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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 110/07 vom 6. November 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Vom Kauf einer Chance seitens des [X.] kann mangels ausdrücklicher Vereinbarung so lange nicht ausgegangen werden, als dem Kläger die desolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht eindeutig dargestellt wurde. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.219,18 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2006 - 3 O 375/05 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2007 - 8 U 125/06 -
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06.11.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. VI ZR 110/07 (REWIS RS 2007, 1054)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1054
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