Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 187/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10031

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Gegenstand

Eintragung eines Nichtberechtigten als Domaininhaber: Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung der Eintragung - gewinn.de


Leitsatz

gewinn.de

1. Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

2. Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung, dass er an deren Stelle in die von der [X.] und Betriebsgesellschaft e.G. in [X.] (im Weiteren: [X.]) geführten "[X.]" als Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" eingetragen wird.

2

Das Unternehmen "NetzWerkStadt" ließ im Jahre 1996 den Domainnamen "gewinn.de" bei der [X.], der zentralen Vergabestelle für Internetdomainnamen unter der Top-Level-Domain ".de", für sich registrieren. Bei einer auf der Internetseite der [X.] möglichen "WHOIS-Abfrage", mit der unter anderem der Inhaber und der administrative Ansprechpartner eines Internetdomainnamens unter der Top-Level-Domain ".de" erfragt werden können, wurde bis zum 2. Juni 2005 "NetzWerkStadt" als Inhaber des Domainnamens mit dem Namen "gewinn.de" genannt. Nach diesem [X.]punkt wechselten die Angaben über den Domaininhaber; "NetzWerkStadt" wurde dabei nicht mehr als Inhaber genannt. Am 3. Februar 2006 schloss die Beklagte auf der Domain-Handelsplattform [X.] mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Domainnamen "gewinn.de".

3

Der Kläger hat behauptet, "NetzWerkStadt" sei zur [X.] der Registrierung des Domainnamens "gewinn.de" im Jahre 1996 die Bezeichnung für sein Unternehmen gewesen. Der zwischen ihm und der [X.] geschlossene [X.] bestehe nach wie vor fort, so dass er weiterhin Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" sei. Bei einer "WHOIS-Abfrage" werde jedoch seit dem 15. Februar 2006 die Beklagte als Inhaberin dieses Domainnamens genannt.

4

In einem weiteren, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren verfolgt der Kläger unmittelbar gegen die [X.] seine Eintragung als Inhaber des Domainnamens "gewinn.de".

5

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, in die Änderung der [X.] der [X.] e.G., [X.] 75 bis 77, 60329 [X.], dahingehend einzuwilligen, dass als Inhaber und administrativer Ansprechpartner (adminc) der Domain "gewinn.de" der Kläger eingetragen wird;

hilfsweise festzustellen, dass der Kläger als Vertragspartner der [X.] e.G. Inhaber der Domain "gewinn.de" ist;

äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Domain "gewinn.de" ist.

6

Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer sei als Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" registriert. Zudem habe sie den Domainnamen "gewinn.de" ordnungsgemäß erworben.

7

Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz mit dem Hauptantrag erfolgreiche Klage abgewiesen ([X.], [X.], 485). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne unter keinem rechtlichen [X.]esichtspunkt von der [X.] die Zustimmung dazu verlangen, dass er an deren Stelle als Inhaber des [X.]namens "gewinn.de" in die "[X.]" der [X.] eingetragen werde. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9

Der Kläger könne sein [X.] nicht mit Erfolg auf einen dinglichen Beseitigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 B[X.]B in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 B[X.]B analog stützen. Der Inhaber einer [X.]adresse erwerbe an dem dazu gehörenden [X.]namen kein absolutes Recht, sondern lediglich ein - relativ wirkendes - vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig unbestimmter Dauer. Die Möglichkeit, den registrierten [X.]namen ausschließlich nutzen zu können, sei allein technisch bedingt. Eine derartige Ausschließlichkeit begründe noch kein absolutes Recht. Ein Bedürfnis, den Anwendungsbereich des quasinegatorischen Rechtsschutzes auf rechtliche Positionen zu erstrecken, die weder absolute Rechte noch sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter beträfen, bestehe nicht.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren sei auch nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 B[X.]B begründet. Die Beklagte habe nichts [X.] auf Kosten des [X.] erlangt.

