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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 4/08 vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Unter den Umständen des [X.] sind die in der Nichtzulassungs-beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungs-erheblich. Nach den Bekundungen der gerichtlichen Sachverständigen ist völlig unwahrscheinlich, dass weitere Hilfemaßnahmen der Beklagten den späteren Krankheitsverlauf des Verstorbenen günstig beeinflusst hätten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 65.379,21 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2007 - 2 O 201/05 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 U 27/07 -
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01.07.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. VI ZR 4/08 (REWIS RS 2008, 3076)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3076
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