Bundessozialgericht, Urteil vom 20.02.2014, Az. B 14 AS 10/13 R

14. Senat | REWIS RS 2014, 7699

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Lebens- oder Rentenversicherungen - offensichtliche Unwirtschaftlichkeit - Verlustquote - Vergleich des Verkehrswertes mit dem Substanzwert - fehlende Feststellung der Verwertungsmöglichkeit in einem absehbaren und angemessenen Zeitraum - Notwendigkeit der Auslegung und Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall - besondere Härte - Leistungsbezug für kurze Dauer


Leitsatz

Bei der Verwertung von Lebensversicherungen als Vermögen ist die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht auf die "Verlustquote" im Verhältnis von Substanzwert (eingezahlte Beiträge) und Verkehrswert (Rückkaufswert) zu beschränken.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf [X.] ([X.]) nach dem [X.] ([X.]), die sie noch für die [X.] vom 1.5. bis [X.] begehrt. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung einer Lebensversicherung.

2

Die im Jahr 1964 geborene, alleinstehende Klägerin bezog bis einschließlich [X.] Arbeitslosengeld [X.]) in Höhe von täglich 32,98 Euro. Sie beantragte am 26.4.2007 bei dem beklagten [X.], einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a [X.], [X.] für die [X.] ab [X.]. Im [X.]punkt der Antragstellung verfügte die Klägerin über ein zehn Jahre altes Kraftfahrzeug ([X.]), ein Girokonto mit einem Guthaben von 1870,17 Euro, ein Sparkonto mit einem Guthaben von 2125,36 Euro und eine private Rentenversicherung ohne Verwertungsausschluss seit 1.8.1997 bei der [X.] mit einem Rückkaufswert zum [X.] von 6493 Euro zuzüglich 96,50 Euro Gewinnbeteiligung bei bisher geleisteten Beiträgen von 7911,77 Euro. Weiterhin verfügte sie über eine kapitalbildende Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss seit 1.12.1999 bei der [X.] mit einem Rückkaufswert zum [X.] von 1440,14 Euro bei bis dahin fälligen Beiträgen von 2583,78 Euro. Ab 1.7.2007 stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Das den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen aus den [X.] sowie den [X.] sei zu verwerten und decke den Bedarf der Klägerin (Bescheid vom 10.7.2007, Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007).

3

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage beschränkte die Klägerin ihr Leistungsbegehren zunächst auf die [X.] bis zum 31.7.2007. Die Klage vor dem Sozialgericht ([X.]) [X.] (Urteil vom [X.]) und die Berufung der Klägerin zum [X.]-Holsteinischen Landessozialgericht (L[X.]) blieben erfolglos (Urteil vom 14.12.2012). Das L[X.] hat insbesondere ausgeführt, dass der Verlust der Klägerin bei der Auflösung der Versicherung bei der [X.] nur 16,71 % betrage und zumutbar sei. Bei Berücksichtigung des [X.] dieser Versicherung einschließlich der Gewinnbeteiligung sowie des [X.]s sei die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen. Auf die Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der [X.] komme es nicht an. Auch eine besondere Härte der Verwertung liege nicht vor.

4

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 [X.], insbesondere durch die Aussage des L[X.], die Auflösung einer Lebensversicherung mit einem Verlust von 16,71 % sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Hinzu komme, dass sie nur für kurze [X.] Leistungen nach dem [X.] beansprucht habe. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren weiter auf die [X.] bis zum [X.] und auf Leistungen ausschließlich als Zuschuss beschränkt.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.]-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2012 und des Sozialgerichts [X.] vom 17. September 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2007 [X.] als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er trägt unter anderem vor, für die Bestimmung des Substanzwerts einer Lebensversicherung sei auf deren Rückkaufswert abzustellen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Die Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die [X.]lägerin einen Anspruch auf [X.] hat.

9

1. Rechtsgrundlage für das von der [X.]lägerin für den [X.]raum vom 1.5. bis zum [X.] als Zuschuss begehrte [X.] ist § 19 iVm §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 [X.] in der im streitbefangenen [X.]raum geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über in der Vergangenheit liegende [X.]räume ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden.

