Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. IX ZR 230/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2603

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 230/02
vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 29. Juni 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 29. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 132.292,00 •

Gründe:

Die gemäß § 544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gege-ben ist.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die vom Beklagten aufgeworfenen [X.] betreffen ausgelaufenes Recht.

a) Art. 99 InsG-[X.] 1967 gilt nur noch für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 1986 eröffnet worden sind. Die in Art. 180 Abs. 1 InsG-[X.] 1985 getroffene Neuregelung unterscheidet sich vom alten Recht - 3 - erheblich darin, daß die Vermutung für ein Fehlverhalten und dessen Kausali-tät für eine Deckungslücke im Vermögen der Gesellschaft entfallen ist (vgl. [X.] 1986, 337, 341; Ehricke, Das abhängige Konzernunternehmen in der Insolvenz (1998), [X.]; Terboven, Zivilrechtliche Geschäftsleiterhaftung bei Kapitalgesellschaften in [X.] [1993] S. 62 f). Dies verändert die Beur-teilungsgrundlage dafür, ob ein entsprechendes Urteil eines [X.] Ge-richts mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich nicht vereinbar ist, grundlegend.

b) Für nach dem 31. Mai 2002 eröffnete Insolvenzverfahren sind die Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen im Verhältnis zu [X.] durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1346/200 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren geregelt. Nach Art. 25 EuInsVO werden unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehende oder in engem Zusammenhang damit stehende Entscheidungen wie das im Streitfall ergangene Urteil ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Für deren Vollstreckbarkeit kommt es gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO in Verbindung mit Art. 38 ff [X.]O (vgl. Art. 68 Abs. 2 [X.]O) weder auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit, noch auf die gemäß Art. 35 Abs. 3 [X.] nicht zu überprüfende Anerkennungszu-ständigkeit an.

c) Betreffen Rechtsfragen inzwischen außer [X.] getretenes Recht, muß die Beschwerdebegründung zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit [X.], daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft rich-tungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht - 4 - weiterhin von Bedeutung ist ([X.], Beschluß vom 27. März 2003 - [X.], [X.], 987, 988, z.[X.]. in [X.]Z 154, 288). Daran fehlt es.

2. Im übrigen ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies kommt dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht bei der Anwendung oder Ausle-gung von Rechtsvorschriften gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abge-sicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat, so daß eine Entschei-dung von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf. Eine Verletzung des [X.] Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eines Verfahrensgrundrechts ([X.], Beschluß v. 27. März 2003 aaO [X.]) vermag die Nichtzulassungsbeschwerde ebenso wenig auf-zuzeigen wie Rechtsfehler von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehen-der Bedeutung (vgl. [X.], aaO). Das Berufungsgericht hat sich insbesondere mit der Frage der Differenzierung bei der Inanspruchnahme des "rechtlichen Geschäftsleiters" einerseits und der "faktischen Geschäftsleiter" andererseits hinreichend auseinandergesetzt.

[X.]

[X.] Ganter

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 230/02

29.06.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. IX ZR 230/02 (REWIS RS 2004, 2603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2603

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