Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2016, Az. B 14 AS 40/15 R

14. Senat | REWIS RS 2016, 3734

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung Beteiligter bei Klagehäufung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Teilnahme eines behinderten Kindes an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme mit Internatsunterbringung - Unterkunftskostenanteil des Kindes in der Elternwohnung - Darlehen gem § 27 Abs 4 SGB 2 - Beschränkung der Minderjährigenhaftung)


Leitsatz

1. Wenn in einem Rechtsstreit von mehreren Klägern mehrere Ansprüche, die sich gegenseitig ausschließen, geltend gemacht werden, der beklagte Leistungsträger im Verhältnis zu einem der Kläger verurteilt wird und Revision einlegt, ist jeder Kläger Beteiligter des Revisionsverfahrens.

2. Bei der Gewährung eines Darlehens durch ein Jobcenter an Volljährige für Zeiten ihrer Minderjährigkeit ist die Beschränkung der Minderjährigenhaftung zu beachten.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner Kosten für alle Instanzen zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung ([X.]) vom [X.] bis zum 28.2.2014.

2

Die 1970 geborene Klägerin ist die Mutter des am [X.] geborenen [X.]. Beide sind [X.] Staatsangehörige. Im strittigen [X.]raum besaß die Klägerin eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 [X.], während der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs 2 [X.] hatte. Die von den Klägern bewohnte Wohnung in [X.] (im Folgenden: Familienwohnung) hatte eine Wohnfläche von 70 qm und kostete monatlich insgesamt 426 Euro. Bis Ende August 2013 erhielten beide Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vom beklagten [X.].

3

Von der zu 2. beigeladenen [X.] ([X.]) wurde dem Kläger wegen einer Lernbehinderung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 112 ff [X.]I ein Berufsvorbereitungslehrgang in [X.] für die [X.] vom [X.] bis zum 31.7.2014 mit internatsmäßiger Unterbringung sowie Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 104 Euro und Reisekosten für Familienheimfahrten gewährt. Ab dem [X.] wohnte der Kläger während der Woche im Internat. An den Wochenenden und in den Schulferien hielt er sich in der Familienwohnung auf.

4

Mit Bescheid vom [X.] bewilligte das beklagte [X.] nur noch der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die [X.] vom [X.] bis 28.2.2014. Nachdem die Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatten, bewilligte der Beklagte auch dem Kläger Leistungen vom 1.9. bis [X.] (Änderungsbescheid vom 1[X.]) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Während des hiergegen geführten Klageverfahrens hat der Beklagte aufgrund der Anhebung des Regelbedarfs und des Mehrbedarfs für Warmwasserbereitung der Klägerin für die Monate Januar und Februar 2014 höhere Leistungen bewilligt (Änderungsbescheid am 23.11.2013).

5

Das [X.] hat den [X.] [X.] und die [X.] zum Verfahren beigeladen. Der beigeladene [X.] hat den Antrag der Kläger auf Gewährung von Wohngeld mit Bescheid vom 10.12.2013, der nicht angefochten wurde, abgelehnt. Das [X.] hat unter Abweisung der Klagen im Übrigen die beigeladene [X.] verurteilt, dem Kläger die Kosten der Unterkunft in Höhe von 213 Euro monatlich vom [X.] bis 28.2.2014 für die Familienwohnung in [X.] zu bezahlen (Urteil vom 7.7.2014); der Kläger sei von Leistungen des [X.] nach § 7 Abs 5 und 6 [X.] ausgeschlossen, die Voraussetzungen von § 27 Abs 2 und 3 [X.] lägen nicht vor, mit einem [X.] nach dessen Abs 4 sei ihm nicht gedient. Eine Lösung könne nur über die "Generalklausel" in § 127 Abs 1 Satz 2 [X.]I erfolgen, zumal der Kläger nicht dauerhaft im Internat bleiben könne und regelmäßig in die Familienwohnung zurückkehre.

