Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2017, Az. B 1 KR 24/17 R

1. Senat | REWIS RS 2017, 2864

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Leistungsanspruch aufgrund fingierter Genehmigung (hier: Abdominalplastik) - Geltung der regulären Sorgfalts-, Informations- und Schadensersatzpflichten für ärztlichen Behandler - Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse trotz Genehmigungsfiktion - Anfechtung durch Versicherten - Rücknahme der fingierten Genehmigung durch Krankenkasse im Berufungsverfahren - Rücknahme gilt als vor dem Berufungsgericht angefochten


Leitsatz

1. Ansprüche auf Leistungen, die Versicherte aufgrund fingierter Genehmigung erlangen, gehören zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

2. Erhalten Versicherte Leistungen aufgrund fingierter Genehmigung, gelten dieselben Sorgfalts-, Informations- und Schadensersatzpflichten, die ärztliche Behandler bei der Leistungserbringung auch sonst zu beachten haben.

3. Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Berufungsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem LSG angefochten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 6. April 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 24. Februar 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Abdominalplastik zu versorgen.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit einer Hautstraffungsoperation am Bauch (Abdominalplastik).

2

Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin beantragte befundgestützt die stationäre Versorgung mit einer Abdominalplastik nach vorausgegangener massiver Gewichtsabnahme (17.12.2013). Die Beklagte informierte die Klägerin darüber, dass der [X.] ([X.]) "eingeschaltet" werde (Schreiben vom 8.1.2014). Der [X.] hielt die Abdominalplastik nicht für medizinisch erforderlich. Die Beklagte lehnte die beantragte Versorgung ab (Bescheid vom 10.2.2014; Widerspruchsbescheid vom 11.7.2014). Das [X.] hat die Beklagte verpflichtet, eine Bauchfettschürzenresektion zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 24.2.2016). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte für den Fall des Eintritts einer fiktiven Genehmigung der Abdominalplastik diese mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen (§ 45 [X.]B X; Bescheid vom 28.7.2016). Das L[X.] hat den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage gegen die [X.] und die Rücknahmeentscheidung abgewiesen: Die Rücknahme sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§ 96 [X.]G) und habe rechtmäßig eine ggf fingierte Genehmigung beseitigt. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Versorgung mit einer Abdominalplastik zu (Urteil vom 6.4.2017).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 96 [X.]G und § 45 [X.]B X. Der Rücknahmebescheid sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Im Übrigen sei er rechtswidrig. Maßstab für die Prüfung der Rechtswidrigkeit sei § 13 Abs 3a [X.]B V.

4

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des [X.] vom 6. April 2017 aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 24. Februar 2016 zurückzuweisen und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2016 aufzuheben.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis und weitgehend in der Begründung für zutreffend. Das L[X.] sei aber unzutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Abdominalplastik für erforderlich habe halten dürfen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 [X.]). Zu Unre[X.]ht hat das [X.] den Geri[X.]htsbes[X.]heid aufgehoben und die Klage gegen die [X.]eistungsablehnung (Bes[X.]heid vom 10.2.2014 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 11.7.2014) und die Rü[X.]knahme (Bes[X.]heid vom 28.7.2016) abgewiesen. Die zulässige Klage (dazu 1.) ist begründet. Die Klägerin hat aufgrund fingierter Genehmigung ihres Antrags einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf Versorgung mit der beantragten Abdominalplastik (dazu 2.). Die fingierte Genehmigung ist ni[X.]ht erlos[X.]hen. Insbesondere ist ihre Rü[X.]knahme aufzuheben, denn sie ist re[X.]htswidrig (dazu 3.). Au[X.]h die Ablehnung der beantragten [X.]eistung verletzt die Klägerin in ihren Re[X.]hten (dazu 4.).

8

1. Gegenstand des Re[X.]htsstreits sind in einer Klage im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 [X.]) zusammen verfolgte drei zulässige Klagebegehren: Die allgemeine [X.]eistungsklage auf Versorgung mit einer Abdominalplastik (dazu a), die (isolierte) Anfe[X.]htungsklage gegen die Ablehnungsents[X.]heidung (dazu b) und die (isolierte) Anfe[X.]htungsklage gegen die während des Berufungsverfahrens zum Gegenstand des Re[X.]htsstreits gewordene Rü[X.]knahmeents[X.]heidung (dazu [X.]).

9

a) Die von der Klägerin erhobene allgemeine [X.]eistungsklage ist zulässig. Na[X.]h § 54 Abs 5 [X.] kann die Verurteilung zu einer [X.]eistung, auf die ein Re[X.]htsanspru[X.]h besteht, au[X.]h dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt ni[X.]ht zu ergehen hatte. Hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt (§ 77 [X.]) vorliegt, der [X.]eistungsträger aber glei[X.]hwohl ni[X.]ht leistet (vgl [X.], 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.] f; [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 1/17 R - Juris Rd[X.] 9, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; s ferner [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2017, § 54 [X.] 43b). Ist die Genehmigung einer beantragten [X.]eistung kraft Fiktion erfolgt, steht dies der Bewilligung der beantragten [X.]eistung dur[X.]h einen [X.]eistungsbes[X.]heid glei[X.]h.Die Genehmigungsfiktion bewirkt ohne Bekanntgabe (§§ 37, 39 Abs 1 [X.]B X) einen in jeder Hinsi[X.]ht voll wirksamen Verwaltungsakt iS von § 31 S 1 [X.] Dur[X.]h den Eintritt der Fiktion verwandelt si[X.]h der hinrei[X.]hend inhaltli[X.]h bestimmte Antrag in den [X.] des fingierten Verwaltungsakts. Er hat zur Re[X.]htsfolge, dass das in seinem Gegenstand dur[X.]h den Antrag bestimmte Verwaltungsverfahren beendet ist und dem Versi[X.]herten - wie hier - unmittelbar ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit der [X.]eistung zusteht (vgl zum Ganzen [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.] mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Die allgemeine [X.]eistungsklage tritt ni[X.]ht hinter die Feststellungsklage zurü[X.]k (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]). Mit der allgemeinen [X.]eistungsklage kann ein Kläger effektiven Re[X.]htss[X.]hutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) erlangen, wenn si[X.]h eine [X.] - wie hier - weigert, eine dur[X.]h Verwaltungsakt zuerkannte [X.]eistung zu erbringen. Ihm bleibt nur die [X.]eistungsklage, um einen Vollstre[X.]kungstitel zu erhalten (§ 199 Abs 1 [X.] [X.]). Eine Vollstre[X.]kung aus Verwaltungsakten gegen die öffentli[X.]he Hand ist ni[X.]ht vorgesehen (vgl [X.], 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.]; [X.] 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]). Die allgemeine [X.]eistungsklage und ni[X.]ht eine kombinierte Anfe[X.]htungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]) ist statthaft. Denn die Klägerin stützt ihr Begehren gerade auf den Eintritt der fingierten Genehmigung ihres Antrags (§ 13 Abs 3a [X.]), auf einen fingierten [X.]eistungsbes[X.]heid, der in Bestandskraft erwa[X.]hsen ist. § 86 [X.] findet keine Anwendung.

