Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2017, Az. B 5 R 248/16 B

5. Senat | REWIS RS 2017, 6472

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterbewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit - Anwendung des § 96 SGG)


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2016 hinsichtlich der [X.] ab dem 1.12.2018 aufgehoben und die Sache insofern zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Mit Urteil vom 12.7.2016 hat das [X.] ohne mündliche Verhandlung die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 5.1.2016, der einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2015 hinaus auf Dauer abgelehnt hatte, abgewiesen. Die Klage sei mit Erlass des weiteren Bescheides vom 15.10.2015, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wiederum auf [X.] bis 30.11.2018 verfügt habe, unzulässig geworden. Dieser Bescheid sei nicht gemäß § 96 [X.]G Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er die zuvor ausgesprochene, zeitlich befristete Entscheidung über eine [X.]rentengewährung weder ganz noch teilweise aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt, sondern vielmehr - bezogen auf einen späteren [X.]punkt - bestätigt habe. Eine Änderung oder Ersetzung folge auch nicht daraus, dass auch der Bescheid vom 15.10.2015 die Gewährung einer Dauerrente abgelehnt habe. Eine analoge Anwendung von § 96 [X.]G komme seit der Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2008 nicht mehr in Betracht. Eine Einbeziehung aufgrund einer Klageänderung nach § 99 [X.]G liege nicht vor. Die [X.] für die [X.] vom 1.12.2015 bis 30.11.2018 habe jedoch dazu geführt, dass der Kläger nicht mehr behaupten könne, durch die Ablehnung für die [X.] nach dem 30.11.2015 beschwert zu sein. Der entsprechende Verfügungssatz im Bescheid vom 6.12.2013 habe sich mit der [X.] bis 30.11.2018 erledigt und entfalte keine Rechtswirkungen mehr. Im Ergebnis habe das [X.] die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bestehe unabhängig hiervon nicht, wie die Beklagte und das [X.] zutreffend entschieden hätten.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig und wegen eines Verfahrensfehlers (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G) begründet. Der [X.] macht insofern von § 160a Abs 5 [X.]G Gebrauch.

4

Das Begehren des [X.] (§ 123 [X.]G) ist, wovon das angegriffene Urteil zutreffend ausgeht, auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.11.2015 hinaus auf Dauer gerichtet. Durch die [X.] für die [X.] vom 1.12.2015 bis 30.11.2018 ist das Rechtsschutzbedürfnis insofern entfallen. Die Nichtzulassungsbeschwerde geht nicht darauf ein, dass dies unabhängig davon gilt, ob man der von ihr vertretenen Auffassung zur Anwendung von § 96 [X.]G folgt und das Vorliegen eines entsprechenden Verfahrensfehlers daher hinsichtlich des genannten [X.]raums keinesfalls zu einem ihr günstigeren Ergebnis führen könnte. Dagegen führt die gerügte Nichteinbeziehung des weiteren Verwaltungsakts im Bescheid vom 15.10.2015 über die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die [X.] ab dem 1.12.2018 zu einer potenziell ergebnisrelevanten Verkennung des Streitgegenstandes.

5

Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 6.12.2013 (Verwaltungsakte)

        

1.    

über die befristete (Weiter-)Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die [X.] vom 1.4.2014 bis 30.11.2015 und

        

2.    

die Ablehnung einer über diesen [X.]raum hinausgehenden zeitlich nicht beschränkten Rente

6

verlautbart (vgl zu den [X.] einer [X.]rentenbewilligung B[X.] vom 24.10.1996 - 4 RA 31/96 - [X.]-2600 § 300 Nr 8).