Die vom Kläger gestellten Hilfsanträge seien mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Bei einem Streit mehrerer Forderungsgläubiger um ihre Berechtigung sei eine Feststellungsklage zwar im Allgemeinen zulässig. Im Streitfall gehe es jedoch nicht um einen bloßen [X.]läubigerstreit im Sinne von § 75 ZPO, sondern vielmehr um die Klärung der Frage, welche der beiden Prozessparteien Vertragspartner eines laufenden Dauerschuldverhältnisses sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits die [X.] gerichtlich in Anspruch genommen habe. Unter diesen Umständen verbessere die hilfsweise erhobene Feststellungsklage den Rechtsschutz für den Kläger nicht, sondern führe zu einem erheblichen prozessualen Mehraufwand und könne divergierende Entscheidungen zur Folge haben.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Bereicherungsanspruchs des [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 B[X.]B wende. Die Revision hat das Berufungsurteil auch in dieser Hinsicht mit der Sachrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO angegriffen.

Die genannte Vorschrift verlangt vom Revisionskläger die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des [X.]. Sie weist zwar nur knapp darauf hin, dass dem Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 B[X.]B gegen die Beklagte zustehe, weil sie eine "Buchposition" in der "[X.]" ohne rechtlichen [X.]rund erlangt habe, die aufgrund der tatsächlichen Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts des [X.]inhabers dem Kläger zugewiesen sei. Die [X.] der Revision richten sich hauptsächlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei einem [X.]namen handele es sich nicht um ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 B[X.]B. Der Kläger verfolgt im Streitfall jedoch nur einen prozessualen Anspruch, der lediglich auf unterschiedliche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird. In einem solchen Fall ist die rechtliche Nachprüfung in vollem Umfang eröffnet, wenn eine Sachrüge in zulässiger Weise in das Revisionsverfahren eingeführt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 1990 - [X.], NJW 1990, 1184; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 551 Rn. 13; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 551 Rn. 13). Für die uneingeschränkte Zulässigkeit der Revision genügt es daher, dass der Kläger sich in seiner Revisionsbegründung nur mit dem vom Berufungsgericht verneinten Anspruch aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 B[X.]B analog näher auseinandergesetzt hat.

III. Die Annahme des Berufungsgerichts, das [X.] des [X.] sei unter keinem rechtlichen [X.]esichtspunkt begründet, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Hauptklageantrag, mit dem der Kläger seine Eintragung in die "[X.]" der [X.] erstrebt, nicht schon mangels [X.] unzulässig.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass bei einer "WHOIS-Abfrage" nicht er, sondern die Beklagte als Inhaberin des [X.]namens "gewinn.de" genannt wird. Er macht geltend, dadurch über den [X.]namen faktisch nicht mehr verfügen zu können. Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Eintragung in die "[X.]" der [X.] keine konstitutive Wirkung dahingehend entfaltet, wer Vertragspartner der [X.] hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten [X.]namens geworden ist (vgl. Kleespies, [X.], 764, 767; [X.], [X.], 647, 648). [X.]leichwohl verfolgt der Kläger mit der Änderung des Eintrags in der "[X.]" der [X.] ein berechtigtes Interesse, das er durch die Inanspruchnahme der [X.] auch erreichen kann. Sein gegen die Beklagte gerichtetes [X.] erweist sich für ihn weder als objektiv sinnlos noch kann er sein [X.] auf einfachere Weise erreichen.

a) Nach § 8 Satz 1 der auf der [X.]seite der [X.] bereitgestellten [X.]-[X.]bedingungen veröffentlicht die [X.] unter anderem den Namen und die Anschrift des Inhabers des [X.]namens ("[X.]inhaber"). [X.]emäß Nr. VII Satz 1 der [X.]-[X.]richtlinien ist der "[X.]inhaber" der Vertragspartner der [X.] und damit der an der [X.] materiell Berechtigte. Danach kann der Eintragung in der "[X.]" nicht jede Bedeutung und Wirkung abgesprochen werden. Die Eintragung hat zumindest eine deklaratorische Wirkung für die Frage, wer nach außen als Vertragspartner der [X.] hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten [X.]namens - und damit als Inhaber des [X.]namens - angesehen wird (vgl. [X.], [X.], 647, 648). Ein am Erwerb eines [X.]namens Interessierter wird einem Erwerbsgeschäft mit demjenigen, der nicht als [X.]inhaber bei einer "WHOIS-Abfrage" genannt wird, skeptisch, wenn nicht ablehnend gegenüberstehen. Ungeachtet der materiellen Berechtigung ist es daher wahrscheinlich, dass die Namensangabe bei der "WHOIS-Abfrage" maßgebliche Bedeutung für die Verwertbarkeit eines [X.]namens hat. Unter diesen Umständen besteht ein berechtigtes Interesse des materiell Berechtigten an der Berichtigung der Eintragung, wenn die Eintragung in der "[X.]" mit der tatsächlichen Rechtslage nicht übereinstimmt.

b) Die gerichtliche Inanspruchnahme der [X.] ist dazu geeignet, das vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte [X.] zu erreichen.