b) Die gegen die Ablehnungsents[X.]heidung neben der allgemeinen [X.]eistungsklage erhobene isolierte Anfe[X.]htungsklage ist zulässig (vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]0 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen). Die Beklagte setzte mit ihrer [X.]eistungsablehnung ni[X.]ht das mit Eintritt der Genehmigungsfiktion beendete, ursprüngli[X.]he Verwaltungsverfahren fort, sondern eröffnete ein neues eigenständiges Verfahren.

[X.]) Das [X.] musste auf Klage über die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung ents[X.]heiden. Sie ist zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§ 96 Abs 1 [X.] idF dur[X.]h Art 1 [X.] Gesetz zur Änderung des Sozialgeri[X.]htsgesetzes und des Arbeitsgeri[X.]htsgesetzes vom [X.], [X.], mWv [X.] § 153 Abs 1 [X.]). Dana[X.]h wird na[X.]h Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er na[X.]h Erlass des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides ergangen ist und den angefo[X.]htenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung änderte in diesem Sinne die Ablehnungsents[X.]heidung. Ein späterer Verwaltungsakt ändert oder ersetzt dann einen früheren, angefo[X.]htenen, wenn er den [X.] des [X.] ersetzt, abändert oder unter Aufre[X.]hterhaltung des Re[X.]htsfolgenausspru[X.]hs dessen Begründung so modifiziert, dass si[X.]h der ents[X.]heidungserhebli[X.]he Sa[X.]hverhalt ändert. Es genügt au[X.]h, wenn der spätere in die Regelung des früheren Verwaltungsakts eingreift und damit die Bes[X.]hwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert (vgl [X.] 91, 277 = [X.] 4-2600 § 96a [X.], Rd[X.] 7 mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2017, § 96 [X.] 8b). Dies dient dem Gebot, effektiven Re[X.]htss[X.]hutz zu gewähren (Art 19 Abs 4 GG). Es harmoniert mit dem maßgebli[X.]hen zweigliedrigen [X.] (vgl dazu [X.] 115, 95 = [X.] 4-2500 § 2 [X.], Rd[X.]2). Dementspre[X.]hend bezieht überzeugend au[X.]h Rspr des [X.] in das Geri[X.]htsverfahren ein, mit denen ein Versi[X.]herungsträger es während eines Geri[X.]htsverfahrens ablehnt, hinsi[X.]htli[X.]h des geri[X.]htli[X.]hen Streitgegenstands na[X.]h § 44 [X.]B X tätig zu werden oder einer Änderung Re[X.]hnung zu tragen. Dies bezwe[X.]kt zu vermeiden, dass - dur[X.]h wel[X.]her Art Vorgehen au[X.]h immer - über denselben Streitgegenstand mehrere geri[X.]htli[X.]he Verfahren nebeneinander geführt werden (B[X.] [X.] 4-1500 § 96 [X.] Rd[X.]0). Es entspri[X.]ht au[X.]h dem Regelungszwe[X.]k, den [X.] konzentriert im Interesse umfassender bes[X.]hleunigter Erledigung einer einheitli[X.]hen und ni[X.]ht mehreren, si[X.]h denkmögli[X.]h widerspre[X.]henden Ents[X.]heidungen zuzuführen, indem ein Zweit- oder Drittprozess ausges[X.]hlossen wird (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2017, § 96 [X.] 1[X.] [X.]). Geeigneter Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Regelung des § 96 Abs 1 [X.] ist nur die isolierte Anfe[X.]htungsklage gegen die Ablehnungsents[X.]heidung. Die Klägerin greift gerade ni[X.]ht den fingierten Verwaltungsakt an, sondern stützt ihre allgemeine [X.]eistungsklage auf ihn.

Das Auslegungsergebnis kollidiert ni[X.]ht mit dem dur[X.]h die Neuregelung verfolgten Ziel des Gesetzgebers, die alsbald na[X.]h Inkrafttreten des [X.] unter Berufung auf die [X.] erfolgte analoge Anwendung der Vors[X.]hrift auf die Fälle zu begrenzen, in denen der angefo[X.]htene Verwaltungsakt selbst ersetzt oder abgeändert wird (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]regierung [X.] 820/07 S 22 f; s ferner [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2017, § 96 [X.] 1d).

In diesem Sinne änderte die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung die angefo[X.]htene Ablehnungsents[X.]heidung. Die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung hob die fingierte Genehmigung auf. Die Aufhebung der Genehmigung änderte die Grundlage für die nun zu treffende Ents[X.]heidung über den [X.]eistungsantrag. Die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung änderte mit der darin liegenden [X.]eistungsablehnung für die Zukunft zuglei[X.]h die ursprüngli[X.]h ergangene Ablehnungsents[X.]heidung auf geänderter Sa[X.]hverhaltsgrundlage (vgl zu einem Sa[X.]hverhalt mit Rü[X.]knahme und ausdrü[X.]kli[X.]her erneuter Ablehnung [X.] vom 7.11.2017 - B 1 KR 2/17 R - vorgesehen für [X.]).

