Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2015, Az. II ZR 340/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5104

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkürzung der Verjährungsfrist in einer Haftungsklausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt


Leitsatz

1. Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert.

2. Der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen" führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlichen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Streithelferin der Beklagten, der [X.], heute firmierend als U.      GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), deren Gründungs- und Treuhandkommanditistin die Beklagte ist.

2

Der Kläger zeichnete am 10. Februar 2004 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 40.000 US-Dollar zuzüglich 5 % Agio, indem er der Beklagten den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages über eine Kommanditbeteiligung anbot. Seinem Angebot lagen ausweislich der von ihm unterschriebenen Beitrittserklärung „das vorgenannte [X.], der dort abgebildete Treuhand- und Verwaltungsvertrag, der dort abgebildete [X.]svertrag der [X.] und der dort abgebildete Mittelverwendungskontrollvertrag“ zugrunde, deren Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigte.

3

Der als „[X.]“ bezeichnete Prospekt enthält auf der letzten Seite in [X.] des [X.] unter der Überschrift „Angabenvorbehalt“ in Absatz 6 folgende Regelungen:

„Die Haftung der Vertragspartner und Verantwortlichen für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sowie für die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten ist, soweit rechtlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens 3 Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Regelungen entgegenstehen.“

4

Der im Anhang des Prospekts abgedruckte [X.]svertrag der Fondsgesellschaft regelt in § 23 Absatz 2:

„Die [X.]er haften untereinander aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Anspruchstellers von dem Schaden schriftlich geltend zu machen und verjähren in 3 Jahren ab diesem Zeitpunkt, soweit nicht Gesetz oder Rechtsprechung eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen.“

5

§ 8 des ebenfalls im Anhang des Prospekts wiedergegebenen Treuhand- und [X.] zwischen den beigetretenen [X.] und der Beklagten als Treuhandkommanditistin lautet u.a.:

„…

3. Alle Schadensersatzansprüche des [X.] aus diesem Vertrag verjähren in 3 Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung einer kürzeren Verjährung unterliegen. Schadensersatzansprüche hat der Treugeber/[X.] innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Treuhänder schriftlich geltend zu machen.

4. Der Treuhänderin obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten. Insbesondere hat sie nicht die Fragen des unternehmerischen Ermessens des [X.] zu prüfen, wie z.B. richtige Beurteilung der Marktsituation oder Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen bzw. Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung des [X.]. Die Treuhänderin haftet deshalb nicht für die Erreichung der von dem Treugeber mit der Beteiligung an der [X.] verfolgten wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Zielsetzungen; diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage.

5. [X.] und die Treuhänderin sind sich darüber einig, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der [X.] oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der [X.] die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.“

6

Der Kläger ist der Auffassung, der Prospekt kläre in verschiedener Hinsicht nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung auf. Er verlangt deshalb von der Beklagten aus Prospekthaftung Schadensersatz in Höhe von 29.178,29 € nebst Zinsen (Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von umgerechnet 3.926,51 €) sowie Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die aus der Beteiligung noch entstehen werden, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung, ferner Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und begehrt weiter die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Durch die in § 8 Absatz 4 und 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages enthaltenen Regelungen werde zwar - entgegen der Ansicht des [X.] - die vorvertragliche Aufklärungspflicht der [X.] über falsche oder irreführende Prospektangaben nicht ausgeschlossen.

