Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. II ZR 341/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5102

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR
341/14
Verkündet am:

22.
September 2015

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
September 2015
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Streithelferin der [X.], der V.

GmbH & [X.]o. KG, heute firmierend als U.

GmbH & [X.]o. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), deren Gründungs-
und Treuhandkommanditistin die [X.] i[X.]
1
-
3
-

Der Kläger zeichnete am 18. März 2004 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 25.000 US-Dollar zuzüglich 5 % [X.], indem er der [X.] den Abschluss eines Treuhand-
und Verwaltungsvertrages über eine Kommanditbe-teiligung anbot. Seinem Angebot lagen ausweislich der von ihm [X.]--Memorandum, der dort abgebildete Treuhand-
und Verwaltungsvertrag, der dort abgebildete Gesell-schaftsvertrag der V.

GmbH & [X.]o. KG und der dort [X.] bestätigte.

-
a-

ortlichen für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sowie für die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten ist, soweit rechtlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens 3 Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Rege-

Der im Anhang des Prospekts abgedruckte [X.]svertrag der Fondsgesellschaft regelt in § 23 Absatz 2:

diesem Vertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. [X.], gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Anspruchstellers von dem Schaden schriftlich geltend zu machen und verjähren in 3 Jahren ab 2
3
4
-
4
-

diesem Zeitpunkt, soweit nicht Gesetz oder Rechtsprechung eine kürzere Verjährungsfrist vo

§ 8 des ebenfalls im Anhang des Prospekts wiedergegebenen Treuhand-
und Verwaltungsvertrags zwischen den beigetretenen [X.] und der [X.]n als Treuhandkommanditistin lautet u.a.:

3.
Alle Schadensersatzansprüche des [X.] aus diesem Vertrag verjähren in 3 Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder Recht-sprechung einer kürzeren Verjährung unterliegen. [X.] hat der Treugeber/[X.] innerhalb einer Aus-schlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung von dem Scha-den gegenüber dem Treuhänder schriftlich geltend zu machen.
4.
Der Treuhänderin obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten. Insbesondere hat sie nicht die Fragen des unternehmerischen Ermes-sens des [X.] zu prüfen, wie z.B. richtige Beurteilung der Marktsituation oder Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen bzw. Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung des [X.]. Die Treuhänderin haftet deshalb nicht für die Erreichung der von dem Treugeber mit der Beteiligung an der [X.] verfolgten wirt-schaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Zielsetzungen; diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage.
5.
Der Treugeber und die Treuhänderin sind sich darüber
einig, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der [X.] oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der [X.] die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß

Der Kläger ist der Auffassung, der Prospekt kläre in verschiedener Hin-sicht nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung auf. Er 5
6
-
5
-

verlangt deshalb von der [X.] aus Prospekthaftung Schadensersatz in ich erhaltener sämtlichen Verbindlichkeiten, die aus der Beteiligung noch entstehen werden, [X.]eils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung, [X.] Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und begehrt weiter die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Beru-fungsurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Durch die in § 8 Absatz 4 und 5 des Treuhand-
und Verwaltungsvertra-ges enthaltenen Regelungen werde zwar -
entgegen der Ansicht des Landge-richts
-
die vorvertragliche Aufklärungspflicht der [X.] über falsche oder irreführende Prospektangaben nicht ausgeschlossen.
Ob die vom Kläger behaupteten [X.] vorlägen, könne aber da-hingestellt bleiben. Mögliche Ansprüche wegen Verletzung der [X.] seien infolge der Regelung in [X.] des Prospekts jedenfalls ver-jährt, nachdem der Beitritt des [X.] am 18. März 2004 erfolgt, die Klage aber 7
8
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10
11
-
6
-