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspru[X.]h auf Versorgung mit der beantragten Abdominalplastik als Naturalleistung. Er entstand kraft fingierter Genehmigung des Antrags (dazu a). Die Voraussetzungen der Fiktion der Genehmigung sind erfüllt. § 13 Abs 3a [X.] (idF dur[X.]h Art 2 [X.] zur Verbesserung der Re[X.]hte von Patientinnen und Patienten vom [X.], [X.], mWv [X.]) erfasst die von der Klägerin erst im Dezember 2013 beantragte [X.]eistung ni[X.]ht nur zeitli[X.]h (vgl dazu [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]5 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.] 9), sondern au[X.]h als eine ihrer Art na[X.]h der Genehmigungsfiktion zugängli[X.]he [X.]eistungsart (dazu b). Die Klägerin war leistungsbere[X.]htigt (dazu [X.]). Sie erfüllte mit ihrem Antrag die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den [X.]auf der Frist auslösenden Antrags auf Versorgung mit einer Abdominalplastik (dazu d). Die Klägerin durfte die beantragte [X.]eistung für erforderli[X.]h halten (dazu e). Die Beklagte hielt die gebotene Frist für eine Verbes[X.]heidung ni[X.]ht ein (dazu f).

a) Gilt eine beantragte [X.]eistung als genehmigt, erwä[X.]hst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspru[X.]h als eigenständig dur[X.]hsetzbarer Anspru[X.]h. Der Anspru[X.]h ist entspre[X.]hend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspfli[X.]ht geri[X.]htet, wenn die fingierte Genehmigung eine [X.]eistung betrifft, die ni[X.]ht als Naturalleistung erbra[X.]ht werden kann (vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]2 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]5). Ausdrü[X.]kli[X.]h regelt das Gesetz, dass, wenn keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes erfolgt, die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt gilt (§ 13 Abs 3a [X.]). Entgegen der Auffassung der [X.] steht der Wortlaut des § 13 Abs 3a [X.] dem Naturalleistungsanspru[X.]h ni[X.]ht bloß ni[X.]ht entgegen, sondern gebietet diesen sogar. Ohne den na[X.]hfolgenden Satz 7 bliebe es allein bei diesem Anspru[X.]h. Denn eine [X.] darf anstelle der Sa[X.]h- oder Dienstleistung (vgl § 2 Abs 2 [X.]) Kosten nur erstatten, soweit es das [X.] oder das [X.] vorsehen (vgl § 13 Abs 1 [X.]). Na[X.]h dem Regelungssystem entspri[X.]ht dem Naturalleistungsanspru[X.]h der im Ans[X.]hluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspru[X.]h im Ansatz. § 13 Abs 3a [X.] [X.] begrenzt den si[X.]h aus der Genehmigungsfiktion ergebenden Anspru[X.]h s[X.]hon na[X.]h seinem Wortlaut ni[X.]ht, sondern erweitert die Handlungsoptionen neben der Inanspru[X.]hnahme der [X.]eistung in Natur um die Selbstbes[X.]haffung mit Kostenerstattung. Dies vermeidet eine sa[X.]hwidrige Unglei[X.]hbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG. Denn nur der Naturalleistungsanspru[X.]h kraft Genehmigungsfiktion ermögli[X.]ht au[X.]h mittellosen Bere[X.]htigten, die ni[X.]ht in der [X.]age sind, si[X.]h die begehrte [X.]eistung selbst zu bes[X.]haffen, ihren Anspru[X.]h zu realisieren (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 23.5.2014 - [X.] 222/14 [X.] - Juris Rd[X.] 7 mwN). Für diese Auslegung spri[X.]ht au[X.]h der Sanktions[X.]harakter der Norm (vgl zum Ganzen [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]2 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]5; zum Sanktions[X.]harakter Entwurf der [X.]regierung eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.], zu Art 2 [X.]). Bere[X.]htigte sollen na[X.]h dem Regelungszwe[X.]k des § 13 Abs 3a [X.] sehr s[X.]hnell zur Feststellung ihrer Ansprü[X.]he kommen. Dazu erzeugt die Vors[X.]hrift bei den [X.]n einen erhebli[X.]hen Zeit- und Handlungsdru[X.]k. S[X.]hlösse § 13 Abs 3a [X.] [X.] den Naturalleistungsanspru[X.]h aus, wäre der mittellose Versi[X.]herte zur Dur[X.]hsetzung seiner Ansprü[X.]he im wirts[X.]haftli[X.]hen Ergebnis weiterhin darauf verwiesen, den Abs[X.]hluss des Verwaltungsverfahrens dur[X.]h Bekanntgabe eines bewilligenden Bes[X.]heides abzuwarten und müsste im Falle von grundlosen Verzögerungen Untätigkeitsklage erheben (§ 88 Abs 1 [X.]). Wäre der Naturalleistungsanspru[X.]h ausges[X.]hlossen, kämen gerade die Bere[X.]htigten ni[X.]ht in den Genuss der neu geregelten Sanktionswirkung, die in besonderem Maße s[X.]hutzbedürftig sind, weil ihnen entweder eine Vorfinanzierung überhaupt ni[X.]ht mögli[X.]h ist oder sie au[X.]h bei dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Einkommen und Vermögen finanziell überfordert sind, eine teure [X.]eistung vorzufinanzieren, die regelhaft mit s[X.]hwerwiegenden bis hin zu lebensbedrohli[X.]hen Krankheiten assoziiert ist. Das verkennt die Beklagte.

