Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.09.2017, Az. 4 B 28/17

4. Senat | REWIS RS 2017, 5341

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge der Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes


Gründe

1

Die [X.]eschwerden haben keinen Erfolg.

2

Die [X.]eschwerden sind entscheidungsreif. Der [X.] hat sowohl dem Kläger als auch der [X.]eigeladenen die Möglichkeit eingeräumt, zu der jeweils anderen [X.]eschwerdebegründung Stellung zu nehmen. Damit hat er den [X.]eteiligten im gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt. Art. 103 Abs. 1 [X.] gebietet nicht, dem [X.]eschwerdeführer eine schriftsätzliche Auseinandersetzung mit den übrigen Prozessbeteiligten zu ermöglichen ([X.], [X.]eschluss vom 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - juris Rn. 3). Der ohne [X.]enennung eines konkreten [X.] gestellte Antrag der [X.]eigeladenen, ihr zur Erwiderung auf den Schriftsatz des [X.] vom 28. August 2017 eine Frist bis zum 1. November 2017 einzuräumen, ist deshalb abzulehnen.

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Aus dem jeweiligen [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung hat.

4

a) Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

- ob es mit dem Eigentumsgrundrecht des [X.] als Eigentümer eines Denkmals und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.] vereinbar ist, wenn er eine [X.]eeinträchtigung des objektiv gebotenen Umgebungsschutzes nicht rügen kann, und

- ob Art. 3 [X.] und Art. 14 [X.] eine Gleichbehandlung des Denkmaleigentümers und seines Nachbarn dergestalt gebieten, dass die Einhaltung des objektiv gebotenen Umgebungsschutzes spiegelbildlich eine Einschränkung des Eigentumsgrundrechts des Nachbarn darstellt, die der Eigentümer des Denkmals rügen bzw. dessen Einhaltung er geltend machen können muss.

5

aa) Die erste Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz, der im Revisionsverfahren auf dem Prüfstand stehen soll, nicht aufgestellt hat. Das [X.]erufungsgericht hat vielmehr unter [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.]s ausgeführt, die Verhältnismäßigkeit der dem Eigentümer eines Kulturdenkmals landesrechtlich auferlegten Pflicht, es zu erhalten und zu pflegen, hänge davon ab, dass dem Eigentümer das Recht eingeräumt werde, Genehmigungen anzufechten, die erhebliche [X.]eeinträchtigungen des Denkmals zuließen. Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten sei, müsse er auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln ([X.] mit Verweis auf [X.], Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - [X.]E 133, 347 ff.).

6

bb) Auch die zweite Frage führt nicht zur Zulassung der Revision.

7

In der Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - [X.]E 133, 347 und [X.]eschlüsse vom 16. November 2010 - 4 [X.] 28.10 - [X.]auR 2011, 657, vom 10. Juni 2013 - 4 [X.] 6.13 - [X.]auR 2013, 1671 und vom 12. Januar 2016 - 4 [X.] 11.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116[X.]4[X.]11.15.0] - [X.] 2016, 263) ist geklärt, dass der Eigentümer eines Denkmals grundrechtlich verankerten [X.] gegen benachbarte Anlagen beanspruchen kann, wenn diese sein Denkmal erheblich beeinträchtigen. Der Kläger sieht weiteren Klärungsbedarf. Zu beantworten sei noch die Frage, ob dem [X.]egriff des "erheblich" eine materielle Steigerung im Verhältnis zur [X.]eeinträchtigung innewohne oder ob, was geboten sei, eine materiell erhebliche [X.]eeinträchtigung aus verfassungsrechtlichen Gründen spiegelbildlich immer zu einem Rügerecht des Denkmaleigentümers führen müsse ([X.]eschwerdebegründung S. 16, 20).

8

Ausgangspunkt der Frage ist § 8 Satz 1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Danach dürfen in der Umgebung eines [X.]audenkmals Anlagen nicht errichtet werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt ist. Dem [X.]egriff der [X.]eeinträchtigung sei, so der Kläger, das Merkmal der Erheblichkeit immanent ([X.]eschwerdebegründung S. 4). Wenn das [X.] davon abhängig mache, dass die [X.]eeinträchtigung erheblich sei, so verlange es eine gesteigerte Erheblichkeit ([X.]eschwerdebegründung S. 4, 26). Dies sei mit der Verfassung nicht vereinbar ([X.]eschwerdebegründung S. 10 f.).

