Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. XII ZB 155/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4888

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[X.] ZB 155/01vom23. Januar 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der [X.] des [X.] vom 19. Juni 2001 aufgehoben.Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.Gründe:Die Beschwerde ist begründet.Entgegen der Auffassung des [X.] war dem [X.] in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne [X.] verhindert war, die [X.] zur Einlegung der Berufung einzuhalten. [X.] beruht nicht auf einem ihm zuzurechnenden [X.] seiner Prozeßbevollmächtigten erster Instanz (§ 85 Abs. 2 ZPO); sieist vielmehr auf einen Fehler des Büropersonals der Prozeßbevollmächtigtenzurückzuführen, das vom Beklagten nicht zu vertreten ist.Der Beklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch unter Glaubhaft-machung vorgetragen, daß die am 20. März 2001 abgelaufene Berufungsfrist- 3 -von der in der Kanzlei seiner [X.]n ttigen Broangestellten,Frau P., im [X.] versehentlich fr den 21. Mrz 2001 notiert [X.] deshalb bei der Fristenkontrolle am 20. Mrz 2001 nicht aufgefallen sei.Der im Jahr 2001 verwandte [X.] sehe [X.] eine Seite [X.] vor, auf der unten rechts die Fristen eingetragen wrden. [X.] sei erstmals in der Kanzlei der [X.]n ein Fristenka-lender verwandt worden, der [X.] eine Doppelseite vorgesehen habe;dabei tten die Fristen [X.] auf der zweiten (rechten) Seite eingetra-gen werden mssen. Vermutlich aus der Gewöhnung an diesen frren [X.] habe die Broangestellte P. die am 20. Mrz 2001 ablaufende Beru-fungsfrist im neuen Kalender nicht auf der dem 20. Mrz 2001 zugeordnetenlinken [X.], sondern auf der bereits dem 21. Mrz 2001 zuge-ordneten rechten [X.] eingetragen. Bei Frau P. handele es sichum eine geschulte und zuverlssige Brokraft, die, wie regelmûige Kontrollenertten, den [X.] in der Vergangenheit stets sorgfltig undfehlerlos gefrt habe.Das [X.] hat die Versagung der Wiedereinsetzung daraufgesttzt, [X.] die Einfrung eines neuen [X.]s jedenfalls eine all-gemeine Belehrung der [X.] "dahin, Fristen in den in jenemneuen Kalender [X.] vorgesehenen Spalten einzutragen", erfordert tte. [X.] solche Belehrung durch seine [X.] habe der Beklagtenicht vorgetragen. Auf die Aufforderung des [X.] darzulegen,"wie die Umstellung des Kalendersystems zum Jahreswechsel 2000/2001 or-ganisatorisch abgelaufen sei", habe sich der Beklagte vielmehr auf den [X.], [X.] ein anderer Kalendervordruck bei der [X.]bestellt worden sei, der zudem koststiger als der im [X.], jedem Tag eine Doppelseite zuweisende Kalender sei.- 4 -In seiner sofortigen Beschwerde hat der Beklagte vorgetragen, seine[X.] habe bereits im Zusammenhang mit der Bestellung [X.] die Auswahl eines sinnvollen Kalendervordruckserörtert; sodann sei wieder ein Kalender des bereits bis 1999 in der [X.] Typs angeschafft worden. Die [X.] habe [X.] am 3. Januar 2001 zustzlich darauf hingewiesen, [X.] nunmehr [X.] ein Kalender des frren Typs genutzt werde, deshalb nur eine Seite proTag zur Verfstehe und insofern sorgfltig auf die Eintragung von [X.] Terminen zu achten sei.Es kann offen bleiben, ob diese Darlegungen der sofortigen Beschwerdeeinen neuen nachgeschobenen Vortrag darstellen oder ob es sich dabei ledig-lich um eine zulssige Erzung des bereits zur Begrs Wiederein-setzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalts handelt, die nicht als verstetim Sinne der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO zurckgewiesen werden kann(vgl. dazu etwa Senatsbeschlsse vom 25. Mrz 1987 - [X.] - undvom 20. Mai 1992 - [X.] 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 [X.] m.w.N.). Die [X.] ist mlich [X.] sich genommen geeignet, ein dem Beklagten zuzurechnendes [X.] seiner [X.]n auszuschlieûen. Der von der[X.]n fr das Jahr 2001 angeschaffte [X.] istausweislich der zu den Akten gereichten [X.]. [X.] dieses Typs hatten, wie der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde in zu-lssiger Weise klarstellt, auch schon vor dem Jahr 2000 regelmûig in [X.] seiner [X.]n Verwendung gefunden. Die [X.] durfte deshalb davon ausgehen, [X.] eine ausgebildete [X.] ohne [X.] der Lage ist, den einfach strukturierten Aufbau einessolchen Kalenders zu erfassen und den Kalender dementsprechend sachge-- 5 -recht zu verwenden. Einer besonderen Einweisung durch die [X.] bedurfte es dazu nicht, erst recht nicht des vom [X.]geforderten Hinweises auf die selbstverstliche Pflicht, die notwendigenKalendereintragungen in den jeweils [X.] vorgesehenen Spalten vorzuneh-men.[X.] RiBGH [X.] ist urlaubsbedingt Wage-nitzverhindert zu unterschreiben. [X.] [X.] Vézina

Meta

XII ZB 155/01

23.01.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. XII ZB 155/01 (REWIS RS 2002, 4888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4888

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