Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. I ZR 187/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10041

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
18. Januar 2012
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

gewinn.de
[X.] § 823 Abs. 1 Ad, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
a)
Durch die Registrierung eines [X.]namens erwirbt der Inhaber kein abso-lutes Recht an dem [X.]namen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von §
823 Abs.
1 [X.].
b)
Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der [X.] als Inhaber eines [X.]namens eingetragen ist, ohne gegenüber der [X.] materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.
[X.], Urteil vom 18. Januar 2012 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19.
Oktober 2011
durch [X.] Dr.
[X.]
und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert und Dr.
Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.]ischen Oberlandesgerichts vom 15.
September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der [X.] die Zustimmung, dass er an deren Stelle in die
von der [X.] [X.] Verwaltungsund Betriebsgesellschaft e.G. in [X.] (im Weiteren: [X.]) geführten "[X.]"
als Inhaber des [X.]namens "gewinn.de"
eingetragen wird.

Das Unternehmen "NetzWerkStadt"
ließ im Jahre
1996 den [X.] "gewinn.de"
bei der [X.], der zentralen Vergabestelle für [X.]do-mainnamen unter der Top-Level-[X.] ".de", für sich registrieren. Bei einer auf der [X.]seite der [X.] möglichen "WHOIS-Abfrage", mit der unter an-derem der Inhaber und der administrative Ansprechpartner eines [X.]do-mainnamens unter der Top-Level-[X.] ".de"
erfragt werden können, wurde bis zum 2.
Juni 2005 "NetzWerkStadt"
als Inhaber des
[X.]namens
mit dem Namen "gewinn.de"
genannt. Nach diesem [X.]punkt wechselten
die Angaben
über den [X.]inhaber;
"NetzWerkStadt"
wurde dabei nicht mehr als Inhaber genannt. Am 3.
Februar 2006 schloss die Beklagte auf der [X.]-Handelsplattform [X.] mit einem [X.] einen Kaufvertrag über den [X.]-namen "gewinn.de".

Der Kläger hat behauptet, "NetzWerkStadt"
sei zur [X.] der Registrierung des [X.]namens "gewinn.de"
im Jahre 1996 die Bezeichnung für sein Un-ternehmen gewesen. Der zwischen ihm und der [X.] geschlossene Regis-trierungsvertrag bestehe nach wie vor fort, so dass er weiterhin Inhaber des [X.]namens
"gewinn.de"
sei. Bei einer "WHOIS-Abfrage"
werde jedoch seit dem 15.
Februar 2006 die Beklagte als Inhaberin dieses [X.]namens ge-nannt.
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2
3
-
4
-

In einem weiteren, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren ver-folgt der Kläger unmittelbar gegen die [X.] seine
Eintragung als Inhaber des [X.]namens "gewinn.de".

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, in die Änderung der [X.] der [X.] e.G., Kaiserstraße
75 bis 77, 60329
Frankfurt, dahingehend einzuwilligen, dass als Inhaber und administrativer Ansprechpartner (adminc) der [X.] "ge-winn.de"
der Kläger eingetragen wird;

hilfsweise festzustellen, dass der Kläger als Vertragspartner der [X.] e.G. In-haber der [X.] "gewinn.de"
ist;

äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht Inhaberin der [X.] "gewinn.de"
ist.

Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer sei als Inhaber des [X.]namens "ge-winn.de"
registriert. Zudem habe sie den [X.]namen "gewinn.de"
[X.] erworben.

Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz mit dem Hauptantrag [X.] Klage abgewiesen ([X.], [X.] 2010, 485). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.

4
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7
-
5
-
Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne unter kei-nem rechtlichen Gesichtspunkt von der [X.] die Zustimmung dazu verlan-gen, dass er an deren Stelle als Inhaber des [X.]namens "gewinn.de"
in die "[X.]"
der [X.] eingetragen werde. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Kläger könne sein [X.] nicht mit Erfolg auf einen [X.] Beseitigungsanspruch aus §
823 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
1004 Abs.
1 [X.] analog stützen. Der Inhaber einer [X.]adresse erwerbe an dem dazu gehörenden [X.]namen kein absolutes Recht, sondern lediglich ein

relativ wirkendes
vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig unbestimmter Dauer. Die Möglichkeit, den registrierten [X.]namen ausschließlich nutzen zu können, sei allein technisch bedingt. Eine derartige Ausschließlichkeit be-gründe noch kein absolutes Recht. Ein Bedürfnis, den Anwendungsbereich des quasinegatorischen Rechtsschutzes auf rechtliche Positionen zu erstrecken, die weder absolute Rechte noch sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter [X.], bestehe nicht.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren sei auch nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] begründet. Die Beklagte habe nichts rechts-grundlos auf Kosten des [X.] erlangt.

