Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 3/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 2328

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[X.] 3/03vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Anfechtung eines [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] und Justizrat Dr. [X.]am 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen [X.] des [X.]s für Notarverwaltungssachen des[X.]s [X.] vom 27. Dezember 2002 [X.].Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen. Außergerichtliche Auslagen [X.] erstattet.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.463 [X.]:[X.] Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsgebiet der Antragsgegne-rin, der [X.] in [X.] . Sie hat die vom Antragsteller fürden Monat Mai 2002 zu zahlenden Abgaben mit Bescheid vom 23. Juli2002 auf 2.463 Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinemAntrag auf gerichtliche Entscheidung. Er hält die Abgabenerhebung we-gen Verletzung von Art. 12 und 14 [X.] für verfassungswidrig. [X.] beanstandet er die Erhebung von Abgaben zur Einkommensergän-zung gemäß § 113a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 BNotO. Dieses ursprünglich zurVermeidung einer notariellen Unterversorgung geschaffene Instrumentdiene im [X.] dazu, auf Kosten der wirtschaftlich lei-stungsfähigen Notare eine notarielle Überversorgung von mindestens 50Stellen vorzuhalten.Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung durch Beschluß vom 27. Dezember 2002 zurückgewiesen. [X.] wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das [X.] hatzutreffend angenommen, daß der angefochtene Abgabenbescheid for-mell und materiell rechtmäßig ist.1. a) Die grundsätzlichen Einwendungen des Antragstellers gegendie Abgabensatzung und deren Ermächtigungsgrundlage (§ 113a BNotO,- 4 -früher § 39 DDR-NotVO) sind nicht begründet. Der [X.] hat die dafürmaßgeblichen Fragen in seinen Beschlüssen vom 25. April 1994 ([X.], 16) und vom 8. Mai 1995 ([X.] 26/94 - NJW-RR 1996, 242) behan-delt. Über die dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerden ist nochnicht entschieden. Den seinerzeit vertretenen Rechtsstandpunkt hat [X.] in der Folgezeit bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 10. März 1997- [X.] 3/96 - D[X.] 1997, 820 unter [X.] und [X.] 4/96 - DtZ 1997, 359unter [X.] a; vom 19. Juli 1999 - [X.] 7/99 - [X.] 1999, 411 unter [X.] [X.]; vom 20. März 2000 - [X.] 15/99 - NJW 2000, 2429 unter [X.] a undvom 8. Juli 2002 - [X.] 9/02 - NJW-RR 2002, 1491 unter [X.] a, 2 [X.]) Daran hält der [X.] auch für den hier zu entscheidenden Fallfest. Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß sich die wirtschaftliche Lageder Notare in den neuen Bundesländern in den letzten Jahren deutlichverschlechtert hat. Während sich das Gebührenaufkommen seit 1996 er-heblich verringert hat, ist die Zahl der Anträge auf Einkommensergän-zung sprunghaft gestiegen (vgl. dazu [X.]sbeschluß vom 8. Juli 2002aaO unter [X.] a). Das hat das [X.] aber nicht verkannt.Auch der [X.] hat die Augen vor dieser Entwicklung nicht verschlossen.So hat er in Übereinstimmung mit dem [X.] der [X.] die Wiederbesetzung einer freien Notarstelle in [X.] (Beschluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 7/01 - [X.] 2001, 440)und die Satzungsänderung der Antragsgegnerin über die [X.] Nebeneinkünfte auf die Einkommensergänzung gebilligt (Be-schluß vom 8. Juli 2002 aaO). Eine Reduktion der Notarstellen kann, wiedas [X.] mit Recht angenommen hat, schon aus [X.] nicht von einem Tag auf den anderen, sondern nur schrittweise- 5 -dadurch erfolgen, daß freie Stellen bei fehlendem Bedarf von der [X.] eingezogen werden.2. Weshalb der Antragsteller aus einem abgabepflichtigen Gebüh-renaufkommen für den Monat Mai 2002 in Höhe von 20.717 einen Bruttoertrag von 1.035,85 *e-schwerdeverfahren trotz der Ausführungen im angefochtenen [X.] in der Beschwerdeerwiderung nicht näher dargelegt. Seine Angabensind nicht überprüfbar und durch nichts belegt.3. Zur weiteren Begründung nimmt der [X.] auf die zutreffendenAusführungen des [X.]s Bezug.[X.] [X.] [X.] Lintz [X.]

Meta

NotZ 3/03

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 3/03 (REWIS RS 2003, 2328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2328

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