Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 5/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 2348

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[X.] 5/03vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Weisung zu einer Kostenrechnung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] und Justizrat Dr. [X.]am 14. Juli 2003beschlossen:Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfah-rens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nichterstattet.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar außer Dienst. [X.] ist während des Beschwerdeverfahrens wegen Erreichens [X.] zum 3. Februar 2003 erloschen.Der Antragsgegner wies den Antragsteller durch Verfügung vom26. Februar 2002 an, eine im Prüfungsbericht vom 3. April 1997 als zu- 3 -niedrig beanstandete Kostenrechnung entsprechend dem im Beschwer-deverfahren nach § 156 Abs. 5 [X.] ergangenen formell rechts-kräftigen Beschluß des [X.] vom 11. [X.] zu ändern. Den gegen diese Verfügung gestellten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hat das [X.] durch Beschluß vom12. Dezember 2002 zurückgewiesen.Im Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf das Erlöschen [X.] das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung in der [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt worden.I[X.] Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die [X.] in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO und über dienotwendigen Auslagen nach § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V. mit § 42Abs. 6 Satz 2 [X.] gemäß § 13a Abs. 1 [X.] nach billigem [X.] entscheiden. Dabei ist zwar der bisherige Sach- und Streitstand zuberücksichtigen, allerdings ist nur eine summarische Prüfung der Er-folgsaussichten erforderlich, insbesondere bedarf es keiner abschließen-den Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen ([X.], 343, 345 [X.], 1060 unter 2). Die Entscheidung kann entsprechend§ 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten dem [X.] aufzuerlegen. Der Beschluß des [X.]s ist auchunter Berücksichtigung des [X.] bei summarischerÜberprüfung nicht zu beanstanden. Aus der im Anschluß an das Be-schwerdeverfahren nach § 156 Abs. 5 [X.] ergangenen [X.] 4 -dung des [X.] vom 15. April 2002 ergeben sichkeine Gesichtspunkte, die hier im Verfahren nach § 111 [X.] zu einerdem Antragsteller günstigen Beurteilung führen können. Das Bundes-verfassungsgericht hat zwar ausgeführt, das [X.] habe inseinem Beschluß die Tragweite der Berufsausübungsfreiheit des [X.]s verkannt. Dies bezieht sich jedoch allein darauf, daß das[X.] eine Beschwer durch den Beschluß des [X.] verneint, die Beschwerde des Antragstellers deshalbals unzulässig verworfen und ihm dadurch die Möglichkeit genommenhat, die zwischen ihm und dem Antragsgegner streitige Rechtsfrage ei-ner obergerichtlichen Klärung in der Sache zuzuführen.Anlaß, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, was§ 13a [X.] nur für den Ausnahmefall vorsieht, besteht nicht.[X.] [X.] [X.] Lintz [X.]

Meta

NotZ 5/03

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 5/03 (REWIS RS 2003, 2348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2348

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