Dem Inhaber eines [X.]namens steht aus dem von ihm mit der [X.] geschlossenen [X.] ein vertraglicher Berichtigungsanspruch zu, wenn ein Dritter in der "[X.]" der [X.] zu Unrecht als Inhaber des [X.]namens geführt wird (vgl. Kleespies, [X.], 764, 767). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob seine Ansprüche werkvertraglicher (vgl. Kleespies, [X.], 764, 767) oder dienstvertraglicher (vgl. Koch in [X.]/[X.], [X.], Stand 2011, Teil 2, [X.]s Rn. 68) Natur sind. Nach dem Vorbringen des [X.] hat die [X.] eine Änderung der Eintragung betreffend den Inhaber des [X.]namens "gewinn.de" zugunsten des [X.] bislang abgelehnt und davon abhängig gemacht, dass die Beklagte hierzu ihre Zustimmung erteilt. [X.]egenteilige Feststellungen hat auch das Berufungsgericht nicht getroffen.

Der Kläger hat zwar in zweiter Instanz erfolgreich gegen die [X.] seine Eintragung als [X.]namensinhaber erstritten. Da dieses Urteil bislang nicht rechtskräftig ist, kann er sein [X.] aber nicht auf einfachere Weise, etwa im Wege der Vollstreckung dieses Titels, erreichen.

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhaber eines [X.]namens verfüge nicht über ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 B[X.]B und könne daher nicht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B von dem in der "[X.]" der [X.] zu Unrecht geführten (formell) Berechtigten die Zustimmung zur Berichtigung der Eintragung verlangen.

a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob die Registrierung eines [X.]namens dem Inhaber ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 B[X.]B verschafft. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] und dem überwiegenden Teil des Schrifttums zu verneinen (vgl. [X.], [X.] vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, [X.], 261 = [X.], 589 - ad-acta.de, [X.]; [X.] in Festschrift für Schilling, 2007, S. 31, 38 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]ewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., [X.]. 14 Rn. 417; [X.], [X.], 267, 268 - investment.de; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 15).

Durch die Registrierung eines [X.]namens erwirbt der Inhaber der [X.]adresse weder Eigentum am [X.]namen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 2008 - [X.], [X.]RUR 2008, 1099 Rn. 21 = [X.], 1520 - afilias.de; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, [X.]RUR 2009, 1055 Rn. 55 = [X.], 1533 - airdsl). Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu [X.]unsten des [X.]namensinhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. [X.], [X.], 261 - ad-acta.de; [X.], [X.]RUR 2009, 1055 Rn. 55 - airdsl). Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht erfordert dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition (vgl. [X.] in FS Schilling aaO S. 39). Bei einem [X.]namen handelt es sich aber nur um eine technische Adresse im [X.]. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass ein [X.]name von der [X.] nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. [X.], [X.], 261 - ad-acta.de; [X.], Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.], 969, 970 = [X.], 3353; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 - [X.], [X.], 222, 225 = BB 2007, 769, 770; [X.] in FS Schilling aaO S. 39).

b) An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass ein [X.]name als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 H[X.]B wegen inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Schutzrecht dem zu bilanzierenden Anlagevermögen zuzurechnen ist (vgl. [X.], 222, 225). Diese Einordnung ist allein durch die faktische Ausschließlichkeitsstellung begründet, die für die Einstufung als immaterielles Wirtschaftsgut und damit als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 H[X.]B ausreicht (vgl. [X.], 222, 225). Die Vergleichbarkeit beruht dagegen nicht auf einer von der Rechtsordnung eingeräumten Rechtsposition, die Voraussetzung für den Schutz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 B[X.]B ist.

