Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. XII ZB 109/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2101

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04 vom 11. September 2007 in der Familiensa[X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 233 Fd a) Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, nicht dagegen noch auszubildende Kräfte (Festhaltung Senatsbe-schluss vom 15. November 2000 - [X.] 53/00 - [X.] 2001, 273 und [X.] Beschluss vom 6. Februar 2006 - [X.] - NJW 2006, 1520). b) Auch wenn es in Ausnahmefällen wegen Personalmangels zulässig sein soll-te, eine Auszubildende mit der Fristüberwachung zu betrauen, muss eine Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte ge-währleistet sein, durch die si[X.]rgestellt wird, dass alle von dem [X.] bearbeiteten Fristen überprüft werden. Bloße Stichproben rei[X.]n dafür nicht aus. [X.], Beschluss vom 11. September 2007 - [X.] 109/04 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Familien-senats des [X.] vom 27. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. [X.]: bis 13.000 • Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Teilanerkenntnis- und Schlussur-teil verurteilt, an die Klägerin rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. 1 Das Urteil wurde den erstinstanzli[X.]n Prozessbevollmächtigten des [X.] am 14. Juli 2003 zugestellt. Dessen Prozessbevollmächtigte zweiter Instanz legte mit [X.] vom 5. August 2003 - bei Gericht eingegangen am 6. August 2003 - Berufung gegen das amtsgerichtli[X.] Urteil ein. Mit [X.] vom 9. September 2003, der den Eingangsstempel des [X.] vom 23. September 2003 trägt, beantragte sie, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Berufung begründete sie mit [X.] vom 25. September 2003 - am glei[X.]n Tag bei Gericht eingegangen - und be-2 - 3 - antragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. 3 Zur Begründung trug sie vor: Am 9. September 2003 sei der [X.] zur Rechtsanwaltsfachangestellten B. ein am glei[X.]n Tag gefertigter [X.] mit dem Antrag, die am 15. September 2003 (Montag) ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, übergeben worden. Die Auszubildende sei unter anderem beauftragt gewesen, diesen [X.] im Original mit einer beglaubigten und einer einfa[X.]n Abschrift sowie der Ge-richtsakte zum [X.] zu bringen. Dort habe sie sich bei der [X.] im Eingangsbereich die vorgefertigte Empfangsquittung des [X.] abstempeln lassen. Sodann habe sie den mit dem gerichtli[X.]n Eingangsstempel versehenen Originalschriftsatz für das Gericht, die Abschriften und die mit einem Eingangsstempel versehene Abschrift für die Handakte ein-schließlich der Gerichtsakte wieder an sich genommen. Anschließend habe die Auszubildende B. die Gerichtsakte mit dem für das Gericht bestimmten [X.] in der Geschäftsstelle des 13. Familiensenats abgegeben. Dort sei ihr der Empfang durch weitere handschriftli[X.] Vermerke quittiert und die Quittung zu-rückgegeben worden. Diese beziehe sich jedoch lediglich auf die Rückgabe der Gerichtsakten, was der Auszubildenden B. weder bei der Entgegennahme noch bei dem Abheften in die Handakte aufgefallen sei. Das habe auch die am 15. September 2003 den [X.] überprüfende weitere Auszubildende [X.] nicht bemerkt. Diese sei an dem betreffenden Tag für die [X.] zuständig gewesen, habe aber aus nicht zu erklärenden Umständen die im Fris-tenkalender notierte Frist für den [X.] nicht beachtet. [X.] wäre nochmals ein gleich lautender [X.] eingereicht worden. Aus wel[X.]n Gründen der [X.] nicht zu der Gerichtsakte gelangt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Eine Nachfrage beim Oberlan-desgericht, ob die Fristverlängerung gewährt werde, erfolge nicht. Es entspre-- 4 - [X.] gerichtli[X.]r Übung, dass die Fristverlängerung antragsgemäß bewilligt werde und darauf auch dann vertraut werden könne, wenn dies bis zum Fristab-lauf noch nicht ges[X.]hen sei. 4 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz die büroorganisatorisch gebotenen Weisungen erteilt worden seien. Da vorliegend zwei Auszubildende tätig gewesen seien, habe zum einen dargelegt werden müssen, dass die not-wendige laufende und regelmäßige Überwachung auf deren Eignung und [X.] stattgefunden habe. Zum anderen habe vorgetragen werden müs-sen, in wel[X.]r Weise eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen mit der Fristenkontrolle beschäftigten Angestellten organisiert sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 5 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 283 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 6 Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist eine Ents[X.]idung des [X.] zur Si[X.]rung einer einheitli[X.]n Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Ents[X.]idung des Berufungsgerichts beruht nicht auf der [X.], insbesondere dem Recht auf Gewährung rechtli[X.]n Gehörs (vgl. hierzu [X.] 151, 221, 226 f.). Auch der Anspruch auf 7 - 5 - Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - [X.] 116/05 - FamRZ 2005, 1901) ist nicht verletzt. 