Die vom Kläger gestellten Hilfsanträge seien mangels Rechtsschutzinter-esses unzulässig. Bei einem Streit mehrerer Forderungsgläubiger um ihre Be-rechtigung sei eine Feststellungsklage zwar im Allgemeinen zulässig. Im [X.] gehe es jedoch nicht um einen bloßen Gläubigerstreit im Sinne von §
75 8
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-
6
-
[X.], sondern vielmehr um die Klärung der Frage, welche der beiden Prozess-parteien Vertragspartner eines laufenden Dauerschuldverhältnisses sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits die [X.] gerichtlich in Anspruch genommen habe. Unter diesen Umständen verbessere die hilfsweise erhobene Feststellungsklage den Rechtsschutz für den Kläger nicht, sondern führe zu einem erheblichen prozessualen Mehraufwand und könne [X.] Entscheidungen zur Folge haben.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist uneingeschränkt zulässig.
Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit sie sich gegen die Ver-neinung eines Bereicherungsanspruchs des [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] wende. Die Revision hat das Berufungsurteil auch in dieser Hinsicht mit der Sachrüge gemäß §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
a [X.] angegriffen.

Die genannte Vorschrift verlangt vom Revisionskläger die bestimmte Be-zeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des [X.]. Sie weist zwar nur knapp darauf hin, dass dem Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts auch ein Anspruch aus §
812 Abs.
1 [X.] gegen die Beklagte zustehe, weil sie eine "Buchposition"
in der "[X.]"
ohne rechtlichen Grund erlangt habe, die aufgrund der tatsächlichen Ausschließlichkeit des Nutzungs-rechts des [X.]inhabers dem Kläger zugewiesen sei. Die [X.] der [X.] richten sich hauptsächlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei einem [X.]namen handele es sich nicht um ein sonstiges Recht im Sinne von §
823 Abs.
1 [X.]. Der Kläger verfolgt im Streitfall jedoch nur einen pro-zessualen Anspruch, der lediglich auf unterschiedliche materiell-rechtliche [X.] gestützt wird. In einem solchen Fall ist die rechtliche Nach-12
13
-
7
-
prüfung in vollem Umfang eröffnet, wenn eine Sachrüge in zulässiger Weise in das Revisionsverfahren eingeführt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Januar 1990 IX
ZB
89/89, NJW 1990, 1184; Musielak/Ball, [X.], 8.
Aufl., §
551 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
551 Rn.
13). Für die [X.] Zulässigkeit der Revision genügt es daher, dass der Kläger sich in seiner Revisionsbegründung nur mit dem vom Berufungsgericht verneinten [X.] aus §
823 Abs.
1 in Verbindung mit §
1004 Abs.
1 [X.] analog näher auseinandergesetzt hat.

II[X.] Die Annahme des Berufungsgerichts, das [X.] des [X.] sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, hält der revisions-rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der [X.], mit dem der Kläger seine Eintragung in die "[X.]"
der [X.]
erstrebt, nicht schon mangels [X.] unzulässig.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass bei einer "WHOIS-Abfrage"
nicht er, sondern die Beklagte als Inhaberin des [X.]namens "gewinn.de"
ge-nannt wird. Er macht geltend, dadurch über den [X.]namen faktisch nicht mehr verfügen zu können. Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend dar-auf hin, dass die Eintragung in die "[X.]"
der [X.] keine kon-stitutive Wirkung dahingehend entfaltet, wer Vertragspartner der [X.] hin-sichtlich der Registrierung eines bestimmten [X.]namens geworden ist (vgl. Kleespies, [X.], 764, 767; [X.], [X.], 647, 648). Gleich-wohl verfolgt der Kläger mit der Änderung des Eintrags in der "[X.]"
der [X.]
ein berechtigtes Interesse, das er durch die Inan-spruchnahme der [X.] auch erreichen kann. Sein gegen die Beklagte ge-14
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8
-
richtetes [X.] erweist sich für ihn weder als objektiv sinnlos noch kann er
sein Klageziel auf einfachere Weise erreichen.

