Bundespatentgericht, Urteil vom 22.02.2018, Az. 6 Ni 19/16 (EP) verb. m., 6 Ni 20/16 (EP), 6 Ni 21/17 (EP), 6 Ni 31/16 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2018, 13424

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Leistungsregelung mit Kombination aus offener Schleife/geschlossener Schleife in einem drahtlosen Kommunikationssystem (europäisches Patent)" – zur unzulässigen Erweiterung über die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus


Tenor

betreffend das europäische Patent 1 779 545

([X.] 2005 031 400)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. Univ. [X.]. [X.], [X.] und Dr.- Ing. Kapels

für Recht erkannt:

[X.] Das Patent 1 779 545 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] hinsichtlich der erteilten Patentansprüche 1 bis 7, 9 bis 16, 19 bis 21 und 23 teilweise für nichtig erklärt, soweit die vorgenannten Ansprüche über folgende Fassung hinausgehen:

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I[X.] Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu ¼, alle [X.] gesamtschuldnerisch zur Hälfte und im Übrigen gesamtschuldnerisch die [X.] zu 3 bis 5.

Die außergerichtlichen Kosten der [X.] tragen diese jeweils selbst zu 3/4 und die Beklagte jeweils zu 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die [X.] zu 1, 2, 6 und 7 jeweils zu 1/14, die [X.] zu 3 bis 5 jeweils zu 13/84 und im Übrigen die Beklagte selbst.

[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Der Gegenstandswert der Klagen der Klägerinnen zu 1, 2, 6 und 7 wird auf 5.000.000 €, derjenige der Klagen der Klägerinnen zu 3 bis 5 auf 7.500.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist seit 7. Oktober 2015 eingetragene Inhaberin des [X.] 779 545  (Streitpatent). Das Streitpatent wurde aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/053931 der [X.] vom 10. August 2005 erteilt. Diese wurde als [X.] 2006/015983 [X.] am 16. Februar 2006 veröffentlicht und nimmt die Priorität aus der Anmeldung [X.] 10/917968 des [X.] vom 12. August 2004 für die [X.], auf welche die Anmeldung umgeschrie- ben worden war, in Anspruch. Die Erteilung wurde am 23. November 2011 veröffentlicht.

2

Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 60 2005 031 400 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung

3

„[X.] OPEN LOOP/CLOSED LOOP POWER CONTROL IN A WIRELESS COMMUNICATION SYSTEM“

4

(in [X.] laut Streitpatentschrift:

5

LEISTUNGSREGELUNG MIT KOMBINATION A[X.] OFFENER [X.]/[X.] [X.] IN EINEM DRA[X.]TLOSEN KOMMUNIKATIONSSYSTEM).

6

und umfasst in der erteilten Fassung 23 Patentansprüche.

7

Während die [X.] zu 1), 2), 6) und 7) mit ihren am 14. Januar 2016 ([X.] zu 1) und 2)) bzw. 8. März 2016 ([X.] zu 6) und 7)) eingereichten Nichtigkeitsklagen die Nichtigerklärung des Streitpatents lediglich im Umfang der Ansprüche 14 und 19 begehren, greifen die [X.] zu 3) bis 5) mit ihrer am 15. Januar 2016 eingereichten Nichtigkeitsklage das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 7, 9 bis16, 19 bis 21 und 23 an.

8

Die angegriffenen erteilten unabhängigen Patentansprüche 1, 12, 14, 19 und 23 lauten in der [X.] wie folgt:

9

1. A method of power control in a radio communications system including a base station and a mobile terminal, [X.], at the mobile terminal:

characterised by:

receiving an allocation of a scheduled uplink transmission resource on a downlink channel and at least one transmit power control TPC command transmitted to the mobile terminal from [X.] station on the downlink channel;

setting a transmit power level for the mobile terminal based on the determined path loss and the at least one TPC command; and

transmitting a signal on the scheduled uplink transmission resource at the set transmit power level.

12. A mobile terminal characterised by:

a receiver operable to receive an allocation of a scheduled uplink transmission resource on a downlink channel and at least one transmit power control TPC command transmitted from a base station on the downlink channel, and operable to measure a power level of a received signal;

computation logic coupled to the receiver and operable to determine a path loss of a radio channel between [X.] station and the mobile terminal;

power level setting logic coupled to the computation logic and operable to set a transmit power level based on the determined path loss and the at least one TPC command; and

a transmitter [X.] resource.

14. A method of power control in a radio communications system comprising a base station, the method characterised by, at [X.] station:

transmitting an allocation of a scheduled uplink transmission resource on a downlink channel and at least one transmit power control TPC command to a mobile terminal on the downlink channel; and

receiving an uplink signal from the mobile terminal wherein the uplink signal had been transmitted on the allocated uplink transmission resource at a transmit power level based on a path loss between [X.] station and the mobile terminal as determined by the mobile terminal and the at least one transmitted [X.].

19. A base station for implementing power control in a radio communication system, [X.] station characterized by:

a transmitter operably coupled to logic for transmitting an allocation of a scheduled uplink transmission resource on a downlink channel and

at least one transmit power control TPC command to a mobile terminal on the downlink channel; and

a receiver operable for receiving an uplink signal from the mobile terminal wherein the uplink signal had been transmitted on the allocated uplink transmission resource at a transmit power level based on a path loss between [X.] station and the mobile terminal determined by the mobile terminal and the at least one transmitted [X.].

23.  A computer-readable medium comprising program code for controlling power in a radio communication system, [X.] 18.

Auf [X.] lauten sie laut Streitpatentschrift:

1. Verfahren zur Leistungssteuerung in einem Funkkommunikationssystem, welches eine Basisstation und ein mobiles Endgerät enthält, wobei das Verfahren in dem mobilen Endgerät umfasst:

Bestimmen eines [X.]es eines Funkkanals zwischen der Basisstation und dem mobilen Endgerät, wobei das Verfahren

gekennzeichnet ist durch:

Empfangen einer Zuweisung einer aufgelisteten aufwärts gerichteten [X.] in einem abwärts gerichteten Kanal und zumindest eines Übertragungsleistungssteuerungs-[X.], der von der Basisstation in dem abwärts gerichteten Kanal zu dem mobilen Endgerät übertragen wird,

Festlegen eines Sendeleistungspegels für das mobile Endgerät auf der Grundlage des bestimmten [X.]es und des zumindest einen [X.] und Übertragen eines Signals in der aufgelisteten aufwärts gerichteten [X.] bei dem festgelegten Sendeleistungspegel.

12. Mobiles Endgerät,

gekennzeichnet durch:

einen Empfänger, der betreibbar ist, um eine Zuweisung einer aufgelisteten aufwärts gerichteten [X.] in einem abwärts gerichteten Kanal und zumindest einen [X.] zu empfangen, der von einer Basisstation in dem abwärts gerichteten Kanal gesendet wird, und der betreibbar ist, um einen Leistungspegel eines empfangenen Signals zu messen,

eine Rechenlogik, die mit dem Empfänger verbunden ist und die betreibbar ist, um einen [X.] eines Funkkanals zwischen der Basisstation und dem mobilen Endgerät zu bestimmen,

eine Leistungspegel-Einstelllogik, die mit der Rechenlogik verbunden betreibbar ist,

um einen Sendeleistungspegel auf der Grundlage des bestimmten [X.]es und des zumindest einen [X.] festzulegen,

und einen Sender, der mit der Leistungspegel-Einstelllogik verbunden ist und der betreibbar ist, um ein Signal bei dem festgelegten Sendeleistungspegel in der aufgelisteten aufwärts gerichteten Sende- bzw. [X.] zu übertragen.

14. Verfahren zur Leistungssteuerung in einem Funkkommunikationssystem, welches eine Basisstation umfasst, wobei das Verfahren in der Basisstation

gekennzeichnet ist durch:

Übertragen einer Zuweisung einer aufgelisteten aufwärts gerichteten Ressource in einem abwärts gerichteten Kanal und zumindest eines Sendeleistungssteuerungs-[X.] zu einem mobilen Endgerät in dem abwärts gerichteten Kanal und Empfangen eines aufwärts gerichteten Signals von dem mobilen Endgerät, wobei das aufwärts gerichtete Signal in der zugewiesenen aufwärts gerichteten [X.] bei einem Sendeleistungspegel übertragen worden ist, der auf einem [X.] zwischen der Basisstation und dem mobilen Endgerät basiert, wie dies durch das mobile Endgerät und den zumindest einen übertragenen [X.] bestimmt wird.

19. Basisstation zum Ausführen einer Leistungssteuerung in einem Funkkommunikationssystem, wobei die Basisstation gekennzeichnet durch:

einen Sender, der [X.] mit einer Logik zum Übertragen einer Zuweisung einer aufgelisteten aufwärts gerichteten [X.] in einem abwärts gerichteten Kanal und zumindest eines [X.] steuerungs-[X.] zu einem mobilen Endgerät in dem abwärts gerichteten Kanal verbunden ist,

und einen Empfänger, der betreibbar ist zum Empfangen eines aufwärts gerichteten Signals von dem mobilen Endgerät, wobei das aufwärts gerichtete Signal in der zugewiesenen aufwärts gerichteten [X.] bei einem Sendeleistungspegel übertragen worden ist, der auf einem durch das mobile Endgerät bestimmten [X.] zwischen der Basisstation und dem mobilen Endgerät und dem zumindest einen übertragenen [X.] basiert.

23. Mittels eines Computers lesbares Medium, welches einen Programmcode zum Steuern der Leistung in einem Funkkommunikationssystem umfasst, wobei der Programmcode betreibbar ist zum Ausführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder 14 bis 18.

Bei den übrigen Patentansprüchen, von denen lediglich die Ansprüche 8, 17, 18 und 22 nicht von wenigstens einer der [X.] angegriffen sind, handelt es sich um auf jeweils die vorgenannten Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche.

Die [X.] sind der Ansicht, dass das Streitpatent im jeweils angegriffenen Umfang wegen unzulässiger Erweiterung und mangelnder Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sei. Die Klägerin zu 1) und die [X.] zu 3) bis 5) machen darüber hinaus auch eine mangelnde Ausführbarkeit der angegriffenen Gegenstände geltend.

Dies stützen sie u. a. auf folgende Druckschriften (Kurzzeichen vom Senat):

D1 [X.] 00/57574 [X.]

D2 “Performance Evaluation of Combined Closed-Loop/Open-Loop Power Control Scheme for [X.]”. [X.] Working Group1 meeting #3 [X.]GR1#3 (99)155; Source: [X.]. S. 1 – 8

D2v Veröffentlichungsnachweis zu D2

D3 BRAND, A.; [X.], [X.].: “Multiple Access Protocols for Mobile Communications: GPRS, [X.] and Beyond"; John Wiley & Sons, Ltd 2002, [X.], Auszüge, insbesondere S. 99 – 220

[X.] 3 GPP [X.] 44.060 V6.8.0 (2004-07) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group [X.]/EDGE Radio Access Network; [X.] (GPRS); Mobile Station ([X.]) - Base Station System ([X.]) interface; [X.]/Medium Access Control ([X.]/[X.]) protocol ([X.]ease 6). S. 1 – 356

[X.] 3GPP [X.] 45.008 V6.8.0 (2004-06) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group [X.]/EDGE Radio Access Network; [X.]

([X.]ease 6). S. 1 – 109

[X.] 3GPP [X.] 45.002 V6.6.0 (2004-04) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group [X.]/EDGE Radio Access Network; Multiplexing and multiple access on the radio path ([X.]ease 6). S. 1 – 88

[X.]bcv Veröffentlichungsnachweise zu den Druckschriften [X.], [X.], [X.]

[X.]a [X.] V8.5.0 (2000-07) European Standard (Telecommunications series). [X.] (Phase 2+); [X.] (GPRS); Mobile Station ([X.]) - Base Station System ([X.]) interface; [X.]/ Medium Access Control ([X.]/[X.]) protocol ([X.] version 8.5.0 [X.]ease 1999) Available SMG only. S. 1 – 18, 33 -65, 100 – 101, 120 – 122, 160, 202 – 208, 232 – 238

[X.]b Draft E[X.]I EN 300 911 V8.5.0 (2000-07) European Standard (Telecommunications series). [X.] (Phase 2+); [X.] ([X.] 05.08 version 8.5.0 [X.]ease 1999). S. 1 – 12, 55, 56, 88 – 91

[X.]c Draft E[X.]I EN 300 908 V8.5.0 (2000-07) European Standard (Telecommunications series). [X.] (Phase 2+); Multiplexing and multiple access on the radio path ([X.] 05.02 version 8.5.0 [X.]ease 1999). S. 1 – 8, 29 – 31

[X.]abbccv Screenshots der Webseiten des [X.] als Veröffentlichungsnachweis zu [X.]a – [X.]c

[X.] E[X.]I [X.] 010-1 V5.9.0 (2004-07) Technical Specification. [X.] (Phase 2+); Mobile Station ([X.]) conformance specification; Part 1: Conformance specification (3GPP [X.] 51.010-1 version 5.9.0 [X.]ease 5). Deckblatt, S. 1 – 64; 676 – 700

[X.] “Fast Uplink Power Control for EGPRS”. 3GPP [X.] Seattle WA, [X.]A 28 August - 1 September 2000 [X.] (00) 0240

Agenda Item 8.1.5.12. Source: [X.]. S. 1 – 4

[X.] Veröffentlichungsnachweis zu [X.]: “Report of [X.]G GERAN meeting #1, version 0.0.2. S. 1, 2, 17, 28, 78, 87

[X.] [X.] 331 V6.2.0 (2004-06) Technical Specification. [X.] ([X.]); [X.] ([X.]) protocol specification (3GPP [X.] 25.331 version 6.2.0 [X.]ease 6). S. 1 – 36, 137 – 142, 223 – 232, 365 – 367, 540 – 542, 895 – 897

[X.]v Veröffentlichungsnachweis zu [X.]

[X.] 3GPP 25.331 V6.0.0 (2003-12). S. 1, 35 – 38, 135 – 139, 470 – 476, 880 – 903

[X.]b [X.] 301 V6.0.0 (2003-12) Technical Specification. [X.] ([X.]); Radio interface protocol architecture (3GPP [X.] 25.301 version 6.0.0 [X.]ease 6). Deckblatt, S. 1 – 19

[X.] Veröffentlichungsnachweis zu [X.]b

[X.]b1 3GPP [X.] 25.301 V6.0.0 (2003-12) Technical Specification. 3

[X.] [X.] 221 [X.] (2004-06) Technical Specification. [X.] ([X.]); Physical channels and mapping of transport channels onto physical channels ([X.]) (3GPP [X.] 25.221 version 6.1.0 [X.]ease 6). Deckblatt, S. 1 – 61

[X.]v Veröffentlichungsnachweis zu [X.]

