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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 19. Mai 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des [X.] als [X.] vom 1. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten als unzu-lässig verworfen. Wert: 3.302 •
Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2003, der Beklagten zugestellt am 24. Juli 2003, einen Vergleich der Parteien über die Leistung nachehelichen Unterhalts abgeändert. Die Beklagte hat hiergegen am 25. August 2003 ([X.]) Berufung eingelegt und diese mit einem am 25. September 2003 ([X.]) eingegangenen Schriftsatz vom 23. September 2003 begründet. Hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist hat sie am 26. September 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht, daß die Fristversäumung in der Kanzlei ihres [X.]n durch ein Versehen der dort tätigen zuverlässigen [X.] verursacht [X.] sei, das ihr nicht zugerechnet werden könne. Die [X.] 3 - frist sei für den 24. September 2003, die Vorfrist für den 23. September 2003 in den [X.] eingetragen worden. Die Berufungsbegründung sei am 23. September 2003 geschrieben und vom [X.]n der [X.] unterschrieben worden; mit der Entgegennahme der unterschriebenen Be-rufungsbegründung habe die [X.] die Vorfrist gelöscht und abends die Berufungsbegründung einkuvertiert und in die Postausgangsmappe gelegt. Den Umschlag habe die [X.] - was dieser bekannt sei und auch stets von ihr umgesetzt werde - dem [X.]n persön-lich übergeben sollen, damit dieser sie am 24. September 2003 in den Briefka-sten des [X.]. Da der [X.] am 24. September 2003 nur von 16.45 Uhr bis 16.55 Uhr in seiner Kanzlei [X.] sei, habe die [X.] es unterlassen, den Umschlag mit der Berufungsbegründung aus der Postausgangsmappe zu nehmen und ihn dem [X.]n zwecks [X.] in den Nachtbriefkasten des [X.] zu übergeben. Auch der [X.] habe keine Nachschau gehalten, ob [X.] des Vortags in der Sammelmappe für die persönliche Verbringung verblieben waren. Die [X.] die [X.] "abgehakt", weil der [X.] sämt-liche Post unterschrieben habe und diese auf den Postweg gegeben worden sei. Die [X.] hat die Richtigkeit dieses Vortrags an Eides statt versichert. Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. [X.] wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat [X.] grundsätzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechts-ordnung fordert eine Entscheidung des [X.] nicht. Die Beklagte ist weder in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das [X.] hat vielmehr im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und deren Berufung folglich als unzulässig verworfen. Gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf der Beklagten nur dann Wiederein-setzung gewährt werden, wenn ihren [X.]n an der Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Nach der ständi-gen Rechtsprechung des [X.] muß ein Rechtsanwalt bei der Organisation der Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze die Vorkehrun-gen treffen, die geeignet sind, eine Versäumung der Rechtsmittelbegründungs-frist bei normalem Geschäftsgang aller Voraussicht nach zu vermeiden (vgl. etwa [X.] Beschluß vom 22. November 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 14). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Vortrag der Beklagten läßt, wie das [X.] zu Recht an-merkt, nicht zweifelsfrei erkennen, ob das in der Kanzlei ihres [X.] tätige Personal [X.], die der [X.] nach der in seiner Kanzlei bestehenden Übung selbst in die betreffenden [X.] einwirft, dem [X.]n von Hand zu Hand zu über-geben hatte oder ob der von dem [X.]n angeordneten "per-sönlichen Aushändigung" bereits dann entsprochen war, wenn die [X.] für ihn zur Mitnahme in der Postausgangsmappe bereitgelegt wurden. Die Fra-- 5 - ge kann dahinstehen; denn in beiden Varianten ergibt das Vorbringen der [X.] nicht, daß ihr [X.]r frei von einem Verschulden an der Fristversäumung ist. [X.] es nach den in der Kanzlei geltenden Anwei-sungen einer von [X.]-Aushändigung [X.] Schriftsätze an den [X.]n zwecks [X.] in den Nachtbriefkasten des [X.]s, hätte durch Anweisungen sichergestellt werden müssen, daß die Notfrist im [X.] erst gelöscht werden darf, wenn die erfor-derliche Übergabe des fristgebundenen Schriftsatzes von [X.] erfolgt war; denn erst dann wäre alles seitens der Kanzlei Erforderliche getan, um die Post fristgerecht auf den Weg zu bringen. Eine solche Anweisung ist nicht vor-getragen; ihr Fehlen wäre ein Organisationsverschulden des [X.], das sich die Beklagte zurechnen lassen müßte. Durfte sich das [X.] dagegen nach den ihm erteilten Anweisungen darauf be-schränken, fristgebundene Schriftsätze zur Beförderung durch den [X.] in der dafür vorgesehenen Postausgangsmappe bereitzulegen, hätte der [X.] sich durch eigene Nachschau davon überzeu-gen oder mittels anderer geeigneter Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß für ihn zur Mitnahme [X.] fristgebundene Schriftstücke rechtzeitig von ihm entnommen werden und nicht - wie geschehen - über den Fristablauf hin-aus in der Postausgangsmappe verbleiben. Das Unterlassen einer solchen Nachschau bei gleichzeitigem Fehlen anderweitiger Vorkehrungen stellte sich dann als ein eigenes Fehlverhalten des [X.]n dar, das der - 6 - Beklagten ebenfalls zugerechnet würde (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1993 - [X.] ZB 155/93 - [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 31 und vom 27. November 1996 - [X.] ZB 177/96 - [X.]R aaO Ausgangskontrolle 8 sowie vom 5. Juli 2000 - [X.] ZB 112/99 - nicht veröffentlicht). Hahne Ri[X.] [X.] ist urlaubs-
[X.] bedingt verhindert zu
unterschreiben
Hahne
Wagenitz
[X.]
Meta
19.05.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 11/04 (REWIS RS 2004, 3089)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3089
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