Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. VI ZR 10/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3535

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 10/08 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Beantwortung der Frage, ob ein Liegenbleiben im Sinne des § 15 [X.] oder ein verkehrswidriges Halten im Sinne des § 18 Abs. 8 [X.] vorliegt, wenn ein Fahrer seinen LKW auf dem Seitenstreifen einer Autobahn anhält, um die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs oder der Ladung zu überprüfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, ob der Fahrer die Notwendigkeit dieser Fahrzeugkontrolle selbst zu verantworten hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 [X.]/57 Œ VersR 1959, 194). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 38.211,57 • Dr. [X.] Dr. [X.] [X.]
Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 310/06 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 14 U 80/07 -

Meta

VI ZR 10/08

10.06.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. VI ZR 10/08 (REWIS RS 2008, 3535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3535

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