Entgegen der Ansicht der Revision ist das Nutzungsrecht des Inhabers eines [X.]namens daher auch nicht mit dem berechtigten Besitz als sonstigem Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 B[X.]B vergleichbar. Die Ausschließlichkeitsrechte des berechtigten Besitzers werden - anders als diejenigen des Inhabers eines [X.]namens - gerade nicht vertraglich begründet, sondern beruhen auf dem gesetzlich geregelten und gegenüber jedem [X.] wirkenden Besitzschutz gemäß den §§ 858 ff. B[X.]B.

c) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, dass verfassungsrechtliche Vorgaben sowie die Rechtsprechung des Europäischen [X.]erichtshofs für Menschenrechte eine Einordnung des ausschließlichen Nutzungsrechts an einem [X.]namen eine Einordnung als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 B[X.]B gebieten.

aa) Soweit das [X.] in seinem [X.] vom 24. November 2004 ([X.], 261 - ad-acta.de) dem aus dem [X.] [X.] folgenden Nutzungsrecht an einem [X.]domainnamen eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] zuerkannt hat, hat dies nicht zwangsläufig eine Einordnung dieses Nutzungsrechts als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 B[X.]B zur Folge. Nach der Rechtsprechung des [X.] zählen zu dem gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] geschützten Eigentum auch die auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden obligatorischen Rechte, die als relative Rechte gerade nicht den für absolute Rechte bestimmten Schutz des § 823 Abs. 1 B[X.]B genießen (vgl. [X.].B[X.]B/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 160; [X.] in FS Schilling aaO S. 39). Dementsprechend unterscheidet auch das [X.] deutlich zwischen der Qualifizierung als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] auf der einen und der Einordnung als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 B[X.]B auf der anderen Seite. In dem Beschluss vom 24. November 2004 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhaber eines [X.]namens weder das Eigentum an der [X.]adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an dem [X.]namen erwirbt, das ähnlich einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre; dem Inhaber des [X.]namens stehe vielmehr nur ein vertragliches, relativ wirkendes Nutzungsrecht zu (vgl. [X.], [X.], 261 - ad-acta.de).

bb) Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Revision angeführten Urteil des Europäischen [X.]erichtshofs für Menschenrechte vom 18. September 2007 ([X.], 29). Der [X.]erichtshof hat dort dargelegt, dass das durch den [X.] [X.] begründete Nutzungsrecht eine geschützte Eigentumsposition im Sinne von Art. 1 des [X.] zur [X.] darstellt. Einer notwendigen Einbeziehung in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 B[X.]B als sonstiges Recht bedarf es nicht, da der Schutz dieser Rechtsposition - wie auch der sonstiger vertraglicher Rechte - bereits durch das [X.] und die dadurch begründeten primären [X.] und [X.] im Falle einer Leistungsstörung hinreichend gesichert ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Schutz nicht dadurch beeinträchtigt, dass die [X.] aufgrund ihrer Position als einzige Vergabestelle für [X.]namen unter der Top-Level-[X.] ".de" möglicherweise Einschränkungen bei der Frage der Kontrahierungsfreiheit unterliegt.

d) Soweit die Revision darauf verweist, dass das dem Inhaber des [X.]namens zustehende Nutzungsrecht [X.] darstellt, das nicht nur veräußert oder übertragen werden kann, sondern auch der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO unterliegt, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg. [X.]egenstand der Pfändung gemäß § 857 Abs. 1 ZPO ist nicht der [X.]name als solcher im Sinne eines absoluten Rechts, sondern vielmehr die [X.]esamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber des [X.]namens gegenüber der Vergabestelle aus dem [X.] zustehen (vgl. [X.], [X.], 969, 970).

3. Der vom Kläger mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 B[X.]B unter dem [X.]esichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten [X.]ewerbebetrieb.

a) Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom [X.]ewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2011 - [X.], [X.]RUR 2011, 1018 Rn. 75 = [X.], 1469 - Automobil-Onlinebörse, [X.]). Ein derartiger "[X.]" Eingriff fehlt bei einer Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern, die mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen und daher - auch wenn sie für den Betrieb wichtig sind - den Betrieb weder zum Erliegen bringen noch in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigen, wenn sie dem Betriebsinhaber nicht mehr ungestört zur Verfügung stehen. Die Berücksichtigung einer solchen Störung würde das [X.]ewerbevermögen ohne sachlichen [X.]rund privilegieren (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 1983 - [X.], NJW 1983, 812, 813).

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Substanz des Betriebs des [X.] durch die Störung seiner behaupteten Stellung als Inhaber des streitgegenständlichen [X.]namens tatsächlich beeinträchtigt wird. Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des [X.] auf, den das Berufungsgericht in dieser Hinsicht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hätte.