erst im September 2012 erhoben worden sei. Diese Verjährungsregelung [X.] nicht gegen § 309 Nr. 7b [X.], weil darin ausdrücklich ein Vorbehalt zu-gunsten zwingender gesetzlicher Vorschriften enthalten sei. Zwar stelle die Klausel für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt des Beitritts zur [X.] ab. Der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorgesehene kenntnisabhängige Verjährungsbeginn besitze aber nicht den [X.]harakter eines gesetzlichen Grund-gedankens, so dass die davon abweichende Ausgestaltung keine unangemes-sene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] darstelle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen von [X.]ern einer [X.] beziehe sich nur auf das Verjährungsrecht vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform. Angesichts der Besonderheit einer kurzen Zeichnungsfrist und einer insgesamt geringen Laufzeit der Anlage habe ein besonderes Inte-resse der [X.] als Treuhandkommanditistin bestanden, durch eine [X.] der Verjährungsfrist Rechtssicherheit über den Bestand der gezeichne-ten Beteiligungen zu erhalten. Infolge der in den ersten drei Jahren gegenüber der prognostizierten Rendite von 15,14 % p.a. vor [X.] nur geringen Ausschüt-falsche oder irreführende Angaben enthalte. Im Verhältnis zu § 23 des [X.] sei die Regelung in [X.] des Prospekts schon nach dem Wortlaut die speziellere.
I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Entge-gen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäu-ßerten Ansicht sind die Vertragsbedingungen/[X.] zwischen den Parteien zwar wirksam vereinbart worden (1.). Das [X.] ist jedoch zu Unrecht von der Wirksamkeit der verjährungsverkür-zenden Regelung in Abschnitt [X.], [X.] Abs. 6 des Prospekts und [X.]
-
7
-

dessen von der Verjährung möglicher [X.] des [X.] ausgegangen (2.).
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zwischen den Parteien wirksam gemäß § 305 Abs. 2 [X.] vereinbart worden. Dafür reicht es aus, dass der Kläger sein Vertragsangebot auf einem Formular der Fondsgesellschaft erklärt hat, das den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass das Angebot auf der Grundlage der (gestellten) vorformulierten Vertragsbedingungen erfolge. Hat der Verwender -
wie hier
-
ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen hingewiesen und eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit durch Aushändigung der Vertragsunterlagen eingeräumt, liegt in der Annahme der angebotenen Leistung durch den Kunden in der Regel das Einverständnis mit den Vertragsbedingungen (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 305 Rn.
27, 41; [X.]/Schlosser, [X.], [2013], § 305 Rn. 160, [X.]. [X.]). Um-stände, denen sich entnehmen ließe, dass der Kläger sich hier -
abweichend vom Regelfall
-
nicht mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt hat, zeigt die Revision nicht auf.
2. [X.] geht zu Unrecht davon aus, dass mögliche [X.] des [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluss verjährt sind. Die vom Berufungsgericht dazu herangezogene, für wirksam gehaltene verjäh-rungsverkürzende Regelung in Abschnitt [X.], [X.] Abs. 6 des Prospekts ist wegen Verstoßes gegen das Freizeichnungsverbot nach § 309 Nr. 7b [X.] un-wirksam.
a)
Als Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt ist die ver-jährungsverkürzende Regelung in [X.] des Prospekts einer [X.] Inhaltskontrolle zugänglich. Mangels gesellschaftsvertraglicher Na-tur wird sie nicht von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 [X.] erfasst ([X.] 13
14
15
-
8
-

Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2011 -
II
ZB
6/09, ZIP
2012,
117 Rn. 43; Urteil vom 23.
April 2012 -
II
ZR
211/09, [X.], 1231 Rn. 41; Urteil vom 9. Juli 2013 -
II
ZR
9/12, [X.], 1616 Rn. 41, [X.]. [X.]).
b) Die Regelung hat zwar nicht unmittelbar die Frage des [X.] zum Gegenstand. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des [X.], dass auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gem. § 309 Nr. 7b [X.] unzulässige Haftungsbeschränkung darstellt, in-dem sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert ([X.], Urteil vom 29.
Mai 2008 -
III
ZR
59/07, [X.], 1481 Rn.
34 f.; Urteil vom 18.
Dezember 2008 -
III
ZR
56/08, NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f.; Urteil vom 23.
Juli 2009 -
III
ZR
323/07, juris Rn.
8; Urteil vom 23. April 2012 -
II
ZR
211/09, [X.], 1231 Rn.
42; Urteil vom 29.
Mai 2013 -
[X.]
ZR
174/12, [X.], 1672 Rn.
15
ff.; Urteil vom 9.
Juli 2013 -
II
ZR
9/12, [X.], 1616 Rn. 45).
Die Regelung in Abschnitt [X.], [X.] Abs. 6 Satz 2 des Prospekts [X.] -
isoliert betrachtet
-
alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschul-dens. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes darf aber schon gem. § 202 Abs. 1 [X.] nicht im Voraus verkürzt werden. Zudem verkürzt Satz 2 im Zu-sammenhang mit Satz 1 des Absatzes 6 die Verjährung aller in Betracht [X.], auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Schadensersatzansprüche.
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang ergeben sich Anhaltspunkte für den von der [X.] und der Streithelferin vertretenen Standpunkt, die verjährungsverkürzende Regelung in Abschnitt [X.], [X.] Abs. 6 Satz 2 beziehe sich ausschließlich auf Haftungsansprüche infolge leicht fahrlässiger Begehungsweise. Aus dem systematischen Zusam-menhang der Gesamtregelung, die in Satz 1 die Haftung auf Vorsatz und grobe 16
17
18
-
9
-

Fahrlässigkeit beschränkt, folgt -
ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Begrenzung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14.
Januar 2002 -
II
ZR
41/00, NJW-RR 2002, 915 sowie nachfolgend IV.)
-
genau das Gegen-teil. Ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, bezieht ein Anleger auch die nachfolgende Verkürzung der Verjährungsfrist nur noch auf die nach dem Regelungswerk überhaupt in [X.] kommende Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.

t-nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständ-lich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die [X.] vor-gesehenen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November 1984 -
[X.]
ZR
214/83, [X.]Z
93, 29, 48; Urteil vom 26.
Juni 1991 -
[X.]
ZR
231/90, NJW 1991, 2630, 2632; Urteil vom 12.
Oktober 1995 -
I
ZR
172/93, NJW 1996, 1407, 1408; Urteil vom 5.
Dezember 1995 -
X
ZR
14/93, NJW-RR 1996, 783, 789; Beschluss vom 20.
November 2012 -
[X.]
ZR
137/12, [X.], 293 Rn.
3; Beschluss vom 5.
März 2013 -
[X.]
ZR
137/12, NJW 2013, 1668 Rn.
3; Urteil vom 4.
Februar 2015 -
[X.]
ZR
26/14, ZIP
2015, 1295 Rn.
17; [X.] Westphalen/Thüsing, [X.] und [X.], Salvatorische Klauseln, Stand 2014, Rn.
1, 17; H.
Schmidt in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 Rn. 14, 39 ff.; [X.]/Schlosser, [X.] [2013], § 306 Rn. 22 und 26). Zudem macht der Verwender damit auch nicht hinreichend transparent, in welchem Umfang mit der betreffenden Klausel Abweichungen vom dispositiven Recht vereinbart werden (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 -
XI
ZR
214/14, [X.], 1380 Rn.
15 [X.]; [X.]/[X.]/[X.][X.], AGB-Recht, 6.
Aufl., § 306 Rn. 45; [X.], AGB-Recht, 3. Aufl., Rn. 626).
19
-
10
-