Soweit das [X.] und die Beklagte unter Berufung auf die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm glei[X.]hwohl mit vereinzelten abwei[X.]henden Stimmen einen Naturalleistungsanspru[X.]h als Re[X.]htsfolge der Genehmigungsfiktion verneinen, geht diese Ansi[X.]ht fehl (einen Naturalleistungsanspru[X.]h bejahend zB [X.] für das [X.] Urteil vom 17.5.2017 - [X.] 2 KR 24/15 - Juris Rd[X.]4; [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 21.3.2017 - [X.] 623/15 - Juris Rd[X.]6; Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 12.1.2017 - [X.] 37/15 - Juris Rd[X.]2 ff; [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom 3.11.2016 - [X.] 197/15 - Juris Rd[X.]8; Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 28.6.2016 - [X.] 323/14 - Juris Rd[X.]7; S[X.]hleswig-Holsteinis[X.]hes [X.] Bes[X.]hluss vom 20.1.2016 - [X.] 238/15 [X.] - Juris Rd[X.]5 ff = [X.] 2016, 311, und nahezu die gesamte veröffentli[X.]hte umfängli[X.]he [X.]; einen Naturalleistungsanspru[X.]h ablehnend zB v [X.]enfels-Spies, [X.] 2016, 601, 603 f; [X.] in jurisPK-[X.], § 13 Rd[X.] 69 ff, [X.] 3.11.2017; zutreffend dagegen [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Oktober 2017, § 13 Rd[X.]8l und 58r; S[X.]hifferde[X.]ker in [X.] Komm, Stand Juli 2017, [X.], § 13 Rd[X.]45). Die ursprüngli[X.]he geplante Regelung in Art 2 [X.] [X.] der [X.]regierung (BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]) ist unmaßgebli[X.]h. Der Entwurf sah zunä[X.]hst ledigli[X.]h eine Fristsetzung dur[X.]h den Antragsteller und eine an den Fristablauf gebundene Bere[X.]htigung zur Selbstbes[X.]haffung der erforderli[X.]hen [X.]eistung vor. Diese Konzeption wurde jedo[X.]h dur[X.]h die vom Auss[X.]huss für Gesundheit (14. Auss[X.]huss) empfohlenen (BT-Dru[X.]ks 17/11710 S 11), mit § 13 Abs 3a [X.] und 6 [X.] Gesetz gewordenen Änderungen iS eines fingierten Verwaltungsakts (Genehmigung) grundlegend geändert. [X.]etztli[X.]h will die einen Naturalleistungsanspru[X.]h ablehnende Meinung die von ihr als gesetzgeberis[X.]he Fehlleistung bewertete Re[X.]htsfolge des § 13 Abs 3a [X.] (vgl nur [X.] in jurisPK-[X.], § 13 Rd[X.] 71, [X.] 3.11.2017: "missglü[X.]kte Wortwahl") entgegen dem eindeutigen Wortlaut ni[X.]ht anwenden. Sie verna[X.]hlässigt dabei, dass § 13 Abs 3a [X.] bewusst abwei[X.]hend von den sonstigen in § 13 [X.] geregelten [X.] geregelt ist und si[X.]h wie der Erstattungsanspru[X.]h (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]) nur auf subjektiv "erforderli[X.]he" [X.]eistungen erstre[X.]kt (vgl zum Ganzen [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]3 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]5). Soweit die Beklagte dagegen einwendet, au[X.]h na[X.]h der Auss[X.]hussbegründung (BT-Dru[X.]ks 17/11710 [X.]) diene § 13 Abs 3a [X.] nur der Vorbereitung des Kostenerstattungsanspru[X.]hs in dem Sinn, dass eine Fristsetzung dur[X.]h den Versi[X.]herten entbehrli[X.]h sei, bea[X.]htet sie ni[X.]ht, dass es für die Herbeiführung dieser von ihr behaupteten einges[X.]hränkten Re[X.]htsfolge der Regelung in § 13 Abs 3a [X.] ni[X.]ht bedurft hätte. Für die Eröffnung eines Kostenerstattungsanspru[X.]hs als einer bloß weiteren Alternative zu den in § 13 Abs 3 [X.] bereits geregelten Fällen, wäre der "Ablauf der Frist" (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]) ausrei[X.]hend.

b) Die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] ist auf den Antrag der Klägerin sa[X.]hli[X.]h anwendbar. Die Regelung erfasst [X.] Ansprü[X.]he auf Krankenbehandlung, ni[X.]ht dagegen Ansprü[X.]he gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf [X.]eistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation geri[X.]htet sind (vgl zum Ganzen [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]4 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1 ff); auf letztere finden die §§ 14 f [X.] Anwendung (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]). Die Klägerin begehrt demgegenüber die Gewährung von Krankenbehandlung in Form stationärer Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] iVm § 39 [X.]).

[X.]) Die Klägerin ist als bei der [X.] Versi[X.]herte leistungsbere[X.]htigt im Sinne der Regelung. "[X.]eistungsbere[X.]htigter" ist derjenige, der bere[X.]htigt ist, [X.]eistungen na[X.]h dem [X.] zu beanspru[X.]hen. Hierzu zählen [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]) Versi[X.]herte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen [X.] (vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.] mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]2).

d) Die Klägerin beantragte als [X.]eistung hinrei[X.]hend bestimmt eine Abdominalplastik iS einer Hautstraffungsoperation, ni[X.]ht iS einer Operation zur Reduzierung des Bau[X.]hfetts, wie der deshalb klarzustellende Tenor des Geri[X.]htsbes[X.]heides nahelegt. Damit eine [X.]eistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Der Antrag hat eine Doppelfunktion als Verfahrenshandlung (vgl dazu oben, unter [X.] 1.) und als materiell-re[X.]htli[X.]he Voraussetzung (vgl zur Doppelfunktion zB [X.] 96, 161 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4). [X.] kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits iS von § 33 Abs 1 [X.]B X hinrei[X.]hend bestimmt ist (vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]7 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]3). Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X), wenn sein Adressat objektiv in der [X.]age ist, den Regelungsgehalt des [X.]es zu erkennen und der [X.] ggf eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Dur[X.]hsetzung bildet. So liegt es, wenn der [X.] in si[X.]h widerspru[X.]hsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismögli[X.]hkeiten eines verständigen Empfängers in die [X.]age versetzt, sein Verhalten daran auszuri[X.]hten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit ri[X.]hten si[X.]h im Einzelnen na[X.]h den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Re[X.]hts (stRspr, vgl nur [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]7 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Der [X.], einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf eine bestimmte Krankenbehandlung (§ 27 [X.]) zu gewähren, vers[X.]hafft dem Adressaten - wie dargelegt - eine Re[X.]htsgrundlage dafür, mittels [X.]eistungsklage einen Vollstre[X.]kungstitel auf das Zuerkannte zu erhalten. Die Vollstre[X.]kung erfolgt na[X.]h den Regelungen über vertretbare Handlungen (vgl § 199 Abs 1 [X.], § 198 Abs 1 [X.], § 887 ZPO). Es genügt hierfür, dass das Behandlungsziel klar ist. Dass hinsi[X.]htli[X.]h der Mittel zur Erfüllung der [X.]eistungspfli[X.]ht vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung stehen, beeinträ[X.]htigt den Charakter einer [X.]eistung als vertretbare Handlung ni[X.]ht (vgl [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 887 ZPO Rd[X.] mwN). Diese allgemeinen Grundsätze gelten ebenso, wenn Patienten zur Konkretisierung der Behandlungsleistung auf die Beratung des behandelnden Arztes angewiesen sind (vgl insgesamt [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]8 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Der Antrag der Klägerin vom 17.12.2013 genügte diesen Anforderungen. Er war auf die Versorgung mit einer Abdominalplastik geri[X.]htet (vgl entspre[X.]hend [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]9 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