6

Auf die Berufung der beigeladenen [X.] und die Anschlussberufungen der Kläger hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und den Beklagten unter Änderung der Bescheide verurteilt, dem Kläger für die [X.] vom [X.] bis 28.2.2014 ein Darlehen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen und die Anschlussberufungen zurückgewiesen (Urteil vom 23.7.2015). Die Verurteilung der beigeladenen [X.] zur Übernahme des Unterkunftskostenanteils des [X.] an der Familienwohnung sei zu Unrecht erfolgt. Der Kläger habe keine Ansprüche gegen die beigeladene [X.], weder nach den Vorschriften des [X.]I noch des [X.]B IX. Auch der Klägerin stünden keine höheren Leistungen zu als ihr bewilligt worden seien, insbesondere nicht die vollen Kosten der Familienwohnung. Eine nur temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und dem Kläger habe trotz dessen Internatsaufenthalts während der Woche nicht vorgelegen, weil er im strittigen [X.]raum seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Familienwohnung gehabt habe. Die Kosten der Familienwohnung seien daher nach dem Kopfteilprinzip zwischen der Klägerin und dem Kläger aufzuteilen gewesen. Hiervon ausgehend seien der Klägerin sämtliche ihr zustehenden Leistungen im strittigen [X.]raum bewilligt worden. Der Kläger seinerseits sei von Leistungen nach dem [X.] gemäß § 7 Abs 5 [X.] mit Ausnahme von Leistungen nach § 27 [X.] ausgeschlossen, weil er im strittigen [X.]raum eine berufsvorbereitende Maßnahme nach §§ 51, 112 ff [X.]I absolviert habe. Eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 [X.] liege nicht vor. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens aufgrund eines besonderen Härtefalls nach § 27 Abs 4 [X.]. Dies sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger entgegen der Entscheidung des beigeladenen [X.]es wahrscheinlich einen Anspruch auf Wohngeld gegen diesen habe. Das Risiko der Verwirklichung des [X.] im vielgliedrigen System [X.] Leistungen sei nicht dem Kläger aufzubürden. Zwar stehe der Anspruch auf ein Darlehen nach § 27 Abs 4 Satz 1 [X.] im Ermessen des Beklagten, dieses sei aber hinsichtlich des "Ob" beim Vorliegen eines besonderen Härtefalls auf Null reduziert, weshalb er zur Gewährung eines Darlehens habe verurteilt werden können, jedoch nicht in einer bestimmten Höhe.

7

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 64, 127 [X.]I und von § 27 Abs 4 [X.]. Das L[X.] gehe zu Unrecht davon aus, dass kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Familienwohnung gegen die beigeladene [X.] bestehe. Ein Härtefall iS des § 27 Abs 4 [X.] liege nicht vor. Die berufsvorbereitende Maßnahme stelle nicht die einzige objektiv belegbare Zugangsmöglichkeit des [X.] zum Arbeitsmarkt dar. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 [X.] solle die Grundsicherung davon befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf [X.] zu ermöglichen. Dies würde unterlaufen, wenn bei behinderten Personen, die aufgrund der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme von Leistungen ausgeschlossen seien, ein Härtefall angenommen werde.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2015 insoweit aufzuheben, wie er zur Gewährung eines Darlehens an den Kläger für die [X.] vom 9. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wurde, und die Anschlussberufungen der Kläger insgesamt zurückzuweisen.

9

Die Kläger und die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des beklagten [X.] ist nicht begründet (§ 170 [X.] 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat den [X.]n unter Änderung seiner Bescheide zu Recht verurteilt, dem [X.]läger für die [X.] ein Darlehen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren (dazu 4.). Ansprüche des [X.]lägers gegen die beigeladene [X.] bestehen nicht (dazu 3.). Weitere Ansprüche der [X.]lägerin, die trotz des Fehlens eines Antrags ihrerseits im Revisionsverfahren zu prüfen sind (dazu 1.), gegen den [X.]n sind ebenfalls nicht gegeben (dazu 5.).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Urteilen von [X.] und [X.] sowie den angefochtenen Bescheiden des [X.]n der gesamte beim [X.] anhängig gewesene Streitstoff, also nicht nur der vom [X.] zugesprochene Anspruch des [X.]lägers gegenüber dem [X.]n, sondern auch sein möglicher Anspruch gegenüber der beigeladenen [X.] sowie ein möglicher Anspruch der [X.]lägerin gegenüber dem [X.]n, obwohl die [X.]läger im Revisionsverfahren nicht vertreten sind und keine Anträge gestellt haben.