d) Die Klausel ist insgesamt unwirksam und lässt sich infolge des dem AGB-Recht immanenten Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 1982 -
VII
ZR
316/81, [X.]Z 84, 109, 114 ff.; Urteil vom 12. Oktober 1995 -
I
ZR
172/93, NJW 1996, 1407; Urteil vom 29. Mai 2008 -
III
ZR
59/07, [X.], 1481 Rn.
35; Urteil vom 19.
November 2009 -
III
ZR
108/08, [X.]Z
183, 220 Rn.
16; Urteil vom 27.
Januar 2015 -
XI
ZR
174/13, [X.], 517 Rn.
18) auch nicht auf einen noch zulässigen Inhalt zurückführen. Unerheblich ist dabei, ob im konkreten Haftungsfall über-haupt ein grobes Verschulden feststellbar ist ([X.], Urteil vom 29.
Mai 2008 -
III
ZR
59/07, ZIP
2008, 1481 Rn.
35; Urteil vom 23.
Juli 2009 -
III
ZR
323/07, juris Rn. 8).
3. Angesichts der bereits aus § 309 Nr. 7b [X.] folgenden Unwirksam-keit der verjährungsverkürzenden Regelung in Abschnitt [X.], [X.] Abs. 6 kommt es für die Entscheidung auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der an die Kenntnis anknüpfenden Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine gesetzliche Leitbildbildfunktion beizumessen ist, ebenso wenig an wie darauf, ob die Klausel zudem -
wie die Revision geltend macht
-
gegen das Transparenzgebot verstößt, weil [X.] des Prospekts einerseits und § 8 Abs. 3 des Treuhand-
und Verwaltungsvertrages (künftig: TV) andererseits un-terschiedliche Verjährungsregelungen enthalten.
II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus § 8 Abs. 4 und Abs. 5 TV kein Haftungsausschluss zugunsten der [X.] entnehmen läs[X.]

20
21
22
23
-
11
-

a) [X.] unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen,
Vorstellungen und Verständnismöglich-keiten eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ver-standen werden (vgl. nur [X.], Urteil vom 5.
Mai 2010 -
III
ZR
209/09, [X.]Z
185, 310 Rn.
14; Urteil vom 9.
Juni 2010 -
[X.]
ZR
294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 12; Urteil vom 9.
April 2014 -
[X.]
ZR
404/12, [X.]Z 200, 362 Rn.
37). Außer Betracht bleiben dabei
Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.], Urteil vom 13.
November 2012 -
XI
ZR
500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
16). Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich unein-geschränkt nachprüfbar (vgl. nur [X.], Urteil vom 9.
Juni 2010 -
[X.]
ZR
294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11).
b) Fraglich erscheint bereits, ob die Regelungen des Treuhand-
und Verwaltungsvertrages auf eine mögliche Haftung der [X.], die diese infol-ge ihrer Stellung als [X.]erin und gerade nicht in ihrer Funktion als Treuhänderin trifft, überhaupt zur Anwendung gelangen. Das kann aber [X.] bleiben. Denn § 8 Abs. 4 TV ist schon nach seinem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei [X.] infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irrefüh-rende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll. Der in der Klausel zu-
sich nicht isoliert betrachten, sondern erklärt sich im Zusammenhang mit den ihm folgenden Regelungen. Danach bezieht sich die Prüfungspflicht zwar nicht keit der [X.]eils individuellen Anlageentscheidung eines [X.]. Gerade infol-24
25
-
12
-

ge der ausdrücklichen Regelung zur Haftung für Inhalte des Prospekts in Ab-schnitt [X.], [X.] erschließt sich für einen [X.], von dem zu erwarten ist, dass
er den Prospekt aufmerksam und sorgfältig liest, nicht, dass durch § 8 Abs. 4 TV über den ausdrücklich genannten Gegenstand der n-halts, mit dem die Kapitalanlage vorgestellt wird, ausgeschlossen werden sollte, ohne dass dies -
entsprechend [X.]
-
ausdrücklich erwähnt wird. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine wesentliche vorvertragliche Pflicht des Treu-händers handelt, den Treugeber über alle wesentlichen Umstände der Beteili-gung aufzuklären ([X.] Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
Mai 1982 -
II
ZR
124/81, [X.]Z 84, 141, 144).
Jegliche Anhaltspunkte für einen (umfassenden) Haftungsausschluss für [X.] von Anlegern fehlen der Regelung in § 8 Abs. 5 TV, der sich nur auf die Haftungsfreizeichnung für die Bonität und mögliche Dritten. Dass davon nicht die Haftungsbefreiung der [X.] vom Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen bei der Anbahnung des [X.]sverhältnis-ses mit den Anlegern erfasst wird, denen die Beklagte in ihrer Funktion als Gründungskommanditistin und damit vertragsschließende Altgesellschafterin ausgesetzt ist, liegt auf der Hand. [X.] ist deshalb auch der Einwand der [X.], dass sich insbesondere aus dem Prospekt die Stellung der [X.]n als bloßer Treuhandkommanditistin mit beschränktem Aufgabenbereich innerhalb der [X.] ergebe. Denn dies vermag an ihrer gerade aus der Stellung als Vertragspartnerin bei der Begründung des [X.]sverhältnis-ses resultierenden Pflicht zur Aufklärung der [X.] nichts zu ändern.

