Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 28/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 2431

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom8. Juli 2002in dem Verfahrenwegen Aufhebung einer [X.], [X.], hat durch [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.] 8. Juli 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen des [X.] vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die [X.]erichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.] entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zuerstatten.Der [X.]eschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 10.000,00 •festgesetzt.- 3 -[X.]r:[X.] Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar; er hat sich mit drei Rechts-anwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Im Rahmen einer Prfungder Amtsgeschäfte des Antragstellers am 2. Dezember 1998 beanstandete derrichterliche Notarprfer, [X.] der Antragsteller ein Praxisschild mit dem [X.], Rechtsanwälte Notariat"verwendet. Im Hinblick darauf sprach der Präsident des [X.] durch Verfung vom 2. Februar 2000 dem Notar eine Miûbilligunggemäû § 94 [X.] aus. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob die Präsi-dentin des [X.] durch Bescheid vom 12. [X.] die Miûbilligungsverfgung auf. Zur Begrung wurde darauf hingewie-sen, [X.] zwar die Verwendung des Begriffs "Notariat" wegen [X.] gegen§§ 2, 29 [X.], 3 [X.] unzulässig sei, jedoch aus [X.]rnden der Verhältnis-mäûigkeit dem Notar zunächst eine Weisung zur Entfernung des [X.] zu erteilen sei, um ihm [X.]elegenheit zu geben, den Standpunkt der Dienst-aufsicht zu berdenken und den ordnungswidrigen Zustand zu beenden. [X.] des [X.] erteilte dem Antragsteller dar-aufhin am 23. Mai 2000 die Weisung, auf dem von ihm verwendeten Namens-schild den unzulässigen Begriff "Notariat" zu entfernen oder unkenntlich zu ma-chen. Diese Verfg hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung angefochten. Das [X.] hat den Antrag zurckgewie-sen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.] -II.Die gemû § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulssige [X.] Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegrdet, weil die Wei-sung des Antragsgegners vom 23. Mai 2000 rechtmûig ist.1. Der Antragsgegner ist als zustdige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92 Nr. 1[X.]) gemû § 93 [X.] befugt, im Rahmen der ihm obliegenden [X.] Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu er-teilen.2. Mit Recht hat der Antragsgegner vom Antragsteller die [X.] Unkenntlichmachung des Wortes "Notariat" von dem Praxisschild verlangt.Die Verwendung des Begriffs "Notariat" auf dem Schild ist in mehrfacher Hin-sicht zu beanstanden.a) Der Notar ist als unabhngiger Trr eines öffentlichen Amtes ver-pflichtet, auf Anfrage fr den Rechtsuchenden ttig zu werden. Er darf seineUrkundsttigkeit nicht ohne ausreichenden [X.]rund verweigern. Aus dieser Ver-pflichtung folgt auch, [X.] der Notar innerhalb des ihm zugewiesenen Amtssit-zes eine [X.]eschftsstelle zu unterhalten, diese wrend der blichen [X.] offenzuhalten (§ 10 Abs. 2, 3 [X.]) und den Rechtsuchendenauf seine [X.]escftsstelle hinzuweisen hat. Dieser Kennzeichnungspflicht kannder Notar in der Regel nur durch die Anbringung eines fr jedermann sichtbarenHinweisschildes auûen am [X.], in dem sich die Praxis befindet, gen.Die Kehrseite dieser Kennzeichnungspflicht ist ein entsprechendes Kennzeich-- 5 -nungsrecht des Notars und die damit einhergehende Berechtigung, den mit [X.] verbundenen Werbeeffekt in Anspruch zu nehmen. Um ent-sprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu gewrleisten,[X.] der Notar als Trer eines ffentlichen Amtes r dem [X.] insich berall [X.] gleich darstellender Weise nach auûen in [X.], haben die Landesjustizverwaltungen im Rahmen der einheitlich als [X.] Verwaltungsvorschrift in [X.] gesetzten [X.] Mindestanfor-derungen fr die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung zur Frung vonAmts- und/oder Namensschildern zur Kennzeichnung der [X.]escftsstelle derNotare geschaffen (§ 3 [X.] in der jeweils geltenden Fassung). Im [X.] die in § 3 [X.] auf der [X.]rundlage des § 2 [X.] getroffenen [X.] bereits in freren Entscheidungen ausgesprochen, [X.] die [X.] berechtigt ist, dem Anwaltsnotar, der seine Praxis gemeinsammit einem Rechtsanwalt aust, die Verwendung der Bezeichnung "Notariat"auch im Zusammenhang mit Zustzen wie "Anwalts- und Notariatskanzlei" aufsogenannten Praxisschildern zu untersagen ([X.].Beschl. v. 26. [X.] - [X.] 7/83, D[X.] 1984, 246 u. v. 12. November 1984 - [X.] 12/84,D[X.] 1986, 186). Daran ist jedenfalls fr den vorliegenden Fall festzuhalten.