Nach § 19 Satz 1 [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706) erhalten erwerbsfähige [X.]e als [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen [X.]osten für Unterkunft und [X.]eizung. Erwerbsfähige [X.]e sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ([X.]), die erwerbsfähig ([X.]) und hilfebedürftig ([X.]) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben ([X.]).

2. Die [X.]lägerin erfüllt nach den von den Beteiligten nicht gerügten und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], 2 und 4 [X.] Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 und 5 [X.]) sind nicht ersichtlich.

Allerdings fehlen ausreichende Feststellungen des [X.] zur [X.]keit der [X.]lägerin. [X.] iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] ist nach § 9 Abs 1 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen [X.]räften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ([X.]) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen ([X.]) sichern kann und die erforderliche [X.]ilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Für die Prüfung der [X.]keit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], § 9 Abs 1 [X.] der alleinstehenden [X.]lägerin sind ihrem nach dem [X.] in Betracht kommenden Bedarf (dazu unter a) die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten der [X.]lägerin (dazu unter b) gegenüberzustellen.

a) Zum Bedarf der [X.]lägerin gehört die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs 1 und 2 [X.] in der im streitbefangenen [X.]raum geltenden [X.]öhe von 345 Euro im Monat. Anhaltspunkte dafür, dass für die [X.]lägerin daneben auch Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 [X.]) in Betracht kommen könnten, sind nicht ersichtlich.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] wohnte die [X.]lägerin im streitbefangenen [X.]raum in der [X.] in [X.] zur Untermiete zu monatlich 140 Euro kalt zuzüglich 10 Euro [X.]eizkosten. In dieser [X.]öhe kommen Bedarfe für Unterkunft und [X.]eizung (§ 22 [X.]) in Betracht.

b) Die [X.]lägerin bezog bis einschließlich 1.5.2007 [X.] in [X.]öhe von 32,98 Euro täglich. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] erzielte die [X.]lägerin vom auslaufenden [X.] abgesehen keine Einnahmen. Ob ihr im streitbefangenen [X.]raum ab 1.5.2007 [X.] als zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 [X.] noch tatsächlich zufloss, hat das [X.] nicht eigens festgestellt.

Die Feststellungen des [X.] reichen auch nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die [X.]lägerin über zu berücksichtigendes Vermögen iS des § 12 [X.] in einem Umfang verfügte, das sie in die Lage versetzte, im streitbefangenen [X.]raum ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem [X.] zu sichern (dazu im Einzelnen unter 3.).

3. Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 [X.] in der zuvor genannten Fassung) zu berücksichtigen, soweit das Vermögen die [X.] nach § 12 Abs 2 [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706) übersteigt. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] bis 6 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) erfüllen, sind als sog Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.

Die Prüfung, ob und inwieweit Vermögen bei der Prüfung der [X.]keit nach dem [X.] als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, erfordert Feststellungen dazu, über welche Vermögensgegenstände mit welchem Verkehrswert die Leistungen nach dem [X.] beanspruchende Person verfügt (dazu unter a), ob diese Vermögensgegenstände verwertbar sind (dazu unter b), ob ihre Verkehrswerte die [X.] übersteigen (dazu unter c), ob die Vermögensgegenstände als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen sind (dazu unter d) und ob die zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände in absehbarer und angemessener [X.] verwertet werden können (dazu unter d) cc) (2)).

a) Nach den bindenden Feststellungen des [X.] zu den Vermögensgegenständen und deren Verkehrswerten verfügte die [X.]lägerin im Mai 2007 über ein zehn Jahre altes [X.]raftfahrzeug, ein Girokonto mit einem Guthaben von 1870,17 Euro, ein Sparkonto mit einem Guthaben von 2125,36 Euro, eine Rentenversicherung bei der [X.] mit einem Rückkaufswert von 6493 Euro zuzüglich 96,50 Euro Gewinnbeteiligung und eine Lebensversicherung bei der [X.] AG mit einem Rückkaufswert im Juni 2007 von 1440,14 Euro.

b) Für keinen dieser Vermögensgegenstände gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht verwertbar waren.

