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PDF anzeigen [X.][X.] vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 22. März 2006 wird auf Kosten der Be-schwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Ein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). 2 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.12.2002 - 2 O 115/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 U 247/05 -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 69/06 (REWIS RS 2006, 1362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1362
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