Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.10.2015, Az. 1 B 41/15

1. Senat | REWIS RS 2015, 3424

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Gegenstand

Erneuter Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat; Abschiebungsanordnung und -androhung sind keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen


Leitsatz

1. Vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge dürfen aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

2. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen keine teilidentische Vollstreckungsmaßnahmen dar; die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung führt daher zur vollständigen Erledigung der Abschiebungsanordnung.

Gründe

I

1

Der Kläger, nach eigenem Vortrag ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2013 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nach [X.] ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zuvor war der Familie bereits in [X.] subsidiärer Schutz gewährt worden. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 entschied das [X.] ([X.]), dass der Asylantrag des [X.] nach § 27a AsylVfG unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach [X.] an (Ziffer 2).

2

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben. Mit "[X.]" vom 28. April 2015 hat das [X.] Ziffer 2 des Bescheids vom 13. Dezember 2013 in eine Abschiebungsandrohung nach [X.] geändert. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Anschlussberufung des [X.] mit Urteil vom 29. April 2015 festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids erledigt hat, und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Begründet hat er dies damit, dass die ursprüngliche Verantwortlichkeit [X.]s zur Prüfung des Asylantrags des [X.] nicht mehr fortbestehe, nachdem das [X.] bezüglich der weiteren Familienangehörigen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Entscheidung des [X.]s würde sich auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage als im Ergebnis zutreffend darstellen, insbesondere sei die Beklagte nicht wegen der subsidiären Schutzgewährung in [X.] an einer erneuten Sachentscheidung gehindert. Der Antrag sei als Folgeschutzgesuch zu werten, das die Beklagte nach § 71a AsylVfG prüfen müsse. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung habe sich der Rechtsstreit mit dem "[X.]" der Beklagten erledigt. Dieser enthalte nicht nur eine inhaltliche Modifikation, sondern stelle einen neuen Verwaltungsakt dar, der den früheren jedenfalls konkludent ersetze.

3

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der diese die Zulassung der Revision erstrebt.

II

4

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des [X.] vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 (BVerwGE 150, 29) liegt nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur gegeben, wenn die Vorinstanz einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht.

6

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Asylantrag des [X.] nicht schon deshalb unzulässig ist, weil ihm in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Dies steht nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des [X.]. Dieser lag eine andere Fallkonstellation zugrunde, da der Kläger im dortigen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden war. Eine solche ausländische Flüchtlingsanerkennung hat zur Folge, dass der Betroffene nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf; einen Anspruch auf eine (neuerliche) Statusanerkennung durch das [X.] hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 [X.] aber nicht. Dies gilt über § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Vorliegend geht es hingegen um die Konsequenzen, die sich aus der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat für einen erneuten Asylantrag im [X.] ergeben. Hierzu sind der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des [X.] keine tragenden Rechtssätze zu entnehmen, von denen das Berufungsgericht abgewichen ist. Das [X.] hat in dieser Entscheidung insbesondere nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes den Ausschluss einer nochmaligen materiellen Prüfung im [X.] zur Folge hat. Die Entscheidung verhält sich insbesondere nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht.

7

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

8

a) Die Beschwerde hält zunächst - für den Fall, dass es an einer höchstrichterlichen Klärung fehlt - für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.]) jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das [X.] zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist."

9

Dazu führt sie ergänzend aus, dass die vom Berufungsgericht hierzu vertretenen Rechtsgrundsätze in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten seien und sich weder unmittelbar noch mit Hilfe anerkannter Auslegungsgrundsätze aus dem Gesetz ergäben. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage auf, die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Soweit die Beschwerde auf die ihrer Auffassung nach divergierende Rechtsprechung des [X.] in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 2015 - 20 B 15.50058 - (juris) und vom 18. Juni 2015 - 20 B 15.300117 - (juris) verweist, betrafen beide Verfahren die (nochmalige) Zuerkennung subsidiären Schutzes für eine in einem anderen Mitgliedstaat bereits als schutzberechtigt anerkannte Person, während der Kläger mit seinem Asylantrag vorliegend (auch) die - von den [X.] Behörden abgelehnte - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes begehrt.

Soweit die Beschwerde im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens darauf hinweist, dass die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ([X.]. [X.]) - [X.] - entspreche, wonach die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den [X.] einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, übersieht sie die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/[X.]. Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/[X.]" ([X.]). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/[X.], die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der [X.] ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20. Juli 2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/[X.] als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/[X.] können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier.

Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/[X.] eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/[X.] keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegenden Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] entgegen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

b) Des Weiteren hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob sich die Abschiebungsanordnung als spezielle Ausformung der Abschiebungsandrohung darstellt bzw. jedenfalls insoweit teilidentisch ist, als unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Charakters als Ausreiseverfügung bei gleichbleibendem [X.] eine Abänderung in eine Abschiebungsandrohung möglich ist oder es sich dabei um völlig unterschiedliche Regelungen handelt, die nicht einmal teilidentisch sind, so dass die erfolgte Abänderung zur vollständigen Erledigung der verfügten Abschiebungsanordnung führt."

In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass beide Maßnahmen der Umsetzung einer festgestellten Ausreiseverpflichtung dienten, der Prüfungsinhalt jedenfalls insoweit identisch sei, als es um die zielstaatsbezogene Gefährdungslage gehe und nach dem das Asylverfahren in besonderer Weise prägenden Grundsatz der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung es zielführender wäre, abschichtbare Regelungsbereiche - wie etwa die Frage einer zielstaatsbezogenen Gefährdungslage - umfassend bereits in einem anhängigen Streitverfahren einer Überprüfung zu unterziehen, anstatt sie mit neu ausgelösten [X.] einer Überprüfung in einem eigenständigen und späteren Gerichtsverfahren zu überantworten.

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes beantwortet werden kann. Das [X.] hat die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung durch den "[X.]" inhaltlich nicht lediglich modifiziert, sondern durch eine andere Regelung, nämlich eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG ersetzt. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im [X.], und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung nicht zur (vollständigen) Erledigung der Abschiebungsanordnung führt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylVfG [X.]. § 59 Abs. 2 und 3 [X.]). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 B 41/15

23.10.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. April 2015, Az: A 11 S 57/15, Urteil

§ 34a AsylVfG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 2 AufenthG, Art 25 EGRL 85/2005, Art 33 EURL 32/2013, Art 51 EURL 32/2013, Art 52 EURL 32/2013

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.10.2015, Az. 1 B 41/15 (REWIS RS 2015, 3424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3424

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