Bundespatentgericht, Urteil vom 24.06.2021, Az. 6 Ni 53/19 (EP), verb.m. 6 Ni 54/19 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2021, 4652

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – "Basisstationsvorrichtung, Mobilstationsvorrichtung und entsprechende Kommunikationsverfahren unter Verwendung von Trägeraggregation" – erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer sowie [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Altvater

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 2 312 896 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des [X.].

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 312 896 (Streitpatent), das am 5. August 2009 angemeldet worden ist. Ihm liegt die internationale [X.] PCT/[X.]2009/003757, die am 5. August 2009 eingereicht und am 11. Februar 2010 als [X.] 2010/016255 [X.] offengelegt wurde, zu Grunde. Das Streitpatent beansprucht die Priorität der [X.] 2008203361 vom 6. August 2008. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents ist am 10. Januar 2018 veröffentlicht worden; Einspruch gegen das Streitpatent ist nicht erhoben. Das Streitpatent ist in Kraft.

2

Das Streitpatent wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2009 050 377 geführt. Es trägt die Bezeichnung

3

„[X.] STATION DEVICE, MOBILE STATION DEVICE AND CORRESPONDING COMMUNICATION METHODS USING CARRIER AGGREGATION“

4

(auf [X.] laut Streitpatentschrift:

5

„[X.], [X.] KOMMUNIKATIONSVERFAHREN UNTER VERWENDUNG VON TRÄGERAGGREGATION“)

6

und umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, die die [X.] zu 1 bis 3 [[X.] (EP)] insgesamt und die Klägerin zu 4 [[X.] (EP)] im Umfang der erteilten Patentansprüche 3 und 4 angreifen.

7

Die angegriffenen erteilten unabhängigen Patentansprüche 1, 3, 5 und 7 lauten laut Streitpatentschrift:

8

 in der [X.]:

 auf [X.]

 1. A base station device (100) comprising:

 1. Basisstationsvorrichtung (100), umfassend:

 a signal transmission unit which is configured to transmit a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a physical downlink shared channel on the first downlink carrier, wherein

 eine Signalübertragungseinheit, welche dafür eingerichtet ist, ein Signal, das eine Information enthält, die eine effektive Bandbreite und eine Trägerfrequenz eines von einem ersten Downlink-Träger verschiedenen zweiten Downlink-Trägers spezifiziert, unter Verwendung einer [X.] über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] auf dem ersten Downlink-Träger an eine Mobilstationsvorrichtung (200) zu senden, wobei

 the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth; and

 der erste Downlink-Träger und der zweite Downlink-Träger verschiedene Trägerfrequenzen aufweisen und jeder des ersten Downlink-Trägers und des zweiten Downlink-Trägers seine eigene effektive Downlink-Bandbreite aufweist; und

 a communication unit which is configured to communicate with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

 eine Kommunikationseinheit, welche dafür eingerichtet ist, mittels einer Gesamtnutzung sowohl des ersten Downlink-Trägers als auch des zweiten Downlink-Trägers mit der Mobilstationsvorrichtung (200) zu kommunizieren.

 3. A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100), the mobile station device comprising:

 3. Mobilstationsvorrichtung (200), welche mit einer Basisstationsvorrichtung (100) kommuniziert, wobei die Mobilstationsvorrichtung umfasst:

 an [X.], [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a physical downlink shared channel on the first downlink carrier; and

 eine Informationsermittlungseinheit, welche dafür eingerichtet ist, eine Information, welche eine effektive Bandbreite und eine Trägerfrequenz eines von einem ersten Downlink-Träger verschiedenen zweiten Downlink-Trägers spezifiziert, zu ermitteln, gesendet von der Basisstationsvorrichtung (100) unter Verwendung einer [X.] über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] auf dem ersten Downlink-Träger; und

 a communication unit which is configured to communicate with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

 eine Kommunikationseinheit welche dafür eingerichtet ist, mittels einer Gesamtnutzung sowohl des ersten Downlink-Trägers als auch des zweiten Downlink-Trägers mit der Basisstationsvorrichtung (100) zu kommunizieren, wobei der erste Downlink-Träger und der zweite Downlink-Träger verschiedene Trägerfrequenzen aufweisen und jeder des ersten Downlink-Trägers und des zweiten Downlink-Trägers seine eigene effektive Downlink-Bandbreite aufweist.

 5. A communication method using a base station device (100), the communication method comprising:

 5. Kommunikationsverfahren unter Verwendung einer Basisstationsvorrichtung (100), wobei das Kommunikationsverfahren umfasst:

 transmitting, by [X.] station device (100), a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a physical downlink shared channel on the first downlink carrier, wherein

 Senden, mittels der Basisstationsvorrichtung (100), eines Signals, das eine Information enthält, die eine effektive Bandbreite und eine Trägerfrequenz eines von einem ersten Downlink-Träger verschiedenen zweiten Downlink-Trägers spezifiziert, an eine Mobilstationsvorrichtung (200) unter Verwendung einer [X.] über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] auf dem ersten Downlink-Träger, wobei

 the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth; and

 der erste Downlink-Träger und der zweite Downlink-Träger verschiedene Trägerfrequenzen aufweisen und jeder des ersten Downlink-Trägers und des zweiten Downlink-Trägers seine eigene effektive Downlink-Bandbreite aufweist; und

 communicating with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

 Kommunizieren mit der Mobilstationsvorrichtung (200) mittels einer Gesamtnutzung sowohl des ersten Downlink-Trägers als auch des zweiten Downlink-Trägers.

 7. A communication method using a mobile station device (200), the communication method comprising:

 7. Kommunikationsverfahren unter Verwendung einer Mobilstationsvorrichtung (200), wobei das Kommunikationsverfahren umfasst:

 acquiring information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a physical downlink shared channel on the first downlink carrier; and

 Ermitteln einer Information, welche eine effektive Bandbreite und eine Trägerfrequenz eines von einem ersten Downlink-Träger verschiedenen zweiten Downlink-Trägers spezifiziert, gesendet von einer Basisstationsvorrichtung (100) unter Verwendung einer [X.] über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] auf dem ersten Downlink-Träger; und

 communicating with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

 Kommunizieren mit der Basisstationsvorrichtung (100) mittels einer Gesamtnutzung sowohl des ersten Downlink-Trägers als auch des zweiten Downlink-Trägers, wobei

        

 der erste Downlink-Träger und der zweite Downlink-Träger verschiedene Trägerfrequenzen aufweisen und jeder des ersten Downlink-Trägers und des zweiten Downlink-Trägers seine eigene effektive Downlink-Bandbreite aufweist.

9

Die von den [X.] ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2, 4, 6 und 8 sind jeweils auf die Patentansprüche 1, 3, 5 und 7 unmittelbar rückbezogen.

Alle [X.] sind der Auffassung, dass das Streitpatent für nichtig zu erklären sei, da sein Gegenstand insgesamt bzw. im Umfang der Ansprüche 3 und 4 nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die [X.] zu 3 und 4 sind zudem der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents insgesamt bzw. im Umfang der Ansprüche 3 und 4 in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

Den Einwand der fehlenden Patentfähigkeit stützen die [X.] u. a. auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach jeweiligem Klageverfahren):

Klägerinnen zu 1 und 2

Klägerin zu 3

Klägerin zu 4

 Dokument

 Veröffentlicht

 6i 53/19 (EP)

 [X.] (EP)

 [X.] (EP)

                 

 D 11 

                 

 REV-080020

 04.2008

 NK 2 

                 

 3GPP TS 36.300 V8.5.0 (2008-05)

 05.2008

 NK 3 

        

 NK 12

 3GPP TS 36.331 V8.2.0 (2008-05)

 05.2008

 NK 4 

                 

 3GPP TS 36.101 V8.2.0 (2008-05)

 05.2008

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 hat die Klägerin zu 2 ihren Klagebeitritt zur Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 1 unter Hinweis auf die ihr gegenüber von der hiesigen Klägerin zu 1 erklärte [X.] im Verletzungsrechtsstreit der Parteien vor dem [X.] erklärt. Die Klägerin zu 1 hat dem Klagebeitritt zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 hat die Klägerin zu 3 ihren Klagebeitritt zur Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 1 erklärt. Die [X.] zu 1 und 2 haben dem Beitritt der Klägerin zu 3 zugestimmt.

Die [X.] zu 1, 2 und 3 beantragen jeweils,

das [X.] Patent 2 312 896 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 4 beantragt,

das [X.] Patent 2 312 896 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 3 und 4 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt

die Klagen abzuweisen,

hilfsweise die Klagen abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] 1 bis 6 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 richten,

weiter hilfsweise die Klagen abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 4A aus der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2021 richten,

mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in ihrer numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen, wobei der Hilfsantrag 4A zwischen dem bisherigen Hilfsantrag 4 und 5 geprüft werden soll,

und alle Anträge als geschlossene Anspruchsätze gestellt sind.

Die Beklagte tritt der Argumentation der [X.] entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung, jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge, nicht für unzulässig erweitert und für schutzfähig.

Die unabhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 lauten:

1. A base station device (100) comprising:

a signal transmission unit which is configured to transmit a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth; and

a communication unit which is configured to communicate with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

3. A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100), the mobile station device comprising:

an [X.], [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier; and

a communication unit which is configured to communicate with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

5. A communication method using a base station device (100), the communication method comprising:

transmitting, by [X.] station device (100), a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth; and

communicating with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

7. A communication method using a mobile station device (200), the communication method comprising:

acquiring information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier; and

communicating with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

Die unabhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 lauten:

1. A base station device (100) comprising:

a signal transmission unit which is configured to transmit a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a physical downlink shared channel on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks; and

a communication unit which is configured to communicate with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

3 2. A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100), the mobile station device comprising:

an [X.], [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a physical downlink shared channel on the first downlink carrier, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks; and

a communication unit which is configured to communicate with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

5 3. A communication method using a base station device (100), the communication method comprising:

transmitting, by [X.] station device (100), a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a physical downlink shared channel on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks; and

communicating with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

7 4. A communication method using a mobile station device (200), the communication method comprising:

acquiring information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a physical downlink shared channel on the first downlink carrier, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks; and

communicating with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

Die unabhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 lauten:

1. A base station device (100) comprising:

a signal transmission unit which is configured to transmit a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource block; and

a communication unit which is configured to communicate with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

3 2. A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100), the mobile station device comprising:

an [X.], [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a the physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource block; and

a communication unit which is configured to communicate with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

5 3. A communication method using a base station device (100), the communication method comprising:

transmitting, by [X.] station device (100), a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource block; and

communicating with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

7 4. A communication method using a mobile station device (200), the communication method comprising:

acquiring information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource block; and

communicating with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

Die unabhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 lauten:

1. A base station device (100) in an [X.] radio communication system, [X.] station device comprising:

a signal transmission unit which is configured to transmit a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource block; and

a communication unit which is configured to communicate with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

3 2. A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100) in an [X.] radio communication system, the mobile station device comprising:

an [X.], [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource block; and

a communication unit which is configured to communicate with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

5 3. A communication method using a base station device (100) in an [X.] radio communication system, the communication method comprising:

transmitting, by [X.] station device (100), a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource block; and

communicating with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

7 4. A communication method using a mobile station device (200) in an [X.] radio communication system, the communication method comprising:

acquiring information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource block; and

communicating with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

Die unabhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 4A aus der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2021 ergänzen die unabhängigen Ansprüche entsprechend Hilfsantrag 4 nach

„... and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource block;“

jeweils um den Einschub:

„wherein the effective bandwidth is defined as system bandwidth excluding the guard band“.

