Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. VI ZR 10/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3108

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 10/07 vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht nachgekommen ist (§ 412 Abs. 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 375.000 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.] [X.] OPf., Entscheidung vom 07.10.2005 - 1 O 568/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

VI ZR 10/07

03.07.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. VI ZR 10/07 (REWIS RS 2007, 3108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3108

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