Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1377

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Immobiliardarlehensvertrag: Beurteilung einer Widerrufsinformation ausschließlich nach den Grundsätzen des nationalen Rechts


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Verweis in der [X.] auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (Senatsurteile vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 52 Rn. 18 ff. und vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1602 Rn. 19 ff., Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - [X.], [X.], 864 Rn. 15 f.).

Der Gerichtshof der [X.] (nachfolgend: [X.]) hat mit Urteil vom 26. März 2020 ([X.]/19, juris - [X.]) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 des [X.] und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.] und [X.]. 2011, [X.], [X.] - nachfolgend: [X.]) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verweist.

Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die [X.] nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - [X.], [X.], 864 Rn. 17; [X.], Urteil vom 26. März 2020 - [X.]/19, juris Rn. 25 - [X.]). Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte ([X.], Urteil vom 26. März 2020 - [X.]/19, juris Rn. 31 - [X.]). Entgegen der Ansicht des vorlegenden [X.] ([X.], 1444 Rn. 8; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. März 2020 - [X.]/19, juris Rn. 18 - [X.]) hat der [X.] Gesetzgeber die [X.] nicht für Immobiliardarlehen als maßgeblich erachtet. Die [X.] hat in ihrer Stellungnahme zur Vorlage durch das [X.] die Zuständigkeit des [X.] gerügt, weil der [X.] Gesetzgeber trotz der ihm vom [X.] eingeräumten Befugnis keine Entscheidung getroffen hat, die in der Richtlinie vorgesehene Regelung auf nicht in ihren Geltungsbereich fallende Bereiche wie den Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten [X.] anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2020 - [X.]/19, juris Rn. 23 - [X.]). Das [X.] Recht hat auch schon vor der Verabschiedung der [X.] eine Regelung für solche Verträge vorgesehen. Da diese Regelung als richtlinienkompatibel angesehen worden ist, hat der [X.] Gesetzgeber es lediglich für sachgerecht gehalten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2020 - [X.]/19, juris Rn. 24 - [X.]).

Nach alledem bleibt es für den vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag ausschließlich bei den oben genannten Grundsätzen des nationalen Rechts, nach denen die streitgegenständliche [X.] klar und verständlich ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 230.000 €

Ellenberger     

      

Grüneberg     

      

Matthias

      

Derstadt     

      

Schild von Spannenberg     

      

Meta

XI ZR 581/18

31.03.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 15. Oktober 2018, Az: 3 U 64/18

§ 492 Abs 2 BGB, Art 247 § 6 Abs 1 BGBEG, Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2008, Art 2 Abs 2 Buchst c EGRL 48/2008, Art 10 Abs 2 Buchst p EGRL 48/2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18 (REWIS RS 2020, 1377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1377

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 299/19 (Bundesgerichtshof)

Grundpfandrechtlich gesicherter Immobiliardarlehensvertrag: Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation bei beispielhafter Aufzählung von Pflichtangaben


XI ZR 581/18 (Bundesgerichtshof)


6 U 443/20 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


XI ZR 599/20 (Bundesgerichtshof)

Grundpfandrechtlich besicherter Immobiliardarlehensvertrag: Einschlägigkeit der Rechtsprechung zur Verbraucherkredit-Richtlinie


XI ZR 434/19 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.