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Verneinung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs des [X.]. Auf der [X.]rundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die begehrte Zustimmung von der [X.] nach den [X.]rundsätzen der [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 B[X.]B verlangen kann.

a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 B[X.]B mit der Begründung verneint, die Beklagte habe nichts auf Kosten des [X.] erlangt. Die Eintragung in die "[X.]" genieße weder öffentlichen [X.]lauben noch ermögliche sie einen gutgläubigen Erwerb von Rechten an einem [X.]namen. Ebenso wenig komme der Eintragung konstitutive Wirkungen zu. Es handele sich um ein rein privates Verzeichnis der Vertragspartner der [X.], das die Erreichbarkeit des Inhabers eines [X.]namens bei technischen Schwierigkeiten gewährleisten solle. Darüber hinaus könne bei einer von dem [X.]namen ausgehenden Rechtsverletzung mit Hilfe des Verzeichnisses festgestellt werden, wer möglicherweise in Anspruch zu nehmen sei. Die rechtliche Position des [X.] werde durch die Eintragung der [X.] als Inhaberin des [X.]namens "gewinn.de" nicht gefährdet.

b) Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht beizutreten.

aa) Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen [X.] des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 B[X.]B kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungs und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise unrichtige Eintragungen im [X.]rundbuch, ein Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis und Urkunden, denen gewisse Rechtswirkungen zukommen oder aber unter ungünstigen Umständen zukommen können, aber auch die Stellung eines Forderungsprätendenten bezüglich eines hinterlegten [X.]eldbetrages (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 240, 244; Urteil vom 26. April 1994 - [X.], [X.] 1994, 847; [X.]/[X.], B[X.]B, 71. Aufl., § 812 Rn. 40; BeckOK-B[X.]B/[X.], Stand: 1. März 2011, § 812 Rn. 132). Die auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers erlangte Stellung als Hinterlegungsbeteiligter verleiht dem anderen Forderungsprätendenten die Macht, die Auszahlung des hinterlegten Betrags an den materiell Berechtigten zu verhindern. Diese Rechtsstellung muss der an dem hinterlegten [X.]egenstand nicht Berechtigte auf der [X.]rundlage der [X.] durch Erklärung gegenüber dem Berechtigten oder dem Schuldner nicht nur im Falle einer förmlichen Hinterlegung aufgeben (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 1961 - [X.], [X.]Z 35, 165, 170; [X.] [X.] 1994, 847), sondern auch dann, wenn der Schuldner die Leistung an den materiell Berechtigten von der Zustimmung des weiteren Forderungsprätendenten abhängig macht, der wahre Berechtigte mithin nicht ohne die Zustimmung des anderen über sein Recht verfügen kann (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 1969 - [X.], NJW 1970, 643).

bb) Eine dem Forderungsprätendenten vergleichbare Stellung nimmt auch derjenige ein, der als Inhaber eines [X.]namens in der "[X.]" der [X.] eingetragen ist, ohne gegenüber der [X.] tatsächlich materiell berechtigt zu sein.

Die Eintragung in der "[X.]" der [X.] hat nicht nur Bedeutung für die Verwaltung des [X.]namens und die Feststellung des möglichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem [X.]namen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist - wie bereits dargelegt (s. oben Rn. 17) - vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines [X.]namens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die "[X.]" verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der [X.] und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den [X.]namen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des [X.]namens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.

cc) Ein Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 B[X.]B setzt allerdings voraus, dass sich der Schuldner eine vermögenswerte Rechtsposition "auf Kosten" des [X.]läubigers zu eigen macht, deren Nutzen ihm ohne die [X.]estattung des Rechtsinhabers in rechtmäßiger Weise nicht zukommt. Diese Voraussetzung ist bei der unrichtigen Eintragung der Person erfüllt, die als Inhaber des [X.]namens in der "[X.]" der [X.] eingetragen ist.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 B[X.]B ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen [X.] zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Der [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 B[X.]B unterliegt danach jeder vermögensrechtliche Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1989 - [X.], [X.]Z 107, 117, 121 - Forschungskosten, [X.]).