e) Der Antrag der Klägerin betraf au[X.]h eine [X.]eistung, die sie für erforderli[X.]h halten durfte und die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegt. Die Gesetzesregelung ordnet diese Eins[X.]hränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h an, aber sinngemäß na[X.]h dem [X.] und -zwe[X.]k. Die Begrenzung auf erforderli[X.]he [X.]eistungen bewirkt eine Bes[X.]hränkung auf subjektiv für den Bere[X.]htigten erforderli[X.]he [X.]eistungen, die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Bere[X.]htigten erlei[X.]htern, si[X.]h die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu bes[X.]haffen. Andererseits soll sie ihn ni[X.]ht zu Re[X.]htsmissbrau[X.]h einladen, indem sie [X.]eistungsgrenzen des [X.]-[X.]eistungskatalogs überwindet, die jedem Versi[X.]herten klar sein müssen (vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]1 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]6).

Dieser Auslegung steht weder das Q[X.]litätsgebot (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]) no[X.]h das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]) entgegen. § 13 Abs 3a [X.] wei[X.]ht gerade als Sanktionsnorm von deren Anforderungen ab, indem er in seinem Satz 6 selbst in den Fällen, in denen eine [X.] einen im oben dargestellten Sinn fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in Kauf nimmt, dass die Re[X.]htsauffassung des Antragstellers nur "zufällig" re[X.]htmäßig ist, mithin die [X.]eistung au[X.]h dann als genehmigt gilt, wenn der Antragsteller auf diese ohne die Genehmigungsfiktion keinen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h hat. Wären nur die auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he außerhalb von § 13 Abs 3a [X.] geri[X.]hteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] obsolet (dies verkennend: [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 26.5.2014 - [X.] 154/14 [X.], [X.] 155/14 B - Juris Rd[X.]6 ff = [X.] 2014, 663; v [X.]enfels-Spies, [X.] 2016, 601, 604; [X.], [X.] 2014, 374 ff; vgl dagegen [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]2 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Die von der Klägerin begehrte Abdominalplastik liegt ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] (vgl zB entspre[X.]hend [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 1/17 R - Rd[X.]2, dort zur [X.]iposuktion, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). Die Klägerin durfte na[X.]h den Feststellungen des [X.] die beantragte Abdominalplastik au[X.]h für erforderli[X.]h halten.

Der Senat ist an diese Feststellungen gebunden, denn die Beklagte bringt diesbezügli[X.]h keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vor (vgl § 163 [X.]). Soweit sie mit ihrer Gegenrüge (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2017, § 164 [X.] 32a [X.] mwN) sinngemäß rügt, das [X.] habe die Grenzen freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 [X.]) übers[X.]hritten, bezei[X.]hnet sie iS von § 164 Abs 2 [X.] [X.] ni[X.]ht alle Tatsa[X.]hen, die den Mangel ergeben sollen (vgl dazu [X.] 118, 137 = [X.] 4-2400 § 90 [X.], Rd[X.]0 mwN). Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgeri[X.]ht in die [X.]age versetzt, si[X.]h allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Ents[X.]heidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (B[X.] [X.] 1500 § 164 [X.]1 S 49). Im Falle der Rüge eines Verstoßes gegen die Grenzen freier Beweiswürdigung kann das Revisionsgeri[X.]ht nur prüfen, ob das Tatsa[X.]hengeri[X.]ht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens ausrei[X.]hend und umfassend berü[X.]ksi[X.]htigt hat.Die Beweiswürdigung steht innerhalb dieser Grenzen im freien Ermessen des Tatsa[X.]hengeri[X.]hts (§ 128 Abs 1 S 1 [X.]). Wer diesen [X.] rügt, muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelnen darlegen (vgl B[X.] Bes[X.]hluss vom 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R - Juris Rd[X.]3; [X.] 95, 112 = [X.] 4-2600 § 101 [X.], Rd[X.]2, 13; B[X.] [X.] 4-5671 Anl 1 [X.]108 [X.] Rd[X.] 9 mwN). Daran fehlt es, wenn die Revisionsbegründung ledigli[X.]h ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des [X.] setzt. So verhält es si[X.]h hier.

Die Beklagte meint, das [X.] habe si[X.]h ni[X.]ht auf folgende Äußerungen stützen dürfen: Die Hausärztin [X.] habe auf eine no[X.]h gar ni[X.]ht vorhandene Stellungnahme verwiesen, [X.] si[X.]h ni[X.]ht zur [X.] geäußert und Prof. Dr. [X.]. eine medizinis[X.]he Indikation bejaht, ohne sie zu begründen. Die Beklagte geht aber ni[X.]ht auf die Begründung des [X.] ein, dass die Beklagte selbst si[X.]h veranlasst sah, eine Beguta[X.]htung dur[X.]h den [X.] einzuleiten, und dass au[X.]h das [X.] den Anspru[X.]h der Klägerin auf der Grundlage eines positiven Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens bejaht hat.

f) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht innerhalb der ab 18.12.2013 (dazu [X.]) beginnenden Drei-Wo[X.]hen-Frist (dazu [X.]), sondern erst na[X.]h Fristablauf (dazu [X.][X.]).

