Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2022, Az. V ZR 164/21

5. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2674

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Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom28. April 2022 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 321a Abs. 2 ZPO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der [X.] den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt hat.

2

Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Der [X.] hat auch geprüft, ob sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt und die Revision wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V zuzulassen ist. Eine solche Frage stellt sich aber offenkundig nicht. Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.] [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.] S. 14, [X.]. 2010, [X.], [X.] und [X.]. 2011, [X.], [X.]) findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c auf den grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag keine Anwendung (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2019 - [X.], [X.], 864 Rn. 17). Das von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 9. September 2021 ([X.] u.a., [X.], [X.]/20 und [X.]/20, [X.]:[X.]:[X.]) ist nicht einschlägig (vgl. auch [X.], Beschluss vom 31. März 2020 - [X.], [X.], 868 f.; Beschluss vom 7. Mai 2020 - [X.], juris; Beschluss vom 15. Februar 2022 - [X.], juris).

Stresemann    

        

Göbel    

        

Haberkamp

        

Hamdorf    

        

Malik    

        

Meta

V ZR 164/21

23.05.2022

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Juli 2021, Az: 5 U 158/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2022, Az. V ZR 164/21 (REWIS RS 2022, 2674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2674

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