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PDF anzeigen[X.] ZB 75/03vom23. Juli 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juli 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.], [X.] in [X.], vom 5. März 2003 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt924 Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in [X.] § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO sowie § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft; sie [X.] nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorlägen(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - [X.]/02 - zur Veröffentlichungbestimmt). Dies ist jedoch nicht der Fall:Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der ständigen Recht-sprechung ab, wonach der Prozeßbevollmächtigte durch die [X.] zu tragen hat, daß die Erledigung fristgebundener Sachen [X.] eines jeden [X.] anhand des Fristenkalenders überprüft wird(vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1998 - [X.] - [X.] 3 -1303 sowie [X.] Beschlüsse vom 8. April 1997 - [X.] - [X.]R ZPO§ 233 - Ausgangskontrolle 9; vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - [X.]R [X.], jeweils m.N.).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt
Meta
23.07.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2003, Az. XII ZB 75/03 (REWIS RS 2003, 2162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2162
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