Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 4/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 2340

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[X.] 4/03Verkündet am:14. Juli 2003KieferJustizangestellterals Urkundsbeamterder [X.]in dem Verfahrenwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] und Justizrat Dr. [X.] auf die mündliche [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen [X.] des [X.]s für Notarsachen bei dem Oberlan-desgericht Celle vom 16. Dezember 2002 wird [X.].Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen [X.] erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 [X.]:[X.] Der 1955 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1987 [X.] bei dem [X.]und dem [X.]zugelassen. Seit 1991 ist er Notar mit dem Amtssitz in [X.].Ab November 2000 ist es zu zahlreichen Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Das Finanzamt [X.]betreibt wegen Steuerschulden, die im November 2000 circa 95.000 [X.] und bis Ende 2002 auf circa 126.000 iszu-schlägen) aufgelaufen sind, die Zwangsvollstreckung in den [X.] des Antragstellers. Am 6. November 2002 ist die [X.] angeordnet worden. Daneben kam es immer wieder zu Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger [X.], rückständiger Kammerbeiträge, rückständiger Beiträge für dieBerufshaftpflichtversicherung und wegen sonstiger Forderungen andererGläubiger. Wiederholte und nachdrückliche Ermahnungen der [X.] und der Rechtsanwaltskammer führten zu keiner Besserung.Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 enthob die Antragsgegnerin [X.] gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] seines Amtes. Er hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. [X.]widerrief mit [X.] vom 18. Juni 2002wegen [X.] die Zulassung des Antragstellers zur [X.]. Diesen [X.] hat er beim [X.] -Die Antragsgegnerin eröffnete dem Antragsteller mit [X.] 25. Juni 2002 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 [X.], daß sie be-absichtige, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil seine wirt-schaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Inter-essen der Rechtsuchenden gefährdeten. Der hiergegen gerichtete [X.] auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Gegen den Be-schluß des [X.]s vom 16. Dezember 2002 hat der [X.]steller sofortige Beschwerde eingelegt.I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.Das [X.] hat zu Recht festgestellt, daß die Voraus-setzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorlie-gen. Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers und seine wirt-schaftlichen Verhältnisse gefährden die Interessen der Rechtsuchenden.Der [X.] schließt sich der ausführlichen und zutreffenden Begründungdes [X.]s an. Angesichts der hohen, von November 2000bis Ende 2002 weiter angestiegenen Steuerschulden und der zahlrei-chen, auch während des Verfahrens vor dem [X.] gegenden Antragsteller ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist [X.] der Rechtsuchenden die Amtsenthebung nach der Rechtspre-chung des [X.]s geboten (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2000- [X.] 19/00 und [X.] 17/00 - [X.] 2001, 115 und 117 m.w.[X.]). DieAntragsgegnerin und auch das [X.] haben dem [X.]steller ausreichend [X.] gelassen, seine wiederholte Ankündigungwahr zu machen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch [X.] Wohn- und Geschäftshauses oder die Aufnahme eines Darlehens zu- 5 -ordnen und weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. [X.] hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, [X.] [X.] -W. sei bereit, ein Darlehen zu gewähren, dasdurch den Verkauf eines Geschäftshauses in [X.] zurückgeführt wer-den solle. Einzelheiten hat er nicht mitgeteilt und auch keine Unterlageneingereicht.Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durchUrkunden belegt, daß gegen den Antragsteller auch nach Erlaß des an-gefochtenen Beschlusses bis in die jüngste [X.] in 17 Fällen Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen über einen Betrag von insgesamt circa 40.000 ergriffen worden sind. Dem höchsten Einzelbetrag von 29.376,18 ein Beitragsbescheid der Rechtsanwaltsversorgung [X.]. In Höhe von circa 2.000 ˝˝Notarkammer wegen einer Beitragsforderung und der [X.] wegen rückständiger Prämien. Die Forderungen der übrigen [X.] bewegen sich zwischen circa 200 35463 kasse vollstreckt gegen den Antragsteller wegen der von ihm als Ar-beitgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Monate No-vember 2002 bis Februar 2003 in Höhe von je circa 400 e-rer Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin mit [X.] 11. Juni und 7. Juli 2003 vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.Daraus ergibt sich, daß die wirtschaftliche Lage des Antragstellers sichnoch verschlechtert hat und eine Besserung nicht zu erwarten ist.Die Rechtsanwaltskammer hat dies am 2. April 2003 zum Anlaßgenommen, die Widerrufsverfügung vom 18. Juni 2002 für sofort voll-ziehbar zu erklären. Mit weiterer für sofort vollziehbar erklärten Verfü-- 6 -gung vom 5. Juni 2003 hat sie die Zulassung des Antragstellers [X.] wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung nach§ 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] widerrufen.Inzwischen ist auch die vom Antragsteller nach § 19a [X.] zuunterhaltende Berufshaftpflichtversicherung vom Versicherer mit Schrei-ben vom 6. März 2003 gemäß § 39 [X.] mit sofortiger Wirkung gekündigtworden.Der [X.] konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der [X.]steller nicht zum Termin erschienen war. Er ist ordnungsgemäß ge-laden worden und hat sein Fernbleiben nicht ausreichend entschuldigt.[X.] [X.] [X.] Lintz [X.]

Meta

NotZ 4/03

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 4/03 (REWIS RS 2003, 2340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2340

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