Die unabhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 lauten:

1. A base station device (100) comprising:

a signal transmission unit which is configured to transmit a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks; and

a communication unit which is configured to communicate with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

3 2. A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100), the mobile station device comprising:

an [X.], [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks

a frequency band specification unit [X.] the second downlink carrier based on the information acquired by the information acquisition unit; and

a communication unit which is configured to communicate with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

5 3. A communication method using a base station device (100), the communication method comprising:

transmitting, by [X.] station device (100), a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks; and

communicating with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

7 4. A communication method using a mobile station device (200), the communication method comprising:

acquiring information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks.

specifying the second downlink carrier based on the information acquired in the acquisition; and

communicating with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

Die unabhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 6 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 lauten:

1. A base station device (100) in an [X.] radio communication system, [X.] station device comprising:

a signal transmission unit which is configured to transmit a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks; and

a communication unit which is configured to communicate with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

3 2. A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100) in an [X.] radio communication system, the mobile station device comprising:

an [X.], [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks

a frequency band specification unit [X.] the second downlink carrier based on the information acquired by the information acquisition unit; and

a communication unit which is configured to communicate with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

5 3. A communication method using a base station device (100) in an [X.] radio communication system, the communication method comprising:

transmitting, by [X.] station device (100), a signal including information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, to a mobile station device (200) with use of RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks; and

communicating with the mobile station device (200) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier.

7 4. A communication method using a mobile station device (200) in an [X.] radio communication system, the communication method comprising:

acquiring information, [X.] an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier, [X.] station device (100) using RRC signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a RRC connection between the mobile station device (200) and [X.] station device (100) on the first downlink carrier, [X.], wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks,

specifying the second downlink carrier based on the information acquired in the acquisition; and

communicating with [X.] station device (100) by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier, wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

Die [X.] halten die Hilfsanträge bereits für unzulässig; im Übrigen halten sie die Gegenstände des Streitpatents in der Fassung aller Hilfsanträge jedenfalls für nicht patentfähig. Die Klägerin zu 3 ist zudem der Ansicht, dass der jeweils beanspruchte Gegenstand unklar sei.

Der [X.] hat die [X.] mit den [X.].: [X.] (EP) und [X.].: [X.] (EP) mit Beschluss vom 7. April 2021 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der [X.] hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 19. April 2021, ausgefertigt am 20. April 2021, zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Auf die zulässigen Klagen ist das [X.] für nichtig zu erklären, weil den Gegenständen der Patentansprüche nach Hauptantrag und den jeweiligen unabhängigen Patentansprüchen nach allen [X.] der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ).

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Ansprüche nach Haupt- und [X.] über die ursprünglich eingereichte Fassung hinausgehen und somit auf einer unzulässigen Erweiterung beruhen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).

I. Zulässigkeit des Beitritts der Klägerinnen zu 2 und 3

Der [X.] der [X.] zu 2 und 3 ist als subjektive Klagehäufung zulässig, nachdem die Klägerin zu 1 und hinsichtlich des Beitritts der Klägerin zu 3 auch die Klägerin zu 2 dem zugestimmt haben und der [X.] auch sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO [X.] § 99 [X.] ist.

Für die Bestimmung der Sachdienlichkeit kommt es auf die objektiv zu bewertenden Interessen beider Parteien sowie der Rechtspflege an. Die Parteierweiterung verzögert die Erledigung des Prozesses nicht. Die weiteren [X.] können das [X.] ohnehin aus eigenem Recht mit einer eigenen Nichtigkeitsklage angreifen. Alle [X.] machen in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht gleichartige Ansprüche geltend. Im Verfahren kann unter vollständiger Verwertung des gesamten Prozessstoffs geklärt werden, ob das angegriffene Patent für nichtig zu erklären ist; dies erspart weitere, gesonderte Nichtigkeitsverfahren der weiteren [X.].

Der Beitritt der Klägerin zu 2 ist schon deshalb sachdienlich, weil ihr die Klägerin zu 1 im Verletzungsverfahren den Streit verkündet hat.

Der Beitritt der Klägerin zu 3 erscheint im Hinblick auf die Verletzungsklage gegen eine mit ihr verbundene juristische Person jedenfalls sachdienlich, um einen neuen Prozess zu vermeiden.

II. Zum Gegenstand des [X.]s

1. Das [X.] betrifft die Kommunikation zwischen einer Basisstation und einer [X.] in einem Mobilfunk-Kommunikationssystem und insbesondere die Übertragung von Systeminformationen im Kontext der sogenannten „Carrier Aggregation“, die anspruchsgemäß insbesondere notwendige Informationen zum Aufbau einer Verbindung zu einem zweiten „Carrier“ angeben sollen (vgl. [X.], Abs. 0001, 0010, 0278).

Die Kommunikation zwischen Basisstation und [X.] erfolge dabei auf verschiedenen Frequenzbändern (system band bzw. sub system band), die im [X.] auch als Träger (carrier) bzw. als Trägerkomponente (carrier component, vgl. [X.], Abs. 0294) bezeichnet sind. Diese Träger (carrier) wiesen dabei jeweils eine bestimmte Trägerfrequenz (carrier frequency) und eine bestimmte Bandbreite (bandwidth) auf (vgl. [X.], [X.]. 20 und Abs. 0013, 0294).

Im Stand der Technik sei es bekannt gewesen, zwei solche Träger (carrier) zu verwenden, die z. B. nicht unmittelbar benachbart seien und eine unterschiedliche Bandbreite aufweisen könnten, wie die [X.]ur 21 des [X.]s zeige (discontinuous bands W21 and [X.], vgl. [X.] Abs. 0016 und [X.]. 21).

Die [X.]schrift führt als Stand der Technik u. a. die technische Spezifikation [X.] [X.] 36.300 des [X.] (3rd Generation Partnership Project) in der Version [X.] (2008-03) an, die eine allgemeine Beschreibung des Mobilfunkzugangsnetzwerks [X.] und der [X.] [X.] für [X.] umfasst (vgl. [X.] Abs. 0018).

2. Das [X.] nennt als Aufgabe, eine Basisstationsvorrichtung, eine [X.]svorrichtung und entsprechende Kommunikationsmethoden bereitzustellen, welche die von der Basisstation an die [X.] zu übertragende Information beim Initiieren der Kommunikation verringern und die Kommunikation schnell initiieren kann (vgl. [X.] Abs. 0019).

3. Der Senat sieht als zuständigen Fachmann einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektro-, Nachrichten- oder Informationstechnik bzw. einen Absolventen vergleichbarer Master-Studiengänge mit mehrjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik insbesondere im Bereich der mobilen Kommunikation. Da schon das [X.] als Stand der Technik u. a. die technische Spezifikation [X.] 36.300 des [X.] (3rd Generation Partnership Project) mit der allgemeinen Beschreibung des Mobilfunkzugangsnetzwerks [X.] ([X.]) und der zugehörigen [X.] [X.] ([X.]) in der Version [X.] (2008-03) nennt (vgl. [X.] Abs. 0018), ist der hier maßgebliche Fachmann mit der Weiterentwicklung der Kommunikationsmethoden zwischen Basisstation und [X.] befasst.

Bei diesem Fachmann kann es sich auch um ein Team von Fachleuten handeln, das sich mit der Weiterentwicklung des im [X.] beschriebenen Standes der Technik beschäftigt und aufgrund der kurzen Entwicklungszyklen im Mobilfunkbereich unter anderem mit dem aktuellen Stand der Standardisierung, wie er beispielsweise in den veröffentlichten technischen Spezifikationen des [X.] (3rd Generation Partnership Project) niedergelegt ist, vertraut ist.

4. Die Aufgabe soll erfindungsgemäß mit Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 und 3 sowie Verfahren nach den Patentansprüchen 5 und 7 gelöst werden. Dabei bezieht sich Patentanspruch 3 auf die [X.]svorrichtung und Patentanspruch 1 auf die dazu korrespondierende Basisstationsvorrichtung, ohne allerdings weiteren, über den Anspruch 3 hinausgehenden Inhalt hinzuzufügen. Gleiches gilt für die beiden unabhängigen Verfahrensansprüche 5 und 7, die das in Basis- und [X.]svorrichtungen nach Anspruch 1 bzw. 3 ablaufende Verfahren beanspruchen. Auch insoweit sind keine über Anspruch 3 hinausgehenden technischen Merkmale enthalten.

4.1 Dieser von allen Klägerinnen angegriffene unabhängige Patentanspruch 3 lautet in der erteilten Fassung unter Hinzufügen einer Gliederung:

        

Verfahrenssprache [X.]

Übersetzung

3.1     

A mobile station device (200)

[X.]svorrichtung (200),

        

which communicates with a base station device (100), the mobile station device comprising:

welche mit einer Basisstationsvorrichtung (100) kommuniziert, wobei die [X.]svorrichtung umfasst:

3.2     

an information acquisition unit

eine Informationsermittlungseinheit,

        

which is configured to acquire information,

welche dafür eingerichtet ist, eine Information, [3.2.1] zu ermitteln,

3.2.1 

which specifies an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier,

welche eine effektive Bandbreite und eine Trägerfrequenz eines von einem ersten Downlink-Träger verschiedenen zweiten Downlink-Trägers spezifiziert,

3.2.2 

transmitted from the base station device (100) using [X.] signaling via a physical downlink shared channel on the first downlink carrier; and

gesendet von der Basisstationsvorrichtung (100) unter Verwendung einer [X.] über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] auf dem ersten Downlink-Träger; und

3.3     

a communication unit

eine Kommunikationseinheit

        

which is configured to communicate with the base station device (100)

welche dafür eingerichtet ist, [3.3.1] mit der Basisstationsvorrichtung (100) zu kommunizieren,

3.3.1 

by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier,

mittels einer Gesamtnutzung sowohl des ersten Downlink-Trägers als auch des zweiten Downlink-Trägers

3.3.2 

wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and

wobei der erste Downlink-Träger und der zweite Downlink-Träger verschiedene Trägerfrequenzen aufweisen

3.3.3 

each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

und jeder des ersten Downlink-Trägers und des zweiten Downlink-Trägers seine eigene effektive Downlink-Bandbreite aufweist.