[X.] 3GPP [X.] 25.221 V6.0.0 (2003-12) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; Physical channels and mapping of transport channels onto physical channels ([X.]) ([X.]ease 6). S. 1 – 97

[X.] 3GPP [X.] 25.321 V6.0.0 (2003-12) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; Medium Access Control ([X.]) protocol specification ([X.]ease 6). S. 1 – 61

[X.]v Veröffentlichungsnachweis zu [X.]

[X.]v1 Übersicht über Standardisierungstreffen und Versionen zu [X.]. 14 [X.] 25.321, abrufbar unter https://portal.3gpp_org/ desktopmodules/ Specifications/Specific_ationDetails.aspxfi

specificationld=l 175

[X.] 3GPP [X.] 25.401 V6.0.0 (2003-03) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; [X.] Overall Description ([X.]ease 6). S. 1 – 44

[X.] 3GPP [X.] 25.201 V6.0.0 (2003-12) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; Physical layer - General description ([X.]ease 6). S. 1 – 15

[X.]h 3GPP [X.] 25.224 V6.0.0 (2003-12) Technical Specification. 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; [X.] ([X.]) ([X.]ease 6). S. 1 - 46

[X.]deafhv Veröffentlichungsnachweise zu [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]h

[X.]i 3 [X.] 25.804 [X.] (2005-02) Technical Report. 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; Feasibility Study on Uplink Enhancements for UTRA [X.]; ([X.]ease 6). S. 1, 2, 21 – 35

[X.] Veröffentlichungsnachweis zu [X.]i

[X.]j 3 [X.] 25.804 V0.2.0 (2004-05), [X.] Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; Feasibility Study on Uplink Enhancements for UTRA [X.]; ([X.]ease 6). S. 1 – 22

[X.]jv Veröffentlichungsnachweis zu [X.]j

[X.]k [X.], B.: „Mobilfunknetze und ihre Protokolle 1“, 3. Auflage, [X.] Stuttgart. August 2001. ISBN 3-519-26430-7. S. 397

[X.]_alt [X.]OLMA, [X.]; [X.], A.: “WCDMA for [X.]”. John Wiley & Sons Ltd, [X.], [X.]. 2001. ISBN 0-471-48687-6 S. 103 – 106, 221 – 225

[X.] [X.]OLMA, [X.].; [X.], A.: “WCDMA FOR [X.]”. John Wiley & Sons Ltd, [X.]. 2. Aufl. 2002. ISBN 0-470-84467-1. S. 40 – 42, 53, 54, 106 – 109, 214 – 221, 258 – 265

D6 [X.] 2002/0168996 [X.]

D7 [X.] 2003/0068984 [X.]

D8 EP 1 315 309 A2

D9 [X.] 6,549,785 B1

D10 [X.] 6,493,541 B1

D11 [X.] 03/055254 A2

D12 [X.] 2002/0183064 [X.]

[X.] [X.] 00/62441 [X.]

D14 [X.] 01/03328 [X.]

[X.] [X.] 00/74261 [X.]

D16 Draft [X.] Standard for Local and metropolitan area networks Part 16: Air Interface for Fixed Broadband Wireless Access Systems. [X.]-2004 (Draft Revision of [X.] Std 802.16-2001; [X.] Std 802.16c™-2002, and [X.] Std 802.16a™-2003). Deckblatt, S. i – [X.], 1-16, 43-51, 76-77, 154-185, 311-318, 336-349, 413-417, 467-476)

D16a [X.] P802.16-REVd Draft Development Schedule, 24 Juni 2004. 3 Seiten

D16b Registration List: [X.] 802.16 Session #31 17-20 [X.] 2004, [X.], [X.], 8. Juni 2004. 9 Seiten

D16c [X.]-SA Standards Board Operations Manual The Institute of Electrical and Electronics Engineers, [X.], [X.], [X.] 10016-5997, [X.]A Copyright © 2015 by the Institute of Electrical and Electronics Engineers, [X.]. Published 2015. Printed in [X.]. Deckblatt, Contents, S. 1 – 45

D18 T 0202/97 – 3.5.2 Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 10. Februar 1999

D22a Recommendation 05.06 Power Control Mechanisms Draft 1.0. [X.]/CC[X.]/[X.]/WP2. London, 6

D22b Record of WP Meeting N°9. [X.]/CC[X.]/[X.]/WP2. Martlesham, 6

D23 [X.], [X.]: [X.] CDMA and cdma2000 Cellular/PCS Systems Implementation. Prentice [X.]all [X.], NJ 07458. 2000. ISBN-0-13-087112-5. S. vii – xvi, S. 196 – 211

D24 Auszug aus [X.] zu “Velocity”, zuletzt editiert am 2. Oktober 2017

D25 [X.] 01/99303 A2

D26 [X.] 6,377,813 B1

D27 [X.] 2002 0 151 322 [X.]

D28 EP 0 936 752 [X.]

D29 [X.] 102 22 683 [X.]

Die [X.] zu 1), 2), 6) und 7) beantragen jeweils,

das [X.] Patent EP 1 779 545 mit Wirkung für das [X.]oheitsgebiet der Bundesrepublik [X.]land im Umfang der Ansprüche 14 und 19 für nichtig zu erklären.

Die [X.] zu 3) bis 5) beantragen,

das [X.] Patent EP 1 779 545 mit Wirkung für das [X.]oheitsgebiet der Bundesrepublik [X.]land im Umfang der Ansprüche 1 bis 7, 9 bis 16, 19 bis 21 und 23 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen,

hilfsweise die Klagen abzuweisen, soweit das Patent mit [X.]ilfsanträgen in folgender Reihenfolge verteidigt wird: 1, 1a, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 4b, 5, 6.

Zur Stützung ihrer Argumentation hat sich die Beklagte u.a. auch auf folgende Druckschriften gestützt (Kurzzeichen vom Senat):

[X.]m E[X.]I Drafting Rules, 1

[X.]n E[X.]I Details of ‘R[X.]/[X.]GR-0225331v620’ Work Item

[X.] E[X.]I Details of ‘R[X.]/[X.]GR-0125221v610’ Work Item

D17 E[X.]I [X.] 136 213 V8.8.0 (2009-10) Technical Specification. [X.]; [X.] (E-UTRA); [X.] (3GPP [X.] 36.213 version 8.8.0 [X.]ease 8). [X.] – 78

D22 Report of [X.]G GERAN meeting #2, version 0.0.3. Source: Secretary [X.]G GERAN, [X.], Norrtälje, [X.], 6 – 10 November 2000. 136 Seiten

Die unabhängigen Ansprüche 1, 12, 14, 19 und 23 nach den [X.]ilfsanträgen 1, 1a und 2 lauten wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung jeweils durch Durch- bzw. Unterstreichungen markiert):

[X.]ilfsantrag 1:

1. A method of power control in a radio communications system including a base station and a mobile terminal, [X.], at the mobile terminal:

characterised by:

at least one transmit power control TPC commands transmitted to the mobile terminal from [X.] station on the downlink channel;

the at least one accumulated TPC commands; and

transmitting a signal on the scheduled uplink transmission resource at the set transmit power level.

12. A mobile terminal characterised by:

at least one transmit power control TPC commands transmitted from a base station on the downlink channel, and operable to measure a power level of a received signal;

computation logic coupled to the receiver and operable to determine a path loss of a radio channel between [X.] station and the mobile terminal;

the at least one accumulated TPC commands; and

a transmitter [X.] resource.

14. A method of power control in a radio communications system comprising a base station, the method characterised by, at [X.] station:

at least one transmit power control TPC commands to a mobile terminal on the downlink channel; and

the at least one accumulated transmitted [X.].

19. A base station for implementing power control in a radio communication system, [X.] station characterized by:

a transmitter operably coupled to logic for transmitting an allocation of a scheduled uplink transmission resource on a downlink channel and

at least one transmit power control TPC commands to a mobile terminal on the downlink channel; and

the at least one accumulated transmitted [X.].

23. A computer-readable medium comprising program code for controlling power in a radio communication system, [X.] 18.

[X.]ilfsantrag 1a unterscheidet sich von [X.]ilfsantrag 1 lediglich darin, dass die Ansprüche 19 bis 22 gestrichen sind, so dass der erteilte Anspruch 23 zu Anspruch 19 wird.

[X.]ilfsantrag 2:

1. A method of power control in a radio communications system including a base station and a mobile terminal, [X.], at the mobile terminal:

characterised by:

physical downlink channel and at least one transmit power control TPC commands transmitted to the mobile terminal from [X.] station on the physical downlink channel;

the at least one accumulated TPC commands; and

transmitting a signal on the scheduled uplink transmission resource at the set transmit power level.

12. A mobile terminal characterised by:

physical downlink channel and at least one transmit power control TPC commands transmitted from a base station on the physical downlink channel, and operable to measure a power level of a received signal;

computation logic coupled to the receiver and operable to determine a path loss of a radio channel between [X.] station and the mobile terminal;

the at least one accumulated TPC commands; and

a transmitter [X.] resource.

14. A method of power control in a radio communications system comprising a base station, the method characterised by, at [X.] station:

physical downlink channel and at least one transmit power control TPC commands to a mobile terminal on the physical downlink channel; and

the at least one accumulated transmitted [X.].

19. A base station for implementing power control in a radio communication system, [X.] station characterized by:

physical downlink channel and

at least one transmit power control TPC commands to a mobile terminal on the physical downlink channel; and

the at least one accumulated transmitted [X.].

23. A computer-readable medium comprising program code for controlling power in a radio communication system, [X.] 18.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach [X.]ilfsantrag 2a wird auf den [X.] Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche nach den [X.]ilfsanträgen 1, 1a und 2 sowie der Ansprüche nach den [X.]ilfsanträgen 2b, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 4b, 5, 6 auf die Akte verwiesen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der [X.] entgegen und hält das Streitpatent in wenigstens einer der verteidigten Fassungen für patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten [X.]inweis vom 11. August 2017 zukommen lassen.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund [X.] vom 13. Dezember 2017 durch Augenscheinseinnahme, nämlich Einsicht in das im [X.] vorhandene Dokument zur dort enthaltenen Version der E[X.]I [X.]125331 V 6.2.0 (2004-06). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 4 und 5 zum Protokoll vom 13. Dezember 2017 verwiesen (Deckblatt und S. 1037 der elektronischen Version der [X.]).

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässigen Klagen sind nur teilweise begründet. Das Streitpatent ist im Umfang der mit sämtlichen Klagen angegriffenen Ansprüchen 14 und 19 sowie im Umfang der mit den Klagen der [X.] zu 3) bis 5) darüber hinaus auch angegriffenen Ansprüchen 1 bis 7, 9 bis 13, 15 und 16, 20 bis 21 sowie 23 nur insoweit mangels unzulässiger Erweiterung nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ bzw. mangels Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ [X.]. 52, 56 EPÜ für nichtig zu erklären, als sie über die Fassung nach Hilfsantrag 2a, mit welchem die [X.] das Streitpatent im angegriffenen Umfang beschränkt verteidigt hat, hinausgehen, weil in der Fassung nach diesem Hilfsantrag Nichtigkeitsgründe nach Artikel II § 6 [X.] [X.]. 138 EPÜ nicht mehr vorliegen. Die darüber hinausgehenden Klagen sind daher abzuweisen.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent betrifft die Leistungsregelung in einem Mobilfunksystem oder einem drahtlosen Kommunikationssystem, insbesondere zur Regelung der empfangenen [X.] in einem [X.] ([X.], [X.]), (vgl. Absatz 0001 der Streitpatentschrift).

In einem [X.] (zum Beispiel [X.]) können verschiedene Nutzer gleichzeitig auf einem gemeinsamen Frequenzbereich kommunizieren, wobei die den jeweiligen Nutzern zugeordneten Datenströme mittels verschiedener [X.]reizcodes ([X.], vgl. Absatz 0049 der Streitpatentschrift), mit denen sie codiert werden, voneinander unterscheidbar sind.

Wie die Streitpatentschrift in Absatz 0002 erläutert, weisen die mit einer hohen Sendeleistung übertragenen Funksignale auf der Empfangsseite typischerweise weniger Fehler auf als Funksignale, die mıt einer niedrigeren Sendeleistung übertragen werden. Mit einer zu hohen Sendeleistung übertragene Signale hätten allerdings den Nachteil, dass sie den Empfang anderer Signale stören, welche dieselbe Funkverbindung nutzen. Es bedarf daher einer Anpassung der Sendeleistung für jeden Mobilfunkteilnehmer in der Weise, dass die erforderliche Fehlerrate erreicht wird, ohne unnötige Interferenzen zu erzeugen. Um eine Ziel-Fehlerrate eines Signals auf der Funkverbindung einzuhalten, verwenden drahtlose Kommunikationssysteme Verfahren zur Leistungssteuerung.

Falls ein empfangenes Signal eine Fehlerrate oberhalb der Ziel-Fehlerrate aufweise, könne dies zu unerwünschten Effekten für einen bereitgestellten Dienst führen. Beispielsweise könnten übermäßige Fehler zu abgehackter [X.]rache während eines [X.]rachtelefonats, niedrigem Durchsatz von Datenverbindungen oder Störungen in angezeigten Videosignalen führen. Wenn andererseits die Fehlerrate des empfangenen Signals deutlich unterhalb der Ziel-Fehlerrate liege, nutze das drahtlose Kommunikationssystem seine Ressourcen nicht optimal. Eine sehr niedrige Fehlerrate könnte bedeuten, dass ein Signal mit einer übermäßigen Leistung übertragen wird und dass der Nutzer mit einer höheren Datenrate versorgt werden könne. Alternativ könnten zusätzliche Nutzer bedient werden, wenn die Übertragungsleistung gesenkt wird. Ein Nutzer könne eine höhere Qualität des Dienstes erhalten, wenn Datenraten erhöht werden. Eine [X.] könne dann besser genutzt werden, wenn die Ziel-Fehlerrate für jeden Nutzer innerhalb eines Toleranzbereichs liege (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0003).