Ob die vom Kläger behaupteten [X.] vorlägen, könne aber dahingestellt bleiben. Mögliche Ansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht seien infolge der Regelung in [X.] des Prospekts jedenfalls verjährt, nachdem der Beitritt des [X.] am 10. Februar 2004 erfolgt, die Klage aber erst im September 2012 erhoben worden sei. Diese Verjährungsregelung verstoße nicht gegen § 309 Nr. 7b [X.], weil darin ausdrücklich ein Vorbehalt zugunsten zwingender gesetzlicher Vorschriften enthalten sei. Zwar stelle die Klausel für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt des Beitritts zur [X.] ab. Der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorgesehene kenntnisabhängige Verjährungsbeginn besitze aber nicht den [X.]harakter eines gesetzlichen Grundgedankens, so dass die davon abweichende Ausgestaltung keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] darstelle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen von [X.]ern einer [X.] beziehe sich nur auf das Verjährungsrecht vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform. Angesichts der Besonderheit einer kurzen Zeichnungsfrist und einer insgesamt geringen Laufzeit der Anlage habe ein besonderes Interesse der [X.] als Treuhandkommanditistin bestanden, durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist Rechtssicherheit über den Bestand der gezeichneten Beteiligungen zu erhalten. Infolge der in den ersten drei Jahren gegenüber der prognostizierten Rendite von 15,14 % p.a. vor [X.] nur geringen Ausschüttung von 864,26 € habe der Kläger auch erkennen können, ob der Prospekt falsche oder irreführende Angaben enthalte. Im Verhältnis zu § 23 des [X.]svertrages sei die Regelung in [X.] des Prospekts schon nach dem Wortlaut die speziellere.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Ansicht sind die Vertragsbedingungen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien zwar wirksam vereinbart worden (1.). Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht von der Wirksamkeit der [X.] Regelung in Abschnitt [X.], [X.] Abs. 6 des Prospekts und infolgedessen von der Verjährung möglicher [X.] des [X.] ausgegangen (2.).

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zwischen den Parteien wirksam gemäß § 305 Abs. 2 [X.] vereinbart worden. Dafür reicht es aus, dass der Kläger sein Vertragsangebot auf einem Formular der Fondsgesellschaft erklärt hat, das den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass das Angebot auf der Grundlage der (gestellten) vorformulierten Vertragsbedingungen erfolge. Hat der Verwender - wie hier - ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit durch Aushändigung der Vertragsunterlagen eingeräumt, liegt in der Annahme der angebotenen Leistung durch den Kunden in der Regel das Einverständnis mit den Vertragsbedingungen (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 305 Rn. 27, 41; [X.]/Schlosser, [X.], [2013], § 305 Rn. 160, [X.]. [X.]). Umstände, denen sich entnehmen ließe, dass der Kläger sich hier - abweichend vom Regelfall - nicht mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt hat, zeigt die Revision nicht auf.

2. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass mögliche Ansprüche des [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluss verjährt sind. Die vom Berufungsgericht dazu herangezogene, für wirksam gehaltene verjährungsverkürzende Regelung in Abschnitt [X.], [X.] Abs. 6 des Prospekts ist wegen Verstoßes gegen das Freizeichnungsverbot nach § 309 Nr. 7b [X.] unwirksam.

a) Als Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt ist die verjährungsverkürzende Regelung in [X.] des Prospekts einer [X.] Inhaltskontrolle zugänglich. Mangels gesellschaftsvertraglicher Natur wird sie nicht von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 [X.] erfasst (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 117 Rn. 43; Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1231 Rn. 41; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 41, [X.]. [X.]).

b) Die Regelung hat zwar nicht unmittelbar die Frage des [X.] zum Gegenstand. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des [X.], dass auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gem. § 309 Nr. 7b [X.] unzulässige Haftungsbeschränkung darstellt, indem sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert ([X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f.; Urteil vom 23. Juli 2009 - [X.], juris Rn. 8; Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1231 Rn. 42; Urteil vom 29. Mai 2013 - [X.], [X.], 1672 Rn. 15 ff.; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 45).

Die Regelung in Abschnitt [X.], [X.] Abs. 6 Satz 2 des Prospekts erfasst - isoliert betrachtet - alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes darf aber schon gem. § 202 Abs. 1 [X.] nicht im Voraus verkürzt werden. Zudem verkürzt Satz 2 im Zusammenhang mit Satz 1 des Absatzes 6 die Verjährung aller in Betracht kommenden, auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Schadensersatzansprüche.