Dies ergibt sich aus der durch § 75 [X.] 5 [X.]G eröffneten Befugnis, anstelle des verklagten Leistungsträgers nach Beiladung den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten Träger zu verurteilen. Um den mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecken der Prozessökonomie gerecht zu werden, muss das Revisionsgericht über alle in Frage kommenden Ansprüche entscheiden können, wenn nur der unterlegene Leistungsträger Rechtsmittel eingelegt hat. Andernfalls könnten einander widersprechende Entscheidungen ergehen mit der Folge, dass der [X.]läger mit seinem [X.]lagebegehren zunächst gegen den einen Leistungsträger und in einer weiteren Instanz gegen den anderen Träger nicht durchdringt, obwohl feststeht, dass gegen einen von beiden jedenfalls der Anspruch besteht. Der [X.]läger müsste ggf ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 180 [X.]G betreiben, was durch die Regelung des § 75 [X.] 5 [X.]G gerade vermieden werden soll (stRspr vgl nur [X.], 67, 69 f; letztens etwa B[X.] Urteil vom 20.11.2008 - [X.] [X.]N 4/[X.] R - [X.], 90 = [X.]-2500 § 33 [X.], jeweils Rd[X.]0 mwN).

Diese gesetzlichen Anforderungen gelten nicht nur im Falle der subjektiven [X.]lagehäufung auf [X.]nseite, sondern auch bei einer subjektiven [X.]lagehäufung auf [X.]lägerseite, wenn die in einem [X.]lageverfahren geltend gemachten Ansprüche der mehreren [X.]läger in einem Alternativverhältnis zueinander stehen und sich daher gegenseitig ausschließen. Auch dann kann es zu widersprechenden Entscheidungen dergestalt kommen, dass der eine [X.]läger mit seinem [X.]lagebegehren zunächst gegen den einen Leistungsträger durchdringt und in einer weiteren Instanz aufgrund des Rechtsmittels des verurteilten Leistungsträgers diese Entscheidung aufgehoben wird, weil der andere [X.]läger einen Anspruch gegen den anderen Träger hat. Auch in einem solchen Fall könnte nur durch ein ggf durchzuführendes Wiederaufnahmeverfahren nach § 180 [X.]G Abhilfe geschaffen werden, wenn nicht der gesamte Rechtsstreit in den [X.] angefallen ist. Dies setzt für die Ansprüche der [X.]läger gegen die [X.]n keine Rechtsbeziehungen wie bei einer notwendigen Beiladung nach § 75 [X.] 2 [X.]G voraus, zumal diese eine Beteiligung Dritter an "dem" Rechtsverhältnis erfordert, während es sich in Fällen der vorliegenden Art um mehrpolige Rechtsbeziehungen handelt, die in einer bestimmten Weise miteinander verbunden sind (vgl zur Verneinung einer notwendigen Beiladung anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.]7, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], jeweils Rd[X.]8).

Die aufgezeigte Fallkonstellation ist vorliegend gegeben, weil die Übernahme der umstrittenen restlichen [X.] der Familienwohnung nicht nur durch Ansprüche des [X.]lägers gegen das beklagte Jobcenter, insbesondere nach § 27 [X.]B II, und gegen die beigeladene [X.], insbesondere nach § 127 [X.], sondern auch durch Ansprüche der [X.]lägerin gegen den [X.]n nach § 22 [X.]B II befriedigt werden könnte.

Ansprüche der [X.]läger gegenüber dem beigeladenen Landkreis als Wohngeldstelle scheiden aus, weil er insofern von der Regelung des § 75 [X.] 5 [X.]G nicht umfasst wird und sein Bescheid vom 10.12.2013 über die Ablehnung von Leistungen nach dem [X.] bestandskräftig geworden ist (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]G 1/15 R - vorgesehen für [X.]-5870 § 6a [X.] - RdNr 44). Ob seitens des [X.]n aufgrund seiner Verurteilung zur Leistungsgewährung an den [X.]läger ein Erstattungsanspruch gegen den beigeladenen Landkreis besteht, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die [X.]läger haben die von ihnen begehrte Übernahme der restlichen [X.] für die Familienwohnung zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] 1 und 4 [X.]G) gegen den [X.]n und zudem gegen die nach § 75 [X.]G beigeladene [X.] verfolgt. Die isolierte Geltendmachung von Ansprüchen auf Übernahme der [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] zulässig, soweit sie - wie vorliegend - Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheids sind (letztens etwa B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.], 254 = [X.]-4200 § 7 [X.], jeweils Rd[X.]2).