8 1. a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für den Beklagten, nachdem er die Berufungsbegründungsfrist versäumt hatte, die Möglichkeit bestand, insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bean-tragen. Diese wäre zu bewilligen, wenn rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eingegangen wäre und der Beklagte darauf ver-trauen durfte, dass das Gericht dem Antrag entspro[X.]n hätte. Letzteres ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. September 2001 - [X.] - VersR 2001, 1579, 1580 m.w.N.). Der Behauptung des Beklagten, bei dem betreffenden Oberlan-desgericht sei es üblich, dass dem ersten Fristverlängerungsgesuch entspro-[X.]n werde, ist das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch nicht entgegen getreten. b) Ein rechtzeitiger Eingang des [X.] ist indessen nicht glaubhaft gemacht worden (§ 236 Abs. 2 ZPO). Der [X.] vom [X.] 2003, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt wurde, trägt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 23. September 2003. Der Stempel ist eine öffentli[X.] Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO und bes[X.]inigt den Tag, an dem das Schriftstück bei Gericht eingegangen ist ([X.], Beschluss vom 25. März 1982 - [X.] - [X.], 652 m.N.). [X.] dieses erst am 23. September 2003 bei Gericht eingegangen, konnte dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr entspro-[X.]n werden. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann [X.] nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden. Dies kann in dem Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 9 - 6 - durch Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit erfolgen ([X.], Beschluss vom 3. März 1983 - [X.] - [X.], 491, 492). Letzteres setzt im [X.] Fall voraus, dass für den behaupteten Eingang des Antrags bereits am 9. September 2003 eine überwiegende Wahrs[X.]inlichkeit spricht. Das ist [X.] nicht der Fall. 10 Der Vortrag des Beklagten, der Auszubildenden B. sei der Empfang des [X.] von der Empfangsstelle im Eingangsbereich des [X.] quittiert, sodann aber zurückgegeben worden, beinhaltet einen eher ungewöhnli[X.]n Ges[X.]hensablauf. Aber selbst wenn hiervon ausgegan-gen wird, lässt sich das Vorbringen nicht mit dem Stempel vom 23. September 2003 vereinbaren. Der Beklagte hat nämlich weiter vorgetragen, die [X.] sei si[X.]r, dass sie den [X.] an der Poststelle habe stempeln lassen und dann zusammen mit der Akte der Geschäftsstelle vorgelegt habe. Wenn der [X.] aber am 9. September 2003 mit dem Eingangsstempel dieses Tages versehen worden wäre, könnte er nicht - wie tatsächlich - den [X.] vom 23. September 2003 aufweisen. Falls der Vortrag des Beklagten dagegen dahin zu verstehen sein sollte, dass nur das [X.] - nicht dagegen der einzurei[X.]nde [X.] - von der Poststelle ab-gestempelt worden ist, dann hätte der [X.] in der [X.] vom 9. bis 22. Sep-tember 2003 unbearbeitet auf der Geschäftsstelle liegen geblieben sein und erst am 23. September 2003 kommentarlos den Eingangsstempel von diesem Tag erhalten haben müssen. Dieser Ablauf ers[X.]int indessen auch im Hinblick darauf wenig wahrs[X.]inlich, dass der zweitinstanzli[X.]n Prozessbevollmäch-tigten des Beklagten unmittelbar einen Tag zuvor aufgefallen war, dass sich der [X.] nicht bei der ihr zu dieser [X.] vorliegenden Gerichtsakte befand. 2. Dass der Beklagte gleichwohl ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 11 - 7 - a) Der Rechtsbeschwerde ist zwar darin zuzustimmen, dass die Auszu-bildende B. damit betraut werden durfte, den Antrag auf Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist zum [X.] zu bringen. Einfa[X.] Tätigkeiten, wie die Übersendung oder Abgabe von Schriftsätzen, müssen trotz der mit der Richtigkeit ihrer Ausführung verbundenen Bedeutung nicht von dem [X.] oder seinem qualifizierten Fachpersonal selbst ausgeführt werden. Wenn durch Auswahl und Überwachung des Personals sowie durch Weisungen eine ordnungsgemäße Erledigung si[X.]rgestellt ist, dürfen sowohl Auszubildende ([X.], Beschluss vom 13. Juli 1993 - [X.] - NJW-RR 1994, 510 f.) als auch Praktikanten ([X.], Beschluss vom 27. Februar 2002 - [X.] - NJW-RR 2002, 1070 f.) mit [X.] in wichtigen Angelegenheiten [X.] werden. Allein das vermag ein Verschulden an der Fristversäumnis aber nicht auszuschließen. 