Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.10.2014, Az. 2 BvR 2369/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 2041

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren - hier: Eilrechtsschutz im Strafvollzug bzgl Auf- und Einschlusszeiten


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg, zu dem, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge gehört (vgl. [X.] 122, 190 <198>), nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

2

Dies gilt unabhängig davon, dass das [X.] im angegriffenen Beschluss ohne nähere Begründung von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen ist und nicht erwogen hat, ob es sich bei der Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten um eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 [X.] handelt und mithin im vorläufigen Rechtsschutz § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Anwendung hätte gelangen müssen (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).

3

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2014 ergänzend mitteilt, dass die Justizvollzugsanstalt die Aufschlusszeiten für nicht arbeitende Gefangene mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 erneut verkürzt habe, bleibt es ihm unbenommen, dagegen um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2369/14

21.10.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Rostock, 3. September 2014, Az: 13 StVK 1029/14 (305) StVollzG, Beschluss

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 33a StPO, § 109 Abs 1 StVollzG, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.10.2014, Az. 2 BvR 2369/14 (REWIS RS 2014, 2041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2041

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 544/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Ablehnung des Erlasses einer eA gem § 114 Abs 2 S 2 StVollzG iVm …


2 BvR 722/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der …


2 BvR 1226/09 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Fehlende Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Erhebung der Anhörungsrüge (hier: § 33a StPO, § 120 Abs …


2 BvR 2111/09 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von Ausführungen im Strafvollzug sowie diesbezügliche fachgerichtliche …


2 BvR 676/20 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Gewährung von Eilrechtsschutz im Verfahren nach § 115 Abs 3 StVollzG verletzt …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 722/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.