[X.]) Maßgebli[X.]h für den Fristbeginn war der Eingang des Antrags bei der [X.]. Hierbei ist es unerhebli[X.]h, ob die betroffene [X.] meint, der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt sei no[X.]h aufzuklären. Das folgt aus Wortlaut, Regelungssystem, Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und Regelungszwe[X.]k. Na[X.]h § 13 Abs 3a S 1 [X.] hat die [X.] über einen Antrag auf [X.]eistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang oder in Fällen, in denen eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme, insbesondere des Medizinis[X.]hen Dienstes der Krankenversi[X.]herung ([X.]) - oder wie hier des [X.] -, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang zu ents[X.]heiden. Wenn die [X.] eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme für erforderli[X.]h hält, hat sie diese unverzügli[X.]h einzuholen und die [X.]eistungsbere[X.]htigten hierüber zu unterri[X.]hten (§ 13 Abs 3a S 2 [X.]). Der [X.] nimmt innerhalb von drei Wo[X.]hen guta[X.]htli[X.]h Stellung (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]). Eine hiervon abwei[X.]hende Frist ist nur für den Fall der Dur[X.]hführung eines im [X.]mantelvertrag-Zahnärzte ([X.]) vorgesehenen Guta[X.]hterverfahrens bestimmt (§ 13 Abs 3a S 4 [X.]: ab Antragseingang innerhalb von se[X.]hs Wo[X.]hen). Kann die [X.] die Fristen na[X.]h Satz 1 ni[X.]ht einhalten, teilt sie dies den [X.]eistungsbere[X.]htigten unter Darlegung der Gründe re[X.]htzeitig s[X.]hriftli[X.]h mit (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]). Erfolgt keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes, gilt die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs 3a [X.]; vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]5 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Ein hinrei[X.]hender Grund für die Ni[X.]hteinhaltung der Frist kann insbesondere die im Rahmen der Amtsermittlung (§ 20 [X.]B X) gebotene Einholung von weiteren Informationen beim Antragsteller oder [X.] sein, um abs[X.]hließend über den Antrag ents[X.]heiden zu können. In diesem Sinne führen die Gesetzesmaterialien beispielhaft an, "dass die Versi[X.]herten oder Dritte ni[X.]ht genügend oder re[X.]htzeitig bei einer körperli[X.]hen Untersu[X.]hung mitgewirkt oder von einem Guta[X.]hter angeforderte notwendige Unterlagen beigebra[X.]ht haben" (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Gesundheit <14. Auss[X.]huss> zum [X.], BT-Dru[X.]ks 17/11710 [X.] zu § 13 Abs 3a S 4 [X.]). Die Regelung des Fristbeginns mit Antragseingang entspri[X.]ht au[X.]h dem Zwe[X.]k des § 13 Abs 3a [X.], die Bewilligungsverfahren bei den [X.]n zu bes[X.]hleunigen (BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]; vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]6 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, in § 13 Abs 3a [X.] Regelungen aufzunehmen entspre[X.]hend § 42a Abs 2 S 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ([X.]) über den Fristbeginn ("Eingang der vollständigen Unterlagen"; hierauf denno[X.]h abstellend zB [X.] Berlin-Brandenburg Bes[X.]hluss vom 24.2.2016 - [X.] 9 KR 412/15 [X.] - Juris Rd[X.]1) oder entspre[X.]hend § 32 Abs 1a [X.] und 4 [X.] (eingefügt mit Wirkung zum 1.1.2012 dur[X.]h Art 1 [X.] Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung <[X.]-Versorgungsstrukturgesetz - [X.]-VStG> vom 22.12.2011, [X.] 2983). Dana[X.]h ist in Fällen eines Genehmigungsverfahrens bei langfristigem Behandlungsbedarf mit Heilmitteln, das eine Genehmigungsfiktion na[X.]h Ablauf von vier Wo[X.]hen na[X.]h Antragstellung vorsieht, der [X.]auf der Frist bis zum Eingang der vom Antragsteller zur Verfügung zu stellenden ergänzenden erforderli[X.]hen Informationen unterbro[X.]hen. Die Ni[X.]htübernahme sol[X.]her Regelungen in § 13 Abs 3a [X.] dient dazu, eine zügige Bes[X.]heidung der Anträge im Interesse der betroffenen Versi[X.]herten zu errei[X.]hen (BT-Dru[X.]ks 17/6906 [X.]4; zutreffend Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 12.1.2017 - [X.] 295/14 - Juris Rd[X.]6; vgl insgesamt [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]7 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Na[X.]h diesen Grundsätzen begann die Frist am 18.12.2013 zu laufen. Denn der maßgebli[X.]he Antrag der Klägerin ging der [X.] am Dienstag dem 17.12.2013 zu (vgl § 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 187 Abs 1 BGB).

[X.]) Die Frist endete am Dienstag, dem [X.] (§ 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 188 Abs 2 BGB). Na[X.]h dem aufgezeigten Regelungssystem galt die gesetzli[X.]he Drei-Wo[X.]hen-Frist (vgl § 13 Abs 3a S 1 Fall 1 [X.]). Die Beklagte informierte die Klägerin bereits ni[X.]ht re[X.]htzeitig innerhalb dieser Frist über die für erforderli[X.]h gehaltene Beguta[X.]htung dur[X.]h den [X.]. Ihr S[X.]hreiben, mit dem sie die Klägerin sinngemäß über eine zu veranlassende Beguta[X.]htung dur[X.]h den [X.] informierte, datierte erst vom 8.1.2014 und ging der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht früher zu. Maßgebli[X.]h ist - wie im Falle der Ents[X.]heidung dur[X.]h einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt - der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller, ni[X.]ht jener der behördeninternen Ents[X.]heidung über die Information (vgl §§ 39, 37 [X.]B X; [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]9 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]8; unzutreffend Bayeris[X.]hes [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.] 121/16 [X.] - Juris Rd[X.]6).

[X.][X.]) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht bis zum Fristablauf am Dienstag, dem [X.], sondern erst später mit Erlass des Bes[X.]heides vom 10.2.2014.

3. Die entstandene Genehmigung ist au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen. Au[X.]h eine fingierte Genehmigung - wie jene der Klägerin - bleibt wirksam, solange und soweit sie ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder dur[X.]h Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. In diesem Sinne ist eine [X.] na[X.]h Fristablauf ni[X.]ht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausges[X.]hlossen. Die Voraussetzungen eines Erlös[X.]henstatbestands sind ni[X.]ht erfüllt. Die Beklagte regelte mit der Ablehnung der [X.]eistung weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h sinngemäß, weder förmli[X.]h no[X.]h inhaltli[X.]h eine Rü[X.]knahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf (vgl hierzu §§ 45, 47, 48 [X.]B X) der fingierten Genehmigung (vgl au[X.]h [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]6 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]2). Die Rü[X.]knahme der Genehmigung ist aufzuheben, denn sie ist re[X.]htswidrig (dazu a). Die Genehmigung hat si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf andere Weise erledigt (dazu b).

a) Die Rü[X.]knahme der fiktiven Genehmigung na[X.]h § 45 [X.]B X verletzt die Klägerin in ihrem Anspru[X.]h auf Versorgung mit einer Abdominalplastik. Die Rü[X.]knahmevoraussetzungen sind ni[X.]ht erfüllt, weil die Genehmigung re[X.]htmäßig ist (dazu [X.]). Die Rü[X.]knahmeents[X.]heidung ist weder mittels Umdeutung no[X.]h anderweitig aufre[X.]htzuerhalten (dazu [X.]).