Wie das Streitpatent in Absatz 0005 weiter erläutert, stehe die Fehlerrate eines empfangenen Signals mit dem Verhältnis des empfangenen Signals zur Summe aus Rauschen und Interferenz (“signal to noise-plus-interference ratio“, [X.]) in Beziehung. Ein höheres [X.] führe im Allgemeinen zu einer niedrigeren Fehlerrate, ein niedriges [X.] umgekehrt im Allgemeinen zu einer höheren Fehlerrate. Die genaue Beziehung zwischen [X.] und Fehlerrate sei jedoch eine Funktion verschiedener Faktoren; so spielten auch der Funkkanaltyp und die Geschwindigkeit, mit welcher sich ein Mobiltelefon bewege, eine Rolle.

Die Ziel-Fehlerrate werde häufig in einem zweistufigen Prozess erreicht, der eine äußere und eine innere Schleife umfasse (vgl. Absatz 0006 der Streitpatentschrift).

Ein erster Prozess könne als äußere Schleife arbeiten. Dieser erste Prozess verfolge Änderungen des Verhältnisses zwischen [X.] und Fehlerrate und lege das Ziel-[X.] fest. Beispielsweise könne die äußere Schleife den Wert für das Ziel-[X.] erhöhen, wenn die tatsächliche Fehlerrate eine gewünschte Fehlerrate überschreite (vgl. Absatz 0006 des Streitpatents).

Der zweite Prozess arbeite als innere Schleife und versuche, die Funkverbindung dazu zu zwingen, das durch die äußere Schleife bestimmte Ziel-[X.] anzunehmen. Diese innere Schleife könne als „offene Schleife“ ([X.]) oder „geschlossene Schleife“ ([X.]) betrieben werden (vgl. Absatz 0007 des Streitpatents).

Bei der als “offene Schleife” ausgebildeten inneren Schleife verwende ein Mobiltelefon einen Ziel-[X.]-Wert, welcher vom Netzwerk ermittelt und an das Mobiltelefon gesendet werde. Das Mobiltelefon versuche, das Ziel-[X.] (auf Seite der Basisstation) durch Einstellen der Übertragungsleistung aufrecht zu erhalten. Für die Bestimmung der Übertragungsleistung beobachte das Mobiltelefon die Signalstärke der empfangenen Signale. Das Streitpatent erläutert, dass die „offene Schleife“-Variante vorteilhafterweise schnellen Kanalschwund („fast channel fading“) innerhalb eines sogenannten Rahmens durch entsprechende Einstellung der Übertragungsleistung kompensiere. Ein „Rahmen“ bezeichnet dabei im Telekommunikationsbereich eine Datenübertragungseinheit mit einer [X.]dauer von wenigen Millisekunden, z. B. 10 ms (vgl. Absatz 0048 der Streitpatentschrift). Nachteilig sei aber, dass die Variante „offene Schleife“ relativ langsam bei der Kompensation von Änderungen aufgrund interferierender Signale von anderen Sendern sei (vgl. Absätze 0008 und 0009 des Streitpatents).

Bei der als „geschlossenen Schleife“ ([X.]) ausgebildeten inneren Schleife messe das Netzwerk das empfangene [X.] eines [X.]. Die [X.]-Messung werde innerhalb des Netzwerks mit dem Ziel-[X.] verglichen. Die innere Schleife steuere das System so, dass das Ziel-[X.] erreicht werde, indem es [X.] vom Netzwerk an ein Mobiltelefon sende. Die Befehle wiesen das Mobiltelefon an, die Übertragungsleistung um einen vorbestimmten Schritt zu erhöhen oder zu verringern, wobei die Schrittweite typischerweise in der Einheit Dezibel („dB“) angegeben werde. Als Nachteil dieser Variante sieht es das Streitpatent an, dass solche Verfahren mit geschlossener Schleife eine sehr hohe Aktualisierungsrate der Befehle verlangten, um einen schnellen Kanalschwund („fast channel fading“) angemessen kompensieren zu können, weil 1-dB-Schritt-Befehle verwendet würden und daher eine große Anzahl von Iterationen und lange Verzögerungen nötig seien, um eine Leistungsänderung zu kompensieren, die wesentlich größer als der [X.] sei (vgl. Absatz 0009 der Streitpatentschrift).

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, verbesserte Verfahren und Systeme zu entwickeln, welche die widersprüchlichen Ziele der Reduzierung von Fehlern in einem empfangenen Signal und der gleichzeitigen Reduzierung von Interferenzen besser gegeneinander abwägen. Solch ein Verfahren und solch ein System sollte auch die gesamten verbleibenden [X.]-Fluktuationen reduzieren, welche vom jeweiligen Nutzsignal in einem Empfänger wahrgenommen werden (vgl. Absatz 0010 des Streitpatents).

Zur Lösung schlägt das Streitpatent ein Verfahren zur Leistungssteuerung in einem Funkkommunikationssystem mit den Merkmalen nach Anspruch 1 und 14, ein mobiles Endgerät mit den Merkmalen nach Anspruch 12, eine Basisstation mit den Merkmalen nach Anspruch 19 sowie ein computerlesbares Medium nach Anspruch 23 vor.

2. Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1, 12, 14, 19 und 23 lassen sich wie folgt gliedern:

Patentanspruch 1:

1 A method of power control in a radio communications system including a base station and a mobile terminal, [X.], at the mobile terminal:

1.1 determining a path loss of a radio channel between [X.] station and the mobile terminal;

the method characterised by:

1.2 receiving an allocation of a scheduled [X.] transmission resource on a downlink channel and

1.3 at least one transmit power control [X.] command transmitted to the mobile terminal from [X.] station on the downlink channel;

1.4 setting a transmit power level for the mobile terminal based on the determined path loss and the at least one [X.] command; and

1.5 transmitting a signal on the scheduled [X.] transmission resource at the set transmit power level.

Patentanspruch 12:

12 A mobile terminal characterised by:

12.1 a receiver

12.1.1 operable to receive an allocation of a scheduled [X.] transmission resource on a downlink channel and

12.1.2 at least one transmit power control [X.] command transmitted from a base station on the downlink channel, and

12.1.3 operable to measure a power level of a received signal;

12.2 computation logic coupled to the receiver and

12.2.1 operable to determine a path loss of a radio channel between [X.] station and the mobile terminal;

12.3 power level setting logic coupled to the computation logic and

12.3.1 operable to set a transmit power level based on the determined path loss and the at least one [X.] command; and

12.4 a transmitter coupled to the power level setting logic and

12.4.1 operable to transmit a signal at the set transmit power level on the scheduled [X.] transmission resource.

Patentanspruch 14:

14 A method of power control in a radio communications system comprising a base station, the method characterised by, at [X.] station:

14.1 transmitting an allocation of a scheduled [X.] transmission resource on a downlink channel and

14.2 [transmitting] at least one transmit power control [X.] command to a mobile terminal on the downlink channel; and

14.3 receiving an [X.] signal from the mobile terminal

14.3.1 wherein the [X.] signal had been transmitted on the allocated [X.] transmission resource

14.3.2 at a transmit power level based on a path loss between [X.] station and the mobile terminal as determined by the mobile terminal and the at least one transmitted [X.].

Patentanspruch 19:

19 A base station for implementing power control in a radio communication system, [X.] station characterised by:

19.1 a transmitter operably coupled to logic for transmitting an allocation of a scheduled [X.] transmission resource on a downlink channel and

19.2 [for transmitting] at least one transmit power control [X.] command to a mobile terminal on the downlink channel; and

19.3 a receiver operable for receiving an [X.] signal from the mobile terminal

19.3.1 wherein the [X.] signal had been transmitted on the allocated [X.] transmission resource

19.3.2 at a transmit power level based on a path loss between [X.] station and the mobile terminal determined by the mobile terminal and the at least one transmitted [X.].

Hilfsantrag 1 sind die folgenden Merkmale gegenüber der erteilten Fassung geändert (Änderungen durch Unter- und Durchstreichungen gekennzeichnet):

Patentanspruch 1:

at least one transmit power control [X.] commands transmitted to the mobile terminal from [X.] station on the downlink channel;

the at least one a[X.]umulated [X.]; and

Patentanspruch 12:

at least one transmit power control [X.] commands transmitted from a base station on the downlink channel, and

the at least one a[X.]umulated [X.] commands; and

Patentanspruch 14:

at least one transmit power control [X.] commands to a mobile terminal on the downlink channel; and

a[X.]umulated the at least one transmitted [X.].

Patentanspruch 19:

at least one transmit power control [X.] commands to a mobile terminal on the downlink channel; and

the at least one a[X.]umulated transmitted [X.].

Hilfsantrag 2 sind die folgenden Merkmale gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 geändert (Änderungen durch Unter- und Durchstreichungen gekennzeichnet):

Patentanspruch 1:

physical downlink channel and

physical downlink channel;

Patentanspruch 12:

physical downlink channel and

physical downlink channel, and

Patentanspruch 14:

physical downlink channel and

physical downlink channel; and

Patentanspruch 19:

physical downlink channel and

physical downlink channel; and

Hilfsantrag 2a lassen sich wie folgt gliedern (Änderungen ggü. Hilfsantrag 2 sind mittels Durch- und Unterstreichungen gekennzeichnet):

Patentanspruch 1:

and on a recurring basis:

1.1 Determining a path loss of a radio channel between [X.] station and the mobile terminal;

the method characterised by:

1.2

1.3

1.4

1.5 transmitting a signal on the scheduled [X.] transmission resource at the set transmit power level.

Patentanspruch 12:

for implementing power control in a radio communication system, the mobil terminal characterised by:

12.1 a receiver

12.1.1

12.1.2

12.1.3 operable to measure a power level of a received signal;

12.2 computation logic coupled to the receiver and

12.2.1 operable to determine a path loss of a radio channel between [X.] station and the mobile terminal;

12.3 power level setting logic coupled to the computation logic and

12.3.1

12.4 a transmitter coupled to the power level setting logic and

12.4.1 operable to transmit a signal at the set transmit power level on the scheduled [X.] transmission resource;

wherein the mobile station is adapted to perform the corresponding power control on a recurring basis.

Patentanspruch 14:

and on a recurring basis:

14.1

14.2

14.3 receiving an [X.] signal from the mobile terminal

14.3.1 wherein the [X.] signal had been transmitted on the allocated [X.] transmission resource

14.3.2

Patentanspruch 19:

19 A base station for implementing power control in a radio communication system, [X.] station characterised by:

19.1

19.2

19.3 a receiver operable for receiving an [X.] signal from the mobile terminal

19.3.1 wherein the [X.] signal had been transmitted on the allocated [X.] transmission resource

19.3.2

wherein [X.] station is adapted to perform said power control on a recurring basis.

3. Die im Streitpatent und in den vorgenannten Ansprüchen nach der erteilten Fassung und nach den Hilfsanträgen 1 bis 2a verwendeten Begriffe bedürfen der Erläuterung. Der zuständige Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektro- oder Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung sowie einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konzeption von [X.], insbesondere im Bereich [X.], wird den technischen Hintergrund und die Begriffe wie folgt verstehen:

a) Technischer Hintergrund

Das einzige Ausführungsbeispiel des Streitpatents geht aus von den beiden im [X.]-Standard ([X.] = [X.] Terrestrial Radio A[X.]ess) vorgesehenen [X.] 3[X.] 3.84 [X.] und 3 [X.] 1.28 [X.] (vgl. Abs. 0032 – 0051 der Streitpatentschrift), wie sie z. B. aus der Technischen [X.]ezifikation nach Druckschrift [X.] ([X.] 25.401 – [X.]N Overall Description (Release 6)) bekannt sind (vgl. [X.], S. 12, „

aa) Duplex-Betrieb

Neben den unterschiedlichen Sendesignalcodierungen gibt es in einem [X.] wie [X.] eine weitere Art der Signaldifferenzierung, nämlich die zwischen den [X.] ([X.] zur Basisstation) und den [X.] (Basisstation zur [X.]). Dem Fachmann ist bekannt (vgl. Druckschrift [X.], S. 8, [X.]. 4.2.1), dass für die Trennung von [X.] und Downlinksignalen im [X.] grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Bei [X.] ([X.]) finden [X.] und Downlink bei unterschiedlichen Frequenzen statt ([X.] [X.] [X.]: [X.]: 1969,8 MHz – 1979,7 MHz; Downlink: 2159,8 MHz – 2169,7 MHz, d. h. 190 MHz Duplex-Abstand). Jedes Frequenzband im [X.] oder im Downlink hat eine Bandbreite von 5 MHz (vgl. Druckschrift [X.], S. 8, [X.]. 4.2.1). Damit stehen im [X.] und Downlink die gleichen Datenübertragungskapazitäten zur Verfügung, was vorteilhaft für symmetrische Verbindungen, wie Telefonie oder [X.] ist. Wegen der großen Bandbreite von 5 MHz spricht man auch von [X.] (Wideband [X.]).

Bei [X.] ([X.], vgl. Abs. 0030 der Streitpatentschrift; Druckschrift [X.], S. 8, [X.]. 4.2.1) finden [X.] und Downlink bei gleicher Frequenz statt. Die Trennung erfolgt ähnlich wie bei einem [X.] (time division multiple a[X.]ess) dadurch, dass [X.] gebildet werden und in einigen [X.]n nur [X.] und in anderen [X.]n nur [X.]Signale übertragen werden. In einem [X.]schlitz können mit Hilfe unterschiedlicher Codierungen – wie bei [X.] [X.] – mehrere Signale gleichzeitig übertragen werden. Ein physikalischer [X.]-Kanal benötigt zu seiner Beschreibung zumindest Angaben zur Frequenz, Codierung und zu dem (den) [X.]schlitz(en). [X.] bietet die Möglichkeit, die Datenübertragungskapazität zwischen [X.] und Downlink flexibel, d. h. insbesondere asymmetrisch, aufzuteilen, was z. B. für den Download von größeren Datenmengen aus dem [X.] vorteilhaft ist.

Der [X.]-Standard definiert zwei unterschiedliche [X.]-Systeme: Ein Breitband-[X.]-System mit – wie bei [X.] [X.] – 5 MHz Bandbreite und einer Chiprate von 3.84 [X.] (daher die Bezeichnung 3.84 [X.] [X.], wobei [X.] für [X.] per second steht und sich die Chiprate aus der Multiplikation der Symbolrate mit dem [X.]reizfaktor ergibt) und ein Schmalband-[X.]-System mit einer Bandbreite von 1,6 MHz und einer Chiprate von 1.28 [X.] (1.28 [X.] [X.]) (vgl. Druckschrift [X.], S. 8, [X.]. 4.2.1).