26
-
13
-

2. Aus der verjährungsverkürzenden Regelung in § 23 des [X.] -
soweit man sie für anwendbar hält
-
lässt sich keine Verjäh-rung möglicher Ansprüche des [X.] herleiten, weil auch diese Regelung [X.] nicht standhält.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass [X.]sverträge von [X.] objektiv auszulegen sind. Der [X.] kann deshalb die notwendigen Feststellungen selbst treffen (vgl. nur [X.], Urteil vom 23.
April 2012 -
II
ZR
75/10, [X.], 1342 Rn.
32; Urteil vom 8.
Oktober 2013 -
II
ZR
335/12, juris [X.]5; Urteil vom 1. Juli 2014 -
II
ZR
72/12, juris Rn.
16 f.).
Dahinstehen kann ferner, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 [X.] für [X.]sverträge im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. [X.] vom 21.
April 1993, S.
29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an der [X.] beteiligen (so [X.], NZG
1999, 896, 897; [X.], NJW-RR 2004, 991, 992; KG, Urteil vom 8.
Dezember 2011 -
23
U
163/11, BeckRS 2013, 14059 [X.]; aA [X.]/
Schlosser, [X.], [2013], § 310 Rn. 32, 44). Selbst in der Annahme, dass [X.]sverträge von [X.] auch weiterhin einer an den Maßstäben von Treu und Glauben ausgerichteten ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie [X.] Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
April 1975 -
II
ZR
147/73, [X.]Z 64, 238, 241; Urteil vom 27.
November 2000 -
II
ZR
218/00, [X.], 243, 244; Beschluss vom 13.
Dezember 2011 -
II
ZB
6/09, [X.], 117 Rn. 50; Urteil vom 1.
Juli 2014 -
II
ZR
72/12, juris Rn.
17 [X.]), hält die Regelung in § 23 des [X.]svertrages einer indivi-dualvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß §§ 157, 242 [X.] nicht stand. [X.] sie pauschal die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche und damit auch bei Haftung wegen Vorsatzes unter Verstoß gegen § 202 Abs. 1 [X.] sowie wegen grober Fahrlässigkeit verkürzt, bevorzugt sie einseitig die 27
28
-
14
-

Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der [X.].
Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie zur [X.] in [X.] des Prospekts, die im Übrigen (zusätzlich) auch gegen die generelle Einführung einer Ausschlussfrist sprechen (zu letzterer [X.], Urteil vom 9.
Juli 2013 -
II
ZR
9/12, [X.], 1616 Rn. 44 f.).
3. Aus der verjährungsverkürzenden Regelung des § 8 Absatz 3 TV, der eine -
weitere
-