4.2 Der (von allen Klägerinnen) angegriffene unabhängige Patentanspruch 3 lautet in der Fassung des [X.] unter Hinzufügen einer Gliederung (Änderungen gegenüber Anspruch 3 in der erteilten Fassung hervorgehoben):

        

Hilfsantrag 1

3.1     

A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100), the mobile station device comprising:

3.2     

an [X.],

3.2.1 

which specifies an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier,

3.2.2 H1  

transmitted from the base station device (100) using [X.] signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a [X.] connection between the mobile station device (200) and the base station device (100) on the first downlink carrier; and

3.3     

a communication unit which is configured to communicate with the base station device (100)

3.3.1 

by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier,

3.3.2 

wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and

3.3.3 

each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

4.3 Der (von allen Klägerinnen) angegriffene unabhängige Patentanspruch 2 lautet in der Fassung des [X.] unter Hinzufügen einer Gliederung (Änderungen gegenüber Patentanspruch 3 in der erteilten Fassung hervorgehoben):

        

Hilfsantrag 2

3.1     

A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100), the mobile station device comprising:

3.2     

an [X.],

3.2.1 

which specifies an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier,

3.2.2 

transmitted from the base station device (100) using [X.] signaling via a physical downlink shared channel on the first downlink carrier,

3.2.3 H2  

wherein the information indicates the carrier frequency and the effective bandwidth of the second downlink carrier, wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks; and

3.3     

a communication unit which is configured to communicate with the base station device (100)

3.3.1 

by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier,

3.3.2 

wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and

3.3.3 

each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

4.4 Der (von allen Klägerinnen) angegriffene unabhängige Patentanspruch 2 lautet in der Fassung des [X.] unter Hinzufügen einer Gliederung (Änderungen gegenüber Anspruch 3 in der erteilten Fassung wiederum hervorgehoben):

        

Hilfsantrag 3

3.1     

A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100), the mobile station device comprising:

3.2     

an [X.],

3.2.1 

which specifies an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier,

3.2.2 H1  

transmitted from the base station device (100) using [X.] signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to the physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a [X.] connection between the mobile station device (200) and the base station device (100) on the first downlink carrier,

3.2.3 H2  

wherein the information indicates the carrier frequency and the effective bandwidth of the second downlink carrier, wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks; and

3.3     

a communication unit which is configured to communicate with the base station device (100)

3.3.1 

by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier,

3.3.2 

wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and

3.3.3 

each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

4.5 Der (von allen Klägerinnen) angegriffene unabhängige Patentanspruch 2 lautet in der Fassung des [X.] unter Hinzufügen einer Gliederung (Änderungen gegenüber Anspruch 3 in der erteilten Fassung hervorgehoben):

        

Hilfsantrag 4

3.1 H4     

A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100) in an [X.], the mobile station device comprising:

3.2     

an [X.],

3.2.1 

which specifies an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier,

3.2.2 H1  

transmitted from the base station device (100) using [X.] signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a [X.] connection between the mobile station device (200) and the base station device (100) on the first downlink carrier,

3.2.3 H2  

wherein the information indicates the carrier frequency and the effective bandwidth of the second downlink carrier, wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks; and

3.3     

a communication unit which is configured to communicate with the base station device (100)

3.3.1 

by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier,

3.3.2 

wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and

3.3.3 

each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

4.6 Der (von allen Klägerinnen) angegriffene unabhängige Patentanspruch 2 lautet in der Fassung des [X.]A unter Hinzufügen einer Gliederung (Änderungen gegenüber Patentanspruch 3 in der erteilten Fassung hervorgehoben):

        

Hilfsantrag 4A

3.1 H4     

A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100) in an [X.], the mobile station device comprising:

3.2     

an [X.],

3.2.1 

which specifies an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier,

3.2.2 H1  

transmitted from the base station device (100) using [X.] signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a [X.] connection between the mobile station device (200) and the base station device (100) on the first downlink carrier,

3.2.3 H2  

wherein the information indicates the carrier frequency and the effective bandwidth of the second downlink carrier, wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks;

3.2.4 H4a  

wherein the effective bandwidth is defined as system bandwidth excluding the guard band. And

3.3     

a communication unit which is configured to communicate with the base station device (100)

3.3.1 

by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier,

3.3.2 

wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and

3.3.3 

each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

4.7 Der (von allen Klägerinnen) angegriffene unabhängige Patentanspruch 2 lautet in der Fassung des [X.] unter Hinzufügen einer Gliederung (Änderungen gegenüber Anspruch 3 in der erteilten Fassung hervorgehoben):

        

Hilfsantrag 5

3.1     

A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100), the mobile station device comprising:

3.2     

an [X.],

3.2.1 

which specifies an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier,

3.2.2 H1  

transmitted from the base station device (100) using [X.] signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a [X.] connection between the mobile station device (200) and the base station device (100) on the first downlink carrier,

3.2.3 H2  

wherein the information indicates the carrier frequency and the effective bandwidth of the second downlink carrier, wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks

3.4 H5     

a frequency band specification unit which specifies the second downlink carrier [X.]; and

3.3     

a communication unit which is configured to communicate with the base station device (100)

3.3.1 

by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier,

3.3.2 

wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and

3.3.3 

each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

4.8 Der (von allen Klägerinnen) angegriffene unabhängige Patentanspruch 2 (lautet in der Fassung des [X.] unter Hinzufügen einer Gliederung (Änderungen gegenüber Anspruch 3 in der erteilten Fassung hervorgehoben):

        

Hilfsantrag 6

3.1 H4     

A mobile station device (200) which communicates with a base station device (100) in an [X.], the mobile station device comprising:

3.2     

an [X.],

3.2.1 

which specifies an effective bandwidth and a carrier frequency of a second downlink carrier different from a first downlink carrier,

3.2.2 H1  

transmitted from the base station device (100) using [X.] signaling via a dedicated control channel as a logical channel mapped to a physical downlink shared channel on the first downlink carrier after establishing a [X.] connection between the mobile station device (200) and the base station device (100) on the first downlink carrier,

3.2.3 H2  

wherein the information indicates the carrier frequency and the effective bandwidth of the second downlink carrier, wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks

3.4 H5     

a frequency band specification unit which specifies the second downlink carrier [X.]; and

3.3     

a communication unit which is configured to communicate with the base station device (100)

3.3.1 

by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier,

3.3.2 

wherein the first downlink carrier and the second downlink carrier have different carrier frequencies, and

3.3.3 

each of the first downlink carrier and the second downlink carrier has its own downlink effective bandwidth.

5. Der vorstehend definierte zuständige Fachmann versteht den Gegenstand des von allen Klägerinnen angegriffenen Patentanspruchs 3 sowie dessen Merkmale und Begriffe und die weiteren unabhängigen Patentansprüche in der erteilten Fassung wie folgt, wobei die genannten Textstellen sich auf die Veröffentlichung der erteilten Fassung des [X.]s als EP 2 312 896 B1 beziehen:

5.1 Patentanspruch 3 des [X.]s ist auf eine [X.]svorrichtung (mobile station device) gerichtet, welche mit einer Basisstationsvorrichtung (base station device) kommuniziert (vgl. Merkmal 3.1). Die [X.]svorrichtung umfasst eine Informationsermittlungseinheit (information acquisition unit), die in der Merkmalsgruppe 3.2 näher charakterisiert ist, und eine Kommunikationseinheit (communication unit), die in der Merkmalsgruppe 3.3 näher charakterisiert ist.

Die Informationsermittlungseinheit (information acquisition unit) ist dazu eingerichtet, eine von der Basisstation gesendete Information zu ermitteln bzw. zu erlangen (to acquire) (vgl. Merkmal 3.2), welche eine effektive Bandbreite und eine Trägerfrequenz eines von einem ersten Downlink-Träger verschiedenen zweiten Downlink-Trägers spezifiziert (vgl. Merkmal 3.2.1). Ein solcher Downlink-Träger ist dabei nicht durch eine einzelne Frequenz, sondern durch die Trägerfrequenz (carrier frequency) und ein Frequenzband vollständig definiert und weist somit immer eine bestimmte nutzbare Bandbreite auf, wie es das [X.] u. a. in Bezug auf den Stand der Technik im Zusammenhang mit den [X.]uren 20 und 21 beschreibt (vgl. [X.], Abs. 0013, 0016).

Abbildung

Das [X.] spricht im Hinblick auf den zusätzlichen Downlink-Träger auch von einer Information betreffend eine „aggregation resource region“ (vgl. Abs. 0170, 0227-0230, 0233, 0235, 0238, 0239, 0255-0257, 0261-0263, 0237, 0278). [X.]ur 11 des [X.]s zeigt beispielgebend zwei Frequenzbänder im Sinne dieses ersten und zweiten [X.] (vgl. [X.], Abs. 0167, 294):

Abbildung

Das [X.] beschreibt zudem das Frequenzband des jeweiligen Trägers anhand der Bandbreite eines Systembandes (system band) oder durch eine effektive Bandbreite (effective bandwidth), bei der es sich um die nutzbare Bandbreite des Systembands (system bandwidth) ohne zugehörige Sicherheits- bzw. [X.] (guard bands) handelt. Die effektive Bandbreite kann somit aus der Bandbreite des jeweiligen Systembands unter Kenntnis der [X.] abgeleitet werden (vgl. [X.], Abs. 0228-0231 und [X.]. 15, 16). Die [X.] (guard bands), wie in [X.]ur 15 des [X.]s für die [X.] eines Mobilfunknetzwerks der 4. Generation ([X.] / [X.]) als grau schraffierte [X.] dargestellt, dienen dazu, Interferenzen zwischen den Bändern zu verhindern und werden nicht zur Datenübertragung verwendet (vgl. [X.], Abs. 0228ff, 0256).