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang ergeben sich Anhaltspunkte für den von der [X.] und der Streithelferin vertretenen Standpunkt, die verjährungsverkürzende Regelung in Abschnitt [X.], [X.] Abs. 6 Satz 2 beziehe sich ausschließlich auf Haftungsansprüche infolge leicht fahrlässiger Begehungsweise. Aus dem systematischen Zusammenhang der Gesamtregelung, die in Satz 1 die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, folgt - ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Begrenzung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14. Januar 2002 - [X.]/00, NJW-RR 2002, 915 sowie nachfolgend IV.) - genau das Gegenteil. Ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, bezieht ein Anleger auch die nachfolgende Verkürzung der Verjährungsfrist nur noch auf die nach dem Regelungswerk überhaupt in Betracht kommende Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.

c) Der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ vermag der [X.] Klausel schon deshalb nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die [X.] vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 1984 - [X.], [X.]Z 93, 29, 48; Urteil vom 26. Juni 1991 - [X.], NJW 1991, 2630, 2632; Urteil vom 12. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 1407, 1408; Urteil vom 5. Dezember 1995 - [X.], NJW-RR 1996, 783, 789; Beschluss vom 20. November 2012 - [X.], [X.], 293 Rn. 3; Beschluss vom 5. März 2013 - [X.], NJW 2013, 1668 Rn. 3; Urteil vom 4. Februar 2015 - [X.], [X.], 1295 Rn. 17; [X.] Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Salvatorische Klauseln, Stand 2014, Rn. 1, 17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 Rn. 14, 39 ff.; [X.]/Schlosser, [X.], [2013], § 306 Rn. 22 und 26). Zudem macht der Verwender damit auch nicht hinreichend transparent, in welchem Umfang mit der betreffenden Klausel Abweichungen vom dispositiven Recht vereinbart werden (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - [X.], [X.], 1380 Rn. 15 [X.]; [X.]/[X.]/[X.][X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 Rn. 45; [X.], AGB-Recht, 3. Aufl., Rn. 626).

d) Die Klausel ist insgesamt unwirksam und lässt sich infolge des dem AGB-Recht immanenten Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 109, 114 ff.; Urteil vom 12. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 1407; Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1481 Rn. 35; Urteil vom 19. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 220 Rn. 16; Urteil vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 517 Rn. 18) auch nicht auf einen noch zulässigen Inhalt zurückführen. Unerheblich ist dabei, ob im konkreten Haftungsfall überhaupt ein grobes Verschulden feststellbar ist ([X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1481 Rn. 35; Urteil vom 23. Juli 2009 - [X.], juris Rn. 8).

3. Angesichts der bereits aus § 309 Nr. 7b [X.] folgenden Unwirksamkeit der [X.] Regelung in Abschnitt [X.], [X.] Abs. 6 kommt es für die Entscheidung auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der an die Kenntnis anknüpfenden Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine gesetzliche Leitbildbildfunktion beizumessen ist, ebenso wenig an wie darauf, ob die Klausel zudem - wie die Revision geltend macht - gegen das Transparenzgebot verstößt, weil [X.] des Prospekts einerseits und § 8 Abs. 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (künftig: TV) andererseits unterschiedliche Verjährungsregelungen enthalten.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus § 8 Abs. 4 und Abs. 5 TV kein Haftungsausschluss zugunsten der [X.] entnehmen lässt.

a) [X.] unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 310 Rn. 14; Urteil vom 9. Juni 2010 - [X.] ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 12; Urteil vom 9. April 2014 - [X.] ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 Rn. 37). Außer Betracht bleiben dabei [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.], Urteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 16). Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. nur [X.], Urteil vom 9. Juni 2010 - [X.] ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11).