9

Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil der Kläger dem Oberverwaltungsgericht eine Rechtsauffassung unterstellt, die es nicht vertreten hat. Das Oberverwaltungsgericht versteht unter [X.]eeinträchtigungen im Sinne des § 8 NDSchG auch solche, die unterhalb der [X.] angesiedelt sind. Es nennt sie sonstige (einfache) [X.]eeinträchtigungen ([X.]). Nur solche [X.]eeinträchtigungen muss ein Denkmaleigentümer hinnehmen. Das vom Kläger für geboten gehaltene Verständnis des Landesdenkmalrechts, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen aus verfassungsrechtlichen Gründen spiegelbildlich immer zu einem Rügerecht des Denkmaleigentümers führen müssten ([X.]eschwerdebegründung S. 11), stimmt daher mit dem Verständnis des [X.] überein. Der behauptete Dissens zwischen dem Oberverwaltungsgericht und dem Kläger besteht in Wahrheit nicht.

b) Die [X.]eigeladene möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt wissen, ob § 8 Satz 1 NDSchG auch bei Vorliegen einer Anlagengenehmigung nach § 6 [X.]ImSchG, die eine denkmalrechtliche Genehmigung einschließt, eine verfassungskonforme Auslegung dergestalt verlangt, dass die Regelung in Fällen erheblicher [X.]eeinträchtigungen drittschützend ist. Sie verkennt nicht, dass es sich bei § 8 NDSchG um Landesrecht handelt, das nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisibel ist. Sie macht aber unter [X.]ezugnahme auf Pietzner/[X.] (in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 132 Rn. 41) geltend, dass es der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob der iudex a quo bei der Auslegung irrevisiblen Rechts das Gebot bundesrechtskonformer, insbesondere verfassungskonformer Auslegung beachtet hat.

Der [X.]eigeladenen ist entgegenzuhalten, dass sich die von ihr zitierten Kommentatoren und die von diesen u.a. in [X.]ezug genommenen Urteile des [X.] vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - ([X.]E 78, 347), vom 30. April 1992 - 2 C 6.90 - ([X.]E 90, 147) und vom 23. August 1994 - 1 C 18.91 - ([X.]E 96, 293) zum Prüfungsumfang einer zugelassenen Revision äußern. Der Prüfungsumfang einer zugelassenen Revision ist aber ein anderer als derjenige im Rahmen einer [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Juli 1995 - 6 N[X.] 1.95 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann ein [X.]eschwerdeführer nur damit gehört werden, dass der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung, die Zugehörigkeit zum [X.]undesrecht unterstellt, seinerseits noch der revisionsgerichtlichen Fortentwicklung bedarf (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Dezember 2009 - 3 [X.] - [X.] 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 38 Rn. 5). Dazu legt die [X.]eigeladene nichts dar.

2. Dem [X.]eschwerdevorbringen der [X.]eigeladenen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des [X.]erufungsurteils von einer Entscheidung des [X.] zuzulassen ist.

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des [X.] widerspricht (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 [X.] 38.10 - [X.] 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 [X.] 3.15 - juris Rn. 7). Hieran lässt es die [X.]eschwerde fehlen. Die [X.]eigeladene arbeitet keine Rechtssätze aus dem [X.]erufungsurteil und der Entscheidung des [X.]s vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - ([X.]E 133, 347) heraus, sondern gibt mehrere Sätze umfassende Urteilspassagen wörtlich wieder, in denen sie die ihr wichtig erscheinenden Aussagen unterstrichen hat. Das reicht nicht aus.

Unabhängig davon scheidet eine Divergenz zum Urteil des [X.]s vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - ([X.]E 133, 347) aber auch deshalb aus, weil sich das Urteil nicht zum [X.] Denkmalschutzgesetz und zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhält. Es fehlt damit an der Identität der jeweils entscheidungserheblichen Rechtsnormen.

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem das [X.]erufungsurteil beruhen kann.

a) Der Kläger rügt einen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, dass die berufungsgerichtliche Rechtsprechung so zu verstehen sei, als verlange sie für den [X.] die Geltendmachung einer "besonderen" Erheblichkeit der Rechtsverletzung des Eigentums, die über die im [X.]egriff der [X.]eeinträchtigung bereits enthaltene Erheblichkeit hinausgehe. Er, der Kläger, habe dargelegt, dass diese Auffassung nicht überzeugend sei. Vor dem Hintergrund des Art. 14 [X.] und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 [X.]) - hier des [X.]auwilligen und des Denkmaleigentümers - sei dieser strengere Maßstab erheblichen Zweifeln an seiner Verfassungsgemäßheit ausgesetzt ([X.]eschwerdebegründung S. 30).