12 b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] müssen Pro-zessbevollmächtigte in ihrem Büro eine [X.] schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass die im [X.] vermerkten Fristen erst dann gestri[X.]n oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender [X.] also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist ([X.], Beschluss vom 6. November 2001 - [X.] - [X.]R ZPO § 233 Aus-gangskontrolle 17 m.w.N.). Zu einer wirksamen [X.] gehört eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die si[X.]rstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sa[X.]n am Abend eines jeden [X.] anhand des [X.]s überprüft wird. Der für die Kontrolle zuständige Angestellte ist dabei anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu strei[X.]n oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist ([X.], Beschluss vom 14. März 1996 - [X.] - [X.], 1298). Der Begründung des [X.] - 8 - zungsantrags ist indessen nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei der [X.] die danach erforderli[X.]n organisatoris[X.]n Vorkehrungen getrof-fen worden sind. 14 Zur [X.] in dem Büro seiner Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte lediglich vorgetragen, am Ende des [X.] werde der Fris-tenkalender noch einmal auf Erledigung der dort notierten Fristen kontrolliert. Wel[X.] konkreten Anordnungen seitens der Rechtsanwältin dazu an die Ange-stellten ergangen sind, ist dagegen nicht dargelegt worden. Dazu hätte jedoch um so mehr Anlass bestanden, als Fristen, deren Verlängerung beantragt wird, nach dem Vorbringen des Beklagten im Büro seiner Prozessbevollmächtigten erst dann im [X.] gestri[X.]n werden, wenn die schriftli[X.] Mitteilung über die Fristverlängerung vorliegt. Wel[X.] Eintragung im Falle eines [X.] aber im Kalender vorzunehmen ist - etwa ein entspre[X.]n-der Erledigungsvermerk i.V.m. der Eintragung des beantragten Fristablaufs (vgl. zu letzterem Senatsbeschluss vom 14. Juli 1999 - [X.] 62/99 - NJW-RR 1999, 1663) - ist nicht dargetan. Erfolgt aber zunächst keine Kenntlichmachung der Absendung, so liegt es nahe, dass die Auszubildende [X.], die als an dem Tag für die abendli[X.] [X.] zuständige Angestellte tätig war, be-reits deshalb die Frist nicht beachtet und demgemäß die Erledigung in den Handakten nicht überprüft hat. Denn dann wäre weiteres erst nach dem [X.] über die erfolgte Fristverlängerung zu veranlassen gewe-sen. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass bei entspre[X.]nder Organisation der [X.] das Versäumnis aufgefallen wäre. c) Unabhängig hiervon ist aber auch im Übrigen ein Organisationsver-schulden in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht aus-geräumt. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren ist in Fällen der Abwesenheit der langjährigen Kanzleiangestellten [X.] die Auszubildende [X.] u.a. 15 - 9 - für die abendli[X.] [X.] zuständig. Nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notie-rung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubil-dende Kräfte (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1992 - [X.] 55/92 - [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 27 und [X.], Beschluss vom 6. Februar 2006 - [X.] - NJW 2006, 1520, 1521). Diesen fehlt zumindest die notwendige Erfah-rung. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass der [X.] [X.] bei der Kontrolle ein Fehler unterlaufen ist, der auf mangelnde prak-tis[X.] Erfahrung zurückzuführen war. Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen werden kann, dass die Fristeintragung und -überwachung nicht auf Auszubildende übertragen werden darf, kann vorliegend dahinstehen. In einem sol[X.]n Fall muss jedenfalls eine um so wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet werden, durch die si[X.]rgestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden bearbeiteten Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Diesem Erfordernis ge-nügt der vorgetragene und glaubhaft gemachte [X.] in der Kanzlei von Rechtsanwältin [X.] nicht. Wie diese selbst vorgetragen und versi-[X.]rt hat, werden die Auszubildenden stichprobenartig kontrolliert. Stichproben reichten aber nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von der [X.] selbst vorgenommenen Tätigkeit zur Fristenwahrung zu gewährleisten. Hierfür war vielmehr ein Vergleich der Eintragungen im [X.] mit den jeweiligen Akten erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2000 - [X.] 53/00 - [X.] 2001, 273, 274 f.). Wäre so verfahren worden, so hätte der Fehler der Auszubildenden [X.] nicht länger als zehn Tage unbemerkt bleiben können. Auf die Frage, ob das hinsichtlich der Kontrollen der Auszubildenden 16 - 10 - durch Rechtsanwältin [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzte Vorbringen überhaupt noch zu berücksichtigen ist, kommt es danach nicht an. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom 08.07.2003 - 47 F 362/03 - [X.], Ents[X.]idung vom 27.02.2004 - 13 UF 338/03 - y

Meta

XII ZB 109/04

11.09.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. XII ZB 109/04 (REWIS RS 2007, 2101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2101

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.