b) Fraglich erscheint bereits, ob die Regelungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages auf eine mögliche Haftung der [X.], die diese infolge ihrer Stellung als [X.]erin und gerade nicht in ihrer Funktion als Treuhänderin trifft, überhaupt zur Anwendung gelangen. Das kann aber dahingestellt bleiben. Denn § 8 Abs. 4 TV ist schon nach seinem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll. Der in der Klausel zunächst enthaltene Ausschluss von „weitergehenden Prüfungspflichten“ lässt sich nicht isoliert betrachten, sondern erklärt sich im Zusammenhang mit den ihm folgenden Regelungen. Danach bezieht sich die Prüfungspflicht zwar nicht nur, aber „insbesondere“ auf Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der [X.]eils individuellen Anlageentscheidung eines [X.]. Gerade infolge der ausdrücklichen Regelung zur Haftung für Inhalte des Prospekts in Abschnitt [X.], [X.] erschließt sich für einen [X.], von dem zu erwarten ist, dass er den Prospekt aufmerksam und sorgfältig liest, nicht, dass durch § 8 Abs. 4 TV über den ausdrücklich genannten Gegenstand der Prüfung hinaus („insbesondere“) auch die Prüfung des objektiven [X.], mit dem die Kapitalanlage vorgestellt wird, ausgeschlossen werden sollte, ohne dass dies - entsprechend [X.] - ausdrücklich erwähnt wird. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine wesentliche vorvertragliche Pflicht des Treuhänders handelt, den Treugeber über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 24. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 141, 144).

Jegliche Anhaltspunkte für einen (umfassenden) Haftungsausschluss für [X.] von Anlegern fehlen der Regelung in § 8 Abs. 5 TV, der sich nur auf die Haftungsfreizeichnung für die Bonität und mögliche Pflichtverletzungen von „Vertragspartnern der [X.]“ bezieht, also von Dritten. Dass davon nicht die Haftungsbefreiung der [X.] vom Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen bei der Anbahnung des [X.] mit den Anlegern erfasst wird, denen die Beklagte in ihrer Funktion als Gründungskommanditistin und damit vertragsschließende Altgesellschafterin ausgesetzt ist, liegt auf der Hand. [X.] ist deshalb auch der Einwand der [X.], dass sich insbesondere aus dem Prospekt die Stellung der [X.] als bloßer Treuhandkommanditistin mit beschränktem Aufgabenbereich innerhalb der [X.] ergebe. Denn dies vermag an ihrer gerade aus der Stellung als Vertragspartnerin bei der Begründung des [X.] resultierenden Pflicht zur Aufklärung der [X.] nichts zu ändern.

2. Aus der [X.] Regelung in § 23 des [X.]svertrages - soweit man sie für anwendbar hält - lässt sich keine Verjährung möglicher Ansprüche des [X.] herleiten, weil auch diese Regelung einer Inhaltskontrolle nicht standhält.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass [X.]sverträge von [X.] objektiv auszulegen sind. Der [X.] kann deshalb die notwendigen Feststellungen selbst treffen (vgl. nur [X.], Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1342 Rn. 32; Urteil vom 8. Oktober 2013 - [X.], juris Rn. 15; Urteil vom 1. Juli 2014 - [X.], juris Rn. 16 f.). [X.] kann ferner, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 [X.] für [X.]sverträge im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. [X.] vom 21. April 1993, S. 29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an der [X.] beteiligen (so [X.], [X.] 1999, 896, 897; [X.], NJW-RR 2004, 991, 992; KG, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 23 U 163/11, BeckRS 2013, 14059 [X.]; aA [X.]/ Schlosser, [X.], [2013], § 310 Rn. 32, 44). Selbst in der Annahme, dass [X.]sverträge von [X.] auch weiterhin einer an den Maßstäben von Treu und Glauben ausgerichteten ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 1975 - [X.], [X.]Z 64, 238, 241; Urteil vom 27. November 2000 - [X.], [X.], 243, 244; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 117 Rn. 50; Urteil vom 1. Juli 2014 - [X.], juris Rn. 17 [X.]), hält die Regelung in § 23 des [X.]svertrages einer individualvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß §§ 157, 242 [X.] nicht stand. Indem sie pauschal die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche und damit auch bei Haftung wegen Vorsatzes unter Verstoß gegen § 202 Abs. 1 [X.] sowie wegen grober Fahrlässigkeit verkürzt, bevorzugt sie einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der [X.]. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie zur Verjährungsregelung in [X.] des Prospekts, die im Übrigen (zusätzlich) auch gegen die generelle Einführung einer Ausschlussfrist sprechen (zu letzterer [X.], Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 44 f.).

