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PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 21. Juli 2004 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 [X.], 574 Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 4 a) Zu den Anforderungen an die [X.] bei der Übermittlung fristwahren-der Schriftsätze durch Telefax. b) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (im Anschluß an [X.] 156, 165 ff.). [X.], Beschluß vom 21. Juli 2004 - [X.] 27/03 - OLG Karlsruhe
AG Offenburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 16. Januar 2003 wird auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen. [X.]: 23.322 •
Gründe: [X.] Der Kläger war in der [X.] von Ende 1988 bis Anfang 1993 mit der [X.] befreundet, hatte die Vaterschaft für ihre am 22. Februar 1990 gebore-ne Tochter [X.] anerkannt und für das Kind Unterhalt in Höhe von insgesamt 38.113,70 DM gezahlt. Nachdem in der Folgezeit rechtskräftig festgestellt [X.], daß [X.] nicht von ihm abstammt, verlangt der Kläger von der Beklagten [X.] über den Namen des leiblichen Vaters ihres Kindes, hilfsweise Rückzah-lung des geleisteten Kindesunterhalts. Das Amtsgericht hat die Klage mit einem, dem Kläger am 19. Juni 2002 zugestellten, Urteil abgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 17. Juli 2002 [X.] eingelegt, die er mit einem am (Dienstag) 20. August 2002 eingegangenen - 3 - Schriftsatz vom 19. August 2002 begründet hat. Mit einem ebenfalls am 20. August 2002 eingegangenen Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist [X.]. Zur Begründung trägt er vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe den [X.]sschriftsatz rechtzeitig am 19. August 2002 gefertigt und sodann postalisch versandt. Zur Fristwahrung habe die äußerst zuverlässige und insbesondere mit Fristangelegenheiten äußerst gewissenhafte [X.] den Schriftsatz vorab per Telefax an das Gericht übersandt. Dabei habe sie verse-hentlich eine falsche Nummer gewählt (anstatt 205-3028 versehentlich 805-3028). Ebenfalls versehentlich sei sie davon ausgegangen, daß die Über-tragung mit einem "o.k." bestätigt worden war. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der [X.] vom 20. August 2002 eingereicht, in der es auszugsweise heißt: "– Gemäß grundsätzlicher Anweisung von Herrn RA. [X.]
müs-sen Schriftsätze, deren Fristen noch am gleichen Tag, an denen sie ge-schrieben werden, ablaufen, vorab per Fax abgesandt werden. Da [X.] bewußt war, daß die Frist in der Sache W./[X.] am [X.] endete, wurde der Schriftsatz kurz vor 16.00 Uhr von [X.] per Fax abgesandt. Da ich aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung um 16.00 Uhr die Kanzlei ver-lasse, wurde von [X.] das Protokoll nicht mehr angesehen. Heute [X.] sah ich die Protokolle der am [X.] abgesandten [X.] durch und stellte fest, daß das Fax an das [X.], Zivilsenate in [X.] nicht durchging –" Mit Beschluß vom 19. Dezember 2002 wies das Berufungsgericht den Kläger auf die Verspätung und darauf hin, daß nicht von einer unverschuldeten Fristversäumung durch den Kläger ausgegangen werden könne. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, daß die Mitarbeiterinnen im Büro seines [X.] 4 - vollmächtigten regelmäßig angewiesen werden, stets auf die korrekte Eingabe der [X.] sowie die ordnungsgemäße und vollständige Übermitt-lung der Dokumente zu achten und dabei immer auch das Sendeprotokoll zu prüfen. Diesen Vortrag hat er durch ergänzende eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten [X.] vom 10. Januar 2003 belegt. Mit [X.] vom 16. Januar 2003 hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzuläs-sig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. Zur [X.] trägt er vor, die Rechtsanwaltsfachangestellte [X.] sei wegen eines Fehlers beim Ablesen des Versendeprotokolls davon ausgegangen, daß der Schriftsatz beim [X.] eingegangen sei. Deswegen sei der - ihm nicht zure-chenbare - Fehler beim Ablesen des [X.] und nicht etwa eine unzu-reichende Büroorganisation kausal für die Fristversäumung geworden. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine zweite ergänzende eidesstattliche Ver-sicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten [X.] vom 3. Februar 2003 einge-reicht, in der es auszugsweise heißt: "– erkläre ich hiermit, daß Herr RA. S. [X.]
[X.] die Führung des Fristenkalenders übertragen hat. Ich prüfe alle Schriftsätze und ihre entsprechenden Fristen. Morgens öffne ich die Post und trage alle [X.] ein. Dies wurde auch in der Sache W. gegen [X.] in dieser Form un-ternommen. Am [X.] habe ich dann den [X.] abgesandt und das Versendungsprotokoll - falsch - abgelesen. Ich habe die Frist daraufhin gestrichen. Herr RA. S. [X.] fragte noch nach, ob der Schriftsatz ordnungs-gemäß eingegangen sei, was ich auch bejaht habe. Die Frist wurde noch - 5 - am [X.] von [X.] gestrichen, wie ich das immer am Abend bevor ich nach [X.] gehe unternehme."