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer [X.] kein [X.]äufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass sie, wie zB ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (vgl [X.] Urteil vom [X.] - B 11b [X.] - [X.], 243 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 12 [X.]5, Rd[X.]7 f; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]8 Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 12.7.2012 - [X.] AS 158/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]0 Rd[X.]5).

Tatsächliche oder rechtliche [X.]indernisse, die eine Verwertbarkeit der Vermögensgegenstände der [X.]lägerin schlechterdings unmöglich machen, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

c) Der 1964 geborenen [X.]lägerin standen im [X.]punkt der Antragstellung [X.] in [X.]öhe von 7050 Euro zu. Denn nach § 12 Abs 2 [X.] [X.] war vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in [X.]öhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen [X.]en. Der [X.]lägerin stand mithin ein Grundfreibetrag in [X.]öhe von 6300 Euro (42 Lebensjahre x 150 Euro) zu. [X.]inzu kommt nach § 12 Abs 2 [X.] [X.] ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in [X.]öhe von 750 Euro.

Weitere Freibeträge iS des § 12 Abs 2 [X.] bestanden nicht. Beide Versicherungen der [X.]lägerin erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 [X.] und 3 [X.] Es handelt sich - wie das [X.] zutreffend unter [X.]inweis auf die Entscheidungsgründe des [X.] dargestellt hat - weder um bundesrechtlich gefördertes Altersvorsorgevermögen iS des § 12 Abs 2 [X.] [X.] noch um Versicherungen mit einem vereinbarten Verwertungsausschluss iS des § 12 Abs 2 [X.] [X.]. Auf Gründe, warum ein Verwertungsausschluss nicht vereinbart worden ist, kommt es nicht an.

d) Zu prüfen bleibt, ob und ggf welche Vermögensgegenstände der [X.]lägerin bei der Ermittlung des Werts ihres zu berücksichtigenden Vermögens nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] bis 6 [X.] als sog Schonvermögen nicht mit einzubeziehen sind (vgl [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 75).

aa) Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist das [X.]raftfahrzeug der [X.]lägerin, weil der im [X.] mit einem Alter von zehn Jahren angegebene [X.] die [X.] nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] von bis zu 7500 Euro (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]3 ff) offenkundig nicht überschritt.

bb) Von der Berücksichtigung nicht ausgeschlossen durch § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] sind die Guthaben auf dem Girokonto und dem Sparkonto, die im Mai 2007 zusammen 3995,53 Euro betrugen.

Der Einbeziehung auch des [X.] bei der Ermittlung des Werts ihres Vermögens steht von vornherein nicht die von der [X.]lägerin für das Sparkontoguthaben formulierte [X.] entgegen, damit das ihr nach dem [X.] gewährte Darlehen tilgen zu wollen. Denn es ist durch die Rechtsprechung des B[X.] geklärt, dass vom zu berücksichtigenden Vermögen Schulden grundsätzlich nicht abzuziehen sind. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 [X.] ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf ein Grundstück eingetragene [X.]ypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.] [X.]7/07 R - juris Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 11.12.2012 - [X.] [X.]9/12 R - juris Rd[X.]1 f). Daran fehlt es hier.

cc) [X.]insichtlich der beiden Versicherungen kommt als Ausnahmetatbestand nur § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 [X.] in Betracht, nicht aber § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.], weil die [X.]lägerin zu keinem [X.]punkt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, wie das [X.] bindend festgestellt hat. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 [X.] sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (Alt 1) oder für den Betroffenen eine besondere [X.]ärte bedeuten würde (Alt 2).

(1) Die Prüfung dieses Ausnahmetatbestands erfordert grundsätzlich zunächst die Feststellung, in welcher Form und in welchem [X.]raum eine Verwertung für die Leistungen nach dem [X.] beanspruchende Person tatsächlich und rechtlich möglich ist. Denn erst auf dieser Grundlage kann sodann geprüft werden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere [X.]ärte bedeuten würde (vgl zu dieser Prüfungsreihenfolge B[X.] Urteil vom 30.8.2010 - [X.] [X.]/09 R - juris Rd[X.]9 f).