a) Nach §
8 Satz
1 der auf der [X.]seite der [X.] bereitgestellten [X.]-[X.]bedingungen veröffentlicht die [X.] unter anderem den [X.] und die Anschrift des Inhabers des [X.]namens ("[X.]inhaber").
Gemäß Nr.
VII Satz
1 der [X.]-[X.]richtlinien ist der "[X.]inhaber"
der Vertragspartner der [X.] und damit der an der [X.] materiell Berechtigte. Danach kann der Eintragung in der "[X.]"
nicht jede Bedeutung und Wirkung abgesprochen werden.
Die Eintragung hat zumindest eine dekla-ratorische Wirkung für die Frage, wer nach außen als Vertragspartner der DE-NIC hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten [X.]namens
und [X.] als Inhaber des [X.]namens
angesehen wird (vgl. [X.], [X.], 647, 648). Ein am Erwerb eines [X.]namens Interessierter wird einem Erwerbsgeschäft mit demjenigen, der nicht als [X.]inhaber bei einer "WHOIS-Abfrage"
genannt wird, skeptisch, wenn nicht ablehnend [X.]. Ungeachtet
der materiellen Berechtigung ist es daher wahrscheinlich, dass die Namensangabe bei der "WHOIS-Abfrage"
maßgebliche Bedeutung für die Verwertbarkeit eines [X.]namens hat. Unter diesen Umständen besteht ein berechtigtes Interesse des materiell Berechtigten an der Berichtigung der Eintragung, wenn die Eintragung in der "[X.]"
mit der tatsächli-chen Rechtslage nicht übereinstimmt.

b) Die gerichtliche Inanspruchnahme der [X.] ist dazu geeignet, das vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte
Klageziel zu erreichen.

Dem Inhaber eines [X.]namens steht aus dem von ihm mit der [X.]
geschlossenen [X.] ein vertraglicher Berichtigungsan-17
18
19
-
9
-
spruch zu, wenn ein Dritter in der "[X.]"
der [X.] zu Unrecht als Inhaber des [X.]namens
geführt wird (vgl. Kleespies, [X.], 764, 767).
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob seine Ansprüche werkvertraglicher (vgl. Kleespies,
[X.], 764, 767) oder dienstvertraglicher (vgl. Koch in [X.]/[X.], [X.], Stand 2011, Teil 2, [X.]s Rn. 68) Natur sind. Nach dem Vorbringen des [X.] hat die [X.] eine Änderung der Eintragung betreffend den
Inhaber des [X.]namens "gewinn.de"
zu-gunsten des [X.] bislang abgelehnt und davon abhängig gemacht, dass die Beklagte hierzu ihre Zustimmung erteilt. Gegenteilige Feststellungen hat auch das Berufungsgericht nicht getroffen.

Der
Kläger hat zwar in zweiter Instanz erfolgreich gegen die [X.] sei-ne Eintragung als [X.]namensinhaber erstritten. Da dieses Urteil bislang nicht rechtskräftig ist, kann er sein Klageziel aber
nicht auf einfachere Weise, etwa im Wege der Vollstreckung dieses Titels, erreichen.

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], der Inhaber eines [X.]namens verfüge nicht über ein sonsti-ges Recht im Sinne von §
823 Abs.
1 [X.] und könne daher nicht gemäß §
1004 Abs.
1 Satz
1 [X.] von dem in der "[X.]"
der [X.] zu Unrecht geführten (formell)
Berechtigten die Zustimmung zur Berichtigung der Eintragung verlangen.

a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob die Re-gistrierung eines [X.]namens dem Inhaber ein sonstiges Recht im Sinne von §
823 Abs.
1 [X.] verschafft. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] und dem überwiegenden Teil des Schrifttums zu verneinen (vgl. [X.], [X.] vom 24.
November 20
21
22
-
10
-
2004
1
BvR
1306/02, [X.], 261 =
[X.], 589
ad-acta.de, mwN; [X.] in Festschrift für Schilling, 2007, S.
31, 38
f.; [X.] in Bü-scher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2.
Aufl., Kap.
14 Rn.
417; [X.], [X.] 2006, 267, 268

investment.de; Fezer, Markenrecht, 4.
Aufl., [X.].
G Rn.
15).