[X.]namen kann ebenso wenig wie anderen schuldrechtlichen Rechtspositionen die [X.] zu ihrem Inhaber abgesprochen werden (vgl. [X.] aaO S. 38 f.). Dem steht nicht entgegen, dass schuldrechtliche Ansprüche die beanspruchten Rechtsgüter vor ihrer Erfüllung dem [X.]läubiger noch nicht zuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 1986 - [X.], NJW 1987, 771; Urteil vom 23. März 1993 - [X.], NJW 1993, 1919; [X.]/[X.] aaO § 812 Rn. 40; [X.]/[X.], B[X.]B, 13. Aufl., § 812 Rn. 72). Der [X.]egenstand des einen Bereicherungsanspruch auslösenden Eingriffs ist im Falle der Forderungsanmaßung nicht der zur Erfüllung beanspruchte [X.]egenstand. Der bereicherungsrechtlich relevante Eingriff erfolgt vielmehr in die Stellung des Forderungsinhabers als solche. Aufgrund der unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zwischen der bereicherungsrechtlichen Eingriffshaftung auf der einen und dem Deliktsschutz auf der anderen Seite führt die Einbeziehung schuldrechtlicher Positionen auch nicht zu einer dem Deliktsschutz vergleichbaren Haftung für die Verletzung solcher Rechtsgüter, die gerade nicht dem Deliktsschutz unterliegen.

c) Für einen Eingriff in die vom Kläger beanspruchte Stellung als Inhaber des [X.]namens gibt es im Verhältnis unmittelbar zwischen den Parteien auch keinen rechtlichen [X.]rund.

IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil hierfür noch weitere Feststellungen erforderlich sind (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob der Kläger hinsichtlich der Registrierung des [X.]namens "gewinn.de" weiterhin Vertragspartner der [X.] ist, was von der [X.], die einen eigenen rechtmäßigen Erwerb dieses [X.]namens für sich in Anspruch nimmt, in Abrede gestellt wird. Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, ob bei einer "WHOIS-Abfrage" die Beklagte oder deren [X.]eschäftsführer persönlich als Inhaber des [X.]namens "gewinn.de" genannt wird.

2. Des Weiteren hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, wie es zu einer Umschreibung in der "[X.]" gekommen ist. Daher ist unklar, ob eine mögliche Eintragung der [X.] - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - mittels einer an sie gerichteten vertraglichen Leistung erfolgt ist.

Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 B[X.]B) kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der [X.] dem Empfänger nicht geleistet worden ist ([X.]rundsatz des Vorrangs der Leistungs- gegenüber der [X.], vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2004 - [X.], [X.], 60 [X.]). Ein Eingriff in die Rechtsposition des [X.], der zu einer Bereicherung der [X.] geführt hat, ist als von der Rechtsordnung im Sinne einer endgültigen [X.]üterzuordnung gebilligt anzusehen, wenn und soweit sich die Eintragung der [X.] im bereicherungsrechtlichen Sinne als eine Leistung an die Beklagte dargestellt hat (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1393, 1394). Die dahingehende Bewertung entzieht sich indes jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster Linie nach den Besonderheiten des Falles für eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen (vgl. [X.], NJW 1999, 1393, 1394; [X.]/[X.] aaO § 812 Rn. 53).

V. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin:

1. Sollte das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des [X.] keinen Erfolg haben, kann der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag nicht schon wegen fehlenden [X.] als unzulässig abgewiesen werden.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Streit zwischen zwei Parteien, die miteinander kollidierende Rechte gegen einen [X.] für sich in Anspruch nehmen, zwischen diesen beiden Forderungsprätendenten ein Rechtsverhältnis schafft, das grundsätzlich einer Feststellung im Wege der Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1987 - [X.], [X.] 1987, 1439, 1440; Urteil vom 2. Oktober 1991 - [X.], [X.] 1992, 252, 253). Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, sind diese [X.]rundsätze aber nicht nur dann anzuwenden, wenn ein [X.]läubigerstreit im Sinne von § 75 ZPO in Rede steht. Sie gelten vielmehr auch für den umgekehrten Fall, dass zwischen zwei möglichen Schuldnern durch eine Feststellungsklage des einen gegen den anderen geklärt werden soll, wer von beiden für die betreffende Verbindlichkeit haftet (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 1993 - [X.], [X.]Z 123, 44, 47). Selbst wenn im Regelfall das Interesse des einen Schuldners auf Feststellung der Verpflichtung des anderen Schuldners gerichtet sein dürfte, sind auch Fälle denkbar, in denen der klagende Schuldner die Feststellung seiner eigenen Verbindlichkeit begehrt, wenn es ihm beispielsweise darum geht, seine Stellung als Vertragspartner gegenüber dem [X.]läubiger zu sichern. Dementsprechend schafft bereits der Streit um die generelle Stellung als Vertragspartner zwischen zwei Prätendenten ein Rechtsverhältnis, das [X.]egenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein kann.

