Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 42/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 2332

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[X.]R: [X.] 42/02vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Anfechtung einer [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] und Justizrat Dr. [X.]am 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen [X.] des [X.] des [X.] am [X.] vom 11. Juli 2002 wird [X.].Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.]e-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen [X.] erstattenDer Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 3.000 [X.]:[X.] Der Antragsteller ist [X.] in [X.]. Für seinen Schrift-wechsel in anwaltlichen und notariellen Angelegenheiten verwendet [X.], in denen links oben das [X.] Landeswappen- verfremdet durch einen rechteckigen Rahmen als oberen Abschluß, indem sich der Schriftzug "Notar" befindet - abgebildet ist. Neben [X.] sind in der Mitte des [X.] der Name des [X.] und zwei Zeilen darunter die [X.]ezeichnungen "Rechtsanwaltund Notar" sowie "Fachanwalt für Steuerrecht" abgedruckt. [X.] befindet sich der Name eines weiteren Rechtsanwalts mit derdarunter aufgeführten [X.]ezeichnung "[X.] Antragsgegner untersagte dem Antragsteller mit [X.] 26. November 2001 die Verwendung des [X.]n Landeswap-pens in Form des § 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes[X.] oder in abgewandelter Form auf Schriftstücken, die er außerhalbseiner notariellen Tätigkeit anfertigt, und führte weiter aus, die [X.] auch in abgewandelter Form sei gestattet [X.] des Antragstellers in notariellen Angelegenheiten, wenn durchräumliche Zuordnung und Gestaltung sichergestellt sei, daß das [X.] verständlicherweise nur auf die notarielle Tätigkeit als [X.] bezogen werden könne.Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] geltend gemacht, die Verfügung des Antragsgegners beein-trächtige sein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie [X.]e-- 4 -rufsausübung in rechtswidriger Weise, weil es hierfür an der erforderli-chen gesetzlichen Grundlage fehle.Das [X.] hat den Antrag durch [X.]eschluß vom11. Juli 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige[X.]eschwerde eingelegt, mit der er seinen Anfechtungsantrag weiterver-folgt.I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.1. Die [X.]eschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Die Frist [X.] schon durch die zunächst nur an den Antragsteller vorgenommeneZustellung in Lauf gesetzt worden. Diese Zustellung war unwirksam, der[X.]eschluß hätte vielmehr von vornherein an seinen Verfahrensbevoll-mächtigten zugestellt werden müssen (vgl. [X.], [X.]eschluß vom 25. März1991 - [X.] ([X.]) 44/90 - NJW 1991, 2086 unter [X.] In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil die auf§§ 92 Nr. 1, 93 [X.]NotO gestützte Verfügung des Antragsgegners vom26. November 2001 rechtmäßig ist. Dies hat das [X.] mitausführlicher und in jeder Hinsicht zutreffender [X.]egründung dargelegt.Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der [X.] darauf [X.]ezug.Das [X.]eschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung.Das Führen von Hoheitszeichen symbolisiert staatliches oder staatlichautorisiertes Handeln. Die Entscheidung über die [X.]erechtigung zum Füh-ren von Hoheitszeichen ist deshalb kraft Natur der Sache dem Hoheits-- 5 -träger vorbehalten. Das beruht auf dem von der Verfassung vorausge-setzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung solcherSymbole zu bedienen ([X.]sbeschluß vom 29. November 1999 - [X.]/99 - [X.] 2000, 551 unter [X.] I 1; [X.]VerfGE 81, 278, 293). Darin liegtdie vom Antragsteller vermißte rechtliche Grundlage für das vom [X.] ausgesprochene Verbot, das Landeswappen im anwaltlichenSchriftverkehr zu führen. Der [X.] hat demgemäß in jenem [X.]eschlußfür die damalige Rechtslage in [X.], mit der die Rechtslage in[X.] vergleichbar ist, entschieden, daß es darauf ankommt, ob dasLand dem [X.] die [X.]efugnis eingeräumt hat, das Landeswappenauf dem [X.]riefbogen zu verwenden. Ohne eine solche [X.]efugnis ist die[X.]enutzung des [X.] im übrigen ordnungswidrig (§ 124 Abs. 1Nr. 1 OWiG) und könnte auch unter dem Gesichtspunkt des Namens-rechts (§ 12 [X.]G[X.]) untersagt werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. März 2002- [X.] - NJW-RR 2002, 1401 unter [X.]; [X.]/[X.]/Haber-mann, [1995] § 12 [X.]G[X.] Rdn. 222, 223; MünchKomm-[X.]G[X.]/Schwerdtner,4. Aufl. § 12 Rdn. 105; Soergel/[X.], [X.]G[X.] 13. Aufl. § 12 Rdn. 155).- 6 -Die [X.]efugnis, das [X.] Landeswappen im [X.]riefkopf zu [X.], hat der Innenminister im [X.]enehmen mit dem Justizminister den[X.]en nur in [X.] eingeräumt.[X.] [X.] [X.] Lintz [X.]

Meta

NotZ 42/02

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 42/02 (REWIS RS 2003, 2332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2332

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