Abbildung

Die empfangene Information bestimmt bzw. spezifiziert (specifies) gemäß Merkmal 3.2.1 die effektive Bandbreite und die Trägerfrequenz des zweiten [X.]. Die [X.] muss dazu eingerichtet sein, die in Merkmal 3.2.1 beschriebene Information zu ermitteln bzw. zu erlangen (to acquire) (vgl. Merkmal 3.1). Der konkrete Inhalt der Nachricht, die von der Basisstation an die [X.] gesendet wird, ist in Anspruch 3 dagegen nicht festgelegt; die effektive Bandbreite und Trägerfrequenz müssen dabei nur für die [X.] durch die Information eindeutig festgelegt bzw. spezifiziert sein. So wird die jeweilige Bandbreite beispielsweise in [X.] und allen Ausführungsbeispielen (first, second, third embodiment) des [X.]s durch eine Zahl von [X.]n angegeben werden (vgl. beispielsweise [X.], Abs. 0231: [X.]…, sowie Abs. 0252, 0277f). Da die effektive Bandbreite aus der Zahl der [X.] nur unter (zusätzlicher) Kenntnis der Bandbreite eines [X.]s durch die [X.] bestimmt werden kann, muss in der [X.] der Zusammenhang zwischen [X.]n und Bandbreite bekannt sein. Das [X.] beschreibt außerdem die Möglichkeit, Bandbreite und Trägerfrequenz eines Trägers durch Referenzwerte bzw. einen Index anzugeben (vgl. [X.], [X.]. 16 und Abs. 0232: [X.], so that the mobile station device 200 may specify the above-described values from the indices.), was wiederum voraussetzt, dass in der [X.] bereits die Eigenschaften des in der empfangenen Information referenzierten Trägers bekannt sind. Eine Berücksichtigung von solchen, bereits in der [X.] vorliegenden weiteren Informationen ist gemäß Anspruch 3 nicht ausgeschlossen. Daher macht es keinen Unterschied, ob beispielsweise eine vorab festgelegte Kombination von Bandbreite und Trägerfrequenz durch Mitteilung einer Referenzinformation angegeben wird, oder ob die Bandbreite für jede mit der Information spezifizierten Trägerfrequenz fest vorgegeben ist. Für die [X.]svorrichtung folgt aus Merkmal 3.2.1 somit nur, dass die Bandbreite und die Trägerfrequenz aufgrund der empfangenen Information spezifiziert sind – also, dass sie aus Sicht der [X.] festgelegt sind.

Die Übertragung der Information durch die Basisstation erfolgt unter Verwendung einer [X.] ([X.]) über einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] auf dem ersten Downlink-Träger (vgl. Merkmal 3.2.2). Eine „[X.]“ ist im [X.] nur zum dritten Ausführungsbeispiel (Third Embodiment) explizit genannt (Abbildung des logischen Kanals [X.] oder [X.] auf den [X.] DL-SCH und weiter auf den physikalischen Kanal [X.]; vgl. [X.], Abs. 0278 und 0279 [X.] [X.]. 2).

Abbildung

Zum zweiten Ausführungsbeispiel (Second Embodiment) wird in Bezug auf den Empfang der Information auf die Abbildung des logischen Kanals [X.] auf den [X.] DL-SCH und weiter auf den physikalischen Kanal [X.] verwiesen (vgl. [X.], Abs. 0254, 0255 und 0273 [X.] [X.]. 2). Zum ersten Ausführungsbeispiel (First Embodiment) ist in Bezug auf den Empfang der Information die Abbildung des logischen Kanals [X.] auf den physikalischen [X.] PBCH beschrieben (vgl. [X.], Abs. 0170 und 0227 [X.] [X.]. 2). Die Formulierung „via a physical downlink shared channel“ in Merkmal 3.2.2 ist mangels Beschränkung des Anspruchs auf [X.] / [X.] Mobilfunksysteme nicht als die Bezeichnung des dort definierten und als [X.] ([X.]) bezeichneten Kanals zu verstehen, sondern als Eigenschaft als gemeinsam genutzter physikalischer Kanal. Neben dem [X.] ([X.]) stellt daher auch der Kanal PBCH ([X.]) aus dem ersten Ausführungsbeispiel einen gemeinsam genutzten physikalischen [X.] dar, auch wenn er für die [X.] [X.] üblicherweise nur der Signalisierung von allgemeinen Systeminformationen (beispielsweise [X.]) dient. Denn auch der Kanal PBCH ist nicht auf die Kommunikation zwischen der Basisstation und einer einzigen [X.] beschränkt. Die [X.] stellt dabei den Bezug zur logischen, i. a. als Layer 3 des sogenannten [X.] bezeichneten Ebene her. Denn mit der Information werden Eigenschaften von [X.] signalisiert, die damit ganz allgemein ein „[X.]“ ([X.]) darstellen. Mangels Bezugnahme auf einen bestimmten Mobilfunkstandard folgt aus Merkmal 3.2.2 auch keine Beschränkung auf [X.]-Nachrichten, die für einen bestimmten Standard definiert sind.

Das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung formulierte Problem, den Zeitbedarf zum Einrichten einer großen Übertragungsbandbreite zu verbessern, wozu erfindungsgemäß ein zweistufiges Verfahren zum Einrichten eines ersten und zweiten [X.] verwendet werde, findet insoweit keinen Niederschlag in Anspruch 3, als dass die Ausgangssituation, in der sich die [X.]svorrichtung gemäß Anspruch 3 vor dem Empfangen der Information hinsichtlich eines zweiten [X.] befindet und in der ihr – wie aus Merkmal 3.2.1 implizit folgt – bereits ein erster Träger zugewiesen ist, gleichzeitig der normalen Betriebssituation (d. h. ohne [X.]) in verschiedenen Mobilfunkstandards bei der Datenübertragung über einen für eine [X.]svorrichtung eingerichteten Träger entspricht. Denn es ist in Anspruch 3 weder ersichtlich noch wird vorausgesetzt, dass für die [X.]svorrichtung bereits beim Verbindungsaufbau bzw. bei der Einrichtung des ersten Trägers feststeht, dass zusätzlich ein zweiter Träger zum Erzielen einer größeren Übertragungsbandbreite eingerichtet werden soll oder dass die Einrichtung des ersten Trägers (nur) im Hinblick auf das Einrichten eines weiteren, aggregierten zweiten Trägers erfolgt. Die [X.] muss vielmehr nur dazu geeignet sein, eine Information zum Einrichten eines zweiten Trägers zu empfangen und umzusetzen, wobei das Vorhandensein des ersten eingerichteten Trägers vorausgesetzt ist. Aufgrund dieser Ausgangssituation kommt für die Signalisierung der Information über einen zweiten Träger an die [X.] grundsätzlich ein (physikalischer) Kanal dieses ersten, bereits eingerichteten Trägers gemäß Merkmal 3.2.2 infrage, da dieser bereits eingerichtet ist, oder ein zusätzlicher vordefinierter Kanal (beispielsweise ein [X.]), den die [X.] überwachen müsste.

In Bezug auf Merkmal 3.2.2 ist zu berücksichtigen, dass die beanspruchte [X.]svorrichtung nicht durch das Senden der Information durch die Basisstation charakterisiert wird. Die [X.] muss vielmehr nur dazu eingerichtet sein, eine – über den in Merkmal 3.2.2 angegebenen ersten Kanal mittels [X.] übertragene – Information entsprechend Merkmal 3.2 zu ermitteln bzw. zu erlangen.

Die Kommunikationseinheit der [X.] ist eingerichtet, mit der Basisstationsvorrichtung zu kommunizieren (vgl. Merkmal 3.3). Dies soll mittels einer Gesamtnutzung sowohl des ersten Downlink-Trägers als auch des zweiten Downlink-Trägers erfolgen (vgl. Merkmal 3.3.1). In der Verfahrenssprache des [X.]s lautet die Formulierung „by aggregate use of both the first downlink carrier and the second downlink carrier“. Dies ist nach Überzeugung des Senats – abweichend von der [X.] Anspruchsfassung im [X.] – als kumulierte bzw. gemeinsame Nutzung beider Downlink-Träger zu verstehen. Abweichend von dem schriftsätzlich geäußerten Verständnis der Klägerinnen folgt daher aus Merkmal 3.3.1 für die [X.]svorrichtung, dass diese geeignet sein muss, beide Träger gemeinsam und damit gleichzeitig zu nutzen, auch wenn eine voneinander unabhängige Nutzung der beiden Kanäle damit nicht ausgeschlossen ist.

Der erste Downlink-Träger und der zweite Downlink-Träger weisen dabei verschiedene Trägerfrequenzen auf (vgl. Merkmal 3.3.2), was bereits implizit aus Merkmal 3.2.1 folgt (a second downlink carrier different from a first downlink carrier). Jeder erste und zweite Downlink-Träger weist eine eigene effektive Downlink-Bandbreite auf (vgl. Merkmal 3.3.3). Dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als „Downlink-Träger“, da ein Träger neben einer Trägerfrequenz (carrier frequency) zwangsläufig immer durch eine nutzbare, effektive Bandbreite charakterisiert ist (vgl. beispielsweise [X.], [X.]uren 11 und 15). Dabei handelt es sich jeweils auch um ein „eigenes“ Band des Trägers, da durch die Bandbreite jeweils eine „eigene“ obere und untere Grenzfrequenz des jeweiligen Bandes bestimmt ist, die sich von einem Frequenzband mit anderer Trägerfrequenz unterscheidet. Auch bei einer gleichen effektiven Bandbreite weisen beide Träger daher jeweils ein „eigenes“ Band auf (vgl. beispielsweise [X.], [X.]. 11, 15, 16 mit zugehöriger Beschreibung). Eine Festlegung der Eignung der [X.] auf eine Verwendung von zwei Trägern mit zwangsläufig unterschiedlicher Bandbreite folgt aus Merkmal 3.3.3 nicht. Abweichend vom Verständnis der Beklagten ist Merkmal 3.3.3 auch keine (weitere) Aussage über die nach Merkmal 3.2.2 übermittelte Information zu entnehmen, da in Merkmal 3.3.3 nur die Träger selbst näher charakterisiert sind, zu deren (gemeinsamer) Nutzung die [X.] geeignet sein muss (which is configured to communicateby aggregate use of both…).

5.2 Die Ansprüche 1, 5 und 7 enthalten keine zusätzlichen Merkmale oder Ausgestaltungen, die über die jeweiligen Merkmale hinausgehen, welche den Gegenstand des Anspruchs 3 charakterisieren.

Patentanspruch 1 des [X.]s ist auf eine Basisstationsvorrichtung (base station device) gerichtet. Die Merkmale des Anspruchs 1 entsprechen den Merkmalen des Anspruchs 3 aus Sicht der Basisstationsvorrichtung, welche die in Anspruch 3 genannte Information zum zweiten Downlink-Träger bereitstellt und die zur Kommunikation mittels des ersten und zweiten [X.] mit der [X.]svorrichtung (mobile station device) nach Anspruch 3 eingerichtet ist.

Patentanspruch 5 ist auf ein Kommunikationsverfahren (communication method) unter Verwendung einer Basisstationsvorrichtung (base station device) gerichtet und beschreibt die Signalisierung der Information zum zweiten Downlink-Träger sowie die Kommunikation mittels des ersten und zweiten [X.], für welche die Basisstationsvorrichtung nach Anspruch 1 und die [X.]svorrichtung nach Anspruch 3 jeweils eingerichtet sind.

Patentanspruch 7 ist auf ein Kommunikationsverfahren (communication method) unter Verwendung einer [X.]svorrichtung (mobile station device) gerichtet und beschreibt die Signalisierung der Information zum zweiten Downlink-Träger sowie die Kommunikation mittels des ersten und zweiten [X.], für welche die Basisstationsvorrichtung nach Anspruch 1 und die [X.]svorrichtung nach Anspruch 3 jeweils eingerichtet sind.

III. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

Das [X.] in der erteilten Fassung ist nicht schutzfähig.

Das [X.] in der erteilten Fassung erweist sich letztlich als nicht patentfähig, da Patentanspruch 3 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sondern sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus diesen ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Nr. 1, Art. 52, 56 EPÜ).

1. Der Gegenstand des [X.]s geht nicht über die als EP 2 312 896 [X.] in [X.] veröffentlichten ursprünglichen Anmeldeunterlagen (im Verfahren als Dokument [X.] 2a bzw. HL[X.] 4) hinaus und ist damit nicht in unzulässiger Weise erweitert.

1.1 Merkmal 3.2.1 des Patentanspruchs 3 in der erteilten Fassung ist zulässig. Der Fachmann entnimmt der Anmeldung, dass ein Frequenzband (frequency band) durch eine Trägerfrequenz (carrier frequency) und eine effektive Bandbreite (effective bandwidth) oder durch eine Trägerfrequenz, eine Systembandbreite (system bandwidth) und [X.] (guide bands) charakterisiert sein kann (vgl. Dokument [X.] 2a bzw. HL[X.] 4, [X.]. 9, 11, 15, 16; [X.] [X.] an aggregation resource region…, vgl. Abs. 0119, 0134, 0147). Da der ursprüngliche Anspruch 2 nur allgemein ein Spezifizieren des Frequenzbandes fordert, kann dies beispielsweise durch ein Spezifizieren der effektiven Bandbreite und der Trägerfrequenz erfolgen. Merkmal 3.2.1 stellt damit eine zulässige Beschränkung des ursprünglich offenbarten Gegenstands dar.

1.2 Auch das Fehlen eines auf eine „[X.]“ gerichteten Merkmals in Anspruch 3 in der erteilten Fassung ist zulässig. Die [X.] soll gemäß dem ursprünglichen Anspruch 2 dazu dienen, das zweite Frequenzband auf Basis der Information zu spezifizieren, welche die „Informationsermittlungseinheit“ ermittelt hat (which specifies the second frequency band [X.]). Da bereits die Informationsermittlungseinheit (information acquisition unit) nach Merkmal 3.2.1 in Verbindung mit Merkmal 3.2 eine Information ermittelt, die das zweite Frequenzband spezifiziert (which specifies at least one second frequency band different from a first frequency band) kann der Beklagten darin gefolgt werden, dass es sich im ursprünglichen Anspruch 2 um eine doppelte Angabe handelt und dass die „Informationsermittlungseinheit“ funktional bereits einer Frequenzbandspezifizierung dient.

1.3 Die weiter zu Anspruch 3 in der erteilten Fassung in Bezug auf die übermittelte Information von den Klägerinnen als nicht ursprungsoffenbart erachteten Merkmale sind zulässig, da deren Einschätzung auf einer unzutreffenden, engen Auslegung der Merkmalsgruppe 3.2 beruhte, die davon ausging, dass die Bandbreite und Trägerfrequenz in der übermittelten Information explizit angegeben sein müssten (vgl. auch Auslegung, Abschnitt [X.]).

1.4 Der auf Anspruch 3 rückbezogene Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung ist ebenfalls zulässig. Aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ergibt sich, dass die über den ersten Downlink-Träger übermittelte Information zum zweiten Downlink-Träger auch eine Zahl von Ressourcenblöcken als Angabe der effektiven Bandbreite spezifiziert. Denn der Fachmann entnimmt den bereits im Zusammenhang mit Merkmal 3.2.1 des Patentanspruchs 3 genannten Textstellen jeweils auch eine Charakterisierung der Frequenzbänder anhand von Ressourcenblöcken (vgl. Anmeldeunterlagen, Dokument [X.] 2a bzw. HL[X.] 4, vgl. [X.] 15, 16; sowie [X.], vgl. Abs. 0123, [X.] [X.] an aggregation resource region…, Abs. 0119, 0134, 0146, 0147).

1.5 Die Frage der unzulässigen Erweiterung kann jedoch dahinstehen, denn das [X.] in der erteilten Fassung ergibt sich letztlich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

2. Das [X.] in der erteilten Fassung erweist sich als nicht patentfähig, da Patentanspruch 3 der erteilten Fassung des [X.]s gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] (REV-080020) in Verbindung mit den Dokumenten [X.] 3 = [X.] 12 ([X.] [X.] 36.331 V8.2.0), [X.] 4 ([X.] [X.] 36.101 V8.2.0) sowie [X.] 2 ([X.] [X.] 36.300 V8.5.0), die den Stand der Standardisierung der [X.] [X.] zum Anmeldetag wiedergeben, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sondern sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus diesen ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1 Nr. 1, Art. 52, 56 EPÜ).

2.1 Der Fachmann entnimmt den genannten Druckschriften im Vergleich zum [X.] folgende technische Lehre:

2.1.1 Druckschrift [X.] betrifft die Weiterentwicklung der [X.] [X.] ([X.]) des Mobilfunkstandards [X.] und damit implizit die Kommunikation zwischen einer [X.] bzw. [X.]svorrichtung (UE) und einer Basisstation des Mobilfunknetzes (vgl. [X.] 1, [X.] / Merkmal 3.1). Die [X.] weist zwangsläufig eine Informationsermittlungseinheit auf, da sie geeignet sein muss, Steuerungs- und Konfigurationsinformationen zu empfangen bzw. zu ermitteln ([X.], [X.] reference signals, synchronization-, broadcast- and control channels should be transmitted in at least a part of the [X.]-Advanced system’s spectrum; vgl. Abschnitt 2.2, zweiter Abs. / Merkmal 3.2). Diese Information umfasst für den Fall „Mixed carriers“ ausdrücklich eine Information, die das Spektrum (spectrum) und damit das Frequenzband und die Zusammensetzung des Trägers (channel) angibt ([X.], which include some aggregated segments not containing [X.] carriers, [X.], by not only describing the amount of spectrum but also its composition; vgl. Abschnitt 2.2, letzter Abs.). Der Fachmann liest dabei mit, dass damit zumindest die nutzbare, also die effektive Bandbreite und die Trägerfrequenz des zweiten [X.], der von einem ersten Träger verschieden ist, spezifiziert sein müssen (An operator [X.](s) and other spectrum segments, [X.] [X.]-Advanced system; vgl. Abschnitt 2.2, vorletzter Abs., zweiter Punkt; sowie [X.]ure 1). Wie vorstehend in Abschnitt [X.] zum Verständnis des Anspruchs 3 dargelegt, müssen Bandbreite und Trägerfrequenz nicht beide explizit in der nach Merkmal 3.2 übermittelten Information enthalten sein. Sie müssen durch die Information für die [X.]svorrichtung nur spezifiziert und damit eindeutig bestimmt sein (Merkmal 3.2.1). Der Fachmann wird zudem auch für den neben dem „Mixed carrier“-Fall in Druckschrift [X.] betrachteten Fall des „Multi-carrier [X.]“ (vgl. [X.], vorletzter Abs., erster und zweiter Punkt) aufgrund seines Fachwissens davon ausgehen, dass Bandbreite und Trägerfrequenz des zweiten Trägers im Fall von „Multi Carrier [X.]“ zwangsläufig spezifiziert werden, ohne dass die Eigenschaften dieser Träger (carrier) in Druckschrift [X.] ausdrücklich angeführt sind. Denn diese Angaben sind eine notwendige Voraussetzung für die Verwendung eines solchen Trägers, wobei Druckschrift [X.] hierbei von [X.] Trägern ausgeht, deren charakteristische Eigenschaften dem Fachwissen zuzurechnen sind (vgl. auch Druckschrift [X.] 2).

Bei den aggregierten Frequenzbereichen (spectrum) bzw. Trägern (carriers) kann es sich um Träger verschiedener Größe handeln, die keinen zusammenhängenden Frequenzbereich bilden. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist auch im Fall von „Mixed carriers“ nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den aggregierten Trägern um [X.] Träger handelt (Generally, the aggregated spectrum pieces may be of different size (e.g., smaller segments, or whole [X.] carriers) that may be located next to each other, or non-contiguously spread out, see [X.]. 1; vgl. Abschnitt 2.2, zweiter Abs. und [X.]ure 1). So ist ganz allgemein vorgesehen, dass [X.]-Träger und nicht-[X.]-Träger (other spectrum segments) gemeinsam verwendet werden können (vgl. [X.], vorletzter Abs., zweiter Punkt). Druckschrift [X.] gibt zudem den Hinweis, möglichst Kanalstrukturen sowie die Zugangsprozeduren und Signalisierung der [X.] Träger zu verwenden (…reuse of (parts of) [X.] channel structures could be considered for [X.]-Advancedthe access procedures and control signalling of the [X.] carrier could provide for a basic radio access of the [X.]-Advanced system; vgl. [X.]-3, seitenüberbrückender Abs.). Weitergehende Angaben zur Signalisierung im Sinne des Merkmals 3.2.2 macht Druckschrift [X.] dagegen nicht.

Die gemeinsame Nutzung der Frequenzbereiche bzw. Träger dient dem Bereitstellen einer größeren Übertragungsbandbreite (Spectrum scalability and aggregation;) für ein Kommunikationssystem (communications system), woraus implizit das Vorhandensein einer Kommunikationseinheit der [X.]svorrichtung folgt (vgl. Abschnitt 2.1 und [X.]. 1 / Merkmal 3.3). Die Träger werden dementsprechend gemeinsam verwendet (aggregation of [X.]-Advanced spectrum from one or several independent [X.] carriers; vgl. Abschnitt 2.2 sowie [X.]. 1 / Merkmal 3.3.1). Aus der Aggregation nicht benachbarter Träger folgt implizit die gemeinsame Nutzung verschiedener (Downlink-)Träger (carriers), die verschiedene Trägerfrequenzen und damit jeweils eine eigene nutzbare (d. h. effektive) Bandbreite aufweisen (vgl. Abschnitte 2.1 und 2.2 sowie [X.]. 1 / Merkmale 3.3.2 und 3.3.3).

2.1.2 Bei den Druckschriften [X.]3 ([X.] [X.] 36.331 V8.2.0), [X.]4 ([X.] [X.] 36.101 V8.2.0) und [X.]2 ([X.] [X.] 36.300 V8.5.0) handelt es sich jeweils um technische Spezifikationen der [X.] Technical Specification Group [X.] zum Release 8 der [X.] [X.] ([X.]), welche Grundlage der vierten Mobilfunkgeneration ([X.]) bildet, jeweils in der Version vom Mai 2008. Das 3rd Generation Partnership Project ([X.]) ist eine weltweite Kooperation von [X.], u. a. des [X.] (E[X.]I), für die Standardisierung im Mobilfunk. Die von den [X.] ([X.]) Arbeitsgruppen des 3rd Generation Partnership Project erarbeiteten technischen Spezifikationen bilden die Grundlage der von diesen [X.] veröffentlichten Mobilfunk-Standards.