3. Der [X.]läger hat gegen die beigeladene [X.] keinen Anspruch auf weitere und im Verhältnis zum [X.]n vorrangige (vgl § 5 [X.]B II) Leistungen auf Übernahme der restlichen [X.] für die Familienwohnung im Rahmen der ihm bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 51 ff, 112 ff [X.].

a) Die Voraussetzungen des § 127 [X.] 1 Satz 2 Alt 2 [X.] "für Sonderfälle der Unterkunft" liegen nicht vor, weil diese nach § 128 [X.] erfordern, dass keine Unterbringung ua in einem Internat erfolgt, die aber dem [X.]läger gerade bewilligt wurde. Angesichts der genauen gesetzlichen Umschreibung der Sonderfälle in § 128 [X.] scheidet auch eine Auslegung der Norm im Sinne einer Generalklausel, wie sie seitens des [X.] vorgenommen wurde, aus.

b) Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 127 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm dem hier allein in Betracht kommenden § 33 [X.]B IX erfüllt. Nach § 33 [X.] 3 [X.]B IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere nach dessen [X.] "sonstige Hilfen", die nach § 33 [X.] 8 Satz 1 [X.] [X.]B IX "[X.]osten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung" umfassen. Derartige spezifische [X.]osten sind jedoch nicht im Streit, es geht "nur" um einen Teil der [X.]osten der normalen Familienwohnung der [X.]läger.

c) Gleichfalls nicht gegeben sind die Voraussetzungen für die Übernahme der [X.]osten als sonstige Aufwendungen nach § 64 [X.] 3 Satz 2 [X.]. Nach § 64 [X.] 3 Satz 2 [X.] können bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sonstige [X.]osten als Bedarf anerkannt werden, 1. soweit sie durch die Teilnahme an der Maßnahme unvermeidbar entstehen, 2. soweit die Teilnahme an der Maßnahme andernfalls gefährdet ist und 3. wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Die aufgezählten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, wie sich aus der Verwendung der [X.]onjunktion "und" ergibt. Demgemäß greift die Vorschrift hier nicht ein, weil die strittigen [X.] für die Familienwohnung nicht erst durch die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme entstanden sind, sondern auch schon vorher bestanden und daher der kausale Zusammenhang zwischen Teilnahme an der Maßnahme und Entstehung der [X.]osten nicht vorliegt (vgl zu diesem [X.] auch [X.] in [X.], [X.] nF, § 64 RdNr 58, Stand der Einzelkommentierung Juli 2014; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl, [X.] § 64 Rd[X.]0, Stand der Einzelkommentierung 3/2014).

4. Der [X.]läger hat jedoch gegen das beklagte Jobcenter Anspruch auf Übernahme der [X.] als Darlehen nach [X.]atz 4 Satz 1 des § 27 [X.]B II in der im streitgegenständlichen [X.]raum geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 ([X.]; im Folgenden [X.]B II aF). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden.

a) Ob bei dem [X.] geborenen [X.]läger die Voraussetzungen als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach § 7 [X.] 1 [X.]B II gegeben waren oder mangels Erwerbsfähigkeit iS des § 8 [X.] 2 [X.]B II nicht, hat das [X.] zu Recht offenlassen können. Denn er bildete zumindest gemäß § 7 [X.] 3 Nr 4 [X.]B II eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, der [X.]lägerin, die in ihrer Person die Voraussetzungen einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 [X.] 1 [X.]B II erfüllte. Insbesondere verfügte sie über eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 [X.] und galt damit als erwerbsfähig nach dem § 8 [X.] 2 [X.]B II. Trotz der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung in [X.] gehörte der damals minderjährige [X.]läger weiterhin dem Haushalt seiner Mutter an, weil er an den Wochenenden und in den Ferien in der gemeinsam mit der Mutter bewohnten Familienwohnung lebte und dort seinen Lebensmittelpunkt beibehalten hatte (vgl zur Situation bei Volljährigen: B[X.] Urteil vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.], 254 = [X.]-4200 § 7 [X.] sowie unter 5.). Er war auch nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten, weil er nach den Feststellungen des [X.] über kein Vermögen und an Einkommen nur über monatlich 104 Euro Ausbildungsgeld sowie 184 Euro [X.]indergeld verfügte. Eine solche Bedarfsgemeinschaft wird durch das Bestehen eines [X.] nach § 7 [X.] 5 [X.]B II nicht ausgeschlossen (B[X.] aaO Rd[X.]1 mwN).

