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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Grundpfandrechtlich besicherter Immobiliardarlehensvertrag: Einschlägigkeit der Rechtsprechung zur Verbraucherkredit-Richtlinie
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31. März 2020 ([X.], [X.], 868 f.) und vom 7. Mai 2020 ([X.], juris). Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2021 (1 BvR 1550/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Da es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag über 100.000 € geht, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.] und [X.]. 2011, [X.], [X.]) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - [X.], [X.], 864 Rn. 17; [X.], Urteil vom 26. März 2020 - [X.]/19, [X.], 688 Rn. 25 - [X.]), ist aus den in den Senatsbeschlüssen vom 31. März 2020 (aaO) und vom 7. Mai 2020 (aaO) genannten Gründen für den vorliegenden Fall auch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 9. September 2021 ([X.]/20 u.a., juris - [X.] u.a.) nicht einschlägig.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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Schild von Spannenberg |
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Meta
14.09.2021
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Celle, 12. Oktober 2020, Az: 3 U 31/20
Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2008, Art 2 Abs 2 Buchst c EGRL 48/2008
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2021, Az. XI ZR 599/20 (REWIS RS 2021, 2658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2658
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