(2) Ungeachtet dieses besonderen Prüfungserfordernisses im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 [X.] sind Feststellungen zum [X.]raum einer möglichen Verwertung sonst jedenfalls abschließend im Rahmen der Prüfung, ob und inwieweit Vermögen als zur Verfügung stehende Bedarfsdeckungsmöglichkeit zu berücksichtigen ist, zu treffen. Der Prüfung auch der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, bedarf es, weil die Leistungen nach dem [X.] beanspruchende Person, die ihr verwertbares Vermögen nicht in absehbarer und angemessener [X.] verwerten kann, nicht über bereite Mittel verfügt (vgl B[X.] Urteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 19/10 R - juris Rd[X.]4). Maßgebend für die Prognose, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, ist im Regelfall der [X.]raum, für den Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] (§ 41 Abs 1 Satz 4 [X.]). Für diesen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ab Antragstellung muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und ggf welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die [X.]keit abzuwenden oder zu vermindern (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 12 [X.]5 Rd[X.]9, 21; B[X.] Urteil vom 23.5.2012 - [X.] AS 100/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]9 Rd[X.]0 f: Möglichkeit des "Versilberns"). Fehlt es an einer Möglichkeit zur Verwertung zu berücksichtigenden Vermögens in diesem [X.]raum, besteht [X.]keit und sind auf Antrag darlehensweise Leistungen zu erbringen (§ 9 Abs 4, § 23 Abs 5 [X.] in der im streitbefangenen [X.]raum geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 558; entsprechend im derzeit geltenden Recht § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 [X.]).

(3) Prognostische Betrachtungen zum [X.]raum einer möglichen Verwertung der beiden Versicherungen hat das [X.] nicht angestellt. Feststellungen hierzu waren auch nicht von vornherein entbehrlich. Denn eine sofortige Auflösung von Lebensversicherungsverträgen ist in aller Regel nicht möglich, vielmehr gelten für ihre vorzeitige Auflösung in aller Regel [X.]ündigungsfristen; dazu, dass dies vorliegend anders sein könnte, ist nichts festgestellt.

Das Fehlen von Feststellungen zur Möglichkeit einer Verwertung der beiden Versicherungen innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung auf [X.], erst recht innerhalb der hier allein noch streitbefangenen zwei Monate vom 1.5. bis [X.], wirkt sich vorliegend jedoch nur hinsichtlich der Versicherung bei der [X.] (dazu unter (5)) und nicht auch der Versicherung bei der [X.] AG (dazu unter (4)) aus.

(4) Die Verwertung der Lebensversicherung bei der [X.] AG ist schon deshalb iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 [X.] offensichtlich unwirtschaftlich, weil der bei ihrer Auflösung zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht.

Das Verhältnis zwischen beiden Werten kommt zum Ausdruck in der [X.] bei einem Vergleich zwischen dem gegenwärtigen Verkehrswert (Rückkaufswert der Versicherung) und dem Substanzwert, der sich aus der Summe der auf den Versicherungsvertrag eingezahlten Beiträge ergibt (zu diesem Maßstab vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 100, 196 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]4). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung der Bestimmung des Substanzwerts einer Lebensversicherung als der Summe der eingezahlten Beiträge und dessen Abgrenzung zum Rückkaufswert einer Lebensversicherung sowie an der vergleichenden Betrachtung von Substanzwert und Rückkaufswert als einem [X.]riterium für die Prüfung, ob eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 [X.] ist, fest. Dieser auf die [X.] abstellende Maßstab ist für die Beteiligten praktikabel und entspricht einem allgemein üblichen ökonomischen [X.]alkül rational handelnder Marktteilnehmer (zu diesem Gesichtspunkt vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 100, 196 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 12 [X.]5 Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 11.12.2012 - [X.] [X.]9/12 R - juris Rd[X.]9).

