl 2009, § 2317 Rd[X.]3 ff). Auch die Verpfändung des Anspruchs nach §§ 1273 ff [X.] ist möglich (vgl [X.] in [X.], [X.], 69. Aufl 2010, § 2317 Rd[X.]). Das [X.] hat zu keiner denkbaren Verwertungsvariante des [X.] Feststellungen getroffen.

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs 1 [X.] den Bedeutungsgehalt, den das [X.] bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe ([X.]) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat (Urteil des [X.]s vom 27.1.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.] [X.] 4-4200 § 12 [X.]2 = [X.] 2010, 53 mit Anmerkung Deinert; [X.], 248, 252 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] 6 Rd[X.]1).

Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche [X.]omponente (vgl [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2008, § 12 Rd[X.]2). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein [X.]äufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 [X.] liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt ([X.] [X.] 4-4200 § 12 [X.] 6 Rd[X.]5).

Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 [X.] (vgl [X.] [X.] 4-4200 § 12 [X.]2 Rd[X.]3; bereits angedeutet in [X.] [X.] 4-4200 § 12 [X.] 6 Rd[X.]5 mit zustimmender Anmerkung Radüge jurisPR-[X.] 14/2008 Anm 1; aA [X.] Niedersachsen-Bremen Beschluss vom [X.] AS 207/07 ER - juris Rd[X.]7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2010, [X.] § 12 Rd[X.]11a). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten.

Der Nachrang von Leistungen nach dem [X.] wird im Übrigen in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige seine vorrangigen Ansprüche gegenüber einem Dritten trotz entsprechender Bemühungen nicht rechtzeitig durchsetzen kann, durch den Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte nach § 33 Abs 1 [X.] (nunmehr idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Neuausrichtungsgesetz - vom 21.12.2008 <[X.] 2917>) verwirklicht. Die Frage, ob auch der hier in Rede stehende erbrechtliche Pflichtteilsanspruch durch eine (nach dem bis zum 31.7.2006 geltenden Recht erforderliche) Anzeige gegenüber der Erbin hätte übergeleitet werden können bzw nach Inkrafttreten der Neufassung übergegangen war (zur Anwendbarkeit der Neuregelung auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten fällig geworden sind vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2010, [X.] § 33 Rd[X.]31), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht nicht entschieden zu werden (zum Übergang des [X.] nach § 90 [X.]: [X.] FamRZ 2005, 448 und [X.] FamRZ 2006, 194).

Das [X.] wird daher noch zu ermitteln haben, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeit tatsächlich bestanden hat. Dazu gehört die Feststellung, ob eine Verwertung perspektivisch innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung hätte realisiert werden können. Selbst wenn - als möglicherweise einfachste Verwertungsvariante - die Mutter als Erbin zu einer entsprechenden Vereinbarung bereit gewesen wäre, aber etwa die Aufnahme eines [X.] erforderlich gewesen wäre, dürfte dies angesichts der vom [X.]läger vorgetragenen finanziellen Verhältnisse der Mutter zweifelhaft sein. Dass der [X.]läger den Pflichtteilsanspruch wegen familienhafter Rücksichtnahme gegenüber der Mutter nicht geltend machen wollte, führt nicht zu seiner Unverwertbarkeit. Dies kann nur im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 [X.] 6 [X.] eine Rolle spielen (vgl [X.] [X.] 4-4200 § 12 [X.]2 Rd[X.]4).

b) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Verwertung für den [X.]läger offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 1. Alt [X.] gewesen wäre, kann der [X.] ebenfalls nicht treffen. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt nach der Rechtsprechung des [X.]s dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (vgl [X.] [X.] 4-4200 § 12 [X.]2 Rd[X.]7; [X.] [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]2 unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung zur [X.]). Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der [X.] nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl zur [X.]: [X.] [X.] 3-4100 § 137 [X.] 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische [X.]alkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen ([X.] jeweils aaO unter Hinweis auf Spellbrink, [X.]asseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 Rd[X.]08 zum Recht der [X.]). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen (vgl [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2008, § 12 Rd[X.] 84). [X.]ünftige Gewinnaussichten bleiben dabei außer Betracht ([X.], aaO, [X.] § 12 Rd[X.]53).

Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit wäre nicht gegeben, soweit der [X.]läger den Anspruch gegenüber der Mutter hätte realisieren können, weil dann ein Wertverlust nicht eingetreten wäre. Sie resultiert nicht daraus, dass der [X.]läger als Folge der Geltendmachung des [X.] nach dem [X.] der Eltern auch im Fall des Todes der Mutter von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird und nur den Pflichtteil erhält. Der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater und die Erbschaft nach der Mutter sind zwei getrennte Erbfälle (vgl [X.], aaO, § 2269 Rd[X.]0). Der Schlusserbe erbt erst beim zweiten Erbfall und erhält dann das zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Vermögen. Nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten erwirbt er zwar eine Rechtsstellung, die sich aus der Bindung des überlebenden Ehegatten an die im [X.] zugunsten des Schlusserben getroffenen wechselseitigen Verfügungen ergibt. Selbst wenn man aber insofern eine Anwartschaft oder eine rechtlich begründete Aussicht annimmt (ausdrücklich offen gelassen in den Urteilen des [X.] vom 8.10.1997 - IV ZR 236/96 -, NJW 1998, 543 und von [X.]Z 37, 319, 322 f), wäre diese lediglich auf einen möglichen zukünftigen Vermögenszuwachs in nicht bestimmbarer Höhe gerichtet. Vor dem Eintritt des Erbfalls ist ein realer (Substanz) Wert nicht objektivierbar. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sowohl der Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Umfang der dann noch vorhandenen Erbmasse gänzlich ungewiss sind.

Welcher Betrag durch einen Verkauf oder eine Verpfändung des Anspruchs hätte erzielt werden können, ist bislang ebenso wenig festgestellt wie die Höhe des [X.], so dass Aussagen zum Verhältnis von Substanz- und Verkehrswert insoweit nicht getroffen werden können.

c) Der [X.] kann schließlich auch nicht entscheiden, ob die Verwertung des [X.] für den [X.]läger eine besondere Härte gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 2. Alt [X.] wäre. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl [X.] vom [X.] [X.] 34/06 R - [X.] 4-5765 § 9 [X.] Rd[X.]3 mwN). Ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 2. Alt [X.] auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (so die ständige Rechtsprechung des [X.], vgl [X.]E 98, 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] sowie die Urteile des erkennenden [X.]s vom 15.4.2008, [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 8; [X.] AS 27/07 R und [X.]/7b [X.]). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 [X.], § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/[X.] idF vom 20.10.2004, [X.] 2622 ) und die [X.] nach § 12 Abs 2 [X.] erfasst werden. § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 2. Alt [X.] setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte (Beispiele etwa bei Brühl in LP[X.]-[X.], 2. Aufl 2007, § 12 Rd[X.]5 ff).

Eine besondere Härte resultiert hier nicht bereits daraus, dass der [X.]läger nur kurze Zeit Leistungen nach dem [X.] in Anspruch genommen hat. Angesichts des Erfordernisses der außergewöhnlichen Umstände kann eine kurze Leistungs- bzw Anspruchsdauer allenfalls dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestand, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (vgl [X.] [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]4). Ob dies der Fall war, wird das [X.] ggf noch festzustellen haben.

Die Verwertung des [X.] kann hier dann eine besondere Härte darstellen, wenn dies notwendig zu einer Veräußerung des [X.] oder einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der Mutter des [X.] führen würde. Eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 2. Alt [X.] kann sich nicht nur aus den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Hilfebedürftigen, sondern auch aus den besonderen persönlichen Umständen ergeben, die mit der [X.] verbunden sind. Zwar wird in den Gesetzesmaterialien für das Vorliegen eines Härtefalles iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 2. Alt [X.] als Beispielsfall lediglich angeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Das schließt aber nicht aus, bei der Verwertung eines [X.] auch andere als rein wirtschaftliche Aspekte wie eine schwerwiegende familiäre [X.]onfliktsituation zu berücksichtigen.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass das Vermögen aus einem Pflichtteilsanspruch besteht, der aus einem [X.] iS des § 2269 Abs 1 [X.] folgt. Sinn dieses Testamentes ist es, dem Überlebenden das gemeinsame Vermögen zunächst ungeteilt zu belassen. Die Abkömmlinge werden enterbt und die unerwünschte Pflicht-teilsforderung durch eine Verwirkungsklausel sanktioniert. Die gemeinsame Verfügung der Ehepartner wird getragen von der Erwartung, dass die [X.]inder nicht durch die Einforderung ihres Pflichtteils das Vermögen des überlebenden Partners schmälern. Dass die Rechtsordnung die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem in besonderem Maße berücksichtigt, zeigt § 852 Abs 1 ZPO. Das Vollstreckungsrecht überlässt dem [X.] die Entscheidung, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl [X.]Z 123, 183, 186; [X.], Urteil vom 8.12.2004 - IV ZR 223/03 - NJW-RR 2005, 369).