7

Der Kläger hat sich mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.] Regelung 1 [X.]G) ursprünglich nur gegen den ihn allein belastenden 2. Verwaltungsakt gewandt und nach seinen ausdrücklichen Anträgen im Wege der hiermit kombinierten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) die Zuerkennung einer Dauerrente begehrt. Für dieses Leistungsbegehren ist das Rechtsschutzbedürfnis entgegen der Auffassung des L[X.] nicht etwa mit dem während des Klageverfahrens ergangenen weiteren Bescheid vom 15.10.2015 vollständig entfallen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Anspruch auf "[X.]rente" wegen voller Erwerbsminderung ein "eigenständiger Anspruch" wäre, sodass sich beide Ansprüche gegenseitig ausschlössen. Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil es nach § 33 Abs 3 [X.], § 89 Abs 1 S 2 Nr 7 [X.]B VI nur eine "Rente wegen voller Erwerbsminderung" gibt. Diese ist vom Rentenversicherungsträger nach § 102 Abs 2 [X.] und 5 [X.]B VI lediglich (grundsätzlich) zunächst für einen begrenzten [X.]raum als befristete Rente ("auf [X.]") zu leisten (s zum Beginn und Ende befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 101 Abs 1, § 102 Abs 1, [X.] bis 4 [X.]B VI). Hieraus ergibt sich im Rechtsstreit um eine Dauerrente ohne Weiteres die Teilbarkeit des Streitgegenstandes mit der Notwendigkeit einer gesonderten Fortführung im Übrigen (vgl zur Möglichkeit der Zuerkennung einer befristeten Rente durch Teilanerkenntnis, B[X.] Urteil vom [X.] - B 13 R 16/09 R - [X.] 4-1300 § 48 [X.]9).

8

Das Leistungsbegehren des [X.] scheitert auch nicht daran, dass sich die ursprüngliche Rentenablehnung im Bescheid vom 15.10.2015 während des Verfahrens erledigt hat.

9

Wird während des Klageverfahrens auf einen weiteren Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut abgelehnt oder - wie hier - für einen Teil des streitigen [X.]raums bewilligt und im Übrigen weiter abgelehnt, liegen damit iS von § [X.] [X.]G die bisherige Ablehnung ersetzende Neuregelungen vor, über die entgegen der Auffassung des L[X.] in unmittelbarer Anwendung der Norm zu entscheiden ist. Den unverändert gebliebenen Teil des nach Ergehen des Bescheides vom 15.10.2015 lediglich um drei Jahre verkürzten Ablehnungszeitraums konnte der Kläger seither zulässig nur noch durch den Angriff auf die hierzu in diesem Bescheid verlautbarte Regelung - und folglich nicht mehr auf die erledigte Ablehnung im Bescheid vom 6.12.2013 - bekämpfen. Allein hierüber hatten das [X.] und das L[X.] (§ 157 [X.] [X.]G) dann noch in der Sache zu entscheiden. Dafür, dass auch nach Erlass des Bescheides vom 15.10.2015 hinsichtlich des Ablehnungszeitraums ab dem 1.12.2018 weiterhin die insofern identische Regelung im Bescheid vom 6.12.2013 hätte fortbestehen sollen, fehlt es an Anhaltspunkten. Damit ist zwar der ursprüngliche Gegenstand der Anfechtungsklage (iS von § 95 [X.]G) entfallen, doch fehlt es aufgrund der gesetzlichen Einbeziehung der ersetzenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 15.10.2015 nicht etwa an der erforderlichen Vorbefassung der Verwaltung überhaupt mit dem Ergebnis, dass der Kläger nachträglich an der Erhebung der unechten Leistungsklage gehindert wäre.

Soweit die Rechtsprechung der Instanzgerichte teilweise dennoch die Anwendbarkeit von § 96 Abs 1 [X.]G mit dem Hinweis ablehnt, dass es sich bei der Leistungsablehnung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (exemplarisch L[X.] Sachsen-Anhalt vom [X.] R 218/13 - Juris RdNr 62), verkennt sie, dass es in Fällen der vorliegenden Art nicht um die Wirkung einer in Bestandskraft erwachsenen (§ 77 [X.]G) Ablehnung geht, sondern der durch den unmittelbaren [X.] eröffnete Streitgegenstand in Frage steht. Insofern ist maßgeblicher [X.]punkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der letzte Verhandlungstermin vor dem [X.] (vgl B[X.] vom 17.2.2005 - B 13 RJ 31/04 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] - Juris Rd[X.]9). Soweit sich die Instanzgerichte zur Begründung ihrer Auffassung auf die Rechtsprechung des B[X.] zum [X.]B II und zum [X.]B XII berufen (vgl exemplarisch L[X.] Sachsen-Anhalt vom [X.] - Juris Rd[X.]7), lassen sie unberücksichtigt, dass die dortige Rechtsprechung zu § 96 [X.]G ihre Begründung gerade in der spezifischen Ausgestaltung dieser Rechtsgebiete, insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung (§ 41 Abs 1 S 3 [X.]B II) und dem sich hieraus ergebenden Problem einer nur analogen Anwendung der Norm findet (vgl B[X.] Urteil vom 23.11.2006 - B 11b [X.] - [X.] 4-4300 § 428 [X.] Rd[X.]4; Urteil vom [X.] [X.] -; Urteil vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.]/06 R - Juris Rd[X.]3 und B[X.] Urteil vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] - [X.] 4-3500 § 21 [X.] RdNr 8). Zudem führt das Urteil vom 7.11.2006 (B 7b A[X.]4/06 R - B[X.]E 97, 242 ff = [X.] 4-4200 § 20 [X.], Rd[X.]0), auf das sich diese Entscheidungen teilweise stützen, noch ausdrücklich aus: "… Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs 1 [X.]G auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des [X.]B II grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich der Kläger allerdings gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene [X.]. Hat der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem [X.]B II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 [X.]G Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren [X.]raum den früheren Ablehnungsbescheid."