[X.]) § 45 Abs 1 [X.]B X bestimmt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Re[X.]ht oder einen re[X.]htli[X.]h erhebli[X.]hen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), re[X.]htswidrig ist, darf er, au[X.]h na[X.]hdem er unanfe[X.]htbar geworden ist, nur unter den Eins[X.]hränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurü[X.]kgenommen werden. Grundvoraussetzung der Rü[X.]knahme eines begünstigenden Verwaltungsakts - hier: der fingierten Genehmigung - ist na[X.]h der klaren Gesetzesregelung, dass der begünstigende Verwaltungsakt re[X.]htswidrig ist. Daran fehlt es.

Maßstab der Re[X.]htmäßigkeit der Genehmigung ist § 13 Abs 3a [X.]. In Einklang mit Wortlaut und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte soll na[X.]h dem Regelungssystem die Genehmigungsfiktion die Bere[X.]htigten vom Risiko entlasten, dass eine beantragte [X.]eistung ni[X.]ht in den [X.]eistungskatalog der [X.] fällt. § 13 Abs 3a [X.] begründet hierzu einen eigenen Anspru[X.]h der Bere[X.]htigten, den ihnen das Gesetz kraft Genehmigungsfiktion dur[X.]h fingierten Verwaltungsakt zuerkennt. Der Gesetzgeber ging damit bewusst über den bisher mittels sa[X.]hleistungsersetzender Kostenerstattung gewährten S[X.]hutz hinaus (vgl dazu § 13 Abs 3 [X.]). Während dort die Bere[X.]htigten im Streitfall bei auf eigene Kosten selbstbes[X.]hafften [X.]eistungen das Risiko der Ni[X.]hterweisli[X.]hkeit der Voraussetzungen ihres [X.]eistungsanspru[X.]hs tragen, genügt in den Fällen des § 13 Abs 3a [X.] der Eintritt der Genehmigungsfiktion, weil deren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber begegnet mit der Regelung des § 13 Abs 3a [X.] einem spezifis[X.]hen Systemversagen, der ni[X.]ht zeitgere[X.]hten Ents[X.]heidung der [X.] über einen hiervon erfassten [X.]eistungsantrag. Der bere[X.]htigte Antragsteller soll s[X.]hnell Gewissheit erlangen, ob ihm die beantragte [X.]eistung endgültig zusteht. Dementspre[X.]hend ist die [X.] na[X.]h Eintritt der Genehmigungsfiktion zur Erstattung der Kosten verpfli[X.]htet, die dem Bere[X.]htigten dur[X.]h Selbstbes[X.]haffung einer erforderli[X.]hen [X.]eistung entstanden sind (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]). Die Bere[X.]htigten tragen nur no[X.]h das geringere Risiko der Ni[X.]hterweisli[X.]hkeit der Voraussetzungen des Eintritts der Genehmigungsfiktion. Der dabei fingierte Verwaltungsakt erwirkt verfahrensre[X.]htli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutz dur[X.]h die S[X.]hranken für seine Beseitigung (vgl insbesondere §§ 45, 47, 39 [X.]B X). Glei[X.]hen S[X.]hutz wie bei Selbstvers[X.]haffung gewährt der Eintritt der Genehmigungsfiktion für Bere[X.]htigte, die Erfüllung ihres kraft Genehmigungsfiktion entstandenen Anspru[X.]hs in Natur von ihrer [X.] verlangen. Dieser Naturalleistungsanspru[X.]h si[X.]hert unter Wahrung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG), dass Bere[X.]htigte ihren Sozialleistungsanspru[X.]h ni[X.]ht nur dann realisieren können, wenn sie hinrei[X.]hend vermögend sind, um eine sofortige Selbstbes[X.]haffung vorzufinanzieren. Der gesetzli[X.]he Regelungszwe[X.]k würde verfehlt, wollte man einen re[X.]htmäßig na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] fingierten Verwaltungsakt als einen eine [X.]eistung re[X.]htswidrig bewilligenden Verwaltungsakt ansehen. Die Gesamtregelung bezwe[X.]kt, das Interesse aller Bere[X.]htigten an einem bes[X.]hleunigten Verwaltungsverfahren zu s[X.]hützen und zögerli[X.]he Antragsbearbeitung der [X.]n zu sanktionieren. Eine Genehmigung ist dementspre[X.]hend re[X.]htmäßig, wenn die oben aufgezeigten Voraussetzungen der Norm erfüllt sind (§ 13 Abs 3a [X.]; vgl oben und B[X.] Urteil vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]1 ff, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]9 ff). So lag es hier, wie oben dargelegt.

Die dagegen erhobenen Einwendungen der [X.] greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Wie bereits oben ausführli[X.]h dargelegt, sind na[X.]h der Gesetzeskonzeption unter Nutzung aller Auslegungsmethoden und Einbeziehung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG die Voraussetzungen des mit dem ursprüngli[X.]hen [X.]eistungsantrag geltend gema[X.]hten Naturalleistungsanspru[X.]hs für die Re[X.]htmäßigkeit des Eintritts der Genehmigungsfiktion ohne Belang (vgl au[X.]h [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]5, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1). Es widersprä[X.]he der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X, für die Rü[X.]knahme einer na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] fingierten Genehmigung ni[X.]ht auf deren Voraussetzungen abzustellen, sondern auf die Voraussetzungen des mit dem ursprüngli[X.]hen [X.]eistungsantrag Begehrten. Dafür fehlt ein tragfähiger Grund. Soweit die Beklagte meint, es sei erhebli[X.]h, ob die fingierte Genehmigung im Widerspru[X.]h zum materiellen Re[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Voraussetzungen des mit dem ursprüngli[X.]hen [X.]eistungsantrag Begehrten stehe, verkennt sie, dass au[X.]h die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] zum materiellen Re[X.]ht gehört. Sie hat nämli[X.]h materiell-re[X.]htli[X.]he genehmigte [X.]eistungsansprü[X.]he zum Gegenstand. Eine Abkehr von der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X ist damit ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen.