Der [X.]läger war aufgrund der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme von der Gewährung von über die Leistungen nach § 27 [X.]B II aF hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 [X.] 5 [X.]B II aF ausgeschlossen. Denn bei der von ihm absolvierten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelte es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 [X.] 5 [X.]B II aF, die zum Leistungsausschluss führt (vgl zum Leistungsausschluss bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausführlich B[X.] Urteil vom 17.2.2015 - [X.] [X.]5/14 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]0 ff). Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 [X.] 6 [X.]B II aF lagen nicht vor.

b) Von den Leistungen nach § 27 [X.]B II aF sind die Voraussetzungen derjenigen nach [X.] 2 und [X.] 3 nicht erfüllt, wohl aber die für die Härtefallregelung nach [X.] 4.

Die in § 27 [X.] 2 [X.]B II aF vorgesehenen Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 [X.] 2, 3, 5 und 6 [X.]B II sowie in Höhe der Leistungen nach § 24 [X.] 3 [X.] [X.]B II werden vom [X.]läger nicht geltend gemacht. [X.] sind allein die auf ihn entfallenden [X.] für die Familienwohnung.

Auch die in § 27 [X.] 3 [X.]B II aF vorgesehenen Leistungen scheiden bei dem [X.]läger aus. Er erhielt zwar während seiner Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Ausbildungsgeld, sein Bedarf bemaß sich aber nicht nach den in § 27 [X.] 3 [X.]B II aF genannten Vorschriften, sondern nach § 124 [X.] 3 iVm § 123 [X.] 1 [X.] [X.], denn er war aufgrund der Maßnahme am Maßnahmeort [X.] internatsmäßig untergebracht (vgl B[X.] Urteil vom 17.2.2015 - [X.] [X.]5/14 R - [X.]-4200 § 7 [X.] RdNr 45).

c) Es stellt jedoch für den [X.]läger eine besondere Härte iS des § 27 [X.] 4 Satz 1 [X.]B II aF dar, dass er von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 [X.] 5 [X.]B II aF ausgeschlossen ist.

Bei dem Begriff der "besonderen Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine [X.] zu (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.]9, 67 = [X.]-4200 § 7 [X.], jeweils Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 30.9.2008 - [X.] [X.]8/07 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]0). § 27 [X.]B II wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.]) eingefügt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ist Satz 1 des § 27 [X.] 4 [X.]B II an den bisherigen § 7 [X.] 5 Satz 2 [X.]B II aF angelehnt (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]), sodass auf die zum dortigen Begriff des "besonderen Härtefalls" ergangene Rechtsprechung des B[X.] zurückgegriffen werden kann. Ein solcher Härtefall wurde insbesondere dann angenommen, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden war, der nicht durch Leistungen des [X.]föG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden konnte, und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestand, dass die vor dem [X.]chluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]6/13 R - B[X.]E 115, 210 = [X.]-4200 § 15 [X.], jeweils RdNr 46).