Das rechtfertigt es aber nicht, stets eine besondere Härte anzunehmen, wenn der Pflichtteilsanspruch aus einem [X.] resultiert. Insbesondere dann, wenn etwa ausreichend Barvermögen zur Auszahlung des [X.] zur Verfügung steht, scheidet die Annahme einer besonderen Härte regelmäßig aus. Soweit das [X.] auf die gebotene familiäre Rücksichtnahme abstellt, ist nicht nachvollziehbar, warum die Geltendmachung eines Anspruchs bei tatsächlich bestehender Hilfebedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten innerhalb eines intakten Familienverbandes stets als "Affront" empfunden werden sollte. Anders kann die Situation aber zu beurteilen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.

Familiäre Belange können auch im [X.] unter Härtegesichtspunkten zu einer Vermögensfreistellung führen. Das setzt aber in [X.]onstellationen wie dieser voraus, dass die Geltendmachung der Forderung sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirkt. Eine solche Belastung kann sich auch aus persönlichen Umständen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erben ergeben. Das [X.] ([X.]) hat besondere Umstände, die die Überleitung eines [X.] nach § 90 [X.] unzumutbar erscheinen lassen, z.B. darin gesehen, dass der Drittschuldner einen pflegebedürftigen Familienangehörigen vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß der ihn treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt und den Sozialhilfeträger dadurch erheblich entlastet hat (Beschluss vom 10.3.1995 - 5 [X.]/95 - [X.] 436.0 § 90 [X.] [X.]3). Weiter hat das [X.] den Fall genannt, dass eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten wäre oder der Grundsatz der familiengerechten Hilfe aus § 7 [X.] verletzt würde.

Als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftlichen Belastung des Erben, die hier in Frage steht, können die in § 1 Abs 2 und § 4 Abs 2 Alg II-V festgelegten Grenzen für die Leistungsfähigkeit von Angehörigen im Rahmen des § 9 Abs 5 [X.] herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat dort einen Rahmen vorgegeben, in dem Leistungen von Verwandten aus ihrem Einkommen oder Vermögen an Hilfebedürftige erwartet werden kann. Eine weitergehende Einschränkung der finanziellen Bewegungsfreiheit des überlebenden Elternteils wird regelmäßig nicht zumutbar sein, ihre Einforderung für den Berechtigten eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 2. Alt [X.] bedeuten.

Es fehlt hier bereits an konkreten Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter des [X.]. Weder zum genauen Umfang des Nachlasses noch zum eigenen Einkommen und Vermögen der Mutter hat das [X.] selbst Feststellungen getroffen. Selbst wenn die Hinterbliebenenversorgung ihr einziges Einkommen war, was das [X.] nicht ermittelt hat, folgt hieraus noch nicht, dass der Anspruch des [X.] nur im Fall eines Verkaufs der selbst bewohnten Immobilie oder unter sonstigen unzumutbaren wirtschaftlichen Opfern befriedigt werden konnte. Insofern wäre zunächst nach dem Bestehen weiterer Verbindlichkeiten, sodann nach der Höhe einer etwaigen Belastung durch eine [X.]reditaufnahme zu fragen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass von dem noch zu ermittelnden Pflichtteilsanspruch die Freibeträge nach § 12 Abs 2 [X.] und 4 [X.] abzuziehen sind. Das [X.] wird ggf zur Bestimmung des verbleibenden Freibetrages noch festzustellen haben, ob dem Barvermögen des [X.] in Höhe von insgesamt 1287,31 [X.] der weitere Betrag von 900 [X.] hinzurechnen ist oder tatsächlich als [X.] unberücksichtigt bleibt (vgl [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 12 [X.] 9). Bei einem vom Vermögen abzusetzenden Grundfreibetrag in Höhe von 4500 [X.] gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] und einem Freibetrag in Höhe von 750 [X.] gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] verbleibt, ausgehend von einem Vermögen in Höhe von 1287,31 [X.], ein Freibetrag in Höhe von 3962,69 [X.], der ggf vom Pflichtteilsanspruch abzuziehen wäre. Ob und zu welchen [X.]onditionen in dieser Situation die Geltendmachung zumindest des zu berücksichtigenden Teiles des [X.] zumutbar war, wird das [X.] ggf noch festzustellen haben.

Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 14 AS 2/09 R

06.05.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Münster, 14. November 2007, Az: S 3 AS 85/05, Urteil

§ 12 Abs 1 SGB 2 vom 19.11.2004, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 vom 19.11.2004, § 9 Abs 5 SGB 2 vom 24.12.2003, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2, § 1 Abs 2 AlgIIV, § 4 Abs 2 AlgIIV, § 2269 Abs 1 BGB, § 2303 Abs 1 BGB, § 2317 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 14 AS 2/09 R (REWIS RS 2010, 6863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6863

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