Die Dokumente [X.]2, [X.]3 und [X.]4 geben dabei den aktuellen Stand des Standardisierungsverfahrens von [X.] ([X.]) Systemen bzw. der [X.] ([X.]) [X.] des [X.]-Mobilfunkstandards zum Anmeldetag wieder. Wie die Beklagte zutreffend angemerkt hat, handelt es sich jedoch nicht um einen abschließend verabschiedeten Standard. Ob die genannten Dokumente (bereits) dem Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen sind, kann allerdings dahinstehen. Denn die veröffentlichten technischen Spezifikationen des [X.] einer Mobilfunkversion – wie auch der jeweilige E[X.]I-Standard einer Mobilfunkversion selbst – bilden aufgrund ihrer Wiedergabe verschiedener Teilaspekte einer gemeinsamen Mobilfunkversion und ihr gegenseitiges Referenzieren jeweils in ihrer Gesamtheit eine zusammengehörige Dokumentation des Standes der Technik zu deren Veröffentlichungszeitpunkt.

Druckschrift [X.] 3 ([X.] [X.] 36.331 V8.2.0) ist eine technische Spezifikation des „[X.] ([X.])“-Protokolls für die [X.] [X.] ([X.]) (vgl. Titel). Druckschrift [X.] 3 aus dem Verfahren 6 Ni 53/19 (EP) entspricht Druckschrift [X.]12 aus dem Verfahren 6 Ni 54/19 (EP).

Das [X.]-Protokoll stellt unter anderem eine Rekonfigurationsnachricht „[X.]ConnectionReconfiguration“ zur Verfügung, die dazu dient, über den (logischen) „[X.]“ ([X.]) Informationen zu geänderten [X.] (beispielsweise [X.], [X.], usw.) an eine [X.] zu übertragen (vgl. [X.], letzter Abs. und [X.], erster Abs.). Der logische Kanal [X.] wird dabei auf den gemeinsamen physikalischen Kanal [X.] abgebildet, wie dies auch die [X.]ur 2 des [X.]s zeigt (vgl. beispielsweise Druckschrift [X.] 2, [X.]. [X.]. 6.1.3.2-1 [X.] [X.]7, [X.]. 5.3.1-1). Ein Anwendungsfall der Rekonfigurationsnachricht ist der „[X.]“ (vgl. [X.] 5.3.5, S. 30 ff), wobei die Trägerfrequenz (eutra-CarrierFreq) und Downlink-Bandbreite (dl-Bandwidth) der neuen Funkzelle an die [X.] übermittelt werden (vgl. [X.] 5.3.6, [X.]). Die Angabe der damit übermittelten [X.] ([X.]) umfasst eine Angabe der zugewiesenen [X.] ([X.], vgl. [X.], erster Abs.).

Eine weitere, im Zusammenhang mit dem „[X.]“ bereitgestellte [X.]-Nachricht ist der Befehl „[X.]“, der einen [X.] zu einer Funkzelle mit anderer Funkzugangstechnologie als [X.] ermöglicht und welcher ebenfalls die der [X.] zugewiesenen [X.] (radio ressources) der neuen Funkzelle umfasst (vgl. [X.], [X.] 5.4.3, Abschnitt 5.4.3.1). Auch der [X.] wird über den logischen Kanal „[X.]“ ([X.]) an die [X.] übertragen (vgl. [X.], letzter Abs.), der wie die [X.] auf den gemeinsamen physikalischen Kanal [X.] als „[X.]“ abgebildet wird. Die einzelnen Parameter des zugehörigen Kommandos waren in der als Druckschrift [X.]3 vorliegenden Version der technischen Spezifikation noch nicht abschließend definiert.

Zur Angabe von [X.] ist zudem die in Druckschrift [X.]3 definierte „[X.]“-Nachricht vorgesehen, die als [X.]-Nachricht über den logischen Kanal „[X.]“ ([X.]) an die [X.] übermittelt wird (vgl. S. 18, [X.] 5.2.1.1 und [X.]). Der [X.] wird u. a. beim Einrichten einer Kommunikationsverbindung zwischen [X.]svorrichtung und Netzwerk verwendet und umfasst die Angabe der Downlink-Bandbreite (dl-Bandwidth) (vgl. [X.]). Der logische Kanal [X.] wird auf den physikalischen Kanal PBCH ([X.]) abgebildet (vgl. [X.], sowie Druckschrift [X.]2, [X.]. [X.]. 6.1.3.2-1 [X.] [X.]7, [X.]. 5.3.1-1).

Druckschrift [X.]4 ([X.] [X.] 36.101 V8.2.0) ist eine technische Spezifikation der Funkübertragung und des Empfangs durch die Nutzereinrichtung (User Equipment (UE) radio transmission and reception) für die [X.] [X.] (vgl. Titel).

Die Abbildung 5.4.2-1 auf Seite 12 zeigt die charakteristischen Merkmale eines [X.] Trägers, der eine Trägerfrequenz (DC carrier), eine Kanalbandbreite ([X.], entsprechend der Systembandbreite im Sprachgebrauch des [X.]s) und eine (nutzbare) Übertragungsbandbreite ([X.]) entsprechend der effektiven Bandbreite im Sprachgebrauch des [X.]s) aufweist, wobei die Bandbreiten durch die Anzahl von [X.]n beschrieben werden (Resource Blocks / [X.]).

Druckschrift [X.]2 ([X.] [X.] 36.300 V8.5.0) ist eine technische Spezifikation der [X.] [X.] ([X.]) und des entsprechenden [X.] Netzwerks ([X.]) (vgl. Titel).

Druckschrift [X.]2 gibt unter anderem einen Überblick über die Abbildung der logischen Kanäle auf [X.] (vgl. [X.]ur 6.1.3.2-1, [X.]) und der [X.] auf physikalische Kanäle (vgl. [X.]ur 5.3.1-1, [X.]7) für die [X.] [X.]. Die [X.]uren 5.3.1-1 und 6.1.3.2-1 entsprechend der [X.]ur 2 des [X.]s.

2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 ist ausgehend von Druckschrift [X.] und dem Stand der Standardisierung der [X.] [X.] zum Anmeldetag (Technische Spezifikationen des [X.] nach den Druckschriften [X.]2, [X.]3 und [X.]4) nahegelegt.

Die aus Druckschrift [X.] bekannte [X.] unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 3 darin, dass die Signalisierung nach Merkmal 3.2.2 nicht explizit beschrieben ist. Druckschrift [X.] gibt allerdings den Hinweis, möglichst Kanalstrukturen sowie die Zugangsprozeduren und Signalisierung der [X.] Träger zu verwenden (…reuse of (parts of) [X.] channel structures could be considered for [X.]-Advancedthe access procedures and control signalling of the [X.] carrier could provide for a basic radio access of the [X.]-Advanced system; vgl. [X.]-3, seitenüberbrückender Abs.), wobei es sich bei dem zusätzlichen Träger für den Fall der „[X.]“ um [X.] Träger oder Kanäle mit anderer Funkzugangstechnologie handelt. Der Fachmann entnimmt Druckschrift [X.] somit zumindest für den Fall der „[X.]“ den Hinweis, für die Signalisierung der Eigenschaften des (zumindest einen) aggregierten zweiten Trägers auf die bekannte Signalisierung (access procedures and control signaling) eines [X.] Trägers (d. h. die Signalisierung entsprechend dem [X.]-Standard) zurückzugreifen. Er entnimmt außerdem diesen Angaben, für die Signalisierung zum Einrichten des zweiten Trägers den ersten, bereits eingerichteten [X.] Träger zu verwenden, dass es sich beim zweiten Träger nicht um einen [X.] Träger handeln muss und dieser damit beispielsweise nicht alle zur Signalisierung im [X.]-Standard vorgesehenen Kanäle bereitstellen muss. Zudem werden der [X.]svorrichtung die Eigenschaften des zusätzlichen Trägers erst im Rahmen dieser Signalisierung mitgeteilt.

Ausgehend von den vorstehend genannten Hinweisen (Signalisierung unter Verwendung bestehender [X.]-Signalisierung, Signalisierung über den ersten Träger) hatte der Fachmann Veranlassung, eine Vorlage für die Signalisierung eines zweiten Trägers ausgehend vom [X.]-Standard und den Dokumenten zur laufenden Standardisierung der [X.] [X.] für [X.]-Mobilfunksysteme zu suchen.

Dokument [X.]3, das die Protokolle der [X.] [X.] definiert, sind zwei Situationen zu entnehmen, die das Signalisieren einer Ressourcenzuweisung an die [X.]svorrichtung erfordern, also die Zuweisung eines [X.] an eine [X.] vorsehen: einerseits die Einrichtung eines Trägers beim Verbindungsaufbau, bei der unter anderem der MasterInformationBlock als Nachricht verwendet wird, und andererseits der [X.], bei dem je nach verfügbaren Zellen die [X.]ConnectionReconfiguration oder [X.] als Nachricht vorgesehen sind, um Informationen zu einem weiteren Träger zu übermitteln. Während bei der (erstmaligen) Einrichtung eines Trägers von der Voraussetzung ausgegangen wird, dass kein vollständig eingerichteter Träger vorhanden ist, ist beim [X.] ([X.]ConnectionReconfiguration, [X.]) von einem bereits eingerichteten ersten Träger auszugehen, der jedoch zum Abschluss des [X.]-Vorgangs abgebaut wird. Dem Fachmann stehen somit gemäß Druckschrift [X.]3 drei bereits für die [X.]- bzw. [X.] [X.] definierte Nachrichten ([X.], [X.]ConnectionReconfiguration, [X.]) als Vorlage zur Signalisierung eines neuen [X.] zur Verfügung. Druckschrift [X.]3 bietet somit eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, wie die Signalisierung für den zweiten Downlink-Träger gestaltet werden könnte.