Nach dem Vortrag des [X.] tritt die Beklagte als Inhaberin des [X.]namens "gewinn.de" auf und beansprucht damit - ebenso wie der Kläger - die Stellung als Vertragspartner der [X.] hinsichtlich der Registrierung dieses [X.]namens.

b) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er Inhaber des streitgegenständlichen [X.]namens ist.

Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche schutzwürdige Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlt, wenn dem Kläger anstelle der Feststellungsklage eine bessere und einfachere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht. Sofern eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, kommt dem abstrakten Feststellungsinteresse im Allgemeinen kein hinreichender Schutz zu (vgl. [X.]/[X.]reger aaO § 256 Rn. 7a). Der Umstand, dass der Kläger im Streitfall die begehrte Eintragung als Inhaber des [X.]namens "gewinn.de" möglicherweise auch im Wege einer Leistungsklage gegen die [X.] erreichen könnte, steht dem Feststellungsinteresse hier gleichwohl nicht entgegen.

Die Klage, die auf Feststellung der eigenen Berechtigung und der fehlenden Berechtigung des anderen, sich derselben Vertragsstellung berühmenden Prätendenten gerichtet ist, kann die Ungewissheit über die streitige Rechtsstellung ausräumen. Dass das Urteil wegen seiner [X.] nur den Verlierer des [X.], nicht aber den anderen Vertragspartner bindet, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Nach dem Vorbringen des [X.] hat die [X.] erklärt, dass sie den Stand der "[X.]" nach Klärung des vorliegenden [X.] anpassen werde, so dass es dann einer unmittelbaren Inanspruchnahme der [X.] nicht mehr bedarf. Aber auch ohne eine solche ausdrückliche Erklärung ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Vertragspartner in den [X.]renzen seiner Leistungspflicht leisten wird, sobald der Streit zwischen den Prätendenten entschieden ist (vgl. [X.], [X.] 1987, 1439, 1440).

2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Feststellungsinteresse des [X.] auch nicht der Umstand entgegen, dass er bereits eine Leistungsklage gegen die [X.] erhoben hat, mit der er im Ergebnis dasselbe Rechtsschutzziel wie mit seiner Feststellungsklage verfolgt (vgl. [X.], [X.] 1987, 1439, 1440). Solange der Kläger - wie vorliegend - noch kein rechtskräftiges Leistungsurteil erstritten hat, stellt die gegen die [X.] erhobene Leistungsklage keine bessere, sondern allenfalls eine gegenüber der hier erhobenen Feststellungsklage gleichwertige Möglichkeit der Rechtsverfolgung dar.

Nach dem Vorbringen des [X.] würde sich die [X.] ungeachtet des Ausgangs der Leistungsklage an das Ergebnis der Feststellungsklage halten und damit selbst bei einer Erfolglosigkeit ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Kläger dessen Eintragung in die "[X.]" auf freiwilliger [X.]rundlage bewirken. Die vom Berufungsgericht angenommene [X.]efahr sich inhaltlich widersprechender Entscheidungen ist nicht größer als dann, wenn der Kläger sein Begehren zunächst im Wege der Feststellungsklage und im Falle eines für ihn ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits sodann mit einer gegen die [X.] gerichteten Leistungsklage verfolgen würde. Dieser Weg wäre ihm nicht versperrt. Einer späteren Leistungsklage steht mangels Identität der Streitparteien weder die Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) der Feststellungsklage entgegen, noch wäre eine derartige Klage mangels Bindung des [X.]erichts der Leistungsklage an die Entscheidung im Feststellungsverfahren objektiv sinnwidrig und daher ohne jedes schützenswerte Interesse. Unter diesen Umständen besteht kein sachlicher [X.]rund, der gegen ein gleichzeitiges Betreiben der [X.] und der Leistungsklage spricht.

[X.]                                               Pokrant                                            Büscher

                           Schaffert                                        Koch

Meta

I ZR 187/10

18.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15. September 2010, Az: 3 U 164/09, Urteil

§ 823 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 187/10 (REWIS RS 2012, 10031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10031

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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