§ 124 OWiG

Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1.
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:56

G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;

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