Durch die Registrierung eines [X.]namens erwirbt der Inhaber der [X.] weder Eigentum am [X.]namen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24.
April 2008
I
ZR
159/05, GRUR 2008,
1099 Rn.
21 =
[X.], 1520
afilias.de; Urteil vom 14.
Mai 2009

I
ZR
231/06, [X.], 1055 Rn.
55 =
[X.], 1533
airdsl).
Der Ver-tragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings ein relativ [X.] vertragliches Nutzungsrecht zu
Gunsten des [X.]namensinhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sa-che (vgl. [X.], [X.], 261
ad-acta.de; [X.], [X.], 1055 Rn.
55
airdsl). Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht erfor-dert dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition (vgl. [X.]
in FS Schilling
aaO S.
39). Bei einem [X.]namen handelt es sich aber nur um eine technische Adresse im [X.]. Die ausschließliche Stel-lung, die darauf beruht, dass ein [X.]name
von der [X.] nur einmal
ver-geben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Aus-schließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. [X.], [X.], 261

ad-acta.de; [X.], Beschluss vom 5.
Juli 2005

VII
ZB
5/05, [X.], 969, 970 =
[X.], 3353; BFH, Urteil vom 19.
Oktober 2006
III
R
6/05, [X.], 222, 225
=
BB 2007, 769, 770; [X.]
in FS Schilling
aaO S.
39).
23
-
11
-

b) An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass ein [X.]-name als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von §
266 Abs.
2 Buchst.
A
Ziffer
I
1 HGB wegen inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einem gewerb-lichen Schutzrecht dem zu bilanzierenden Anlagevermögen zuzurechnen ist (vgl. [X.], 222, 225). Diese Einordnung ist allein durch die faktische Aus-schließlichkeitsstellung begründet, die für die Einstufung als immaterielles Wirt-schaftsgut und damit als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von §
266 Abs.
2 Buchst.
A
Ziffer
I
1 HGB ausreicht (vgl. [X.], 222, 225). Die Vergleichbarkeit beruht dagegen nicht auf einer von der Rechtsordnung einge-räumten Rechtsposition, die Voraussetzung für den Schutz als sonstiges Recht im Sinne des §
823 Abs.
1 [X.] ist.

Entgegen der Ansicht der Revision ist das Nutzungsrecht des Inhabers eines [X.]namens daher auch nicht mit dem berechtigten Besitz als sonsti-gem
Recht im Sinne von §
823 Abs.
1 [X.] vergleichbar. Die Ausschließlich-keitsrechte des berechtigten
Besitzers werden
anders als diejenigen des [X.] eines [X.]namens
gerade nicht vertraglich begründet, sondern be-ruhen auf dem gesetzlich geregelten und gegenüber jedem [X.] wirkenden Besitzschutz gemäß den §§
858
ff. [X.].

c) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, dass verfassungsrechtli-che Vorgaben sowie die Rechtsprechung des [X.] eine Einordnung des ausschließlichen Nutzungsrechts an ei-nem [X.]namen eine Einordnung als sonstiges Recht im Sinne von §
823 Abs.
1 [X.] gebieten.
24
25
26
-
12
-

aa) Soweit das [X.] in seinem [X.] vom 24.
November 2004 ([X.], 261
ad-acta.de) dem aus dem [X.] [X.] folgenden Nutzungsrecht an einem [X.]domainnamen eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art.
14 Abs.
1 Satz
1 GG zuerkannt hat, hat dies nicht zwangsläufig eine Einordnung dieses Nutzungsrechts als sonsti-ges Recht im Sinne von §
823 Abs.
1 [X.] zur Folge. Nach der Rechtspre-chung des [X.] zählen zu dem gemäß Art.
14 Abs.
1 Satz
1 GG geschützten Eigentum auch die auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden obligatorischen Rechte, die als
relative Rechte gerade nicht den für absolute Rechte
bestimmten Schutz des §
823 Abs.
1 [X.] genießen (vgl. [X.].[X.]/Wagner, 5.
Aufl., §
823 Rn.
160; [X.] in FS Schilling aaO S.
39). Dementsprechend unterscheidet auch das [X.] deutlich zwischen der Qualifizierung als Eigentum im Sinne von Art.
14 Abs.
1 Satz
1 GG auf der einen und der Einordnung als sonstiges Recht gemäß §
823 Abs.
1 [X.] auf der anderen Seite. In dem Beschluss vom 24.
November 2004 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhaber eines [X.]-namens weder das Eigentum an der [X.]adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an dem
[X.]namen
erwirbt, das ähnlich einem [X.] wäre; dem Inhaber des [X.]namens stehe vielmehr nur ein vertragliches, relativ wirkendes Nutzungsrecht zu (vgl. [X.], [X.], 261
ad-acta.de).

