Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZR 92/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3711

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 92/03 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2003, berichtigt durch Beschluss vom 10. September 2003, wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.485,15 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange-sehene Frage, welche rechtlichen Auswirkungen das Fehlen bzw. der Wegfall 2 - 3 - des Sicherungszwecks auf die Sicherungsabtretung hat, ist nicht entschei-dungserheblich. Im Regelfall kann der Fortfall des Sicherungszwecks im [X.] zwischen Zedent und Zessionar vom Schuldner nicht geltend gemacht werden (vgl. Soergel/[X.], [X.]. § 398 Rn. 17). Für einen Ausnahme-fall ist nichts dargetan. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2002 - 2/27 O 134/02 - [X.], Entscheidung vom 14.03.2003 - 10 U 134/02 -

Meta

IX ZR 92/03

04.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. IX ZR 92/03 (REWIS RS 2006, 3711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3711

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