Ausgehend von dem in Druckschrift [X.] beschriebenen „Mixed carrier“-Fall käme als Vorlage für die Signalisierung eines neuen Trägers insbesondere die aus [X.]3 bekannte [X.]-Nachricht in Betracht, mit der ein neuer Träger beim [X.] mitgeteilt werden kann (vgl. Druckschrift [X.]3, [X.], [X.] 5.4.3 und [X.]-67: [X.]). Denn diese Nachricht muss zwingend auch zum Definieren von Trägern (channel) geeignet sein, die nicht oder nur teilweise dem [X.]-Standard entsprechen, was wiederum im Einklang mit dem „Mixed carrier“-Szenario gemäß [X.] steht. Der Gestaltung der Signalisierung für den zweiten Downlink-Träger auf Basis der [X.]-Nachricht steht dabei entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht entgegen, dass die Parameter dieser Nachricht in Druckschrift [X.]3 nicht abschließend definiert sind. Denn gerade für diesen Fall ist bereits aus Druckschrift [X.] bekannt, dass die Beschreibung eines nicht-[X.] Trägers über den Frequenzbereich hinaus auch Angaben zum Aufbau des Trägers umfassen muss (…[X.], by not only describing the amount of spectrum but also its composition; vgl. Abschnitt 2.2, letzter Abs.). Hierbei ist dem Fachmann einerseits aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass für einen Träger zumindest die nutzbare Bandbreite und die Trägerfrequenz definiert sein müssen, andererseits entnimmt er Druckschrift [X.]3, dass für den Fall eines Wechsels auf einen neuen [X.] Träger beim [X.] eine Angabe von Bandbreite (dl-Bandwidth) und Trägerfrequenz (eutra-CarrierFreq) vorgesehen sind (vgl. Druckschrift [X.]3, [X.]-34, insbesondere Abschnitt 5.3.6.1). Darüber hinaus ist beim [X.] von einem bereits vollständig eingerichteten ersten Downlink-Träger auszugehen, so dass auch alle in [X.] spezifizierten Kanäle auf [X.] für die Signalisierung verfügbar sind.

Der [X.] dient zwar grundsätzlich der Information über [X.] bei der Einrichtung eines Trägers, spezifiziert jedoch explizit nur die Systembandbreite (dl-SystemBandwidth), nicht aber die Trägerfrequenz des Trägers (vgl. Druckschrift [X.] 3, [X.]: [X.]). Zudem kann beim erstmaligen Einrichten eines Trägers nicht auf einem eingerichteten Downlink-Träger für die [X.]seinrichtung zurückgegriffen werden, was bedeutet, dass für die Signalisierung auf fest definierte [X.] zurückgegriffen wird, die wiederum von der [X.]seinrichtung überwacht werden müssen.

Entgegen dem Verständnis der Beklagten führt die Wahl einer der Nachrichten zum [X.] ([X.]ConnectionReconfiguration, [X.]) dabei nicht zu einem größeren „Anpassungsaufwand“ als die Wahl der Nachricht zur Initialisierung einer Kommunikationsverbindung zwischen [X.]svorrichtung und Netzwerk ([X.]).

Die Betrachtung eines solchen „Anpassungsaufwands“ verkennt, dass ausgehend von Druckschrift [X.] keine Veranlassung besteht, die Funktion der Initialisierung oder des [X.] selbst zu übernehmen und anzupassen. Der Fachmann ist vielmehr – aufgrund der Hinweise in Druckschrift [X.] – nur auf der Suche nach einer Vorlage für eine geeignete Signalisierung eines zweiten Trägers, zu der bereits vergleichbare Nachrichten im Standard vorgesehen sind, wie es aus dem weiteren vorstehend genannten Stand der Technik bekannt ist.

Somit ergeben sich für die Signalisierung von Informationen zur Einrichtung eines zweiten Trägers aus dem Standardisierungsverfahren für [X.] eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat. Dies gibt, wie der [X.] in Bezug auf Standards ausführt, in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2011 – [X.] – E-Mail via [X.], zweiter Leitsatz). Diese Feststellung kann vorliegend ohne Weiteres auf die veröffentlichten technischen Spezifikationen [X.]3, [X.]2 und [X.]4 zur noch in der Standardisierung befindlichen [X.] [X.] übertragen werden, da es sich dabei entgegen dem Verständnis der Beklagten nicht um „interne Entwürfe“, sondern den veröffentlichten Stand der Standardisierungsbemühungen handelt und der Fachmann den darin dokumentierten Stand der Standardisierung bei seiner Entwicklungstätigkeit nicht unberücksichtigt lassen kann.

Der Fachmann hatte daher ausgehend von Druckschrift [X.] Veranlassung, die dort für den „Mixed carrier“-Fall beim [X.] beschriebene [X.]-Nachricht als Vorlage zur Signalisierung in Betracht zu ziehen. Für eine derartige Nachricht ergibt sich aus Dokument [X.]3 die Übertragung einer Information, welche die Eigenschaften eines zweiten Trägers spezifiziert und welche unter Verwendung einer [X.] über einen gemeinsam genutzten physikalischen Kanal des ersten Trägers erfolgt. Denn eine [X.]-Nachricht wird auf dem logischen „[X.]“ ([X.]) eines bereits eingerichteten (ersten) Trägers übertragen, welcher auf den [X.] DL-SCH ([X.]) und dieser auf den „[X.]“ ([X.]), also einen gemeinsam genutzten physikalischen Kanal, abgebildet wird (vgl. Druckschrift [X.]3, [X.] ff, [X.] 6.2 [X.] messages, insbesondere [X.]: [X.] [X.] Druckschrift [X.]2, [X.]7, [X.]. 5.3.1-1 und [X.], [X.]. 6.1.3.2-1 / Merkmal 3.2.2).

Damit ergibt sich eine [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 3 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift [X.] und der Kenntnis des Standes der Standardisierung der [X.] [X.] vor dem Anmeldetag (Technische Spezifikationen des [X.] nach den Druckschriften [X.]3 mit [X.]2 und [X.]4).

3. Die weiteren Patentansprüche des [X.]s in der erteilten Fassung bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das [X.] auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator).

IV. Zur Verteidigung nach den Hilfsanträgen

Die Beklagte kann das [X.] auch in der Fassung der Hilfsanträge nicht erfolgreich verteidigen, weil die danach beanspruchte [X.]svorrichtung ungeachtet der von den [X.] bestrittenen Zulässigkeit, die daher dahinstehen kann, ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik beruht (Art. 52, 56 EPÜ).

1. In der Fassung nach Hilfsantrag 1 kann die Beklagte das [X.] nicht erfolgreich verteidigen.

1.1 Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 3 dadurch, dass die [X.] über einen dedizierten logischen Kontrollkanal (…a dedicated control channel as a logical channel) erfolgt, der auf den gemeinsam genutzten physikalischen Kanal abgebildet wird (mapped to…). Dies erfolgt, nachdem eine [X.] Verbindung zwischen der [X.]svorrichtung und der Basisstationsvorrichtung auf dem ersten Downlink-Träger eingerichtet wurde (after establishing a [X.] connection…) (vgl. Merkmal 3.2.2

1.2 Das geänderte Merkmal in Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 1 versteht der Fachmann wie folgt:

In Merkmal 3.2.2dedicated control channel) übertragen wird, der als logischer Kanal auf einen gemeinsam genutzten physikalischen Kanal des ersten [X.] abgebildet wird (mapped to). Das Einrichten einer [X.]-Verbindung auf dem ersten Träger zwischen der [X.]svorrichtung und der Basisstation ist zwangsläufig eine Voraussetzung für die [X.] auf diesen ersten Kanal zwischen [X.]svorrichtung und Basisstation.

1.3 Die Änderungen in Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 1 stellen keine unzulässige Erweiterung dar.

Die Änderung in Merkmal 3.2.2„The mobile station device 200‘‘ performs [X.] connection establishment procedure by the master region ZO1 and establishes a communication state ([X.] connection state). [...] or the [X.] ([X.] signaling) directed to the mobile station device 200‘‘ during communication, [X.] an [X.]"). Eine weitere Stütze findet sich in Absatz 0285 der [X.]schrift und Absatz 0150 der Anmeldeunterlagen (vgl. “lf the base station device 100‘‘ instructs the mobile station device 200‘‘ to use aggregation resources, the aggregation resources are designated by the [X.] ([X.] signaling).“).

Dass der logische Kanal [X.] auf den physikalischen Kanal [X.] abgebildet wird, offenbaren Absatz 0279 der [X.]schrift und Absatz 0147 der Anmeldeunterlagen. Aus Absatz 0048 der [X.]schrift und Absatz 0033 der Anmeldeunterlagen ergibt sich auch, dass die [X.] Signalisierung über den [X.] stattfindet, wenn die [X.] Verbindung besteht, was wiederum bedeutet, dass diese Verbindung (bereits) eingerichtet wurde.

1.4 Die Ergänzungen des Merkmal 3.2.2

Für eine Signalisierung der Informationen zum zweiten Träger nach dem Vorbild der für den „Mixed carrier“-Fall beim [X.] beschriebenen Nachricht [X.] ergibt sich die Übertragung dieser Information unter Verwendung einer [X.] Signalisierung aus Druckschrift [X.]3 (vgl., [X.] ff, [X.] 6.2 [X.] messages). Aus dieser [X.] des [X.] folgt eine entsprechende Signalisierung über einen gemeinsam genutzten physikalischen Kanal des ersten Trägers, wobei die Nachricht auf dem logischen Kanal „[X.]“ ([X.]) des bereits eingerichteten (ersten) Trägers übertragen wird, welcher auf den Transporkanal DL-SCH ([X.]) und dieser auf den „[X.]“ ([X.]), also einen gemeinsam genutzten physikalischen Kanal, abgebildet wird (vgl. Druckschrift [X.]3, [X.]: [X.] [X.] Druckschrift [X.]2, [X.]7, [X.]. 5.3.1-1 und [X.], [X.]. 6.1.3.2-1 / Merkmal 3.2.2).

Zu den gegenüber dem Patentanspruch 3 in erteilter Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Damit ergeben sich auch alle Merkmale des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag 1 für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift [X.] und der Kenntnis des Standes der [X.] Standardisierung zum Anmeldetag.

2. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 kann die Beklagte das [X.] nicht erfolgreich verteidigen.

2.1 Patentanspruch 2 (ursprünglich Patentanspruch 3) gemäß Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 3 dadurch, dass folgendes Merkmal 3.2.3

wherein the information indicates the carrier frequency and the effective bandwidth of the second downlink carrier, wherein the effective bandwidth of the second downlink carrier is indicated by the information by representing a number of resource blocks

2.2 Das zusätzliche Merkmal in Patentanspruch 2 (ursprünglich Patentanspruch 3) nach Hilfsantrag 2 versteht der Fachmann wie folgt:

In Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 als Merkmal 3.2.3to acquire) die [X.]svorrichtung nach Merkmal 3.2 eingerichtet ist, die Trägerfrequenz (carrier frequency) und die effektive Bandbreite (effective bandwidth) des zweiten [X.] angibt (indicates), wobei die durch die Information angegebene effektive Bandbreite durch eine Anzahl von [X.]n repräsentiert wird (…by representing a number of resource blocks).

Der Begriff „indicate“ ist hier allgemein als „angeben“ und nicht als „indizieren“ (im Sinne der Verwendung eines Index) zu verstehen. Auch Merkmal 3.2.3

Mit der Bezugnahme auf [X.] in Merkmal 3.2.3

2.3 Das Merkmal ist für den Fachmann nicht unklar und insbesondere im Kontext des Patentanspruchs nicht mehrdeutig oder unverständlich.

Der Begriff „indicate“ ist in Merkmal 3.2.3is indicated by) und bedeutet, dass die Bandbreite durch eine Anzahl von [X.]n ausgedrückt wird.