Der Verlust bei der Lebensversicherung bei der [X.] AG im Verhältnis von eingezahlten Beiträgen in [X.]öhe von 2583,78 Euro zum Rückkaufswert in [X.]öhe von 1440,14 Euro beträgt 44,26 %. In der Rechtsprechung des B[X.] ist bislang anerkannt, dass ein Verlust von 48,2 % in jedem Fall unzumutbar ist (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]0, 23) und bei Verlusten von 42,7 % und 26,9 % das Missverhältnis zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert so hoch liegt, dass von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen ist (B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]0-21). Weil die [X.] vorliegend mit 44,26 % in gleicher Weise evident hoch ist, ist die Lebensversicherung bei der [X.] AG als Vermögen nicht zu berücksichtigen und wirkt es sich nicht aus, dass das [X.] nicht festgestellt hat, in welchem [X.]raum diese Lebensversicherung für die [X.]lägerin durch Auflösung verwertbar war.

(5) [X.]insichtlich der Rentenversicherung bei der [X.] kommt eine Verwertung nur durch ihre Auflösung und nicht auch durch Beleihung in Betracht. Eine Beleihung ist offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 [X.], weil die Zinsaufwendungen der [X.]lägerin hierfür höher wären als der Verlust bei einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat.

Eine Verwertung dieser Versicherung durch ihre Auflösung hat das [X.] nicht als offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 [X.] angesehen, weil die [X.] von 16,71 % im Verhältnis von eingezahlten Beiträgen in [X.]öhe von 7911,77 Euro zum Rückkaufswert in [X.]öhe von 6493 Euro zuzüglich der Gewinnbeteiligung von 96,50 Euro noch zumutbar sei. Diese Feststellung reicht für die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 [X.] nicht aus.

Der Senat kann schon deshalb nicht abschließend darüber entscheiden, ob vorliegend - und erst recht ob grundsätzlich - eine [X.] von 16,71 % offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 [X.] ist oder nicht, weil das [X.] nicht geprüft und festgestellt hat, ob die Verwertung der Rentenversicherung bei der [X.] überhaupt durch Auflösung in einem absehbaren und angemessenen [X.]rahmen möglich war. Erst wenn auch dies festgestellt ist, kann die Frage abschließend beantwortet werden, ob die Verwertung dieser Versicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Ein Verzicht auf diese Feststellung kommt zwar in Betracht, wenn die [X.] evident hoch ist (so vorliegend hinsichtlich der Versicherung bei der [X.] AG). Das ist mit Blick auf die Rentenversicherung bei der [X.] indes nicht der Fall. Insoweit kann die Frage danach, ob die Versicherung in einem absehbaren und angemessenen [X.]rahmen verwertbar war, nicht offen bleiben, weil die [X.] zwischen dem Bereich von "Grenze noch nicht erreicht" (12,9 %) und "Wirtschaftlichkeit zweifelhaft" (18,5 %) bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beiträgen (Substanzwert) und Rückkaufswert liegt (vgl zu diesen Werten B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]3), und weil auch erst durch die Berücksichtigung dieser Versicherung die [X.]lägerin ihren Vermögensfreibetrag in [X.]öhe von 7050 Euro überschreiten würde.

Soweit es für eine abschließende Entscheidung, ob die Verwertung dieser Versicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder nicht, auf prognostische Betrachtungen und hierauf gestützte tatsächliche Feststellungen ankommt, können diese nicht vom Senat angestellt und getroffen werden.