bb) Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Revision angeführten Ur-teil des [X.] vom 18.
September 2007 ([X.], 29). Der [X.] hat dort dargelegt, dass das durch den [X.] [X.] begründete Nutzungsrecht eine geschützte Eigentums-position im Sinne von Art.
1 des 1.
Zusatzprotokolls zur [X.] darstellt. Einer 27
28
-
13
-
notwendigen Einbeziehung in den Schutzbereich des §
823 Abs.
1 [X.] als sonstiges Recht bedarf es nicht, da der Schutz dieser Rechtsposition
wie auch der sonstiger vertraglicher Rechte
bereits durch das [X.] und die dadurch begründeten primären Erfüllung und Sekundäransprüche im Falle einer Leistungsstörung hinreichend gesichert ist. Entgegen der [X.] ist dieser Schutz nicht dadurch beeinträchtigt, dass die [X.] aufgrund ihrer Position als einzige Vergabestelle für [X.]namen unter der Top-Level-[X.] ".de"
möglicherweise Einschränkungen bei der Frage der Kontrahie-rungsfreiheit unterliegt.

d) Soweit die Revision darauf verweist, dass das
dem Inhaber des [X.] zustehende
Nutzungsrecht [X.] darstellt, das nicht nur veräußert oder übertragen werden kann, sondern auch der Pfändung nach §
857 Abs.
1 [X.] unterliegt, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg. Gegenstand der Pfändung gemäß §
857 Abs.
1 [X.] ist nicht der [X.]name als solcher im Sinne eines absoluten Rechts, sondern vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber des [X.] gegenüber der Vergabestelle aus dem [X.] zu-stehen (vgl. [X.], [X.], 969, 970).

3. Der vom Kläger mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte geltend ge-machte Anspruch ergibt sich auch nicht aus §
823 Abs.
1 [X.] unter dem Ge-sichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-trieb.

a) Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 29
30
31
-
14
-
22.
Juni 2011
I
ZR
159/10, [X.], 1018 Rn.
75
=
WRP 2011, 1469

Automobil-Onlinebörse, mwN). Ein
derartiger
"[X.]"
Eingriff fehlt bei einer Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern, die mit der [X.] nicht in Beziehung stehen und daher

auch wenn sie
für den Betrieb wichtig sind

den Betrieb weder zum Erliegen bringen noch in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigen, wenn sie dem Betriebsinha-ber nicht mehr ungestört zur Verfügung stehen. Die Berücksichtigung einer sol-chen Störung würde das Gewerbevermögen ohne sachlichen Grund privilegie-ren (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Januar 1983
VI
ZR
270/80, NJW 1983, 812, 813).

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Substanz des Be-triebs des [X.] durch die Störung seiner behaupteten Stellung als Inhaber des streitgegenständlichen [X.]namens tatsächlich beeinträchtigt wird. Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des [X.] auf, den das Berufungsgericht in dieser Hinsicht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hätte.

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Verneinung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs des [X.]. Auf der Grundlage der bis-lang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die begehrte Zustimmung von der [X.] nach den Grundsätzen der [X.] gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] verlangen kann.

a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.]
mit der Begründung
verneint, die Beklagte habe nichts auf Kosten des [X.] erlangt. Die Eintragung in die "[X.]"
[X.] weder öffentlichen Glauben noch ermögliche sie einen gutgläubigen Er-werb von Rechten an einem [X.]namen. Ebenso wenig komme der Eintra-32
33
34
-
15
-
gung konstitutive Wirkungen zu. Es handele sich um ein rein privates Verzeich-nis der Vertragspartner der [X.], das die Erreichbarkeit des Inhabers eines [X.]namens bei technischen Schwierigkeiten gewährleisten
solle. Darüber hinaus könne bei einer von dem [X.]namen ausgehenden Rechtsverletzung mit Hilfe des Verzeichnisses festgestellt werden, wer möglicherweise in [X.] zu nehmen sei. Die rechtliche Position des [X.] werde durch die Ein-tragung der [X.] als Inhaberin des [X.]namens "gewinn.de"
nicht ge-fährdet.

b) Dieser Beurteilung vermag der [X.] nicht beizutreten.

