Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2021, Az. XI ZR 170/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1076

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Gegenstand

Verbraucherkreditvertrag: Widerruf grundpfandrechtlich abgesicherter Immobiliardarlehensverträge


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31. März 2020 ([X.], [X.], 868 f.) und vom 7. Mai 2020 ([X.], juris). Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2021 (1 BvR 1550/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Da es hier um grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge geht, bei denen der eine einen Gesamtkreditbetrag von mehr als 75.000 € aufweist und der andere als Förderdarlehen einzustufen ist, auf welche die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.] und [X.]. 2011, [X.], [X.]) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, c und l keine Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - [X.], [X.], 864 Rn. 17; [X.], Urteil vom 26. März 2020 - [X.]/19, [X.], 688 Rn. 25 - [X.]), ist aus den in den Senatsbeschlüssen vom 31. März 2020 (aaO) und vom 7. Mai 2020 (aaO) genannten Gründen für den vorliegenden Fall auch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 9. September 2021(C-33/20, [X.], [X.], 1986 ff.) nicht einschlägig.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

Ellenberger     

        

Menges     

        

Derstadt

        

[X.]     

        

Ettl     

        

Meta

XI ZR 170/21

16.11.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 17. Februar 2021, Az: I-31 U 308/20

Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2008, Art 2 Abs 2 Buchst c EGRL 48/2008, Art 2 Abs 2 Buchst l EGRL 48/2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2021, Az. XI ZR 170/21 (REWIS RS 2021, 1076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1076


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 31 U 308/20

Oberlandesgericht Hamm, 31 U 308/20, 17.02.2021.


Az. XI ZR 170/21

Bundesgerichtshof, XI ZR 170/21, 16.11.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

15 O 90/22

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