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. 1. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätz-liche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klä-rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer [X.] Vielzahl von Fällen stellen kann ([X.] 151, 221, 223). Das ist hier nicht der Fall. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der [X.] fristgebundener Schriftsätze sind in der Rechtspre-chung des [X.] hinreichend geklärt (vgl. zur Versendung [X.] Schriftsätze durch Fax die Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - [X.] - FamRZ 2004, 262; vom 2. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.] 2002, 60; vom 3. April 2001 - [X.]/01 - [X.]R ZPO § 233 Ausgangskontrol-le 15 (Gründe); vom 16. Juni 1998 - [X.] - [X.], 996; vom 18. Dezember 1997 - [X.] - [X.] 1998, 86 und vom 19. Novem-ber 1997 - [X.] - NJW 1998, 907). Nach dieser Rechtsprechung endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur [X.] bei Übermittlung [X.] Schriftsätze per Telefax erst dann, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksa-men [X.] nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen [X.] die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, - 6 - auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die [X.] erst nach Kontrolle des [X.] zu löschen. Ob die Büroorgani-sation des Prozeßbevollmächtigten des [X.] diesen Anforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalles und damit einer Verallgemeinerung nicht zugäng-lich. 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des [X.] nur in Fäl-len einer Divergenz oder dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revi-siblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn Verfahrensgrundsätze, insbesondere die Grundrechte auf Gewährung rechtli-chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt sind. [X.] sollen Art und Weise eines Rechtsfehlers nach dem Willen des [X.] aber nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen. Regelmäßig ist eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde deswegen nur zu-lässig, wenn dargelegt ist, daß ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist, und die angefochtene Entschei-dung hierauf beruht ([X.] 151, 221, 227; Senatsbeschluß vom 11. Februar 2004 - [X.] 263/03 - FamRZ 2004, 696 m.w.[X.]). a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu [X.]. Die Verfahrensgrundsätze auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechts-schutzes und auf rechtliches Gehör gebieten es daher, den Zugang zu den [X.] 7 - richten und den weiteren Instanzen nicht in unzumutbarer, sachlich nicht ge-rechtfertigter Weise zu erschweren. Deswegen dürfen gerade bei der Ausle-gung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts und die Kausalität einer Pflichtverletzung nicht überspannt werden ([X.] 151 aaO, 227 f. m.w.[X.] aus der Rechtsprechung des [X.]). b) Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen. Die Rechtsbeschwerde hat keinen erheblichen Unterschied der [X.] Entscheidung zu den zitierten Entscheidungen des [X.] aufgezeigt. Eine Divergenz kommt nur dann in Betracht, wenn nach den Darlegungen der Rechtsbeschwerde der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechts-satz eines höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. [X.] Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 2957 und vom 5. No-vember 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 437). Das ist hier nicht der Fall. Nach der zitierten Rechtsprechung des [X.] darf die [X.] im Fristenkalender bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax erst nach einer Kontrolle des [X.] gelöscht werden. Auf eine solche allgemein organisatorische Vorkehrung kommt es nur dann nicht an, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen erteilt worden sind, deren Befolgung die Fristwahrung ebenso sichergestellt hätte. Das hat der Kläger im Verfahren der [X.] nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des [X.] im Wieder-einsetzungsverfahren beschränkte sich die Büroorganisation auf die Sorgfalt beim Absenden eines Telefax, ließ aber die Löschung der [X.] schon vor der - 8 - endgültigen Kontrolle der vollständigen Übermittlung zu. Denn nach dem Inhalt der zur Begründung der beantragten Wiedereinsetzung eingereichten Eides-stattlichen Versicherungen ist die Frist ohne erneute Prüfung des [X.] gelöscht und die fehlerhafte Übermittlung erst am Folgetag bemerkt [X.]. Hätte demgegenüber eine allgemeine Anweisung bestanden, [X.]en erst nach Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Protokolls zu löschen, wäre die noch ausstehende Frist für die Berufungsbegründung noch rechtzeitig am Abend des 19. August 2002 bemerkt worden.
Auf den Inhalt der erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegten und von den früheren eidesstattlichen Versicherungen abweichen-den —[X.] ergänzenden eidesstattlichen Versicherungfi der Rechtsanwalts-fachangestellten [X.] vom 3. Februar 2003 kann es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde schon deswegen nicht ankommen, weil im Verfahren der [X.] grundsätzlich keine neuen Tatsachen festgestellt werden [X.] ([X.] 156, 165, 167 f. = Beschluß vom.18. September 2003 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 180, 181). Hahne [X.] [X.]
Ahlt
Dose
Meta
21.07.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 27/03 (REWIS RS 2004, 2206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2206
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZB 99/19 (Bundesgerichtshof)
(Wiedereinsetzungsantrag: Wirksame Ausgangskontrolle bei Übesendung ber Post oder Telefax; aussagekräftiger Dateiname für Übersendung mittels beA)
V ZB 28/03 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 14/04 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 17/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzungantrag nach Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die Ausgangs- und Erledigungskontrolle bei Telefaxübersendung fristgebundener Schriftsätze
VI ZB 50/03 (Bundesgerichtshof)
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