Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 45/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 2349

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[X.]R: [X.] 45/02vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Bestellung eines Notarvertreters- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] und Justizrat Dr. [X.]am 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen [X.] des [X.] des [X.] in [X.] vom 28. November 2002 wird [X.].Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen [X.] erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 [X.]:[X.] Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar in [X.]. [X.] vom 22. Mai 2002 bat er den Antragsgegner, ihm wegen derWahrnehmung auswärtiger anwaltlicher Termine am 28. und 29. [X.] für die [X.] vom 27. bis einschließlich 30. Mai 2002 einen [X.] zu bestellen. Der 27. und 30. Mai sollten als Reisetage dienen.Dem Antrag wurde durch Bescheid vom 24. Mai 2002 nur für den 27. und30. Mai entsprochen. Die Bestellung eines Vertreters für den 28. und29. Mai 2002 lehnte der Antragsgegner ab, weil die Wahrnehmung [X.] Termine nach § 10 Abs. 1 Satz 3 der [X.] Angelegenheiten der Notarinnen und Notare ([X.]) vom 4. Juli2001 (Amtsbl. [X.]) keinen Fall der Verhinderung im Sinne von § 39Abs. 1 [X.] darstelle.Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des [X.] 24. Mai 2002 gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel fest-zustellen, daß die Ablehnung der Vertreterbestellung für den 28. und29. Mai 2002 rechtswidrig gewesen sei.Das [X.] hat dem Antrag durch Beschluß vom28. November 2002 stattgegeben. Es hat den Bescheid schon deshalbfür rechtswidrig gehalten, weil nicht zu erkennen sei, daß der Antrags-gegner das ihm durch § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeräumte [X.] ausgeübt habe. Zwar bestimme § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.],daß die Aufsichtsbehörde bei einer Inanspruchnahme des Notars durchanwaltliche Tätigkeiten in der Regel keinen Vertreter zu bestellen habe.Aber selbst nach dieser engen Vorschrift habe das Ermessen dahin [X.] 4 -geübt werden müssen, weshalb im konkreten Fall trotz der kurzen Abwe-senheit des Antragstellers von nur vier Tagen die Vertreterbestellungnicht für den gesamten [X.]raum habe bewilligt werden können. Dies [X.] geschehen, jedenfalls im Bescheid vom 24. Mai 2002 nicht darge-legt. Im übrigen kollidiere § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] mit der [X.] des Notariats als Anwaltsnotariat, weshalb sich die strikteAnwendung dieser Bestimmung durch den Antragsgegner verbiete. Siewirke sich als Hemmnis für eine geordnete Rechtspflege aus. Es stellesich auch die Frage, ob die strikte Anwendung der Bestimmung nicht einim Wege der Verwaltungsanordnung unzulässiger Eingriff in die [X.] sei.Gegen den Beschluß des [X.]s hat der Antragsgeg-ner sofortige Beschwerde eingelegt. Er erstrebt damit nicht die Aufhe-bung des Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf gerichtli-che Entscheidung, sondern die Feststellung, daß sein Bescheid vom24. Mai 2002 den Antragsteller nicht deshalb in seinen Rechten verletze,weil § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] höherrangigem Recht widerspreche. [X.] stimmt dem [X.] darin zu, daß der [X.] wegen fehlender Ermessensausübung im konkreten Fall rechts-widrig gewesen sei. Er wendet sich nur gegen die weitere [X.] Entscheidung, die strikte Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]sei mit der Ausgestaltung des Notariats als Anwaltsnotariat nicht verein-bar. Er befürchtet, das [X.] werde auch in künftigen Fällendiese Rechtsansicht vertreten.Der Antragsteller hält die sofortige Beschwerde mangels Beschwerfür unzulässig und hilfsweise für unbegründet, weil die vom [X.] 5 -ner beanstandete Rechtsauffassung des [X.]s zutreffendsei.I[X.] Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsgegnermit seinem Rechtsmittel nicht die Beseitigung der durch den angefochte-nen Beschluß geschaffenen Beschwer erstrebt. Da das Rechtsmittel [X.] ist, kann hierüber ohne mündliche Verhandlung entschiedenwerden ([X.], 25 ff.).1. An einer Beschwer fehlt es, wenn der Rechtsmittelführer [X.] gegen die Entscheidungsgründe wendet und lediglich denselbenEntscheidungstenor mit einer anderen Begründung erstrebt (Senatsbe-schluß vom 24. November 1997 - [X.] 9/97 - unter [X.], nicht veröffent-licht; [X.], Urteil vom 2. März 1994 - [X.] - NJW 1994, 2697unter 2 a aa).2. So liegt es hier. Gegenstand des Verfahrens auf gerichtlicheEntscheidung ist der Antrag des Antragstellers festzustellen, daß [X.] des Antragsgegners vom 24. Mai 2002 rechtswidrig gewesenist. Daß dies der Fall ist, hat das [X.] auch nach Auffas-sung des Antragsgegners im Ergebnis zu Recht ausgesprochen. Der [X.] war schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner - wie ereinräumt - sein Ermessen im konkreten Fall überhaupt nicht ausgeübthatte. Diese Begründung trägt den angefochtenen Beschluß. Die weite-ren Ausführungen des [X.]s sind danach ersichtlich nichtentscheidungserhebliche Hilfserwägungen ("im übrigen"), die den [X.] nicht beschweren. Sie hindern ihn nicht daran, in [X.] an seiner Auslegung von § 39 Abs. 1 [X.] festzuhalten und ei-nen etwaigen ihm nachteiligen Beschluß des [X.]s im Be-schwerdeverfahren überprüfen zu lassen, wenn die streitige [X.] ist. Vorsorglich werden die Beteiligten daraufhingewiesen, daß der Senat durch Beschluß vom 31. März 2003 ([X.]31/02, zur [X.] bestimmt) entschieden hat, die Aufsichtsbe-hörde sei nicht im Sinne einer Ermessensbindung verpflichtet, gemäߧ 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Notarvertreter zu bestellen, wenn [X.] und Notar infolge seiner anwaltlichen Tätigkeit verhindertist, das Amt des Notars im Nebenberuf [X.] Eine Beschwer des Antragsgegners läßt sich auch nicht, wie erwohl meint, aus der Rechtsprechung des Senats zur ausnahmsweisenZulässigkeit eines [X.] herleiten (vgl. Be-schluß vom 2. Dezember 2002 - [X.] 11/02 - NJW-RR 2003, 270 unter [X.] 7 -1 m.w.[X.]). Diese Rechtsprechung dient allein dazu, einem Antragstellergegen Maßnahmen der Justizverwaltung den durch Art. 19 Abs. 4 [X.] effektiven Rechtsschutz zu verschaffen.[X.] [X.] [X.] Lintz [X.]

Meta

NotZ 45/02

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 45/02 (REWIS RS 2003, 2349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2349

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