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Verbraucherkreditvertrag: Widerruf grundpfandrechtlich abgesicherter Immobiliardarlehensverträge
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31. März 2020 ([X.], [X.], 868 f.) und vom 7. Mai 2020 ([X.], juris). Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2021 (1 BvR 1550/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Da es hier um grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge geht, bei denen der eine einen Gesamtkreditbetrag von mehr als 75.000 € aufweist und der andere als Förderdarlehen einzustufen ist, auf welche die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.] und [X.]. 2011, [X.], [X.]) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, c und l keine Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - [X.], [X.], 864 Rn. 17; [X.], Urteil vom 26. März 2020 - [X.]/19, [X.], 688 Rn. 25 - [X.]), ist aus den in den Senatsbeschlüssen vom 31. März 2020 (aaO) und vom 7. Mai 2020 (aaO) genannten Gründen für den vorliegenden Fall auch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 9. September 2021(C-33/20, [X.], [X.], 1986 ff.) nicht einschlägig.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Ellenberger |
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Menges |
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Derstadt |
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[X.] |
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Ettl |
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Meta
16.11.2021
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Hamm, 17. Februar 2021, Az: I-31 U 308/20
Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2008, Art 2 Abs 2 Buchst c EGRL 48/2008, Art 2 Abs 2 Buchst l EGRL 48/2008
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2021, Az. XI ZR 170/21 (REWIS RS 2021, 1076)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 1076
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 308/20, 17.02.2021.
Bundesgerichtshof, XI ZR 170/21, 16.11.2021.
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