Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/01vom8. Juli 2002in dem Verfahrenwegen Aufhebung einer [X.], [X.], hat durch [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.] 8. Juli 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen des [X.] vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die [X.]erichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.] entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zuerstatten.Der [X.]eschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 10.000,00 •festgesetzt.- 3 -[X.]r:[X.] Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar; er hat sich mit drei Rechts-anwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Im Rahmen einer Prfungder Amtsgeschäfte des Antragstellers am 2. Dezember 1998 beanstandete derrichterliche Notarprfer, [X.] der Antragsteller ein Praxisschild mit dem [X.], Rechtsanwälte Notariat"verwendet. Im Hinblick darauf sprach der Präsident des [X.] durch Verfung vom 2. Februar 2000 dem Notar eine Miûbilligunggemäû § 94 [X.] aus. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob die Präsi-dentin des [X.] durch Bescheid vom 12. [X.] die Miûbilligungsverfgung auf. Zur Begrung wurde darauf hingewie-sen, [X.] zwar die Verwendung des Begriffs "Notariat" wegen [X.] gegen§§ 2, 29 [X.], 3 [X.] unzulässig sei, jedoch aus [X.]rnden der Verhältnis-mäûigkeit dem Notar zunächst eine Weisung zur Entfernung des [X.] zu erteilen sei, um ihm [X.]elegenheit zu geben, den Standpunkt der Dienst-aufsicht zu berdenken und den ordnungswidrigen Zustand zu beenden. [X.] des [X.] erteilte dem Antragsteller dar-aufhin am 23. Mai 2000 die Weisung, auf dem von ihm verwendeten Namens-schild den unzulässigen Begriff "Notariat" zu entfernen oder unkenntlich zu ma-chen. Diese Verfg hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung angefochten. Das [X.] hat den Antrag zurckgewie-sen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.] -II.Die gemû § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulssige [X.] Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegrdet, weil die Wei-sung des Antragsgegners vom 23. Mai 2000 rechtmûig ist.1. Der Antragsgegner ist als zustdige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92 Nr. 1[X.]) gemû § 93 [X.] befugt, im Rahmen der ihm obliegenden [X.] Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu er-teilen.2. Mit Recht hat der Antragsgegner vom Antragsteller die [X.] Unkenntlichmachung des Wortes "Notariat" von dem Praxisschild verlangt.Die Verwendung des Begriffs "Notariat" auf dem Schild ist in mehrfacher Hin-sicht zu beanstanden.a) Der Notar ist als unabhngiger Trr eines öffentlichen Amtes ver-pflichtet, auf Anfrage fr den Rechtsuchenden ttig zu werden. Er darf seineUrkundsttigkeit nicht ohne ausreichenden [X.]rund verweigern. Aus dieser Ver-pflichtung folgt auch, [X.] der Notar innerhalb des ihm zugewiesenen Amtssit-zes eine [X.]eschftsstelle zu unterhalten, diese wrend der blichen [X.] offenzuhalten (§ 10 Abs. 2, 3 [X.]) und den Rechtsuchendenauf seine [X.]escftsstelle hinzuweisen hat. Dieser Kennzeichnungspflicht kannder Notar in der Regel nur durch die Anbringung eines fr jedermann sichtbarenHinweisschildes auûen am [X.], in dem sich die Praxis befindet, gen.Die Kehrseite dieser Kennzeichnungspflicht ist ein entsprechendes Kennzeich-- 5 -nungsrecht des Notars und die damit einhergehende Berechtigung, den mit [X.] verbundenen Werbeeffekt in Anspruch zu nehmen. Um ent-sprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu gewrleisten,[X.] der Notar als Trer eines ffentlichen Amtes r dem [X.] insich berall [X.] gleich darstellender Weise nach auûen in [X.], haben die Landesjustizverwaltungen im Rahmen der einheitlich als [X.] Verwaltungsvorschrift in [X.] gesetzten [X.] Mindestanfor-derungen fr die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung zur Frung vonAmts- und/oder Namensschildern zur Kennzeichnung der [X.]escftsstelle derNotare geschaffen (§ 3 [X.] in der jeweils geltenden Fassung). Im [X.] die in § 3 [X.] auf der [X.]rundlage des § 2 [X.] getroffenen [X.] bereits in freren Entscheidungen ausgesprochen, [X.] die [X.] berechtigt ist, dem Anwaltsnotar, der seine Praxis gemeinsammit einem Rechtsanwalt aust, die Verwendung der Bezeichnung "Notariat"auch im Zusammenhang mit Zustzen wie "Anwalts- und Notariatskanzlei" aufsogenannten Praxisschildern zu untersagen ([X.].Beschl. v. 26. [X.] - [X.] 7/83, D[X.] 1984, 246 u. v. 12. November 1984 - [X.] 12/84,D[X.] 1986, 186). Daran ist jedenfalls fr den vorliegenden Fall festzuhalten.