Bei 3.84 [X.] [X.] werden zeitliche Rahmen (frames) von 10 ms Länge in 15 [X.] von jeweils 0,67 ms Länge unterteilt, bei 1.28 [X.] [X.] werden ebenfalls Rahmen von 10 ms Länge gebildet, welche aus zwei 5 ms langen Unterrahmen bestehen, die jeweils aus 10[X.]n von 0,5 ms Länge bestehen (vgl. Druckschrift [X.], S. 8, [X.]. 4.2.1).

bb) Leistungsregelung

Bei einem [X.] wie [X.] ist eine Leistungsregelung noch wichtiger als bei einem [X.]/[X.] wie z. [X.]. Während bei [X.] die einzelnen Signale im [X.]- und im Frequenzbereich vollständig getrennt sind, überlagern sich bei [X.] ggfs. sehr viele Signale in einer Funkzelle in der Weise, dass sie zeitlich überlappend bei der gleichen Frequenz ausgesendet werden. Die einzelnen [X.] sind nur aufgrund ihrer unterschiedlichen ([X.]reiz-) Codierung im Empfänger wieder unterscheidbar. Dieser empfängt somit einen breiten Frequenzbereich (Bandbreite wie ausgeführt 5 MHz bei [X.]-[X.] und [X.] 3.84 [X.] [X.] bzw. 1,6 MHz bei [X.] 1.28 [X.] [X.] im Gegensatz zu nur 0,2 MHz bei [X.]) mit vielen Signalen und erhält „sein“ Nutzsignal erst nach einer digitalen Bearbeitung aus dem Signalgemisch.

Damit fällt es einem [X.]-Empfänger besonders schwer, das jeweilige Nutzsignal mit ausreichender Qualität zu empfangen, wenn in dem breiten Frequenzbereich viele Störsignale anderer [X.]en anzutreffen sind, insbesondere wenn diese eine wesentlich größere Leistung aufweisen als das Nutzsignal. Daher benötigt ein [X.] wie [X.] zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit eine Leistungsregelung, insbesondere im [X.], damit die Basisstation die Signale der einzelnen [X.]en mit ungefähr gleicher Leistung empfangen kann (vgl. [X.], S. 27, [X.]. 7.2.4.8; [X.], S. 9, [X.]. 4.2.1 und S. 24, [X.]. 5.1, Abs. 1).

aaa) Äußere Schleife (outer loop)

Wie zum Gegenstand des Streitpatents ausgeführt, ist ein die Qualität der Übertragung kennzeichnender Parameter eines digitalen Übertragungssystems die Fehlerrate, d. h. z. B. die Anzahl der fehlerhaft empfangenen Bits [X.] = bit error rate) oder die Anzahl der fehlerhaft empfangenen Blöcke (BLER = block error rate) in einer bestimmten Übertragungszeitspanne. Um in einer Funkzelle möglichst viele verschiedene Funkverbindungen zu ermöglichen, sollen diese – innerhalb eines [X.] – mit einer Zielfehlerrate (target error rate) betrieben werden, so dass die Übertragung weder „zu gut“ noch „zu schlecht“ ist (vgl. Absätze 0003, 0041 der Streitpatentschrift).

Die Messung der Fehlerrate erfordert zum einen eine relativ lange [X.]spanne (um ausreichend viele Bits oder Blöcke auswerten zu können), zum anderen ist die Fehlerrate mit schneller messbaren Parametern wie dem [X.]-Wert ([X.] plus Interference Ratio) über eine zeitvariable Funktion verknüpft, die beispielsweise von der Geschwindigkeit, mit der sich ein mobiler Nutzer bewegt, abhängen kann. Daher muss zum Einhalten der Zielfehlerrate der Zielwert für den [X.]-Wert ([X.] target value) nachgeregelt werden (Abs. 0005 der Streitpatentschrift).

Diese sogenannte äußere Regelschleife (outer loop) dient somit dazu, in größeren zeitlichen Abständen zu prüfen, ob der Zielwert für die Fehlerrate der von der Basisstation empfangenen Signale eingehalten wird. Hierzu misst die Basisstation wie ausgeführt die Fehlerrate [X.], BLER) der von der [X.] empfangenen Signale und verändert falls nötig den [X.]-Zielwert, der dann an die innere Schleife, in der die Leistung der [X.] eingestellt wird, weitergegeben wird.

Damit dient die äußere Schleife dazu, die langsamen Schwankungen in der Beziehung zwischen [X.] und Fehlerrate auszuregeln und der inneren Schleife ihren Sollwert ([X.] target value) zu liefern.

bbb) Innere Schleife (inner loop)

aaaa) Innere Schleife als offene Schleife ([X.]) ausgestaltet

In diesem Fall misst die [X.] die empfangene Leistung des von der Basisstation auf einem speziellen [X.] (broadcast beacon) ausgesendeten Signals (vgl. Absätze 0007, 0008, 0056, 0064 der Streitpatentschrift). Da sie die Sendeleistung dieses Basisstationssignals kennt, kann sie den [X.] (= Pfaddämpfung = [X.]) des [X.]Kanals bestimmen. Unter der Annahme, dass der [X.] im [X.] ungefähr genauso groß wie im Downlink ist, kann die [X.] errechnen, wie groß ihre Sendeleistung sein muss. Zusätzlich benötigt sie noch den [X.]-Zielwert und die summierte Störsignalleistung an der Basisstation.

Die [X.]ur 2 der Streitpatentschrift zeigt den entsprechenden Stand der Technik mit äußerer Schleife und innerer Schleife, wobei letztere als offene Schleife ausgebildet ist. Die [X.]ur 2 ist nachfolgend mit vom [X.] farbig eingezeichneten Schleifen (rot = äußere Schleife, grün = innere Schleife) wiedergegeben, wobei man erkennt, dass die äußere Schleife zwei Pfade aufweist:

Abbildung

Der erste Pfad der äußeren Schleife dient – wie vorstehend beschrieben – zur Nachregelung des [X.]-Zielwertes und besteht daher aus den Verfahrensschritten (vgl. Abs. 0037ff: der Streitpatentschrift):

· 200 – 204 (Senden 200 der Nutzerdaten 204 im [X.] 202 an die Basisstation)

· 206 (Bestimmen der Fehlermetrik (Fehlerrate) des [X.]),

· 210 (Aktualisieren des [X.]-Zielwertes in Abhängigkeit der in Schritt 206 bestimmten Fehlerrate)

· 212 – 216 (Senden 212 des [X.]-Zielwertes 216 über den Downlink 214)

· 220 ([X.]eichern des [X.]-Zielwertes in der [X.])

· 234 (Einstellen der Sendeleistung in der [X.] u. a. in Abhängigkeit des [X.]-Zielwertes)

Der zweite Pfad der äußeren Schleife misst die Summe der Leistungen der Interferenzsignale an der Basisstation und überträgt diesen Wert an die [X.], die diesen Wert ebenfalls zur Einstellung der Sendeleistung heranzieht. Der zweite Pfad besteht daher aus den Verfahrensschritten (vgl. Abs. 0037ff: der Streitpatentschrift):

· 200 – 204 (Senden 200 der Nutzerdaten 204 im [X.] 202 an die Basisstation)

· 207 (Messen der [X.]Interferenzpegel in der Basisstation)

· 208 (Aktualisieren der entsprechenden [X.]elle in der Basisstation)

· 222, 228 (Übertragen der [X.] auf einem [X.])

· 232 (Abspeichern der [X.] in der [X.])

· 234 (Einstellen der Sendeleistung der [X.] u. a. in Abhängigkeit von den [X.]n)

TX-MS berechnet der Fachmann dann zu:

TX-MS = [X.] + gewünschte Empfangsleistung an der Basisstation

TX-MS = (P[X.] – PRX-MS) + ([X.]Target + NIBS)

bzw. mit den Bezugszeichen aus der [X.]ur 2:

234 = (226 – 230) + (220 + 232)

wobei gilt:

TX-MS Sendeleistung der [X.], also die zu regelnde Größe

[X.] Sendeleistung der Basisstation auf dem [X.] (der [X.] bekannt durch Übertragung dieses Wertes auf dem [X.], vgl. 222 in [X.]ur 2)

RX-MS von der [X.] gemessene Empfangsleistung des [X.] der Basisstation

Target gewünschtes Signal-zu-(Rauschen+Interferenzen)-Verhältnis an der Basisstation (der [X.] bekannt durch Übertragung dieses Wertes auf dem [X.]Kanal 214)

BS von der Basisstation gemessene Summenleistung aus Rauschen und Interferenzen (der [X.] bekannt durch Übertragung dieses Wertes auf dem [X.], vgl. 222 in [X.]ur 2)

[X.] – PRX-MS) der [X.] auf dem Downlink.

bbbb) Innere Schleife als geschlossene Schleife ([X.]) ausgestaltet

In diesem Fall misst die Basisstation nicht nur die Fehlerrate, sondern auch den aktuellen [X.]-Wert und vergleicht diesen mit dem [X.]-Zielwert. In Abhängigkeit des Vergleichsergebnisses sendet die Basisstation Befehle an die [X.], um die Sendeleistung der [X.] jeweils um eine bestimmte Schrittweite zu erhöhen oder zu erniedrigen (vgl. Abs. 0009, Zeilen 46 bis 50 der Streitpatentschrift).

Nachfolgend die vom [X.] ergänzte [X.]ur 3 der Streitpatentschrift (äußere Schleife in rot; innere, geschlossene Schleife in grün):

Abbildung

Die Sendeleistung der [X.] berechnet der Fachmann dann zu:

TX-MS = PTX-MS_Start + [X.] * Abbildung

bzw. mit den Bezugszeichen aus der [X.]ur 3:

Start + [X.] * Abbildung

wobei gilt:

TX-MS Sendeleistung [X.], also die zu regelnde Größe

[X.]_i Wert -1 oder +1 (oder 0)

[X.] Schrittweite, typischerweise 1 dB

[X.][X.]) Innere Schleife als Kombination aus offener und geschlossener Schleife

Das Streitpatent kombiniert in der inneren Schleife die Ausgestaltung mit der offenen Schleife nach [X.]ur 2 mit der geschlossenen Schleife nach [X.]ur 3:

Abbildung

Dabei besteht die innere Schleife (in grün dargestellt) aus zwei Anteilen (offene Schleife mit Bestimmung des [X.]s und geschlossene Schleife mit Messung [X.]-Wert in Basisstation und daraus abgeleiteter Bestimmung der [X.]). Bei der äußeren Schleife (in rot dargestellt) ist – wie ein Vergleich mit der [X.]ur 2, Bezugszeichen 212 – 216, zeigt – die Signalisierung des [X.]-Wertes von der Basisstation an die [X.] weggefallen.

Hier gilt für die Sendeleistung:

TX-MS = Sendeleistung_open_loop + Sendeleistung_closed_loop

TX-MS = (P[X.] – PRX-MS + C) +  ([X.] * Abbildung

Target - NIBS, da nun jedoch zumindest [X.]Target nicht mehr signalisiert wird, wird offenbar mit einem konstanten [X.]Target gerechnet) und wobei der Startwert PTX-MS_Start bei dem Anteil aus der geschlossenen Schleife wegfällt, weil dieser jetzt durch den open-loop-Anteil ersetzt wird,

bzw. mit den Bezugszeichen aus der [X.]ur 4:

b) Begriffe und Angaben in den Ansprüchen des Streitpatents in den verschiedenen Fassungen

aa) Die unabhängigen Ansprüche 1, 12, 14 und 19 sind zwar nach ihren Oberbegriffen jeweils nur auf Teile eines Funkkommunikationssystems gerichtet, jedoch umfasst der jeweilige Gegenstand sowohl die basis- als auch die mobilstationsseitigen Aspekte der beanspruchten kombinierten [X.] / [X.] Leistungsregelung.

bb) Eine bestimmte Reihenfolge der den Merkmalen 1.1 bis 1.5 bzw. 14.1 bis 14.3 entsprechenden Verfahrensschritte entnimmt der Fachmann den Ansprüchen 1 bzw. 14 nicht. Gemäß der erteilten Fassung können einzelne oder alle Verfahrensschritte auch nur einmalig durchgeführt werden. Die Fassungen nach den [X.] 1, 1a, 2 und 2a präzisieren, dass zumindest mehrere [X.] von der Basisstation an die [X.] übertragen werden (Merkmale 1.3

Die Angabe „

Hingegen kann nach der erteilten Fassung sowie nach den Fassungen gemäß den [X.] 1, 1a und 2 die Bestimmung des [X.]s auch nur einmalig durchgeführt werden.

[X.]) Unter „

Unter der Voraussetzung, dass die Übertragungen von der Basisstation zur [X.] (downlink) und zurück ([X.]) bei der gleichen Frequenz stattfinden und einen hinreichend kleinen zeitlichen Abstand aufweisen, kann der von der [X.] bestimmte [X.][X.] als Schätzung für die zu erwartende [X.]Ausbreitungsdämpfung verwendet werden, denn dann werden die vorstehend genannten [X.] sich im [X.] in ähnlicher Weise auswirken wie im Downlink (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0030: „

dd) Unter einem „

ee) Dementsprechend differenziert auch das Streitpatent sowohl zwischen dedizierten und geteilten Kanälen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0085: „

ff) In einem [X.]-[X.]-System wie [X.] ist ein physikalischer Kanal definiert durch seine Frequenz, seine zeitliche Platzierung (welche(r) Rahmen, welche(r) [X.]schlitz(e) innerhalb des/der Rahmen(s)) und seine Kanalkodierung (vgl. [X.], S. 36, Abs. 2: „

dedizierter („eines physikalischen [X.]Kanals, d. h. bei einer Frequenz, in einem [X.]schlitz und mit einer Kanalkodierung, mehrere [X.]en mit jeweils unterschiedlichen Informationen versorgt werden, ist eine zusätzliche explizite Adressierung der einzelnen [X.]en erforderlich. In diesem Fall handelt es sich um einen geteilten („shared“) physikalischen [X.]Kanal (vgl. [X.], S. 13, erster und zweiter [X.]iegelstrich; [X.], S. 11, [X.]. 4.1).