§ 3 [X.] regelt nicht nur die Art, sondern auch den Umfang der Beschilde-rung und verpflichtet den Notar hierbei auf eine personenbezogene [X.]: [X.]emû § 3 Abs. 1 [X.] sind Notare berechtigt, ihre [X.]eschfts-stelle durch ein [X.] mit dem Landeswappen und der Aufschrift "Notar"zu kennzeichnen. Neben dem [X.] drfen (oder statt des [X.]esmssen) die Notare gemû § 3 Abs. 2 [X.] "Namensschilder" fhren. [X.] auch in § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] in bezug auf sogenannte Kombinations-schilder nochmals ausdrcklich der Bezug zu dem Notaramt und zu der [X.] auch bei mehreren Berufsangaben deutlich herausge-stellt. Die Fhrung eines "[X.]" unter Verwendung der Aufschrift- 6 -"Notariat" - wie im vorliegenden Falle - ist daher schon nach § 3 [X.] nichtzulssig.b) Diese Personenbezogenheit der in § 3 [X.] getroffenen Regelungr die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung der Notare zur Kenn-zeichnung ihrer [X.]escftsstelle ist auch sachgerecht. Ein Notar der [X.] istTrer eines perslichen Amtes. [X.] ist der Begriff "Notariat" [X.] als der dieses [X.]. Er umfaût auch das von der [X.] nicht gere-gelte landesrechtliche Brdennotariat (§§ 114 ff. [X.]). Überdies drckt [X.] gewisse Institutionalisierung des [X.] aus. Ein [X.]ebrauch als Be-zeichnung fr die [X.]escftsstelle des Notars in der [X.] beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlsseer dessen perso-nenbezogenes Berufsbild fhren ([X.].Beschl. v. 26. September 1983- [X.] 7/83, aaO S. 249; [X.].Beschl. v. 12. November 1984 - [X.] 12/84, [X.] 187). Der irrefrende Eindruck einer solchen Verselbstndigung des [X.] im Sinne einer Abtrennung von der Person des Notars oder jedenfallseiner gewissen Institutionalisierung des [X.] wird vorliegend sowohldurch die firmenartige Bezeichnung "[X.]" als auch durch dennachfolgenden Kontrast zwischen der personenbezogenen Bezeichnung"[X.]" und dem institutsartigen Begriff "Notariat" verstrkt.c) Die vom Antragsteller und seinen Sozien verwendete Bezeichnung"Notariat" auf dem gemeinsamen Praxisschild ist aber insbesondere auch des-halb unzulssig, weil sie den - irrefrenden - Eindruck erweckt, auch der [X.] - mlicherweise aber auch die weiteren Mitglieder der Soziett - sei zumNotar bestellt bzw. zumindest in der Lage, die Ttigkeiten eines Notars auszu-. Zwar kann ein Anwaltsnotar, der mit [X.]n soziiert ist, grund-stzlich ein gemeinsames Namensschild verwenden; es [X.] jedoch deutlich- 7 -erkennbar sein, wer (Rechtsanwalt und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist(vgl. [X.].Beschl. v. 30. November 1998 - [X.] 29/98, NJW 1999, 428 zu [X.]; [X.]/Scttler, [X.] 8. Aufl. § 3 Rdn. 65; sieheauch § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.] - zu sogenannten [X.] -, vgl. dazu auch [X.].Beschl. v. 16. Juli 2001 - [X.] 12/01,NJW-RR 2002, 58, 60 - Verf.beschw. dagegen nicht angenommen). An einerderartigen unrsehbaren, deutlichen Differenzierung fehlt es bei dem [X.] Praxisschild infolge der irrefhrenden Verwendung des Begriffs "Notari-at" fr die gesamte [X.]) Ein unzulssiger Eingriff in die Freiheit der Berufsausbung (Art. [X.]. 1 Satz 2 [X.][X.]) ist - wie schon das [X.] zutreffend ausgefhrthat - mit der angefochtenen Weisung nicht verbunden. Es versteht sich vonselbst, [X.] eine zulssige Berufsausung an die bestehenden gesetzlichenVorgaben gebunden ist. Danach hat der Antragsteller zugleich mit der Entfer-nung oder Unkenntlichmachung des beanstandeten Begriffs "Notariat" von [X.] fr eine gemû § 3 [X.] zulssige Beschilderung seiner [X.]escfts-stelle Sorge zu tragen.Auf einen Vertrauensschutz in die Beibehaltung des rechtswidrigen [X.] kann sich der Antragsteller nicht berufen. Fr eine stillschweigendeDuldung des unzulssigen "[X.]" durch die Aufsichtsbehrde beste-hen keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, [X.] ber einen lngeren Zeitraum hin-weg der bisherige Zustand anlûlich verschiedener [X.]escftsprfungen offen-bar ersehen worden ist, vermag einen relevanten Vertrauenstatbestand nichtzu [X.] 8 -e) Daû das beanstandete Schild nicht dem Antragsteller allein, sonderneiner Soziett gehrt, begrdet keine Bedenken gegen die [X.] ihm r ergangenen Bescheides. Fr die dem notariellen Berufs-recht entsprechende ordnungsgemûe [X.]estaltung des Schildes trgt er dieAlleinverantwortung. Die ihm daraus erwachsenden Pflichten kann und [X.] erseinen Sozien geber durchsetzen.RinneTropfKurzwelly[X.]Ebner

Meta

NotZ 28/01

08.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 28/01 (REWIS RS 2002, 2431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2431

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.