§ 3 [X.] regelt nicht nur die Art, sondern auch den Umfang der Beschilde-rung und verpflichtet den Notar hierbei auf eine personenbezogene [X.]: [X.]emû § 3 Abs. 1 [X.] sind Notare berechtigt, ihre [X.]eschfts-stelle durch ein [X.] mit dem Landeswappen und der Aufschrift "Notar"zu kennzeichnen. Neben dem [X.] drfen (oder statt des [X.]esmssen) die Notare gemû § 3 Abs. 2 [X.] "Namensschilder" fhren. [X.] auch in § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] in bezug auf sogenannte Kombinations-schilder nochmals ausdrcklich der Bezug zu dem Notaramt und zu der [X.] auch bei mehreren Berufsangaben deutlich herausge-stellt. Die Fhrung eines "[X.]" unter Verwendung der Aufschrift- 6 -"Notariat" - wie im vorliegenden Falle - ist daher schon nach § 3 [X.] nichtzulssig.b) Diese Personenbezogenheit der in § 3 [X.] getroffenen Regelungr die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung der Notare zur Kenn-zeichnung ihrer [X.]escftsstelle ist auch sachgerecht. Ein Notar der [X.] istTrer eines perslichen Amtes. [X.] ist der Begriff "Notariat" [X.] als der dieses [X.]. Er umfaût auch das von der [X.] nicht gere-gelte landesrechtliche Brdennotariat (§§ 114 ff. [X.]). Überdies drckt [X.] gewisse Institutionalisierung des [X.] aus. Ein [X.]ebrauch als Be-zeichnung fr die [X.]escftsstelle des Notars in der [X.] beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlsseer dessen perso-nenbezogenes Berufsbild fhren ([X.].Beschl. v. 26. September 1983- [X.] 7/83, aaO S. 249; [X.].Beschl. v. 12. November 1984 - [X.] 12/84, [X.] 187). Der irrefrende Eindruck einer solchen Verselbstndigung des [X.] im Sinne einer Abtrennung von der Person des Notars oder jedenfallseiner gewissen Institutionalisierung des [X.] wird vorliegend sowohldurch die firmenartige Bezeichnung "[X.]" als auch durch dennachfolgenden Kontrast zwischen der personenbezogenen Bezeichnung"[X.]" und dem institutsartigen Begriff "Notariat" verstrkt.c) Die vom Antragsteller und seinen Sozien verwendete Bezeichnung"Notariat" auf dem gemeinsamen Praxisschild ist aber insbesondere auch des-halb unzulssig, weil sie den - irrefrenden - Eindruck erweckt, auch der [X.] - mlicherweise aber auch die weiteren Mitglieder der Soziett - sei zumNotar bestellt bzw. zumindest in der Lage, die Ttigkeiten eines Notars auszu-. Zwar kann ein Anwaltsnotar, der mit [X.]n soziiert ist, grund-stzlich ein gemeinsames Namensschild verwenden; es [X.] jedoch deutlich- 7 -erkennbar sein, wer (Rechtsanwalt und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist(vgl. [X.].Beschl. v. 30. November 1998 - [X.] 29/98, NJW 1999, 428 zu [X.]; [X.]/Scttler, [X.] 8. Aufl. § 3 Rdn. 65; sieheauch § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] - zu sogenannten [X.] -, vgl. dazu auch [X.].Beschl. v. 16. Juli 2001 - [X.] 12/01,NJW-RR 2002, 58, 60 - Verf.beschw. dagegen nicht angenommen). An einerderartigen unrsehbaren, deutlichen Differenzierung fehlt es bei dem [X.] Praxisschild infolge der irrefhrenden Verwendung des Begriffs "Notari-at" fr die gesamte [X.]) Ein unzulssiger Eingriff in die Freiheit der Berufsausbung (Art. [X.]. 1 Satz 2 [X.][X.]) ist - wie schon das [X.] zutreffend ausgefhrthat - mit der angefochtenen Weisung nicht verbunden. Es versteht sich vonselbst, [X.] eine zulssige Berufsausung an die bestehenden gesetzlichenVorgaben gebunden ist. Danach hat der Antragsteller zugleich mit der Entfer-nung oder Unkenntlichmachung des beanstandeten Begriffs "Notariat" von [X.] fr eine gemû § 3 [X.] zulssige Beschilderung seiner [X.]escfts-stelle Sorge zu tragen.Auf einen Vertrauensschutz in die Beibehaltung des rechtswidrigen [X.] kann sich der Antragsteller nicht berufen. Fr eine stillschweigendeDuldung des unzulssigen "[X.]" durch die Aufsichtsbehrde beste-hen keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, [X.] ber einen lngeren Zeitraum hin-weg der bisherige Zustand anlûlich verschiedener [X.]escftsprfungen offen-bar ersehen worden ist, vermag einen relevanten Vertrauenstatbestand nichtzu [X.] 8 -e) Daû das beanstandete Schild nicht dem Antragsteller allein, sonderneiner Soziett gehrt, begrdet keine Bedenken gegen die [X.] ihm r ergangenen Bescheides. Fr die dem notariellen Berufs-recht entsprechende ordnungsgemûe [X.]estaltung des Schildes trgt er dieAlleinverantwortung. Die ihm daraus erwachsenden Pflichten kann und [X.] erseinen Sozien geber durchsetzen.RinneTropfKurzwelly[X.]Ebner
Meta
08.07.2002
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 28/01 (REWIS RS 2002, 2431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2431
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.