Darauf aufbauend kann auch dann eine "besondere Härte" des [X.] nach dem [X.]B II angenommen werden, wenn eine Ausbildung oder Berufsvorbereitungsmaßnahme notwendig ist, um den Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben zu integrieren, der Abbruch der Ausbildung oder Maßnahme aufgrund einer nicht gedeckten Bedarfslage des Hilfebedürftigen droht und eine besondere Schutzbedürftigkeit des Hilfebedürftigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls besteht, die den Leistungsausschluss als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lässt. Denn eine Ausbildung - oder wie beim [X.]läger eine Berufsvorbereitungsmaßnahme - ist insbesondere für junge Menschen nach den allgemeinen Grundsätzen des [X.]B II die Maßnahme, die bei ihnen im Vordergrund steht (vgl § 3 [X.] 2 [X.]B II aF), um sie in Arbeit und Erwerbstätigkeit einzugliedern, damit sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen [X.]räften und Mitteln bestreiten können (§§ 1 bis 3 [X.]B II aF). Schon nach dieser in der strittigen [X.] geltenden Rechtslage stand daher bei dieser Personengruppe entgegen der Ansicht der Revision eine Ausbildung als Eingliederungsmaßnahme im Vordergrund. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dies durch zahlreiche Neuregelungen des [X.]B II im Rahmen des [X.] zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 ([X.] 1824, im Folgenden [X.]B II nF) bestätigt wird, in denen nunmehr spezielle Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung vorgesehen (§ 1 [X.] 3, § 3 [X.] 2, § 16h [X.]B II nF) und der Leistungsausschluss in § 7 [X.] 5 [X.]B II nF enger gefasst und die Rückausnahmen in § 7 [X.] 6 [X.]B II nF erweitert werden (vgl auch Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 18/8041 [X.], 29). Dass eine solche [X.]onkretisierung der Härteregelung entgegen der Ausschlussregelung in § 7 [X.] 5 [X.]B II nicht eine versteckte Ausbildungsförderung auf [X.] ermöglicht - so die Sorge der Revision -, folgt aus ihren engen Voraussetzungen; sie ist vielmehr ein notwendiges [X.]orrektiv für die Ausschlussregelung (vgl zur "gesetzgeberischen Motivation" des § 27 [X.]B II nur Bernzen in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr 4 ff).

Die Voraussetzungen eines solchen Härtefalls sind hier gegeben. Die berufsvorbereitende Maßnahme war erforderlich, um den [X.]läger in das Erwerbsleben integrieren zu können. Dies folgt schon aus der Bewilligung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, denn eine solche Maßnahme kann gemäß § 51 [X.] 1, § 52 [X.] 1 [X.] [X.] von der [X.] nur erbracht werden, wenn der junge Mensch förderungsbedürftig ist, was wiederum nur der Fall ist, wenn die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist. Ohne Annahme eines Härtefalls und zumindest der Gewährung eines Darlehens für die restlichen [X.] für die Familienwohnung drohte ein Abbruch der Maßnahme durch den [X.]läger, weil anderenfalls während der Dauer der Maßnahme dieser Teil der [X.] nicht gedeckt war.

Die besondere Schutzbedürftigkeit des [X.]lägers ergibt sich im konkreten Fall dadurch, dass er noch minderjährig war und während der Dauer der berufsvorbereitenden Maßnahme trotz internatsmäßiger Unterbringung in der Woche eine weitere Unterkunft für die Wochenenden und die Ferien benötigte. Denn er hielt sich zu diesen [X.]en nicht im Internat in [X.], sondern bei seiner Mutter in der Familienwohnung auf, die ihrerseits als Leistungsberechtigte nach dem [X.]B II nicht in der Lage war, allein für die [X.]osten der Familienwohnung aufzukommen und auch keine weitergehenden Ansprüche gegen den [X.]n aus eigenem Recht hatte (dazu 5.). Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für den Unterkunftsbedarf des [X.]lägers am Wochenende und in den Ferien unerheblich ist, ob das Internat zu diesen [X.]en geschlossen war, weil dem im streitgegenständlichen [X.]raum noch minderjährigen [X.]läger es nicht zuzumuten war, an den Wochenenden und in den Ferien im Internat und nicht bei seiner Mutter zu leben.

