Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2007, Az. VI ZR 128/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 358

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 128/07 vom 11. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Nach Überweisung des Kindes in die Klinik der Beklagten bestand keine vollständige Aufsichtspflicht des [X.] fort. Bei nur "mittelbarer" Aufsichtspflicht des [X.] aber blieb dieses Dritter im Sinne des § 832 BGB und hatte nicht ohne weitere Umstände die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte zu gewährleisten. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 279.727,36 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 27.03.2007 - 4 U 167/06-102- -

Meta

VI ZR 128/07

11.12.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2007, Az. VI ZR 128/07 (REWIS RS 2007, 358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 358

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4 U 167/06

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