aa) Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen [X.] des §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vor-teil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewie-sen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzung und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechts-stellungen sonstiger Art,
wie
beispielsweise unrichtige Eintragungen im Grund-buch, ein Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis und
Urkunden, denen gewisse Rechtswirkungen zukommen oder aber unter ungünstigen Umständen zukommen können, aber auch die Stellung eines Forderungsprätendenten be-züglich eines hinterlegten Geldbetrages (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 1989
VIII
ZR
228/88, [X.]Z 109, 240, 244; Urteil vom 26.
April 1994

XI
ZR
97/93, [X.] 1994, 847; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
812 Rn.
40; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1.
März 2011, §
812 Rn.
132). Die auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers erlangte Stellung als Hinterlegungs-beteiligter
verleiht dem anderen Forderungsprätendenten die Macht, die Aus-zahlung des hinterlegten Betrags an den materiell Berechtigten zu verhindern. Diese Rechtsstellung muss der an dem hinterlegten Gegenstand nicht Berech-35
36
-
16
-
tigte auf der Grundlage der [X.] durch Erklärung gegenüber dem Berechtigten oder dem Schuldner nicht nur im Falle einer förmlichen Hinterle-gung aufgeben (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 1961
VII
ZR
181/59, [X.]Z 35, 165, 170; [X.] [X.] 1994, 847), sondern auch dann, wenn der Schuldner die Leistung an den materiell Berechtigten von der Zustimmung des weiteren Forderungsprätendenten abhängig macht, der wahre Berechtigte mithin nicht ohne die Zustimmung des anderen über sein Recht verfügen kann (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1969
VIII
ZR
10/68, NJW 1970, 643).

bb) Eine dem Forderungsprätendenten vergleichbare Stellung nimmt auch derjenige ein, der als Inhaber eines [X.]namens in der "[X.]"
der [X.] eingetragen ist, ohne gegenüber der [X.] tatsächlich materiell berechtigt zu sein.

Die Eintragung in der "[X.]"
der [X.] hat nicht nur Be-deutung für die Verwaltung des [X.]namens und die Feststellung des mögli-chen Anspruchsgegners im Falle einer
von dem [X.]namen ausgehenden
Rechtsverletzung, sie ist

wie bereits dargelegt (s. oben Rn.
17)

vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines [X.]namens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die "[X.]"
verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der [X.] und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den [X.]namen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsäch-lich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dage-gen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des [X.]-namens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.
37
38
-
17
-

cc) Ein Bereicherungsausgleich nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] setzt allerdings voraus, dass sich der Schuldner eine vermögenswerte Rechts-position "auf Kosten"
des Gläubigers zu eigen
macht, deren Nutzen ihm ohne die Gestattung des Rechtsinhabers in rechtmäßiger Weise nicht zukommt. [X.] Voraussetzung ist bei der unrichtigen Eintragung der Person
erfüllt, die als Inhaber des [X.]namens in der "[X.]"
der [X.] eingetra-gen ist.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfü-gung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Zuwei-sungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen [X.] zur wirtschaftlichen Verwertung zu über-lassen. Der [X.] gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] unterliegt danach jeder vermögensrechtliche Vorteil, den der Erwerber nur unter Verlet-zung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 1989

I
ZR
189/86, [X.]Z 107, 117, 121
Forschungskosten, mwN).

[X.]namen kann ebenso wenig wie anderen schuldrechtlichen Rechtspositionen die [X.] zu ihrem Inhaber abgesprochen [X.]n (vgl. [X.] aaO S.
38
f.). Dem steht nicht entgegen, dass schuldrecht-liche Ansprüche die beanspruchten Rechtsgüter vor ihrer Erfüllung dem [X.] noch nicht zuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Oktober 1986
V
ZR
140/85, 39
40
41
-
18
-
NJW 1987, 771; Urteil vom 23.
März 1993
XI
ZR
167/92, NJW 1993, 1919; [X.]/[X.] aaO §
812
Rn.
40; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
812 Rn.
72). Der Gegenstand des einen Bereicherungsanspruch auslösenden Ein-griffs ist im Falle der Forderungsanmaßung nicht der zur Erfüllung beanspruch-te Gegenstand. Der bereicherungsrechtlich relevante Eingriff
erfolgt vielmehr in die Stellung des Forderungsinhabers als solche. Aufgrund der unterschiedli-chen tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zwischen der berei-cherungsrechtlichen Eingriffshaftung auf der einen und dem Deliktsschutz auf der anderen
Seite führt die Einbeziehung schuldrechtlicher Positionen auch nicht zu einer dem Deliktsschutz vergleichbaren Haftung für die Verletzung sol-cher Rechtsgüter, die gerade nicht dem Deliktsschutz unterliegen.

c) Für einen Eingriff in die vom Kläger beanspruchte Stellung als
Inhaber des [X.]namens
gibt es im Verhältnis unmittelbar zwischen den Parteien auch keinen rechtlichen Grund.