Dies ergibt sich für den Fachmann ausreichend klar und verständlich aus dem [X.] und den Ausführungsbeispielen des [X.]s.

2.4 Entsprechend den Überlegungen zum Hauptantrag liest der Fachmann auch Merkmal 3.2.3[X.]).

2.5 Auch das hinzugefügte Merkmal kann eine Patentfähigkeit nicht begründen. Der Gegenstand nach Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich für den Fachmann auch in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift [X.] unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Standardisierung der [X.] [X.] zum Anmeldezeitpunkt (Technische Spezifikationen des [X.] nach den Druckschriften [X.]3 mit [X.]2 und [X.]4).

Wie der Fachmann weiß, werden [X.] eines [X.] bzw. eines [X.]-Systems üblicherweise durch [X.] (ressource block, [X.]) beschrieben. Ein [X.] bildet dabei das kleinste Element, das einem Nutzer bzw. einer [X.] zugewiesen werden kann und weist eine feste Bandbreite von 180 kHz und zeitliche Dauer auf. Aufgrund dieser Festlegung können in [X.] / [X.] alle zugewiesenen Kanäle bzw. Träger anhand dieser Elemente beschrieben werden; insbesondere kann jede Bandbreite aufgrund der festen Bandbreite jedes [X.]s auch durch die Anzahl der [X.] (resource block, [X.]) angegeben werden, wie Druckschrift [X.]4 beispielgebend für die Übertragungsbandbreite ([X.] bzw. [X.]) zeigt (vgl. S. 12, [X.]. 5.4.2-1).

Bereits aus diesem Grund war es für den Fachmann naheliegend, für eine Weiterbildung von [X.] ([X.] Advanced) gemäß Druckschrift [X.] die entsprechenden Ressourcen anhand der Anzahl von [X.]n (resource block, [X.]) zu beschreiben. Dem steht auch nicht entgegen, dass das aus [X.] bekannte System „Mixed carriers“ unterstützen soll. Denn es handelt sich bei dem gemäß Druckschrift [X.] zugrundeliegenden System um ein [X.] bzw. [X.]-System, bei dem die Zuweisung von Ressourcen üblicherweise in Form von [X.]n erfolgt, auf die – aufgrund deren vordefinierten festen Bandbreite – auch jede andere Bandbreitenangabe eines anderen Trägers abbildbar ist.

Zudem fordert Merkmal 3.2.3Merkmal 3.2.3 zumindest implizit erfüllt ist.

Zu den gegenüber dem Patentanspruch 3 in erteilter Fassung unveränderten Merkmalen des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Damit ergeben sich auch alle Merkmale des Patentanspruchs 3 gemäß Hilfsantrag 2 für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift [X.] und der Kenntnis des Standes der [X.]-Standardisierung zum Anmeldetag.

3. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 3 kann die Beklagte das [X.] nicht erfolgreich verteidigen.

3.1 Hilfsantrag 3 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 1 und 2.

3.2 Die Kombination der ergänzten Merkmale ist zulässig, zumal die Ergänzungen zumindest dem dritten Ausführungsbeispiel (third embodiment) gemeinsam zu entnehmen sind.

3.3 Aus dieser Kombination selbst ergibt sich kein besonderer Effekt, so dass die Ausführungen zu den beiden Hilfsanträgen 1 und 2 auch hier gelten. Der Gegenstand des Anspruchs 2 (ursprünglich Patentanspruch 3) nach Hilfsantrag 3 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] zusammen mit dem aktuellen Stand der Standardisierung der [X.] [X.] zum Anmeldezeitpunkt (Technische Spezifikationen des [X.] nach den Druckschriften [X.]2, [X.] 3 und [X.]4).

4. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 4 kann die Beklagte das [X.] nicht erfolgreich verteidigen.

4.1 Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 beschränkt den ursprünglich erteilten Patentanspruch 3 auf die Kommunikation in einem EUT[X.] Funkkommunikationssystem (…in an [X.]) (vgl. Merkmal 3.1

4.2 Nach Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 4 ist die [X.]svorrichtung auf eine Eignung zur Kommunikation mit einer Basisstation in einem EUT[X.] (Evolved UM[X.] Terrestrial [X.]) Funkkommunikationssystem beschränkt (…in an [X.]), also auf Mobilfunknetze, die wie beispielsweise [X.] die EUTRA [X.] verwenden.

4.3 Das geänderte Merkmal stellt eine zulässige Beschränkung des Anspruchsgegenstands auf [X.]svorrichtungen ein, die zur Kommunikation mit einer Basisstation in einem EUT[X.] (Evolved UM[X.] Terrestrial [X.]) Funkkommunikationssystem geeignet sind. Eine solche Ausgestaltung ergibt sich unter anderem durch die Offenbarung in Abs. 0010 des [X.]s bzw. Abs. 0005 der [X.] sowie jeweils der [X.]ur 19.

4.4 Auch die vorgenommene Einschränkung auf EUT[X.] Systeme kann eine Patentfähigkeit nicht begründen, da dies auch bereits aus dem Stand der Technik bekannt ist (vgl. vorstehende Ausführungen, die hier in gleicher Weise gelten). Der Gegenstand nach Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 4 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise bereits aus der Kenntnis der Druckschrift [X.] unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Standardisierung der [X.] [X.] zum Anmeldezeitpunkt (Technische Spezifikationen des [X.] nach den Druckschriften [X.]3 mit [X.]2 und [X.]4), da sich die genannten Dokumente alle auf die [X.] [X.] eines [X.] Netzwerks beziehen.

Zu den gegenüber dem Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 unveränderten Merkmalen wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

5. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 4A kann die Beklagte das [X.] nicht erfolgreich verteidigen.

5.1 Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 4A unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass in dem Anspruch nach Hilfsantrag 4A das Merkmal 3.2.4wherein the effective bandwidth is defined as system bandwidth excluding the guard band” anfügt ist.

5.2 Das zusätzliche Merkmal in Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 4A versteht der Fachmann als Definition der nutzbaren, d. h. der effektiven Bandbreite, die als Systembandbreite ohne das jeweilige Schutzband definiert sein soll.

5.3 Das ergänzte Merkmal präzisiert den Anspruchsgegenstands in zulässiger Weise dahingehend, dass die effektive Bandbreite als Systembandbreite ohne das jeweilige Schutzband definiert sein soll. Da Systembandbreite (system bandwidth) und effektive Bandbreite (effective bandwidth) gemäß [X.] und [X.] unter Kenntnis der [X.] (guard bands) aufeinander abbildbar sind und Anspruch 2 nicht das explizite Enthalten dieser Bandbreite in der übermittelten Information, sondern nur ein Spezifizieren fordert, ist diese Änderung zulässig (vgl. Anmeldeunterlagen, Abs. 0119, 0123, 0134, 0147; [X.], Abs. 0227, 0231, 0255, 0277, und Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrags).

5.4 Auch das ergänzte Merkmal ist nicht geeignet, eine Patentfähigkeit zu begründen, da die Bedeutung von Schutzbändern zur Abgrenzung von nutzbaren und freizuhaltenden Frequenzbereichen dem Fachwissen des Fachmannes zuzurechnen ist. Ein entsprechender Zusammenhang folgt beispielsweise auch – ohne ausdrückliche Nennung der Schutzbänder – aus der Unterscheidung zwischen „[X.]“ und „[X.]“ in Druckschrift [X.]4 aus [X.]ur 5.4.2-1, welche den Unterschied zwischen Systembandbreite und nutzbarer Bandbreite widerspiegelt (Merkmal 3.2.4). Die Definition nach Merkmal 3.2.4

Ergänzend ist anzumerken, dass Anspruch 2 nach Hilfsantrag 4a nicht die Angabe der [X.] oder Systembandbreite als Teil der übertragenen Information, sondern wiederum allein das Spezifizieren der effektiven Bandbreite in Form von [X.]s verlangt. Merkmal 3.2.4

Zu den gegenüber dem Patentanspruch 2 in der Fassung des [X.] unveränderten Merkmalen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu diesem Hilfsantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 4A ergibt sich daher in naheliegender Weise bereits aus der Kenntnis der Druckschrift [X.] zusammen mit dem aktuellen Stand der Standardisierung der [X.] [X.] zum Anmeldezeitpunkt (Technische Spezifikationen des [X.] nach den Druckschriften [X.]3 mit [X.]2 und [X.]4).

6. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 kann die Beklagte das [X.] nicht erfolgreich verteidigen

6.1 Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 3 dadurch, dass zu den Merkmalen 3.2.2

„a frequency band specification unit which specifies the second downlink carrier [X.]“

6.2 Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 5 ergänzt gegenüber Hilfsantrag 3, dass die [X.]svorrichtung eine Frequenzband-Spezifikationseinheit (frequency band specification unit) aufweist (vgl. Merkmal 3.4information acquisition unit) erlangten Information durch die Kommunikationseinheit (communication unit) der [X.]svorrichtung (vgl. Merkmal 3.3 [X.] Merkmal 3.2) (vgl. auch Ausführungen zur Zulässigkeit der Patentansprüche des Hauptantrags).

6.3 Merkmal 3.4

Der Gegenstand nach Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 5 ergibt sich daher ebenfalls in naheliegender Weise bereits aus der Kenntnis der Druckschrift [X.] zusammen mit dem aktuellen Stand der Standardisierung der [X.] [X.] zum Anmeldezeitpunkt (Technische Spezifikationen des [X.] nach den Druckschriften [X.]3 mit [X.]2 und [X.]4).

7. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 6 kann die Beklagte das [X.] nicht erfolgreich verteidigen

Hilfsantrag 6 kombiniert die Änderungen gemäß den [X.] 5 und 4. Damit entspricht Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 6 dem Hilfsantrag 5 mit der zusätzlichen Einschränkung auf ein EUT[X.]-Funkkommunikationssystem gemäß Hilfsantrag 4.

Aus dieser Kombination selbst ergibt sich kein besonderer Effekt, der eine erfinderische Tätigkeit begründen kann, wobei die Ausführungen zu den beiden [X.] 4 und 5 hier in gleicher Weise gelten. Der Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 6 ergibt sich damit für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift [X.] zusammen mit dem aktuellen Stand der Standardisierung der [X.] [X.] zum Anmeldezeitpunkt (Technische Spezifikationen des [X.] nach den Druckschriften [X.]3 mit [X.]2 und [X.]4).

8. Die weiteren Patentansprüche des [X.]s nach allen Hilfsanträgen bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte alle Hilfsanträge als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das [X.] auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator).

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 53/19 (EP), verb.m. 6 Ni 54/19 (EP)

24.06.2021

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 24.06.2021, Az. 6 Ni 53/19 (EP), verb.m. 6 Ni 54/19 (EP) (REWIS RS 2021, 4652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4652

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Die Entscheidung ist wirkungslos.


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