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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 304/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO); insbesondere hat das Berufungsgericht nicht zu Lasten der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verstoßen. 2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2007 insoweit zugelassen, als durch das angefochtene Urteil zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Von einer (weiteren?)Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 3. Die Entscheidung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt der Entscheidung über die Revision der Klägerin vorbehalten. 4. Die Parteien erhalten Gelegenheit sich bis 7. November 2008 dazu zu äußern, ob sie einer Entscheidung über die zugelassene Revision der Klägerin im schriftlichen Verfahren zustimmen. [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 O 1895/05 - [X.], Entscheidung vom 05.12.2007 - 8 U 83/06 -
Meta
14.10.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. VI ZR 304/07 (REWIS RS 2008, 1505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1505
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