[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem [X.] nicht möglich, weil hierfür noch wei-tere Feststellungen erforderlich sind (§
563 Abs.
1 [X.]).

1. Das Berufungsgericht hat
aus seiner Sicht folgerichtig
bislang keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob der Kläger hinsichtlich der Registrierung des [X.]namens "gewinn.de"
weiterhin Vertragspartner der [X.] ist, was von der [X.], die einen eigenen rechtmäßigen Erwerb dieses [X.]namens für sich in Anspruch nimmt, in Abrede gestellt wird. Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, ob bei einer 42
43
44
-
19
-
"WHOIS-Abfrage"
die Beklagte oder deren Geschäftsführer persönlich als Inha-ber des
[X.]namens
"gewinn.de"
genannt wird.

2. Des Weiteren hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu ge-troffen, wie es zu einer Umschreibung in der "[X.]"
gekommen ist. Daher ist unklar,
ob eine mögliche
Eintragung der [X.]

wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht

mittels einer an sie gerichteten vertrag-lichen Leistung erfolgt ist.

Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.]) kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der [X.] dem Empfänger nicht geleistet worden ist (Grundsatz des Vorrangs der Leistung gegenüber der [X.], vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 2004
III
ZR
38/04, [X.], 60 mwN).
Ein Eingriff in die Rechtsposition des [X.], der zu einer Bereicherung der [X.] geführt hat, ist als von der Rechtsordnung im Sinne einer endgültigen Güterzuordnung gebilligt anzusehen, wenn und soweit sich die Eintragung der [X.] im be-reicherungsrechtlichen Sinne als eine Leistung an die Beklagte dargestellt hat
(vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 1999

[X.], NJW 1999, 1393, 1394).
Die dahingehende Bewertung
entzieht
sich indes jeder schematischen Betrach-tung, sondern ist in erster Linie nach den Besonderheiten des Falles für eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen
(vgl. [X.], NJW 1999, 1393, 1394; Pa-landt/[X.] aaO § 812 Rn. 53).

V. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der [X.] noch auf Folgendes hin:
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47
-
20
-

1. Sollte das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des [X.] kei-nen Erfolg haben, kann der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag nicht schon wegen fehlenden [X.] als unzulässig abge-wiesen werden.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Streit zwischen zwei Parteien, die miteinander kollidierende Rechte gegen ei-nen [X.] für sich in Anspruch nehmen, zwischen diesen beiden Forderungs-prätendenten ein Rechtsverhältnis schafft, das grundsätzlich einer Feststellung im Wege der Klage nach §
256 Abs.
1 [X.] zugänglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 1987
II
ZR
198/86, [X.] 1987, 1439, 1440; Urteil vom 2.
Oktober 1991
VIII
ZR
21/91, [X.] 1992, 252, 253). Anders als das Berufungsge-richt angenommen hat, sind diese Grundsätze aber nicht nur dann anzuwen-den, wenn ein Gläubigerstreit im Sinne von §
75 [X.] in Rede steht. Sie gelten vielmehr auch für den umgekehrten Fall, dass zwischen zwei möglichen Schuldnern durch eine Feststellungsklage des einen gegen den anderen geklärt werden soll, wer von beiden für die betreffende Verbindlichkeit haftet (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juni 1993
VIII
ZR
222/92, [X.]Z 123, 44, 47). Selbst wenn im Regelfall das Interesse des einen Schuldners auf Feststellung der Verpflichtung des anderen Schuldners gerichtet sein dürfte, sind auch Fälle denkbar, in [X.] der klagende Schuldner die Feststellung seiner eigenen Verbindlichkeit begehrt, wenn es ihm beispielsweise darum geht, seine
Stellung als Vertrags-partner gegenüber dem Gläubiger zu sichern. Dementsprechend schafft bereits der Streit um die generelle Stellung als Vertragspartner zwischen zwei Präten-denten ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage nach §
256 Abs.
1 [X.] sein kann.