Den Merkmalen 1.2

gg) Unter „

(vgl. Streitpatentschrift Absatz 0009: „

Gemäß Absatz 0057 der Streitpatentschrift kann auch ein mehrstufiger [X.] gesendet werden (

nicht zum vorher eingestellten Wert akkumuliert wird, entnimmt der Fachmann auch einem solchen mehrstufigen [X.] nicht.

Zum Prioritätszeitpunkt waren differentiell wirkende Befehle im Zusammenhang mit einer geschlossenen Regelschleife unter der Bezeichnung [X.] bekannt, mithin handelt es sich um einen festgefügten Fachbegriff (vgl. [X.], S. 3, [X.] 20 – S. 4, [X.] 8; [X.], S. 1, [X.]. 2.1; S. 2 und [X.]. 2.2; [X.], S. 25, [X.]. 5.1.1.4 und S. 38, Annex A. 2; [X.], Abs. 0014, 0018, 0019; [X.], [X.]. 8, [X.] 20 – 31; [X.], S. 13, [X.] 15 – 17; [X.], S. 6, [X.] 7 – 14).

Insofern liest der Fachmann die in den Merkmalen 1.4

ii) Die Sendeleistung der [X.] basiert auf dem von ihr bestimmten [X.] zwischen Basisstation und [X.] sowie auf den von der Basisstation an die [X.] gesendeten [X.]n (Merkmale 1.4, 12.3.1, 14.3.2, 19.3.2). Wie bereits ausgeführt, kann gemäß der erteilten Fassung und gemäß den Fassungen nach den [X.] 1, 1a und 2 die Bestimmung des [X.] auch nur einmal ausgeführt werden. Darunter fällt auch eine insoweit kombinierte [X.] / [X.]-Sendeleistungsregelung, bei der die anfängliche Leistung jedenfalls auf dem [X.] basiert ([X.] Anteil) und für die folgenden Übertragungen ausschließlich [X.] ([X.] Anteil) ausgewertet werden. Da letztgenannte differentiell wirken, basiert die eingestellte Sendeleistung in dieser, nach der erteilten Fassung und den [X.] 1, 1a und 2 möglichen, Variante in den nachfolgenden Übertragungen (immer noch) auch auf dem anfangs bestimmten [X.].

[X.]-System, wie z. B. [X.], von dem es ausgeht, eine kombinierte [X.] / [X.] Sendeleistungsregelung der [X.] vorzusehen und auf einem physikalischen [X.]Kanal sowohl Informationen über die von der [X.] zu verwendenden [X.]Ressourcen als auch [X.] zu übertragen, so dass die [X.] nach Empfang dieser Informationen Kenntnis besitzt, wann, wo und mit welcher Leistung sie zur Basisstation senden darf.

Nach Ansicht der [X.]n umfasst das Streitpatent auch [X.]-Systeme. Dieser Auffassung kann aus mehreren Gründen nicht beigetreten werden. So erwähnt das Streitpatent explizit nur [X.]-Systeme (Absätze 0030, 0032, 0033, 0034, 0040, 0085). Sodann ist – wie unter [X.] dargelegt – eine sinnvolle Schätzung des [X.][X.]s aus dem gemessenen [X.][X.] nur für [X.]-Systeme möglich. Schließlich entnimmt der Fachmann der Übertragung einer „

II. Zur erteilten Fassung

1. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil es nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ unzulässig erweitert ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf der Gegenstand eines Patentanspruchs nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Dieser prüfende Vergleich bezieht sich nicht nur auf die in der Anmeldung formulierten Patentansprüche; entscheidend ist vielmehr, was der Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (st. Rspr., vgl. z. B. [X.], Urteil vom 19. Juli 2016 - X ZR 36/14, juris, Rn. 26 -; [X.], Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, [X.]Z 194, 107 Rn. 45 m. w. N. - [X.]; [X.], Beschluss vom 25. Juli 2017 - X ZB 5/16, juris - Phosphatidylcholin, Rn. 21).

Für die Beurteilung, ob der erteilte Patentanspruch über die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht, gelten nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und der Beschwerdekammern des [X.] die Grundsätze der [X.]. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (st. Rspr., vgl. z. B. [X.], Urteil vom 19. Juli 2016 - [X.], juris, Rn. 27 -; Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin; Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.] 124/07, GRUR 2010, 910 - [X.] Dokument; Urteil vom 9. Juni 2015 - [X.], [X.], 976 Rn. 45 - Einspritzventil; [X.] ([X.]) Amtsbl. 2001, 413 = GRUR Int. 2002, 80; [X.] GRUR Int. 2008, 511 - Traction sheave elevator/[X.], [X.], Urteil vom 11. Februar 2014 - [X.] - Kommunikationskanal).

b) Die Anweisungen “

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die alleinige Quelle für diese Merkmale in der ursprünglichen Anmeldung (unter der Annahme, dass die [X.] 2006/015983 [X.] nicht von den ursprünglichen Anmeldeunterlagen abweicht) auf S. 21, [X.] 15 – 21 der [X.] 2006/015983 [X.] liegt. Diese Textpassage lautet (Unterstreichungen vom [X.] hinzugefügt):

In diesem Absatz wird eine gemeinsame Übertragung der [X.]Ressourcen und der [X.] von der Basisstation an die [X.] auf einem neuen („

Die [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die gemeinsame Übertragung der [X.]Ressourcen und der [X.] stelle das Element dar, das in Kombination mit der wiederholten Ausführung der kombinierten [X.] / [X.] die Erfindung vom Stand der Technik abgrenze und somit ihre Patentfähigkeit begründe. Denn daraus resultiere die Möglichkeit, die Sendeleistung der [X.] bereits bei der ersten [X.]Übertragung auf einem „Nicht-[X.]-Kanal“ ([X.] = random a[X.]ess channel, ein solcher ist in nahezu jedem Mobilfunksystem vorhanden und wird von der [X.] genutzt, um der Basisstation einen [X.] zu signalisieren verbunden mit der Hoffnung, von dieser nachfolgend eine Nachricht mit [X.], also mit Senderechten für die Zukunft, zu erhalten) nicht nur basierend auf dem [X.], sondern auch aufgrund eines [X.]s einzustellen.

Dem stimmt der [X.] grundsätzlich zu. Das Gegenargument der [X.], die Basisstation habe in dieser Situation noch keine Information, um den [X.] geeignet festzulegen, geht dabei fehl; denn die Basisstation kann bereits aus dem ersten von der [X.] auf dem [X.] empfangenen Signal einen [X.]-Wert berechnen und hat somit eine Grundlage für die Bestimmung des richtigen [X.]s.

Des Weiteren hat die [X.] ausgeführt, erst durch die Übertragung der beiden Informationen ([X.]Ressourcen und [X.]) auf einem [X.]Kanal ergebe sich der Vorteil, dass der zeitliche Abstand zwischen dem Empfang dieser Informationen und der diese nutzenden [X.]Übertragung der [X.] gering ausfalle und damit zu einer Verbesserung der Regeleigenschaften führe.

physikalischen [X.]Kanal stattfindet. Denn der Fachmann erkennt, dass nur in diesem ursprünglich offenbarten Fall die Möglichkeit besteht, die [X.]Ressourcen und die [X.] auf einer Frequenz, mit einer Codierung und insbesondere in einem [X.][X.]schlitz des im Streitpatent adressierten [X.]-Systems zu übertragen, so dass beide Informationen in der [X.] nahezu gleichzeitig empfangen und dekodiert werden können, wodurch sie beide für den unmittelbar nächsten geplanten [X.][X.]schlitz nutzbar sind.

Dieser Vorteil wäre bei der gemeinsamen Übertragung auf einem logischen [X.]Kanal nicht gegeben, denn die zu übertragenden Informationselemente in einem logischen Kanal werden nicht notwendigerweise so auf einen [X.] und danach auf einen physikalischen Kanal abgebildet („mapping“), dass eine Gewähr für die geschilderte gleichzeitige Übertragung besteht.

Daher ist die Verallgemeinerung von der ursprünglich offenbarten Formulierung „physikalischer [X.]Kanal“ auf „[X.]Kanal“ nicht zulässig, denn die Verallgemeinerung umfasst Varianten (logischer [X.]Kanal, Transport-[X.]Kanal), die vom Fachmann als nicht zur Erfindung gehörend angesehen werden.

Der hiergegen erhobene Einwand der [X.]n, die hier vorliegende Verallgemeinerung sei im Hinblick auf die Entscheidung „Kommunikationskanal“ des [X.] ([X.], Urteil vom 11. Februar 2014 - [X.]) zugrunde liegenden Grundsätzen zulässig, trifft nicht zu. Denn der im Absatz 0085 der Streitpatentschrift (identisch zu S. 21, [X.] 15 – 21 der [X.] 2006/015983 [X.]) beschriebene physikalische [X.]Kanal mag sich zwar auf den ersten, oberflächlichen, Blick als Ausgestaltung eines [X.]Kanals auffassen lassen, jedoch ist – aus den dargelegten Gründen – der allgemeine [X.]Kanal zur gemeinsamen Übertragung von [X.] und [X.]n der ursprünglichen Anmeldung in dieser Allgemeinheit gerade nicht als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar. Vielmehr ist der gemeinsame physikalische [X.]Kanal eine Voraussetzung zur Lösung des genannten Problems (vgl. auch [X.], Urteil vom 7. November 2017 - [X.] - Digitales Buch).

Der weitere Einwand der [X.]n, der Satz „

2. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent auch deshalb für nichtig zu erklären, weil es nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ nicht patentfähig ist.

Wie zur Auslegung dargelegt, umfassen die unabhängigen Patentansprüche in der erteilten Fassung eine Variante, wonach die Sendeleistung der [X.] zwar auf den [X.]n und dem [X.] basiert, letzterer jedoch nur einmal, z. B. zu Beginn einer Reihe von [X.]Übertragungen, bestimmt wird.

Eine solche Kombination von anfänglicher [X.] und nachfolgender [X.] Sendeleistungsregelung einer [X.] war jedoch am [X.] bereits aus dem Stand der Technik bekannt.

a) [X.]-Standard ([X.] – [X.])

Die von den [X.] genannten Technischen [X.]ezifikationen des [X.]-Standards gehören alle zum „Release 6“ ([X.]a, [X.], [X.]d, [X.]e, [X.], [X.], [X.] in der Version 6.0.0, [X.] in der Version 6.1.0, [X.] in der Version 6.2.0).

aa) Die [X.] hat die Vorveröffentlichung der genannten [X.]-[X.]ezifikationen der E[X.]I bestritten; hierzu hat sie sich u. a. auf das Dokument [X.]m (von der [X.]n als Anlage [X.] zum nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 eingereicht), die Seiten 177 bis 180 der „E[X.]I Drafting Rules, 1st June 2015“ bezogen. Unter Verweis insbesondere auf Seite 179, [X.]itel 2.10.1.1 „

Diese Argumentation der [X.]n geht fehl, denn das [X.]itel 2.10 und die entsprechenden Unterkapitel (so auch 2.10.1.1 auf S. 179) der „E[X.]I Drafting Rules“ beziehen sich darauf, wie andere Dokumente („

Aus den in der mündliche Verhandlung in Augenschein genommenen Seiten 1 und 1037 des vom [X.] aus dem [X.] ([X.]) heruntergeladenen vollständigen elektronischen Dokument E[X.]I [X.] 125 331 V6.2.0 (2004-06) kann entnommen werden, dass z. B. das Dokument [X.] (E[X.]I [X.] 125.331 V6.2.0 Release 6) im Juni 2004 veröffentlicht wurde (vgl. Seite 1, Titelzeile, und S. 1037 letzte Zeile). Die Einstellung eines E[X.]I-Dokuments auf dem E[X.]I-Server ist ein nachgelagerter Prozess. Gemäß des von der [X.]n als Anlage B12 eingereichten Dokuments [X.]n ist das Dokument [X.] jedenfalls spätestens am 3. August 2004 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht geworden (vgl. [X.]n, S. 2, letzte Zeile). Nach dem von den [X.] eingereichten Dokument [X.]v geschah dies bereits am 2. August 2004.

Soweit die [X.] hiergegen in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, die Mehrzahl unterschiedlicher Veröffentlichungszeitpunkte erschüttere zumindest den Anscheinsbeweis, vermag sich der [X.] dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Denn aus der Mehrzahl der [X.]angaben (Juni 2004, 2. Juli 2004, 2. August 2004, 3. August 2004) lässt sich entnehmen, dass das Dokument jedenfalls am 3. August2004 und damit deutlich vor dem [X.] des Streitpatents durch Einstellung auf dem E[X.]I-Server für jeden zugänglich war.

Entsprechende Überlegungen gelten auch für die Dokumente [X.]a bis [X.].

Soweit die [X.] im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30. Januar 2018 auf einen aus ihrer Sicht einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Beschluss einer Beschwerdekammer des [X.] hingewiesen hat, gibt dies dem [X.] keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 156 a ZPO wiederzueröffnen. Nach Auffassung des [X.]s handelt es sich hierbei nämlich um einen anderen Sachverhalt.

Im Übrigen sieht der [X.] die [X.]ezifikationen des [X.]-Standards Release 6 als ein Dokument an, denn die Aufteilung auf einzelne [X.]ezifikationen/Dokumente wird regelmäßig (nur) aus Gründen der Handhabbarkeit vollzogen und die Dokumente verweisen wechselseitig aufeinander (vgl. z. B. [X.], S. 27 – 29: „

bb) Die im Zusammenhang mit der im Streitpatent beschriebenen Leistungsregelung relevante [X.]-[X.]ezifikation ist die Druckschrift [X.]. [X.]itel 8.2.7 („

Abbildung

[X.] “ und „

In [X.]. 8.5.7 (

Abbildung

Die Allokationsnachricht kann – wie oben ausgeführt – im Downlink über den logischen [X.] übertragen werden, der auf die [X.] [X.] bzw. [X.] abgebildet werden kann (vgl. Druckschrift [X.]e, [X.]elle 6.2.1.1, S. 20). Diese [X.] [X.] bzw. [X.] können wiederum auf die physikalischen [X.]Kanäle [X.] bzw. P[X.] abgebildet werden (vgl. Druckschrift [X.], [X.]ur 22, S. 60).