Die [X.] geht ins Leere. Das Oberverwaltungsgericht hat jedenfalls in dem angefochtenen Urteil den [X.] nicht davon abhängig gemacht, dass der Eigentümer eines Denkmals geltend machen könne, sein Denkmal werde durch eine Umgebungsbebauung "in besonderem Maße" erheblich beeinträchtigt. Vielmehr hat es das "Normalmaß" einer erheblichen [X.]eeinträchtigung ausreichen lassen (vgl. [X.] f.). Dass [X.] auch gegen "einfache" [X.]eeinträchtigungen möglich sein müsse, hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht für sich in Anspruch genommen ([X.]eschwerdebegründung S. 28).

b) Die [X.]eigeladene rügt den Verfahrensfehler einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO). Sie beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,

zum [X.]eweis dessen, dass der wichtige von [X.] in seinem "[X.]" für [X.] geplante offene Gartenraum, der dem Entwurf seine Spannung und [X.]edeutung gibt (vgl. Gutachten Prof. [X.], S. 10, dort gekennzeichneter nördlicher blauer [X.]ereich), nämlich vom Aussichtspunkt zum Wohnhaus bereits in der [X.] von 1914 bis 1918 durch [X.]aumpflanzungen aufgeforstet worden ist, ein Gutachten eines dendrologischen Sachverständigen einzuholen,

abgelehnt hat, weil die unter [X.]eweis gestellte [X.]ehauptung ins [X.]laue gerichtet und überdies das [X.]eweisthema nicht hinreichend konkretisiert sei.

Das Gericht braucht unsubstantiierten [X.]eweisanträgen nicht nachzugehen ([X.], [X.]eschluss vom 2. November 2007 - 7 [X.] 3.07 - juris Rn. 4). Das Substantiierungsgebot verlangt neben der [X.]enennung eines bestimmten [X.]eweismittels und der [X.]ehauptung einer bestimmten Tatsache, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an [X.]estimmtheit als wahr und mit dem angegebenen [X.]eweismittel beweisbar behauptet wird ([X.], [X.]eschluss vom 2. November 2007 a.a.[X.] Rn. 5). Der Antragsteller darf sich insoweit zwar mit einer Vermutung begnügen, insbesondere soweit es um Tatsachen geht, die nicht unmittelbar Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind. Er darf aber nicht unter formalem [X.]eweisantritt [X.]ehauptungen aufstellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins [X.]laue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind ([X.], [X.]eschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 [X.] 99.13 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:221014[X.]8[X.]99.13.0] - juris Rn. 40 m.w.N.).

Hieran gemessen hat das Oberverwaltungsgericht den [X.]eweisantrag der [X.]eigeladenen zu Recht abgelehnt. Es hat in den Gründen seines Urteils festgestellt, dass Prof. [X.] in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2017 überzeugend ausgeführt habe, die Aufforstung des gesamten nördlichen [X.] sei erst unter der Familie E. ab 1921 vorgenommen worden ([X.]). Die [X.]eigeladene zeigt in ihrer [X.]eschwerde nicht auf, dass sie der Stellungnahme von Prof. [X.] etwas so Substantielles entgegengesetzt hätte, dass das Oberverwaltungsgericht ihren [X.]eweisantrag nicht als unzulässigen [X.] hätte ablehnen dürfen. Die Wiedergabe von Teilen der berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe, die sich mit dem Erscheinungsbild des Denkmals in Richtung Süden befassen ([X.] ff.) und deshalb mit dem gestellten [X.]eweisantrag nichts zu tun haben, hilft der [X.]eigeladenen nicht weiter.

Weil das Oberverwaltungsgericht den [X.]eweisantrag schon mit der ersten [X.]egründung verfahrensfehlerfrei abgelehnt hat, kommt es nicht darauf an, ob auch seine weitere [X.]egründung die Ablehnung des [X.]eweisantrags selbständig trüge. Auf das Vorbringen der [X.]eigeladenen hierzu braucht der [X.] deshalb nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 28/17

14.09.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 16. Februar 2017, Az: 12 LC 54/15, Urteil

§ 8 S 1 DSchG ND, § 173 S 1 VwGO, § 132 VwGO, § 560 ZPO, § 6 BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.09.2017, Az. 4 B 28/17 (REWIS RS 2017, 5341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5341

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4 B 6988/18 (Verwaltungsgericht Hannover)


Referenzen
Wird zitiert von

4 B 7130/18

4 B 6988/18

M 8 K 19.1250

M 8 SN 19.2706

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