Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11734

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2020:310320BXIZR581.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 581/18
vom
31. März 2020
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 31.
März 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und
Dr.
[X.], die Richterin
Dr.
[X.] sowie
den [X.]
Schild
von
Spannenberg

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Oktober 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Verweis
in
der Widerrufsinformation auf §
492 Abs.
2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB) klar und verständlich (Senatsurteile vom 22.
November 2016

XI
ZR 434/15, [X.], 52 Rn.
18
ff. und vom 4.
Juli 2017

XI
ZR 741/16, [X.], 1602 Rn.
19
ff., Senatsbeschluss vom 19.
März 2019

XI
ZR 44/18, [X.], 864 Rn.
15
f.).
Der Gerichtshof der [X.] (nachfolgend: [X.]) hat mit Urteil vom 26.
März 2020 ([X.]/19, juris

Kreissparkasse
[X.]) entschieden, dass Art.
10 Abs.
2 Buchst. p der [X.] 2008/48 des [X.] und des Rates vom
23.
April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, [X.], S.
66, be--
3
-
richtigt in ABl.
2009, [X.], S.
14, ABl.
2010, L
199, S.
40
und ABl.
2011, [X.], S. 46

nachfolgend: [X.]) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kredit-vertrag hinsichtlich der in Art.
10 dieser Richtlinie genannten [X.] auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verweist.
Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobili-ardarlehensvertrag geht, auf den die [X.] nach ihrem Art.
2 Abs.
2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 19.
März 2019

XI
ZR 44/18, [X.], 864 Rn.
17; [X.], Urteil
vom 26.
März 2020

[X.]/19, juris Rn.
25

Kreissparkasse [X.]). Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unions-rechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen
Gerichte ([X.], Urteil vom 26.
März 2020

[X.]/19, juris Rn.
31

Kreissparkasse [X.]). Entgegen der Ansicht des vorlegen-den [X.] ([X.], 1444 Rn.
8; vgl. auch [X.], Urteil vom 26.
März 2020

[X.]/19, juris Rn.
18

Kreissparkasse [X.]) hat der [X.] Gesetzgeber die [X.] nicht für Immobiliardarlehen als maß-geblich erachtet. Die [X.] hat in ihrer Stel-lungnahme zur Vorlage durch das [X.] die Zuständigkeit des [X.] gerügt, weil der [X.] Gesetzgeber trotz der ihm vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Befugnis [X.] Entscheidung getroffen hat, die in der Richtlinie vorgesehene Regelung auf nicht in ihren Geltungsbereich fallende Bereiche wie -
4
-
den Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkre-ditverträge anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 26.
März 2020

[X.]/19, juris Rn.
23

Kreissparkasse [X.]). Das [X.] Recht hat auch schon vor der Verabschiedung der
Verbraucher-kreditrichtlinie eine Regelung für solche Verträge vorgesehen. Da diese Regelung als richtlinienkompatibel angesehen worden ist, hat der [X.] Gesetzgeber es lediglich für sachgerecht gehal-ten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grund-pfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
März 2020

[X.]/19, juris Rn.
24

Kreissparkasse [X.]).
Nach alledem bleibt es für den vorliegenden Immobiliardarlehens-vertrag ausschließlich bei den oben genannten Grundsätzen des nationalen Rechts, nach denen
die streitgegenständliche [X.] klar und verständlich ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
5
-
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
bis 230.000

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

[X.]
Schild
von
Spannenberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2018 -
17 O 316/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.10.2018 -
3 U 64/18 -

Meta

XI ZR 581/18

31.03.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18 (REWIS RS 2020, 11734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11734

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 299/19 (Bundesgerichtshof)

Grundpfandrechtlich gesicherter Immobiliardarlehensvertrag: Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation bei beispielhafter Aufzählung von Pflichtangaben


XI ZR 581/18 (Bundesgerichtshof)

Immobiliardarlehensvertrag: Beurteilung einer Widerrufsinformation ausschließlich nach den Grundsätzen des nationalen Rechts


6 U 443/20 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


XI ZR 132/19 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 599/20 (Bundesgerichtshof)

Grundpfandrechtlich besicherter Immobiliardarlehensvertrag: Einschlägigkeit der Rechtsprechung zur Verbraucherkredit-Richtlinie


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 581/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.