Da auf dem physikalischen Kanal [X.] auch [X.]-Bits übertragen werden (vgl. [X.], [X.]. 5A.2, [X.]. 5A.2.2.2 = S. 37, 38 ff.) gibt es gemäß dem [X.]-Standard zumindest eine Variante, bei der [X.] einer geplanten [X.]Übertragung und [X.] auf dem gleichen physikalischen [X.]Kanal übertragen werden.

Da entsprechend der obigen Auslegung der Ansprüche in der erteilten Fassung nicht verlangt ist, dass die Leistung auf einer wiederkehrenden Basis, d. h. auf einer kontinuierlichen Kombination von [X.] und [X.] beruht, sind die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche in der erteilten Fassung aus dem zum [X.] geltenden E[X.]I-[X.]-Standard bekannt, denn wie ausgeführt wird in der 1.28 [X.] [X.]-Variante die anfängliche Leistung nach einem [X.] Ansatz mit Messung des [X.] und anschließend über einen [X.] Ansatz mit [X.]n durchgeführt.

[X.]) Nach alledem ist beispielsweise der Gegenstand des Anspruchs 14 in der erteilten Fassung aus dem [X.]-Standard Release 6 wie folgt bekannt:

14 A method of power control in a radio communications system (

(vgl. [X.], S. 11, [X.]. 1; S. 13, [X.]. 4; S. 27, [X.]. 7.2.4.8: “

14.1 transmitting an allocation of a scheduled [X.] transmission resource (

(vgl. [X.], S. 140, [X.]. 8.2.8.1, Abs. 1: “

14.2 [transmitting] transmit power control [X.] (

(vgl. [X.], S. 231, Abs. 4, Satz 2: “

14.3 receiving an [X.] signal from the mobile terminal (

(der Fachmann liest mit, dass ein von der [X.] ausgesendetes Signal – vgl. die folgenden Ausführungen zum Merkmal 14.3.1 - von der Basisstation empfangen wird)

14.3.1 wherein the [X.] signal had been transmitted on the allocated [X.] transmission resource

(vgl. [X.], S. 139, Zeile 13: “

[X.] ) based on a path loss ( [X.] ) between [X.] station (

[X.] [X.] [X.] ”; S. 231, [X.] 7, 8: “ [X.]

Der Gegenstand des Anspruchs 14 in der erteilten Fassung ist daher aus dem [X.]-Standard Release 6 (Druckschriften [X.], [X.], [X.]e, [X.] und [X.]) neuheitsschädlich vorweggenommen. Dies gilt gleichermaßen für die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 12, 19 und 23.

b) [X.] (Druckschrift [X.])

Bei der [X.] handelt es sich um einen Entwurf der Organisation [X.] ([X.]) für den sogenannten [X.] (Worldwide Interoperability for Microwave A[X.]ess) zur schnellen Datenübertragung. Zur Trennung von [X.] und Downlink sind – wie bei [X.] – [X.] und [X.] vorgesehen (vgl. [X.], S. 2, [X.]. 1).

Die [X.] zeigt zwar – wie der [X.]-Standard – keine kontinuierliche Kombination von [X.] und [X.] Leistungsregelung, sondern nur eine Einstellung der anfänglichen Sendeleistung, die auf einer [X.] [X.]-Messung basiert und danach eine [X.] Leistungsregelung mit [X.]n. Da jedoch, wie dargelegt, die unabhängigen Ansprüche nach Hauptantrag keine kontinuierliche Kombination von open und [X.] Leistungsregelung verlangen, ist der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hauptantrag auch aus der [X.] bekannt, denn diese zeigt:

14 A method of power control in a radio communications system (

(vgl. [X.], S. 347, [X.]. 8.1.7.3 “

14.1 transmitting an allocation of a scheduled [X.] transmission resource (

(vgl. [X.], S. 44, [X.]. 14, [X.] 0 UCD – [X.] Channel Descriptor und [X.] UL-MAP [X.] A[X.]ess Definition; S. 48, [X.]. 6.3.2.3.3, Abs. 1: “

14.2 [transmitting] transmit power control [X.] (

(vgl. [X.], S. 415, [X.]. 8.2.1.9.3.2 Power control extended IE; [X.]. 202, Zeile “

14.3 receiving an [X.] signal (

(vgl. [X.], S. 336, [X.]. 8.1.5 [X.] PHY)

14.3.1 wherein the [X.] signal (

(liest der Fachmann mit)

TX ) based on a path loss (

(vgl. [X.], S. 178, [X.]eichung (10), welche die anfängliche [X.]imale Leistung der [X.] beschreibt; über die differentiellen Leistungssteuerbefehle „Power delta“ kann die Leistung erhöht oder erniedrigt werden, dabei findet eine Akkumulation der einzelnen „Power delta“-Befehle statt)

III. Zu den Hilfsanträgen 1 und 1a

Da das Streitpatent in den Fassungen nach Hilfsantrag 1 und 1a das einschränkende Merkmal „

Zudem steht dem Streitpatent in den Fassungen nach Hilfsantrag 1 und 1a auch der für die erteilte Fassung festgestellte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ entgegen. Denn die in den [X.] 1 und 1a hinzugefügten Merkmale der mehrfachen Übertragung von [X.]n und deren Akkumulation in der [X.] (Merkmale 1.3

Auch gemäß den [X.] 1 und 1a kann die [X.]messung, wie nach der erteilten Fassung, nur einmal – beispielsweise zu Beginn der Leistungsregelung – durchgeführt werden, so dass aus den bereits dargelegten Gründen der [X.]-Standard ([X.]) und der [X.] ([X.]) den Fassungen nach Hilfsantrag 1 und 1a ebenfalls entgegenstehen.

IV. Zu Hilfsantrag 2

Die [X.] kann das Streitpatent auch nicht in der Fassung nach Hilfsantrag 2 erfolgreich beschränkt verteidigen. Der für die erteilte Fassung sowie für die Fassungen nach Hilfsantrag 1 und 1a festgestellte [X.] der unzulässigen Erweiterung steht der Fassung nach Hilfsantrag 2 zwar nicht entgegen, da hier in den unabhängigen Ansprüchen 1, 12, 14 und 19 jeweils die Einschränkung auf einen „

Der für die erteilte Fassung und die Fassungen nach Hilfsantrag 1 und 1a festgestellte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit steht jedoch auch der Fassung nach Hilfsantrag 2 entgegen, da auch gemäß dieser Fassung keine fortlaufende Kombination von [X.] und [X.] gefordert ist und zudem sowohl gemäß dem [X.]-Standard (Konglomerat [X.]) als auch gemäß dem Wi[X.]-Standard ([X.]) – wie zu erteilten Fassung im einzelnen dargelegt – jeweils ein gemeinsamer physikalischer [X.]Kanal für die Übertragung der [X.]Ressourcen und der [X.] verwendet werden kann.

Daher liegt die zu der erteilten Fassung und den Fassungen nach Hilfsantrag 1 und 1a festgestellte mangelnde Patentfähigkeit auch bei der Fassung nach Hilfsantrag 2 vor.

V. Zu Hilfsantrag 2a

Demgegenüber kann die [X.] das Streitpatent mit der Fassung der angegriffenen erteilten Ansprüche nach Hilfsantrag 2a zulässigerweise und erfolgreich beschränkt verteidigen, da dieser Fassung des Streitpatents im angegriffenen Umfang keine Nichtigkeitsgründe nach Art. II § 6 [X.] [X.]. 138 EPÜ mehr entgegenstehen und die bei einer beschränkten Verteidigung zu erfüllenden Anforderungen aus Art. 84 EPÜ erfüllt sind.

1. Der [X.] der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Buchst. c) liegt bei der Fassung nach Hilfsantrag 2a nicht vor.

a) Für die Beurteilung sind die ursprünglichen Anmeldeunterlagen relevant. Die Anweisungen in den einzelnen Merkmalen des Anspruchs 14 in den Fassung nach Hilfsantrag 2a gehen in zulässiger Weise auf folgende Stellen der ursprünglich eingereichten Unterlagen (jeweils Bezug zur [X.] 2006/015983 [X.]) zurück:

14

(Anspruch 11: „

14.1

(S. 21, [X.] 15 – 21: “

14.2

(S. 17, [X.] 4 – 7: “

14.3 receiving an [X.] signal from the mobile terminal (Anspruch 11: “

14.3.1 wherein the [X.] signal had been transmitted on the allocated [X.] transmission resource (vgl. S. 21, [X.] 15 – 21; S. 17, [X.] 7, 8: „

open(k) und S. 16, [X.] 3, Formel für PTX(k))

b) Nach Ansicht der [X.] gehen folgende Merkmale bzw. Merkmalsteile über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus:

aa) Den gesamten Anspruch 14 betreffend, insbesondere Merkmale 14.1

Nach Ansicht der Nichtigkeitsklägerinnen sind wegen der nicht erfolgten Einschränkung der Ansprüche des Streitpatents auf [X.]-Systeme auch [X.]-Systeme umfasst, wodurch der Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitert sei. Sie verweisen darauf, dass das Merkmal 14.1

Weiterhin sind die [X.] der Auffassung, dass die zur Bestimmung des [X.] Anteils der kombinierten Leistungsregelung verwendete [X.]messung im [X.]Kanal nur bei [X.]-Systemen für eine zutreffende Schätzung des [X.] im [X.]Kanal verwendet werden könne. Denn nur bei [X.]-Systemen ergäbe sich durch die Verwendung gleicher Frequenzen für Downlink und [X.] ein reziproker Funkkanal, bei [X.]-Systemen sei dies wegen der unterschiedlichen Frequenzen nicht der Fall.

Wie zur Auslegung dargelegt, ist der [X.] oder [X.] im Freifeld umgekehrt proportional zum Quadrat des Abstands zwischen Sender und Empfänger. Danach könnte unter Berücksichtigung eines festen Korrekturfaktors trotz unterschiedlicher Frequenzen von dem [X.][X.] auf den [X.][X.] geschlossen werden. Jedoch treten in einer realen Umgebung Multipfad-/[X.] auf, die stark frequenzabhängig sind. Aufgrund der dann fehlenden oder zumindest stark reduzierten Reziprozität des [X.] in einem [X.]-System besitzt der gemessene [X.][X.] nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft für den zu schätzenden [X.][X.] (vgl. [X.], Abs. 0011; [X.], S. 1, [X.] 28 – 31).

Wie ebenfalls bereits zu Auslegung dargelegt, entnimmt der Fachmann dem Streitpatent unmittelbar und eindeutig eine kombinierte [X.] / [X.] Sendeleistungsregelung und eine gemeinsame Übertragung von Informationen über zu verwendende [X.]Ressourcen und [X.] auf einem gemeinsamen physikalischen [X.]Kanal nur für [X.]-Systeme.

Insofern liegt diesbezüglich auch keine unzulässige Erweiterung vor.

bb) Merkmal 14

Die [X.] haben hiergegen eingewandt, einzelne Vorrichtungen eines Netzwerks wie eine [X.]-Basisstation oder eine [X.] seien in der Anmeldung nie als separate Einheiten offenbart, sondern immer innerhalb eines Systems in Zusammenwirkung mit anderen Vorrichtungen. Auch die ursprünglich eingereichten Ansprüche richteten sich nicht auf einzelne Vorrichtungen, sondern auf Systeme mit mehreren Vorrichtungen. Selbst der für die Bewertung, ob eine einzelne Basisstation ursprünglich offenbart wurde, unerhebliche ursprünglich eingereichte Anspruch 20 betreffe explizit nicht nur ein „user equipment“, sondern einen Apparat mit einem solchen, also ein größeres System. Die Formulierungen der Ansprüche 14 und 19 führten somit ebenfalls zu einer unzulässigen Erweiterung über die ursprüngliche Fassung hinaus, sofern sie als lediglich auf eine einzelne Basisstation abzielend zu interpretieren wären.

Diese Einwände vermögen indessen nicht durchzugreifen. Es trifft zwar zu, dass die im Streitpatent thematisierte Kombination aus offener und geschlossener Schleife zur Leistungsregelung der [X.]Signale auf Verfahrensschritte sowohl in der Basisstation als auch in der [X.] angewiesen ist, um ihre volle Funktionalität zu entfalten. Dem steht jedoch nicht entgegen, bei einem komplexen System mit verteilter Funktionalität Ansprüche zu formulieren, die nur auf einzelne Teile des Systems gerichtet sind. Zudem sind die ursprünglichen Ansprüche 1, 11, 20 und 22 bereits auf einzelne Teile gerichtet, so Anspruch 1 auf ein Verfahren in einer [X.], Anspruch 11 auf ein Verfahren in einer Basisstation, Anspruch 20 auf eine [X.] und Anspruch 22 auf eine Basisstation. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch 14 auch Verfahrensmerkmale umfasst, die in der [X.] durchgeführt werden.

Zudem sind die [X.] der Auffassung, es sei ursprünglich nicht offenbart, dass alle der in Anspruch 14 genannten Verfahrensschritte wiederholt ausgeführt würden („

[X.]) Merkmal 14.1

Die ursprüngliche [X.] für das Merkmal 14.1

findet in der ursprünglichen Anmeldung nur eine stützende Stelle, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Sie lautet (Seite 21, Zeilen 15 bis 21 der [X.] 2006/015983 [X.]) mit vom [X.] hinzugefügten Unterstreichungen:

Nach Auffassung der [X.] steht dieser Abschnitt der Beschreibung schon nicht im Zusammenhang mit einem in der Basisstation auszuführenden Verfahren. Dem ist nicht zuzustimmen, denn fachüblich obliegen die Planung und die Zuweisung von [X.]n, wie Frequenzen, [X.]en, Bandbreiten und Kodierungen für die einzelnen Verbindungen in einem Mobilfunksystem der Basisstation. Nur für den allerersten Zugriff einer [X.] auf eine Basisstation zum Zweck eines Verbindungsaufbaus darf eine [X.] unsynchronisiert auf einen speziellen [X.]Kanal (z. B. den [X.] (random a[X.]ess channel) in [X.] und [X.], vgl. [X.], Seite 12 unten, fünftletzter [X.]iegelstrich; [X.], Seite 30) zugreifen.