(6) Ohnehin könnte nicht durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Einzelfall für alle Fälle einer Verwertung von Lebensversicherungen durch ihre vorzeitige Auflösung bestimmt werden, wo [X.] die Grenze zur offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung liegt. Diesem vom [X.] vertretenen rechtlichen Ansatz kann nicht gefolgt werden. Denn sowohl bei der Offensichtlichkeit als auch bei der Unwirtschaftlichkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl [X.]engelhaupt in [X.]auck/[X.], [X.], [X.] § 12 Rd[X.]44, Stand: IX/08; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2012, § 12 Rd[X.]50). Mit ihrer Verwendung zeigt der Gesetzgeber an, dass es bei der Rechtsanwendung jeweils um eine Entscheidung im Einzelfall und dessen Prägung durch eine unabgeschlossene Vielzahl von Umständen gehen soll, die einer bestimmten, strikten normativen Vorgabe für alle künftigen Fälle entgegen steht. Die [X.]onkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe im Einzelfall durch die rechtsanwendende Verwaltung ist zwar gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der [X.]onkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ist nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl [X.] in [X.]auck/[X.], [X.]B X, [X.] § 31, Stand XII/2011; [X.] in [X.]/Bonk/[X.], [X.], 8. Aufl 2014, § 40 Rd[X.]47 ff, 158 ff). Die volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall führt aber weder im Verhältnis von Verwaltung und Gerichten noch im Verhältnis von Instanzgerichten und Revisionsgericht dazu, dass aus dem unbestimmten ein bestimmter Rechtsbegriff wird. Der für eine Vielzahl von Anwendungsfällen einschlägige Rechtsbegriff bleibt vielmehr ein unbestimmter, auch wenn die Unbestimmtheit für die Rechtsanwendung über die gerichtliche Entscheidung im Einzelfall hinaus eingegrenzt und handhabbar gemacht werden kann durch verallgemeinerbare [X.]onkretisierungsleistungen (zB Fallgruppenbildungen, Typisierungen). Dennoch werden eine Vagheit des Begriffs und eine Bandbreite seiner Anwendung bleiben, die bei abweichenden Gestaltungen des Einzelfalls neue oder andere [X.]onkretisierungen unbestimmter Rechtsbegriffe erfordern und ermöglichen. Eben dies soll der unbestimmte Rechtsbegriff leisten. Anderenfalls würde die Rechtsprechung die Entscheidung des Gesetzgebers konterkarieren, von einer exakt bezifferbaren Grenzsetzung gerade abzusehen.

Vor diesem [X.]intergrund kommt auch eine einzelfallunabhängige revisionsgerichtliche Bestimmung einer feststehenden unteren [X.], ab der die Verwertung von Lebensversicherungen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 [X.] immer offensichtlich unwirtschaftlich ist, nicht in Betracht (anders noch B[X.] Urteil vom 23.5.2012 - [X.] AS 100/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]9 Rd[X.]3, 25). Denn damit bliebe die Vielfalt möglicher Fallgestaltungen außen vor, deren Berücksichtigung bei der Rechtsanwendung der unbestimmte Rechtsbegriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit dient. Zu den in einer Gesamtschau zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls können mit Blick auf die Verwertung von Lebensversicherungen neben der [X.] bei ihrer vorzeitigen Auflösung die konkreten Vertragsbedingungen der Versicherung (zB versicherte Risiken, Laufzeit, Leistungen vor und nach Ablauf, Prämien, [X.]ündigungsfristen) und die konkrete Vertragssituation (zB bisherige Laufzeit und Ansparphase im Verhältnis zur Laufzeitvereinbarung, bereits in Anspruch genommene Leistungen vor Ablauf) ebenso gehören wie der Umstand, ob die Versicherung bereits beliehen ist. Insbesondere die vereinbarten Vertragsbedingungen sind in unterschiedlicher Ausgestaltung auf dem Versicherungsmarkt anzutreffen und sie prägen als Tatsachen im Einzelfall die rechtliche Unterscheidung von wirtschaftlicher und unwirtschaftlicher Verwertung einer Versicherung mit. Die Offensichtlichkeit einer Unwirtschaftlichkeit kann zudem mitgeprägt werden durch das, was bei der vorzeitigen Auflösung von Versicherungen an Verlusten im Wirtschafts- und Rechtsverkehr allgemein üblich ist. Auch diese Verhältnisse können schwanken. Diese Vielfalt möglicher Fallgestaltungen kann nicht durch die revisionsgerichtliche Bestimmung einer [X.]en Grenze zur offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung negiert werden. Die Umstände des Einzelfalls vollständig zu erfassen und in einer Gesamtschau zu bewerten, bleibt vielmehr Aufgabe der Verwaltung wie der Instanzgerichte.

(7) War die Verwertung der Rentenversicherung der [X.]lägerin bei der [X.] in einem absehbaren und angemessenen [X.]rahmen möglich, würde ihre Berücksichtigung als Vermögen schließlich nicht nur dann ausgeschlossen sein, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich gewesen wäre, sondern auch dann, wenn die Verwertung für die [X.]lägerin eine besondere [X.]ärte bedeutet haben würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.]).