3. Aus der [X.] Regelung des § 8 Absatz 3 TV, der eine - weitere - eigenständige Regelung zur Verjährung betreffend „Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag“ enthält, kann die Beklagte ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten, da diese schon nicht zur Anwendung kommt, soweit die Beklagte - wie hier - in ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin haftbar gemacht wird (vgl. auch [X.], Urteil vom 20. März 2006 - [X.], [X.], 849 Rn. 9). Ungeachtet dessen wäre aber auch § 8 Abs. 3 TV wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b [X.] unwirksam (vgl. nur [X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1481 Rn. 34 f.).

4. Anders als die Beklagte und ihre Streithelferin meinen, kann nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts von der Verjährung möglicher Ansprüche des [X.] ausgegangen werden.

a) Entgegen der Ansicht der [X.] und ihrer Streithelferin gilt für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus erweiterter Prospekthaftung die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 [X.]. Dies entspricht der von der Literatur - entgegen der unzutreffenden Darstellung der [X.] und ihrer Streithelferin - einhellig geteilten, gefestigten Rechtsprechung des [X.] (siehe nur [X.], Urteil vom 22. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 222, 227; Urteil vom 24. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 141, 149; im Ergebnis bestätigend auch [X.], Urteil vom 20. März 2006 - [X.], [X.], 849 Rn. 8 [X.]; zustimmend - entgegen der Darstellung der [X.] und der Streithelferin - [X.]/[X.], [X.], [2014], § 195 Rn. 57), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht.

b) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die vom Kläger behaupteten [X.] vorliegen. Feststellungen zu [X.]n, die der [X.] seiner Entscheidung zugrunde legen könnte, fehlen. Das gilt auch, anders als die Beklagte und ihre Streithelferin meinen, für den angeblichen Aufklärungsmangel hinsichtlich der Prognoserechnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zwar eine gegenüber dem prognostizierten Gewinn deutlich geringere tatsächliche Gewinnausschüttung erhalten. Allein der Umstand, dass sich eine im Prospekt enthaltene Prognose nicht verwirklicht hat, stellt aber als solcher noch keinen [X.] dar und lässt - wie die Revision zutreffend bemerkt - auch nicht zwingend auf einen solchen schließen. Die Verjährung, insbesondere die Frage nach dem Zeitpunkt ihres an die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis anknüpfenden Beginns, ist im Übrigen für jeden Aufklärungs- oder Beratungsfehler gesondert zu betrachten (dazu nur [X.], Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 957 Rn. 13; Urteil vom 24. März 2011 - [X.], [X.], 1012 Rn. 11; Urteil vom 2. Juli 2015 - [X.], [X.], 1491 Rn. 14 ff., [X.]. [X.]).

IV. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die bislang unterbliebenen Feststellungen zu den von dem Kläger behaupteten [X.]n nachholen kann.

Für das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorglich darauf hin, dass die in Abschnitt [X.], Ziffer [X.] Satz 1 des Prospekts wie auch in § 23 des [X.]svertrages enthaltene Beschränkung des [X.] auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einer inhaltlichen Kontrolle ebenfalls nicht standhält und deshalb unwirksam ist.

Der Prospekt ist in der Regel die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluss des Anlegers. Seine Aufgabe ist es, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit widerspräche dieser grundlegenden Aufklärungspflicht, durch die der Schutz der Investoren sichergestellt werden soll. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 [X.] (§ 9 [X.]) unwirksam ([X.], Urteil vom 14. Januar 2002 - [X.]/00, NJW-RR 2002, 915; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 42 [X.]); zum selben Ergebnis führt die anhand von §§ 157, 242 [X.] durchzuführende Inhaltskontrolle der gesellschaftsvertraglichen Regelung.

[X.]                  [X.]aliebe                       Reichart

                    Born                     Sunder

Meta

II ZR 340/14

22.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 13. März 2014, Az: 16 U 146/13

§ 309 Nr 7 Buchst b BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2015, Az. II ZR 340/14 (REWIS RS 2015, 5104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5104

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