Der Annahme einer besonderen Härte steht nicht entgegen, dass ein Wohngeldanspruch der [X.]läger gegen den beigeladenen Landkreis bestanden haben könnte, gegen dessen Ablehnung jedoch kein gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen worden ist. Einer etwaigen Lastenverschiebung zum Nachteil des [X.]n kann dieser durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger nach § 104 [X.]B X begegnen.

d) Die Verurteilung des [X.]n zur Gewährung eines Darlehens statt nur zur Bescheidung eines Antrags auf Gewährung eines Darlehens wegen einer besonderen Härte iS des § 27 [X.] 4 Satz 1 [X.]B II aF durch das [X.] ist nicht zu beanstanden. Liegt eine besondere Härte vor, hat die Verwaltung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Art und Umfang der Leistungsgewährung zu prüfen (vgl zusammenfassend zur Ermessensausübung B[X.] Urteil vom 29.4.2015 - [X.] AS 19/14 R - B[X.]E 119, 17 = [X.]-4200 § 31a [X.], jeweils Rd[X.]5). Im Hinblick auf das "Ob" der Leistungsgewährung wird jedoch im Regelfall von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sein (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.] - [X.]9, 67 = [X.]-4200 § 7 [X.], jeweils Rd[X.]).

Angesichts der oben aufgezeigten und im Ergebnis vorliegend bejahten hohen Voraussetzungen für eine besondere Härte ist nicht zu erkennen, wie eine andere Entscheidung als die Gewährung eines Darlehens ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. Auch der Wortlaut des § 27 [X.] 4 Satz 1 [X.]B II aF sieht beim Vorliegen einer besonderen Härte als Leistung des [X.]n nur ein Darlehen, nicht aber eine andere Leistung vor.

e) Bei der Umsetzung des Urteils und der Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Darlehensgewährung wird der [X.] die beschränkte Haftung von Minderjährigen in Bezug auf ihnen aus verfassungsrechtlichen Gründen zumutbare Schulden und die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des [X.]lägers zu beachten haben (vgl B[X.] Urteil vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 289 = [X.]-4200 § 38 [X.], jeweils RdNr 41 ff mwN; B[X.] Urteil vom 18.11.2014 - [X.] AS 12/14 R - [X.]-1300 § 50 Nr 5).

Ausgehend vom Beschluss des [X.] vom 13.5.1986 (1 BvR 1542/84 - [X.]E 72, 155) zum Recht auf Selbstbestimmung nach Art 2 [X.] 1 iVm Art 1 [X.] 1 GG und der Verschuldung Minderjähriger hat der Gesetzgeber im [X.] vom [X.] ([X.] 2487) einen neuen § 1629a BGB geschaffen um zu verhindern, dass der volljährig Gewordene nicht mehr als eine scheinbare Freiheit erreicht. Nach § 1629a BGB ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig Gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit beschränkt; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder 111 BGB mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Die Regelung gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbstständigen Betrieb eines [X.], soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 BGB ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.

Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer Anhaltspunkte für die "Minderjährigenhaftung" im [X.]B II entsprechend (B[X.] Urteil vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 289 = [X.]-4200 § 38 [X.], jeweils RdNr 43 f). Übertragen auf die Darlehensgewährung nach § 27 [X.] 4 Satz 1 [X.]B II aF an Minderjährige durch Jobcenter bedeutet dies, dass sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung bei der Gewährung von Darlehen an minderjährige Leistungsberechtigte überprüfen müssen, inwieweit diese aufgrund ihrer absehbaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, das Darlehen bei Eintritt der Volljährigkeit tilgen zu können. Denn andernfalls wäre die Darlehensgewährung trotz des eingeräumten Ermessens von Anfang an wegen eines Verstoßes gegen die aufgezeigten Grundsätze der beschränkten Haftung Minderjähriger rechtswidrig.

Vorliegend ist aufgrund des [X.]ablaufs als spezifische Besonderheit zu beachten, dass der [X.] bei seiner nun im Jahr 2016/2017 erfolgenden Umsetzung des Urteils des [X.] über die strittige Leistung und Darlehensgewährung an den [X.]läger für die [X.] vom [X.] bis 28.2.2014 dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Eintritt der Volljährigkeit am 29.9.2015 ermitteln kann. Um ein mögliches Spannungsverhältnis zwischen der sich aus § 27 [X.] 4 Satz 1 [X.]B II aF ergebenden Gewährung eines Darlehens auch an Minderjährige und der sich mittlerweile aufgrund des [X.]ablaufs realisierten Beschränkung der Haftung Minderjähriger zum [X.]punkt des Eintritts der Volljährigkeit nach § 1629a BGB zu lösen, ist ggf § 44 [X.]B II über die Veränderung von Ansprüchen in den Blick zu nehmen.