Erforderlich für die Annahme einer besonderen [X.]ärte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in § 12 Abs 2 und 3 [X.] als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache [X.]ärte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 11b [X.] - [X.], 243 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]1 ff; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 12 [X.]5 Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]8 Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 23.5.2012 - [X.] AS 100/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]9 Rd[X.]7).

Als ein solcher Umstand kommt vorliegend in Betracht, dass die [X.]lägerin [X.] nur für die zwei Monate zwischen dem Auslaufen des [X.] und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beansprucht. Das [X.] hat sich damit, dass die [X.]lägerin Leistungen nur für kurze [X.] beansprucht - im Berufungsverfahren noch für drei Monate -, nicht auseinandergesetzt, sondern das Vorliegen einer besonderen [X.]ärte allein unter dem Gesichtspunkt einer atypischen Erwerbsbiografie und zukünftiger Rentenlücken der [X.]lägerin geprüft und - insoweit zu Recht - abgelehnt. Doch auch der Umstand einer nur absehbar kurzen Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen [X.]ärte der Verwertung einer Versicherung durch ihre Auflösung rechtfertigen.

Das B[X.] hat es bislang offen gelassen, inwieweit an die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 [X.] andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Leistungen beanspruchende Person lediglich für einen absehbar kurzen [X.]raum Leistungen begehrt. Zwar hat es sich skeptisch gezeigt und formuliert, dass das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen [X.]raum beantragt, kaum jemals dazu führe, dass eine besondere [X.]ärte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.] zu bejahen sei (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]2, 24; noch enger: B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.] [X.]7/07 R - juris Rd[X.]9, wonach in der Nutzung der Dispositionsfreiheit von Versicherungen ohne Verwertungsausschluss keine besondere [X.]ärte liegen könne). Allerdings hat es auch formuliert, eine kurze Leistungs- bzw Anspruchsdauer könne (allenfalls) dann eine besondere [X.]ärte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden habe, dass Leistungen nur für einen kurzen [X.]raum in Anspruch genommen würden (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 12 [X.]5 Rd[X.]6). Vorliegend kann diese Frage erneut offen gelassen werden, weil es auch insoweit vor einer abschließenden Entscheidung hierüber noch Feststellungen des [X.] zur zeitlichen Dimension einer möglichen Verwertung der Rentenversicherung der [X.]lägerin bei der [X.] bedarf.

4. Das [X.] wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren zunächst festzustellen haben, in welchem [X.]raum der [X.]lägerin die Verwertung der Rentenversicherung bei der [X.] durch ihre vorzeitige Auflösung möglich war, um sodann auf dieser Grundlage und unter Würdigung dieses und der weiteren Einzelfallumstände darüber zu entscheiden, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für die [X.]lägerin eine besondere [X.]ärte bedeuten würde und die Versicherung deshalb als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 [X.]).

Erst wenn auf dieser Grundlage festgestellt ist, dass diese Rentenversicherung als Vermögen zu berücksichtigen ist und in welcher [X.]öhe sie als Bedarfsdeckungsmöglichkeit der [X.]lägerin zu berücksichtigen ist (Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung abzüglich [X.]apitalertragssteuer und ggf weiterer Verwertungskosten; vgl B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.] [X.]7/07 R - juris Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 11.12.2012 - [X.] [X.]9/12 R - juris Rd[X.]3, 29), lässt sich die Feststellung treffen, ob die [X.]lägerin unter Berücksichtigung dieser Versicherung zusammen mit den ihr sofort zur Verfügung stehenden Guthaben der beiden [X.]onten den Gesamtbetrag der [X.] nach § 12 Abs 2 [X.] in [X.]öhe von 7050 Euro überschreitet und sie hilfebedürftig ist oder nicht.

Das [X.] wird bei der Bejahung von [X.]keit der [X.]lägerin auch Anlass und Gelegenheit zur Prüfung haben, ob der [X.]lägerin im Mai 2007 [X.] noch tatsächlich zufloss.

Die Entscheidung über die [X.]osten des Verfahrens bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 14 AS 10/13 R

20.02.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Schleswig, 17. September 2010, Az: S 16 AS 2114/07, Urteil

§ 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 4 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.02.2014, Az. B 14 AS 10/13 R (REWIS RS 2014, 7699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7699

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