Des Weiteren haben die [X.] vorgetragen, ursprünglich offenbart sei nur das Übertragen von zwei verschiedenen Informationen, nämlich der „

Auch diese Bedenken vermag der [X.] nicht zu teilen. Die Formulierung „

Auch der weitere Einwand der [X.], aus der Formulierung “

dd) Merkmal 14.2

[transmitting]

Hierzu wird von den [X.] geltend gemacht, dass die Übertragung von [X.]en immer nur im Zusammenhang mit der vorausgehenden Messung des [X.]-Wertes in der Basisstation und anschließendem Vergleich des gemessenen [X.]-Wertes mit einem Schwellwert offenbart sei, wobei der von dem Vergleichsergebnis abhängige Befehl stets zusammen mit einem „

Des Weiteren haben die [X.] eingewandt, der Begriff „

Auch dieser Angriff geht ins Leere. In der ursprünglichen Anmeldung heißt es auf der Seite 2, Zeilen 6 bis 8: „

ee) Merkmale 14.3.1, 14.3.2

Die [X.] sind der Auffassung, ein Zusammenhang, wonach der [X.] eines Signals, welches in der zugewiesenen aufwärts gerichteten Ressource übertragen wird, von dem übertragenen [X.] abhängt, lasse sich aus der Seite 21, [X.] 15 – 21 der ursprünglichen [X.] nicht entnehmen. Auch deswegen sei der Anspruch 14 nicht zulässig.

Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Fachmann liest vor dem Hintergrund der gesamten ursprünglichen [X.] in der genannten Stelle mit, dass die [X.] nach dem gemeinsamen Empfang des [X.]s und der Informationen zur Zuweisung einer eingeplanten Ressource auf dem physikalischen [X.]Kanal diese beiden Informationen für die nächste [X.]Übertragung verwendet, d. h. das nächste [X.]Signal wird mit einem Sendeleistungspegel gesendet, der auch auf den empfangenen [X.]n basiert.

ff) Merkmal 14.3.2

Die [X.] sind der Auffassung, es liege eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor, weil das Akkumulieren der [X.] nur in einem speziellen Zusammenhang offenbart sei. Die [X.] würden nämlich konkret durch eine Messung des [X.]-Wertes in der Basisstation erzeugt. Darüber hinaus sei angegeben, dass die [X.] die [X.] nur teilweise dazu verwende, ihre Sendeleistung einzustellen. Zudem offenbare die ursprüngliche Anmeldung, dass die [X.]-Messung die "[X.]"-Bestimmung der [X.] in ganz bestimmter Weise ergänze, nämlich nur in [X.] oder Pausen von empfangenen [X.]n. Außerdem sei die Akkumulierung der [X.] ausschließlich in der [X.] offenbart, wohingegen die unabhängigen Ansprüche in unzulässiger Weise offen ließen, welche Einheit [X.] akkumuliere.

Diese Auffassung vermag der [X.] ebenfalls nicht zu teilen. Der Fachmann entnimmt nämlich der ursprünglichen [X.] unmittelbar und eindeutig, dass es sich bei der inneren Schleife um eine Kombination von offener und geschlossener Schleife handelt, wobei mindestens zwei [X.] (einmal downlink, einmal [X.]) für einen Schleifendurchlauf benötigt werden und der Anteil der geschlossenen Schleife gedächtnisbehaftet ist, d. h. es wird bei jedem Schleifendurchlauf der [X.] der Sendeleistung um einen festen Wert erhöht, verringert oder gleich gelassen, was sich z. B. in der Formel auf [X.] der ursprünglichen [X.] [X.] 2006 015 983 [X.] widerspiegelt:

Abbildung

Der [X.] drückt den Anteil der geschlossenen Schleife aus, wobei für den aktuellen Rahmen k die „K“-letzten Werte akkumuliert werden ([X.]: k = 10; K = 9). Weiter ist dem Fachmann bewusst, dass die Messung des [X.]-Wertes in der Basisstation nur eine Möglichkeit für die Bestimmung der [X.] ist. Alternativ könnte auch die einfachere Messung der empfangenen Leistung in der Basisstation ausreichen. Die von den [X.] angesprochene Bestimmung des [X.] nur in [X.] oder Pausen von empfangenen [X.]n bezieht sich nur auf optionale Interferenzmessungen, vgl. [X.] 2006 015 983 [X.], Seite 17, Zeilen 10 – 12: „

gg) Auch die Gegenstände der übrigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 2a gehen – was auch die [X.] nicht bestritten haben – in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Unterlagen zurück.

2. Der [X.] der fehlenden Ausführbarkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.], Art. 138 Buchst. b) liegt bei der Fassung nach Hilfsantrag 2a nicht vor.

Da der Fachmann – wie zur Auslegung dargelegt – dem Streitpatent eine Leistungsregelung nur für [X.]-Systeme entnimmt, liegt der von den [X.] geltend gemachte [X.] der mangelnden Ausführbarkeit für [X.]-Systeme nicht vor.

3. Die Anforderung aus Art. 84 EPÜ sind bei der Fassung nach Hilfsantrag 2a erfüllt.

Die [X.] machen geltend, die Angabe „

Gegen diese Ansicht der [X.] spricht, dass der Fachmann, wie zur Auslegung dargelegt, dem Anspruch 14 entnimmt, dass die Verfahrensschritte 14.1

Insofern gibt der Anspruch 14 den Gegenstand an, für den Schutz begehrt wird, ist deutlich und knapp gefasst und von der Beschreibung gestützt. Entsprechendes gilt für die übrigen Ansprüche nach Hilfsantrag 2a.

4. Der [X.] der Erweiterung des Schutzbereichs nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG, Art. 138 Buchst. d) EPÜ liegt bei der Fassung nach Hilfsantrag 2a nicht vor.

Die im Vergleich zur erteilten Fassung hinzugefügten Teilmerkmale „a[X.]umulated“, „physical“ und „on a recurring basis“ schränken den jeweiligen Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1, 12, 14 und 19 in zulässiger Weise ein. Die [X.] haben auch nichts Gegenteiliges vorgetragen.

5. Der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Buchst. a) EPÜ liegt bei der Fassung nach Hilfsantrag 2a nicht vor.

a) Der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a gilt gegenüber dem Stand der Technik nach der [X.] 00/57574 [X.] (Druckschrift [X.]) als neu.

Die [X.] beschreibt anhand ihrer [X.]uren 1 und 2 den Aufbau und die Funktion eines drahtlosen [X.]reizspektrum-[X.]-Systems, wobei sie mit Hinblick auf die in [X.] ([X.]) eingeteilten Rahmen (frames) ausführt, dass bei einem solchen [X.]-[X.]-System ein [X.]schlitz mehrere unterschiedlich kodierte Signale umfassen kann und daher eine Kombination aus einem Kode und einem [X.]schlitz (und selbstverständlich einer Frequenz) als eine Ressourceneinheit (resource unit) bezeichnet wird (vgl. [X.], S. 1, [X.] 6 – S. 2, [X.] 3).

Sodann führt die [X.] aus, dass in [X.]-[X.]-Systemen üblicherweise eine adaptive Leistungsregelung eingesetzt wird, um sowohl eine hinreichend gute Signalqualität als auch möglichst niedrige Störpegel zu erzielen ([X.], S. 2, [X.] 4 – 13). Wie das Streitpatent nennt die [X.] die alternativen Lösungen nach dem [X.] und dem [X.] Prinzip mit den jeweiligen Nachteilen (vgl. [X.], S. 2, [X.] 14 – S. 3, [X.] 15). Zur Vermeidung dieser Nachteile habe die [X.] ([X.]) eine Kombination der beiden [X.] vorgeschlagen (vgl. [X.], S. 3, [X.] 16 – S. 4, [X.] 8). Nach dem [X.]-Vorschlag bestimme sich die Sendeleistung einer [X.] zu:

Abbildung

UE die zu regelnde Sendeleistung der [X.], PBS die gewünschte Empfangsleistung an der Basisstation, L den [X.], b[X.] den von der Basisstation an die [X.] gesendeten [X.] (+1 oder -1) und D[X.] die inkrementelle Veränderung der Leistung (typisch 1 dB) angeben (vgl. [X.], S. 3, [X.] 16 – S. 4, [X.] 8).

Bereits dieser in der Druckschrift [X.] als Stand der Technik genannte [X.]-Vorschlag stimmt somit hinsichtlich der Leistungsregelung im [X.] mit der im Streitpatent genannten Berechnungsmethode (vgl. Streitpatentschrift Absatz 0060 i. V. m. den Absätzen 0056, 0059)

Tx(k) = (P[X.] – [X.](k) + C) + ([X.] * Abbildung

TX(k) = TUE, P[X.] – [X.](k) + C = L, [X.] = D[X.], [X.]i = b[X.] und [X.] * AbbildungBS([X.]) + [X.]*[X.]_i = PBS(i) = PBS(n)

Die Druckschrift [X.] nennt als Nachteil dieser kombinierten [X.] / [X.] Regelung eine Verschlechterung der Genauigkeit der [X.]schätzung bei hochdynamischen Umgebungsbedingungen, wie sie beispielsweise bei einer sich bewegenden [X.] aufträten. Die [X.] bildet daher den [X.]-Vorschlag insofern weiter, als dass sie den [X.] L mit einem Faktor gewichtet, der davon abhängt, wieviel [X.] zwischen der Bestimmung des [X.]s im Downlink und der Aussendung des [X.] vergangen ist. Nach dieser modifizierten Berechnungsmethode gilt für die Sendeleistung der [X.] im [X.] (vgl. [X.], S. 11 – 13, [X.]eichungen (4), (5), (6) und (7)):

[X.] = P0 + G(n) + α*L

0 = SIRTARGET + IRS

[X.] * D[X.]

[X.]

woraus durch Einsetzen folgt:

[X.] = SIRTARGET + IRS + G(n-1) + b[X.] * D[X.] + α*L

[X.] = (α + SIRTARGET + IRS) + G(n-1) + b[X.] * DPC

wobei gilt:

0 gewünschte Empfangsleistung an der Basisstation

TARGET gewünschtes SIR an der Basisstation (Wert wird von der Basisstation an die [X.] übertragen)

RS Interferenzlevel an der Basisstation (signalisiert oder rundgesendet von der Basisstation an die [X.])

G(n) [X.] Leistungssteuerungsfaktor

G(n-1) vorheriger [X.] Leistungssteuerungsfaktor

[X.] +1 oder -1

[X.] Leistungssprung/-änderung, typisch 1 dB

α [X.], es gilt 0 ≤ α ≤ 1

D Anzahl der [X.] zwischen der [X.]schätzung und dem ersten [X.]schlitz, in dem die [X.] an die Basisstation sendet

[X.] [X.]imale Anzahl der [X.] zwischen der [X.]schätzung und der ersten [X.]schlitz, in dem die [X.] an die Basisstation sendet (z. B. D[X.] = 6 bei 15 [X.]n pro Rahmen)

Bis auf den [X.] α für den [X.] stimmt auch diese Formel mit der entsprechenden Berechnungsmethode

Tx(k) = (P[X.] – [X.](k) + C) + ([X.] * Abbildung

des Streitpatents (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0060 i. V. m. den Absätzen 0056, 0059) überein, denn es gilt:

[X.] – [X.](k) = L

TARGET + IRS

Abbildung[X.] * D[X.]

Unstreitig sind aus der Druckschrift [X.] die Merkmale 14

Die Druckschrift [X.] verhält sich nicht zu der Frage, auf welchem [X.]Kanal die [X.] von der Basisstation Informationen über die zu verwendenden [X.]Ressourcen erhält. Lediglich auf Seite 13, Zeilen 10 bis 14 der [X.] sind die [X.]Übertragung und die hierzu notwendigen Ressourcen-Informationen angesprochen (Unterstreichung vom [X.] hinzugefügt):

Der Fachmann kann dem nur entnehmen, dass der [X.] [X.]Ressourcen zugewiesen wurden (

Der Fachmann liest hier noch mit, dass diese Information bei einem Mobilfunksystem, wie es die Druckschrift [X.] zeigt, fachnotorisch von der Basisstation an die [X.] übertragen wird und dass dafür zwingend (irgend-)ein physikalischer [X.]Kanal verwendet werden muss.

Insofern entnimmt der Fachmann auch das Merkmal 14.1

Zu der Frage, wie die [X.] von der Basisstation an die [X.] übertragen werden (Merkmal 14.2

[X.]

und auf Seite 11, Zeilen 11 bis 13;

[X.]

Der Fachmann versteht – wie zur Auslegung erläutert – unter einem „

Weiter ist dem Fachmann bekannt, dass es – wie ebenfalls zur Auslegung dargelegt – in [X.] entsprechend dem [X.] drei verschiedene Kanaltypen, nämlich logische Kanäle, [X.] und physikalische Kanäle gibt. Dabei kann jeder dieser Kanaltypen als dedizierter Kanal ausgebildet sein (z. B. in [X.]: vgl. [X.]e, S. 18, [X.]. 4.3.1, 4.3.2: dedizierte logische Kanäle sind der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]); dedizierter [X.] ist der [X.] ([X.]); vgl. [X.], S. 37, [X.]. 5A.2: dedizierter physikalischer Kanal ist der [X.] (Dedicated physical channel)).

Das Merkmal 14.2

Der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a gilt damit als neu gegenüber dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Verfahren.

b) Der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a gilt gegenüber der Zusammenschau der Druckschrift [X.] und dem [X.]-Standard (Druckschriften [X.] – [X.]i) auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents gab es bereits einige in der Definitionsphase oder im Betrieb befindliche [X.]-Mobilfunksysteme, wie [X.], [X.] und [X.]. Die Druckschrift [X.] beschäftigt sich – wie ausgeführt – mit einer vorteilhaften Weiterentwicklung der aus dem [X.]-Standard (vgl. [X.], S. 3, [X.] 17; S. 5, [X.] 16; S. 14, [X.] 12; S. 15, [X.] 16, 18; [X.]. 5 – 10) bekannten kombinierten [X.] / [X.] Leistungsregelung. Der Fachmann wird somit zur Umsetzung der Lehre der Druckschrift [X.] auf dem bestehenden [X.]-Standard aufbauen.