Nur zur [X.]larstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht zu den persönlichen Bedürfnissen iS des § 1629a [X.] 2 BGB gehören, weil die Regelung entsprechend dem Begriff "persönliche Bedürfnisse" nicht auf diese durch das [X.]B II abgedeckten Aufwendungen, sondern auf [X.]leingeschäfte des täglichen Lebens seitens des Minderjährigen oder größere altersgerechte Anschaffungen wie ein Fahrrad oder einen Computer abzielt (B[X.] Urteil vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 289 = [X.]-4200 § 38 [X.], jeweils RdNr 49 ff; vgl auch BT-Drucks 17/3404 S 113).

5. Die [X.]lägerin hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung gegen den [X.]n.

Die [X.]lägerin war eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte und bildete mit dem [X.]läger eine Bedarfsgemeinschaft, wie ausgeführt. Die [X.] nach § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.]B II sind auf die in einer Unterkunft lebenden Personen grundsätzlich nach [X.]opfteilen aufzuteilen (stRspr: B[X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7 ff; letztens etwa B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 113, 270 = [X.]-4200 § 22 [X.]8 Rd[X.]8 f). Den so auf die [X.]lägerin entfallenden [X.]opfteil hat ihr der [X.] durch die angefochtenen Bescheide bewilligt.

Höhere Leistungen als nach ihrem [X.]opfteil stehen der [X.]lägerin nicht zu. Die tatsächlichen Bedingungen für eine der nach der Rechtsprechung des B[X.] anzuerkennenden Ausnahmen vom [X.]opfteilprinzip sind nicht gegeben: Es lag kein Fall einer Ortsabwesenheit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (B[X.] Urteil vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.]) oder einer Änderung in der [X.] vor (B[X.] Urteil vom 16.4.2013 - [X.] [X.]8/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.]7), weil der [X.]läger in der Wohnung wohnen blieb, nur unter der Woche im Internat war und diese Situation deutlich länger als sechs Monate dauerte. Es lag keine Sanktion gegenüber dem [X.]läger vor, die seinen Anspruch entfallen ließ (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 113, 270 = [X.]-4200 § 22 [X.]8; B[X.] Urteil vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.]-4200 § 22 [X.]). Auch die Rechtsprechung zur temporären Bedarfsgemeinschaft, nach der höhere Wohnkosten, die einem umgangsberechtigten Elternteil wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem [X.]ind entstehen, einen zusätzlichen Bedarf dieses Elternteils darstellen (B[X.] Urteil vom 17.2.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 22 [X.]), ist nicht einschlägig.

Der Hintergrund für diese vom [X.]opfteil als Maßstab für die Aufteilung der [X.] bestehenden Ausnahmen ist die Sicherung des [X.], die in diesen Fällen nur über Ansprüche der jeweiligen leistungsberechtigten Person - hier also der [X.]lägerin - sichergestellt werden kann. So ist es vorliegend aber gerade nicht, weil der Gesetzgeber in § 27 [X.]B II Leistungen für die Unterkunft und Heizung für Auszubildende, die wie der [X.]läger von den Leistungen im Übrigen nach § 7 [X.] 5 [X.]B II ausgeschlossen sind, vorsieht.

6. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G und trägt dem teilweisen Obsiegen des [X.]lägers Rechnung.

Meta

B 14 AS 40/15 R

19.10.2016

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Landshut, 7. Juli 2014, Az: S 7 AS 513/13, Urteil

§ 75 Abs 1 S 1 SGG, § 75 Abs 5 SGG, § 7 Abs 5 SGB 2, § 27 Abs 4 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 51 SGB 3, §§ 51ff SGB 3, § 64 Abs 3 S 2 SGB 3, § 122 SGB 3, §§ 122ff SGB 3, § 123 Abs 1 Nr 2 SGB 3, § 124 Abs 3 SGB 3, § 127 Abs 1 S 1 SGB 3, § 127 Abs 1 S 2 Alt 2 SGB 3, § 33 Abs 3 SGB 9, § 44 SGB 2, § 1629a BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2016, Az. B 14 AS 40/15 R (REWIS RS 2016, 3734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3734

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