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49
-
21
-
Nach dem Vortrag des [X.] tritt die Beklagte als Inhaberin des [X.] "gewinn.de"
auf und beansprucht damit
ebenso wie der Kläger

die Stellung als Vertragspartner der
[X.] hinsichtlich der Registrierung dieses [X.]namens.

b) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er Inhaber des streitgegenständlichen [X.]namens ist.

Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß §
256 Abs.
1 [X.] erforderliche schutzwürdige Interesse an alsbaldiger Feststellung
fehlt, wenn dem Kläger anstelle der Feststellungsklage eine bessere und einfachere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht. Sofern eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, kommt dem abstrakten Feststellungsinteresse im Allgemeinen kein hinreichender Schutz zu (vgl. [X.]/[X.] aaO §
256 Rn.
7a). Der Umstand, dass der Kläger im Streitfall die begehrte Eintragung als Inhaber des [X.]namens "gewinn.de"
möglicherweise auch im Wege einer Leistungsklage gegen die [X.] erreichen könnte, steht dem Feststellungsin-teresse hier gleichwohl nicht entgegen.

Die Klage, die auf Feststellung der eigenen Berechtigung und der feh-lenden Berechtigung des anderen, sich derselben Vertragsstellung [X.] Prätendenten gerichtet
ist, kann die Ungewissheit über die streitige Rechtsstellung ausräumen. Dass das Urteil wegen seiner [X.] nur den Verlierer des [X.], nicht aber den anderen Vertrags-partner bindet, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Nach dem Vorbringen des [X.] hat die [X.] erklärt, dass sie den Stand der "[X.]"
nach Klärung des vorliegenden [X.] anpassen [X.], so dass es dann einer unmittelbaren
Inanspruchnahme der [X.] nicht 50
51
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-
22
-
mehr bedarf. Aber auch ohne eine solche ausdrückliche Erklärung ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Vertragspartner in den Grenzen seiner Leistungspflicht leisten wird, sobald der Streit zwischen den Prätendenten ent-schieden ist (vgl. [X.], [X.] 1987, 1439, 1440).

2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Feststel-lungsinteresse des [X.] auch nicht der Umstand entgegen, dass er bereits eine Leistungsklage gegen die [X.] erhoben hat, mit der er
im Ergebnis das-selbe Rechtsschutzziel wie mit seiner Feststellungsklage verfolgt (vgl. [X.], [X.] 1987, 1439, 1440). Solange der Kläger

wie vorliegend

noch kein rechtskräftiges Leistungsurteil erstritten hat, stellt die gegen die [X.] erhobe-ne Leistungsklage keine bessere, sondern allenfalls eine gegenüber der hier erhobenen Feststellungsklage gleichwertige Möglichkeit der Rechtsverfolgung dar.

Nach dem Vorbringen des [X.] würde sich die [X.] ungeachtet des Ausgangs der Leistungsklage an das
Ergebnis der Feststellungsklage halten und damit selbst bei einer Erfolglosigkeit ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Kläger dessen Eintragung in die "[X.]"
auf freiwilliger Grundlage bewirken. Die vom Berufungsgericht angenommene Gefahr sich in-haltlich widersprechender Entscheidungen ist nicht größer als
dann,
wenn der Kläger sein Begehren zunächst im Wege der Feststellungsklage
und im Falle eines für ihn ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits sodann mit einer gegen die [X.] gerichteten Leistungsklage verfolgen würde. Dieser Weg wäre ihm nicht versperrt. Einer späteren Leistungsklage steht mangels Identität der Streitparteien weder die Rechtskraft (§
322 Abs.
1 [X.]) der Feststellungsklage
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-
23
-
entgegen, noch wäre eine derartige Klage mangels Bindung des Gerichts der Leistungsklage an die Entscheidung im Feststellungsverfahren objektiv sinnwid-rig und daher ohne jedes schützenswerte Interesse. Unter diesen Umständen besteht kein sachlicher
Grund, der gegen ein gleichzeitiges Betreiben der [X.] und der Leistungsklage spricht.

[X.]
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2009 -
8 O 458/08 -

[X.], Entscheidung vom 15.09.2010 -
3 U 164/09 -

Meta

I ZR 187/10

18.01.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. I ZR 187/10 (REWIS RS 2012, 10041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10041

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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