Entgegen der Auffassung des L[X.] betrifft die Anwendung von § 96 [X.]G in Fällen der vorliegenden Art nicht etwa "die zuvor ausgesprochene zeitlich befristete Entscheidung über eine Rentengewährung", sondern vielmehr allein den streitigen Verwaltungsakt über die Ablehnung einer Rente für darüber hinausgehende [X.]räume, durch die allein der Kläger belastet sein kann. Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht eine analoge Anwendung der Norm ab. Deren bedarf es vorliegend allerdings schon von vornherein deshalb nicht, weil eine Regelung über "Folgezeiträume", auf die § 96 [X.]G seit dem [X.] grundsätzlich keine Anwendung mehr findet (vgl die Nachweise bei [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.]G, 12. Auflage 2017, § 96 RdNr 4), nicht vorliegt. Die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer eröffnet den Streit um entsprechende Rechte und Ansprüche grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 43 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.] [X.]B VI). Die erneute Ablehnung nach gleichzeitiger Weitergewährung betrifft einen Teil des bereits streitigen [X.]raums und nicht etwa einen nachfolgenden [X.]raum, der wegen eines notwendigen Wechsels der Tatsachengrundlage prozessual gesondert zu betrachten wäre.

Der Kläger hat die [X.] erhobene Klage gegen die Rentenablehnung im Bescheid vom 15.10.2015 auch nicht etwa zurückgenommen. Eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung dieses Inhalts fehlt. Der vom Berufungsgericht "sachdienlich gefasste" Antrag gibt das maßgebliche Begehren (§ 123 [X.]G) des [X.] gerade nicht vollständig wieder. Zur Beseitigung etwaiger Zweifel hätte es im Übrigen nahe gelegen, den Kläger zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern (§ 153 Abs 1, § 106 Abs 1 [X.]G). Hierzu wäre die mündliche Verhandlung der geeignete und vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene Ort schon deshalb gewesen (§ 112 [X.] [X.]G), weil sich bereits das [X.] ohne jede Erwähnung des ihm offenbar vorliegenden Bescheides vom 15.10.2015 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ermächtigt gesehen hatte.

Das L[X.] hat nach alledem zu Unrecht nicht über die weitere Rentenablehnung im Bescheid vom 15.10.2015 entschieden. Die fehlende Berücksichtigung dieses Verwaltungsakts im Bescheid vom 15.10.2015 ist - ungeachtet der obiter dicta des L[X.] - jedenfalls hinsichtlich der [X.] ab dem 1.12.2018 potenziell ergebnisrelevant. Das Berufungsgericht lässt bei seinen Ausführungen zu den Erfolgsaussichten in der Sache, zu denen es nach eigener Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage nicht als [X.] berufen war, alle weiteren Erkenntnisse unberücksichtigt, auf denen die [X.] der Rente für die [X.] vom 1.12.2015 bis 30.11.2018 durch die Beklagte beruht. Die abstrakten Ausführungen zu den Voraussetzungen der [X.]rentenbewilligung sind insofern ohne Erkenntniswert.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des L[X.] vorbehalten.

Meta

B 5 R 248/16 B

17.08.2017

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 5. Januar 2016, Az: S 20 R 1596/14

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 77 SGG, § 123 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 43 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2017, Az. B 5 R 248/16 B (REWIS RS 2017, 6472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6472

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