Es erscheint daher bereits zweifelhaft, ob der Fachmann die aus der Druckschrift [X.] bekannte, kombinierte und fortlaufende [X.] / [X.] Leistungsregelung für eine Weiterentwicklung des [X.]-Standards in Betracht zieht, denn jener liefert eine in sich geschlossene Lösung ([X.] zu Beginn, danach Wechsel zu [X.]) der Leistungsregelung, bei der der Fachmann keine offensichtlichen Nachteile erkennt.

aa) Selbst wenn man den [X.] darin folgen wollte, dass der Fachmann versuchen würde, die in der Druckschrift [X.] bestehenden Lücken bezüglich der Art und Weise der [X.]Übertragung von [X.] und [X.]n durch Rückgriff auf den [X.]-Standard zu schließen, wäre der Patentgegenstand mit den Merkmalen nach Hilfsantrag 2a für ihn nicht nahegelegt. Denn dann ergäbe sich hinsichtlich der [X.] folgendes Bild:

Würde der Fachmann den in der Druckschrift [X.] hierzu verwendeten dedizierten Kanal als physikalischen [X.]Kanal verstehen, gäbe es im [X.]-Standard als dedizierten physikalischen Kanal den [X.] (vgl. [X.], S. 37, [X.]. 5A.2). Bei einer Interpretation als [X.] gäbe es den dedizierten [X.] [X.], der wiederum auf den dedizierten physikalischen Kanal [X.] abgebildet wird (vgl. [X.], S. 60, [X.]. 22). Bei einem Verständnis als logischer Kanal gäbe es die beiden dedizierten logischen Kanäle [X.] und [X.], die jeweils auf die [X.] [X.], [X.], HS-[X.] und [X.] und diese wiederum auf die physikalischen Kanäle [X.], [X.], P[X.], [X.], [X.], HS-P[X.], [X.], [X.] und [X.] abgebildet werden (vgl. [X.], S. 15, [X.]. 3; S. 16, [X.]. 5.3.1.1.2.2; [X.], S. 60, [X.]. 22).

Der [X.]-Standard verhält sich auch selber zur Übertragung von [X.]n, die in der 1.28 [X.] [X.]-Variante zur [X.] Leistungsregelung verwendet werden. Danach werden die [X.] entweder auf dem dedizierten physikalischen Kanal [X.] ([X.], vgl. [X.], S. 37, [X.]. 5A.2; S. 38, 39, [X.]. 5A.2.2.2, insbesondere S. 39, [X.]. 18G) oder dem geteilten physikalischen Kanal P[X.] (Physical Downlink Shared Channel, vgl. [X.], S. 52, [X.]. 5A.3.7) übertragen.

Es ist aber nicht ersichtlich, warum der Fachmann den in der [X.] genannten dedizierten Kanal bevorzugt als dedizierten [X.] oder dedizierten physikalischen Kanal auffassen sollte. Hierzu haben auch die [X.] nichts vorgetragen. Somit verbleiben für die Übertragung der [X.] ausgehend von der [X.] unter der Berücksichtigung des [X.]-Standards nur die beiden physikalischen [X.]Kanäle [X.] ([X.]) und P[X.] (Physical Downlink Shared Channel).

bb) Bezüglich der Art und Weise der [X.]Übertragung von Ressourceninformationen gemäß dem [X.]-Standard ergibt sich für den Fachmann folgendes Bild:

Informationen über die von der [X.] zukünftig zu verwendenden [X.]Ressourcen werden im [X.]-Standard von der Basisstation entweder auf dem logischen Kanal [X.] ([X.]) oder dem logischen [X.] ([X.]) übertragen (vgl. [X.], S. 137, [X.]. 8.2.7.2). Der logische Kanal [X.] wird auf einen der beiden [X.] [X.] oder [X.], der logische [X.] auf einen der [X.] [X.], [X.], HS-[X.] oder [X.] abgebildet (vgl. [X.], S. 16, [X.]. 5.3.1.1.2.2). Die vier möglichen [X.] werden auf die physikalischen Kanäle [X.], [X.], P[X.], [X.], [X.], HS-P[X.], [X.], [X.] und [X.] abgebildet (vgl. [X.], S. 60, [X.]. 22).

Danach ergeben sich für den Fachmann, der ausgehend von der Druckschrift [X.] unter Berücksichtigung des [X.]-Standards ermitteln möchte, auf welchem [X.]Kanal die [X.]Ressourcen-Informationen übertragen werden können, neun verschiedene mögliche physikalische [X.]Kanäle.

[X.]) Nach alledem ist nicht ersichtlich, warum es sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift [X.] unter Berücksichtigung des [X.]-Standards – sofern er diesen in Betracht zieht – ergeben sollte, den [X.] oder den P[X.] als physikalischen [X.]Kanal für die gemeinsame Übertragung von [X.]n und [X.] auszuwählen.

Danach ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] unter Berücksichtigung des [X.]-Standards (Konglomerat [X.]).

c) Der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a gilt gegenüber der Zusammenschau der [X.] 00/57574 [X.] (Druckschrift [X.]) und der EP 1 315 309 [X.] (Druckschrift [X.]) als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Die Druckschrift [X.] beschäftigt sich mit einer adaptiven Leistungsregelung der [X.]Signale, insbesondere für eine Paketdatenübertragung, in einem [X.] (Absätze 0002, 0003), um Änderungen des [X.]s, wie sie durch Fading und Bewegung der mobilen Empfänger entstehen, ausgleichen zu können (Absatz 0014). Die [X.]ur 2 der [X.] zeigt schematisch den Verbindungsaufbau zwischen einer [X.] und einer Basisstation, beginnend mit den unsynchronisierten Zugriffsversuchen der [X.] auf den [X.]Kanal [X.] 22 (

Ausgehend von der Druckschrift [X.], die ein [X.] mit [X.] ([X.]) und einer kombinierten [X.] / [X.] Leistungsregelung zeigt, ist es bereits fraglich, ob ein Fachmann die Druckschrift [X.], die sich zu der Duplex-Frage ([X.]/[X.]) nicht verhält und keine [X.] Leistungsregelung lehrt, speziell für die Beantwortung der Frage nach der Übertragung der [X.] und der [X.] heranziehen würde.

Zudem lehrt sie – wie dargelegt – zumindest in der Verbindungsaufbauphase die Verbindung von zwei unterschiedlichen physikalischen [X.]Kanälen für die Übertragung der beiden in Rede stehenden Informationen von der Basis- an die [X.].

Danach ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.].

d) Der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a gilt gegenüber der Zusammenschau der [X.] 00/57574 [X.] (Druckschrift [X.]) und der [X.] 03/055254 [X.] (Druckschrift [X.]1) als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Die Druckschrift [X.]1 beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit einem [X.] nutzenden sogenannten [X.] (wireless local loop), bei dem mehrere Teilnehmerstationen mit einer Basisstation kommunizieren ([X.]1, [X.]. 1; S. 8, [X.] 3 – 18; S. 9, [X.] 13, 14). Über einen geteilten [X.]Kanal (“

Die [X.]1 definiert [X.]Kanäle als geteilte Kanäle (vgl. [X.]1, S. 8, [X.] 20 – 23) und erwähnt dedizierte Kanäle nur im Zusammenhang mit leitungsvermittelten Verbindungen (vgl. [X.]1, S. 9, [X.] 28 – S. 10, [X.] 1).

Insbesondere verwendet die [X.]1 keinen dedizierten [X.]Kanal zur Übertragung von [X.]n, so dass der Fachmann bereits aus diesem Grund keine Veranlassung hat, die [X.]1 in Betracht zu ziehen, um die in der [X.] nicht näher erläuterte Übertragung der [X.] über einen dedizierten [X.]Kanal auszugestalten. Zudem beschreibt die Druckschrift [X.]1 – im Gegensatz zur [X.], die eine kombinierte [X.] / [X.] Leistungsregelung innerhalb eines Mobilfunksystems zeigt – ein [X.] mit einer reinen [X.] Leistungsregelung, so dass auch aus diesem Grund für den Fachmann keine Veranlassung besteht, ausgehend von der [X.] die [X.]1 für die Beantwortung der Frage nach der Übertragung von [X.] und [X.]n heranzuziehen.

Danach ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.]1.

e) Der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a gilt gegenüber der Zusammenschau der [X.] 00/57574 [X.] (Druckschrift [X.]) und der [X.] 2002/0183064 [X.] (Druckschrift [X.]2) als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Die Druckschrift [X.]2 beschäftigt sich mit der Kontrolle des Zugriffs der [X.]en auf einen geteilten [X.]Kanal in einem [X.] (vgl. [X.]2, Abs. 0005, 0006, 0008, 0010, 0011). Die Basisstation sendet über einen als „

Danach ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.]2.

f) Auch der übrige von den Klägerinnen genannte Stand der Technik vermag dem Fachmann keine Anregung geben, ausgehend von der Druckschrift [X.] in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a zu gelangen. Gegenteiliges haben auch die Klägerinnen nicht im Einzelnen vorgetragen.

g) Der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a gilt gegenüber dem zum Prioritätstag geltenden [X.]-Standard (Konglomerat [X.]) und dem [X.] ([X.]) als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Die beiden Standards stehen zwar – wie dargelegt – dem Hauptantrag sowie den [X.] 1, 1a und 2 neuheitsschädlich entgegen, lehren jedoch in Bezug auf die kombinierte [X.] / [X.] Leistungsregelung lediglich eine anfängliche Berücksichtigung des [X.] ([X.] Anteil) und eine sich daran anschließende alleinige Auswertung der von der [X.] empfangenen [X.] ([X.] Anteil). Eine Veranlassung für den Fachmann, diese zeitlich zweigeteilte Regelung abzuändern und eine fortlaufende Kombination von [X.] und [X.] vorzusehen, fehlt.

h) Der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a gilt gegenüber dem zum Prioritätstag geltenden [X.]/EDGE-Standard (Konglomerat [X.]) als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

leitungsvermittelte [X.]rach- oder Datenverbindungen auf dem logischen [X.] (vgl. [X.]c, S. 8, [X.]. 3.2.1, Abs. 1: „

Das Dokument [X.]f, eine Studie der Firma [X.] aus dem Jahr 2000, zeigt die entsprechenden Vorüberlegungen für die Implementierung einer schnellen closed-loop-Regelung bei leitungsvermittelten Verbindungen, insbesondere bei [X.]rechverbindungen (vgl. [X.]f, S. 1, [X.]. 1: „

paketorientierten Verbindungen nach dem [X.]/EDGE-Standard die Sendeleistung der [X.] zwar – wie beim Streitpatent – durch eine fortlaufende Kombination von open-loop und [X.] bestimmt, jedoch für den [X.] nur solche Leistungswerte übertragen, die die Sendeleistung für jeden Durchlauf ohne Berücksichtigung des vorherigen Wertes neu festlegen und somit keine differentiell wirkenden [X.] darstellen (vgl. [X.]b, [X.], [X.], Abs. 2: „ 0 [X.] 0 [X.] “; S. 66, [X.]. (2)“; S. 63, [X.]. 10.2.1; S. 98, [X.]. [X.], Abs. 2, 3; [X.]a, S. 308, [X.]. 12.13.2; S. 302, [X.]. 12.9.2). Der von der Basisstation an die [X.] übertragene Leistungssteuerparameter G[X.] legt die Sendeleistung zusammen mit den Konstanten „ 0

[X.] führt, so dass sein Verlauf in die Berechnung des nächsten zu sendenden Parameters eingeht. Für den Fachmann bestehe kein Hinderungsgrund, alternativ hierzu das „Logbuch“ in der [X.] vorzusehen und von der Basisstation differentielle [X.] im Sinne des Streitpatents an die [X.] zu übertragen. Hierdurch ergäbe sich eine Reduzierung der Rechenleistung in der Basisstation und eine Entlastung der Funkstrecke.

[X.]-Parameters nach dem [X.]/EDGE-Standard. Weder die frühe Studie nach der [X.]f aus dem [X.], deren Vorveröffentlichung von der [X.]n bestritten wird, noch der [X.]-Standard nach [X.]a bis [X.]c aus dem [X.] zeigen nach alledem einen Modus, oder legen einen solchem dem Fachmann nahe, bei dem sowohl eine fortlaufende Messung des [X.]s (open-loop-Anteil) als auch eine wiederkehrende Übertragung von differentiell wirkenden [X.]n stattfindet.

Danach ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2a für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem zu Prioritätszeitpunkt bekannten [X.]/EDGE-Standard ([X.]a, [X.]b, [X.]c), auch nicht unter Berücksichtigung der Studie nach [X.]f.

i) Die übrigen Druckschriften liegen vom Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 2a weiter ab. Auch die Klägerinnen haben keine nähere Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen sie in naheliegender Weise zum Erfindungsgegenstand führen könnten.

VI. Ergebnis

Da sich das Streitpatent somit in der beschränkten Fassung der angegriffenen Ansprüche nach Hilfsantrag 2a als schutzfähig erweist, war es unter Abweisung der Klagen im Übrigen nur insoweit für nichtig zu erklären, als die erteilte Fassung über diese beschränkte Fassung hinausgeht. Ob es darüber hinaus auch in einer der Fassungen nach den übrigen [X.] beschränkt verteidigt werden kann, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO und § 100 ZPO.

Dabei hat der [X.] zum einen berücksichtigt, in welchem Umfang sich der wirtschaftliche Wert des Streitpatent infolge der teilweisen Nichtigerklärung reduziert hat. Insofern geht der [X.] davon aus, dass die Einschränkungen nach Hilfsantrag 2a den Wert des Streitpatents um ein Viertel vermindern. Und zum anderen ist bei der Kostenverteilung berücksichtigt, in welchem wirtschaftlichen Verhältnis der Wert der Klagen der [X.] zu 3 bis 5, welcher, da das Streitpatent mit ihnen in einem weitergehenden Umfang als mit den Klagen der übrigen [X.] angegriffen ist, der Festsetzung des (Gesamt-) Streitwerts zugrunde liegt, zu dem gemeinsamen Angriff aller [X.] steht; hier nimmt der [X.] an, dass der gemeinsame Angriff aller [X.] 2/3 des Streitwerts ausmacht, so dass die darüber hinaus durch die Klagen der [X.] zu 3 bis 5 angefallenen Kosten nur zwischen diesen und der [X.]n entsprechend dem oben genannten Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen sind. Aufgrund dieser Überlegungen waren die Kosten daher insgesamt wie tenoriert zwischen den Parteien aufzuteilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 19/16 (EP) verb. m., 6 Ni 20/16 (EP), 6 Ni 21/17 (EP), 6 Ni 31/16 (EP)

22.02.2018

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 22.02.2018, Az. 6 Ni 19/16 (EP) verb. m., 6 Ni 20/16 (EP), 6 Ni 21/17 (EP), 6 Ni 31/16 (EP) (REWIS RS 2018, 13424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13424

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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