s-nichts zu ihren Gunsten herleiten, da diese schon nicht zur Anwendung kommt, soweit die Beklagte -
wie hier
-
in ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin haftbar gemacht wird (vgl. auch [X.], Urteil vom 20.
März 2006 -
II
ZR
326/04, [X.], 849 Rn. 9). Ungeachtet dessen wäre aber auch § 8 Abs. 3 TV wegen Verstoßes gegen §
309 Nr.
7b [X.] unwirksam (vgl. nur [X.], Urteil vom 29.
Mai 2008 -
III
ZR
59/07, [X.], 1481 Rn. 34 f.).
4. Anders als die Beklagte und ihre Streithelferin meinen, kann nicht oh-ne weitere Aufklärung des Sachverhalts von der Verjährung möglicher Ansprü-che des [X.] ausgegangen werden.
a) Entgegen der Ansicht der [X.] und ihrer Streithelferin gilt für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus erweiterter Prospekthaftung die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 [X.]. Dies entspricht der von der Literatur -
entgegen der unzutreffenden Darstellung der [X.] und ihrer Streithelferin
-
einhellig geteilten, gefestigten Rechtspre-chung des [X.] (siehe nur [X.], Urteil vom 22.
März 1982 -
II
ZR
114/81, [X.]Z
83, 222, 227; Urteil vom 24.
Mai 1982 -
II
ZR
124/81, [X.]Z
84, 141, 149; im Ergebnis bestätigend auch [X.], Urteil vom 20.
März 2006 -
II
ZR
326/04, [X.], 849 Rn. 8 [X.]; zustimmend -
entgegen der 29
30
31
-
15
-

Darstellung der [X.] und der Streithelferin
-
[X.]/[X.], [X.], [2014], § 195 Rn. 57), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht.
b) [X.] hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die vom Kläger behaupteten [X.] vorliegen. Feststellungen zu Pros-pektfehlern, die der [X.] seiner Entscheidung zugrunde legen könnte, fehlen. Das gilt auch, anders als die Beklagte und ihre Streithelferin meinen, für den angeblichen Aufklärungsmangel hinsichtlich der Prognoserechnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zwar eine gegenüber dem prognostizierten Gewinn deutlich geringere tatsächliche Gewinnausschüttung erhalten. Allein der Umstand, dass sich eine im Prospekt enthaltene Prognose nicht
verwirklicht hat, stellt aber als solcher noch keinen [X.] dar und lässt -
wie die Revision zutreffend bemerkt
-
auch nicht zwingend auf einen sol-chen schließen. Die Verjährung, insbesondere die Frage nach dem Zeitpunkt ihres an die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis anknüpfenden Beginns, ist im Übrigen für jeden Aufklärungs-
oder Beratungsfehler gesondert zu be-trachten (dazu nur [X.], Urteil vom 1.
März 2011 -
II
ZR
16/10, [X.], 957 Rn. 13; Urteil vom 24.
März 2011 -
III
ZR
81/10, [X.], 1012 Rn.
11; Urteil vom 2.
Juli 2015 -
III
ZR
149/14, [X.], 1491 Rn. 14 ff., [X.]. [X.]).
IV.
Das Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die bislang unterbliebenen Feststellungen zu den von dem Kläger behaupteten [X.]n nachholen kann.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorglich darauf hin, dass die in Abschnitt [X.], Ziffer [X.] Satz 1 des Prospekts wie auch in § 23 des [X.]svertrages enthaltene Beschränkung des [X.] auf 32
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-
16
-

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einer inhaltlichen Kontrolle ebenfalls nicht standhält und deshalb unwirksam i[X.]
Der Prospekt ist in der Regel die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluss des Anlegers. Seine Aufgabe ist es, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Ein Haftungsaus-schluss für leichte Fahrlässigkeit widerspräche dieser grundlegenden Aufklä-rungspflicht, durch die der Schutz der Investoren sichergestellt werden soll. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist deshalb wegen [X.] gegen § 307 Abs. 1 [X.] (§ 9 [X.]) unwirksam ([X.], Urteil vom 14.
Januar 2002 -
II
ZR
41/00,
NJW-RR 2002, 915; Urteil vom 9.
Juli 2013 -
II
ZR 9/12, [X.], 1616 Rn. 42 [X.]); zum selben Ergebnis führt die

35
-
17
-

anhand von §§
157, 242 [X.] durchzuführende Inhaltskontrolle der gesell-schaftsvertraglichen Regelung.

Bergmann

[X.]

Reichart

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2013 -
2-14 O 307/12 -

[X.] am Main, Entscheidung vom 13.03.2014 -
16 U 147/13 -

Meta

II ZR 341/14

22.09.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. II ZR 341/14 (REWIS RS 2015, 5102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5102

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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16 U 147/13

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