Entgegen der Auffassung der [X.] fehlt au[X.]h jeder Grund, eine Dur[X.]hbre[X.]hung der Regelung des § 45 Abs 1 [X.]B X aus einer entspre[X.]henden Anwendung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] abzuleiten (vgl zur Auslegung der Regelung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] zB Ue[X.]htritz in [X.]/[X.]/Ue[X.]htritz, [X.], 2014, § 42a Rd[X.]5 ff mwN; s ferner zur Re[X.]htslage vor Inkrafttreten des § 42a [X.] Caspar, AöR 2000, 131 - Der fiktive Verwaltungsakt - Zur Systematisierung eines aktuellen verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Instituts). Soweit man der Regelung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] Re[X.]htsgedanken entspre[X.]hend dem Vorbringen der [X.] entnehmen will, kommt deren entspre[X.]hende Anwendung auf Rü[X.]knahmen fingierter Genehmigungen gemäß § 13 Abs 3a [X.] na[X.]h § 45 [X.]B X ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Es fehlt bereits an einer unbewussten Regelungslü[X.]ke. Der Gesetzgeber hat bewusst die Vors[X.]hriften über das Verwaltungsverfahren eigenständig im [X.] [X.]B X für die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Verwaltungstätigkeit der Behörden geregelt, die na[X.]h dem [X.]B ausgeübt wird (vgl § 1 Abs 1 S 1 [X.]B X). Die Regelungen unters[X.]heiden si[X.]h gezielt teilweise von jenen des [X.] des [X.]. Eine paus[X.]hale [X.]ü[X.]kenfüllung des [X.]B X dur[X.]h Regelungen des [X.] ist ausges[X.]hlossen, erst re[X.]ht eine Änderung der ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelungen des [X.] des [X.]B X dur[X.]h abwei[X.]hende Re[X.]htsgedanken des [X.].

Der Regelung des § 42a Abs 1 S 2 [X.] sind im Übrigen überhaupt keine Re[X.]htsgedanken entspre[X.]hend dem Vorbringen der [X.] zu entnehmen. Aus dem jeweils berufenen Fa[X.]hre[X.]ht und ni[X.]ht aus § 42a Abs 1 S 2 [X.] folgt, wel[X.]her Maßstab für die Re[X.]htmäßigkeitsprüfung der Rü[X.]knahme eines fingierten [X.]eistungsverwaltungsakts anzuwenden ist. § 42a [X.] eröffnet dem Fa[X.]hgesetzgeber ein "Regelungsangebot" mit einem "vollständigen Regelungskonzept", das es ihm erlaubt, die Regelungen des Fa[X.]hre[X.]hts auf spezifis[X.]he Besonderheiten zu bes[X.]hränken (vgl [X.] in [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], 8. Aufl 2014, § 42a Rd[X.] mwN). Dementspre[X.]hend bestimmt in der Rspr des [X.] das jeweilige Fa[X.]hre[X.]ht Inhalt und Tragweite der jeweils betroffenen Genehmigungsfiktion (vgl zB [X.]E 127, 208 Rd[X.]7 ff mwN zur Fiktionswirkung des § 71 Abs 2 S 1 [X.]uftVG; [X.] Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 54/87 - Juris Rd[X.]5 zur Fiktionswirkung des § 19 Abs 3 [X.] BBauG aF; vgl zum Bestand öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Fiktionsnormen im Verwaltungsre[X.]ht außerhalb des [X.]B Ja[X.]hmann, [X.] im öffentli[X.]hen Re[X.]ht, 1998, [X.] ff). Es liegt auf der Hand, dass das Fa[X.]hre[X.]ht etwa bei fingierten Genehmigungen mit potentiell drittbelastender Doppelwirkung andere Erwägungen vornimmt als bei ledigli[X.]h begünstigenden Genehmigungen von sozialre[X.]htli[X.]hen [X.]. Dementspre[X.]hend erfasst die Regelung des § 42a [X.] na[X.]h Maßgabe des jeweiligen Fa[X.]hre[X.]hts nur gesetzli[X.]h vorgesehene Genehmigungen eines Verhaltens oder eines Vorhabens ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl 2017, § 42a Rd[X.] 9; vgl au[X.]h Begründung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung verwaltungsverfahrensre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften, BT-Dru[X.]ks 16/10493 [X.]: "Für Genehmigungsverfahren … muss die Geltung einer Genehmigungsfiktion vorgesehen sein …" ). Ni[X.]ht dazu gehören Verwaltungsakte, die Ansprü[X.]he auf Geld- oder [X.] mittels Fiktion begründen (U. [X.] in [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], 8. Aufl 2014, § 42a Rd[X.]0; dies verna[X.]hlässigend [X.], [X.] 2016, 521, 522). Das vorliegend relevante Fa[X.]hre[X.]ht wurzelt in § 13 Abs 3a [X.].

Das gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Zusammenspiels von den Regelungen zur Rü[X.]knahme von Verwaltungsakten (§ 45 [X.]B X) mit den speziellen, in si[X.]h abges[X.]hlossenen Regelungen des Eintritts einer Genehmigungsfiktion von Naturalleistungsanträgen aus dem [X.]eistungskatalog der [X.], die ni[X.]ht [X.]eistungen der medizinis[X.]hen Rehabilitation betreffen (§ 13 Abs 3a [X.]). Der erkennende Senat hat hier denn au[X.]h keinen Raum für eine analoge Anwendung der Regelungen des § 42a [X.] gesehen. Er hat ledigli[X.]h bei Anwendung der Regelung des § 13 Abs 3a [X.] die A[X.]htung ergänzender allgemeiner Grundsätze eingefordert, die ihren Nieders[X.]hlag au[X.]h in Regelungen des § 42a [X.] gefunden haben, soweit sie mit der Regelung des § 13 Abs 3a [X.] vereinbar sind. Das hat der erkennende Senat hinsi[X.]htli[X.]h des Erfordernisses der hinrei[X.]henden Bestimmtheit eines Antrags na[X.]h § 13 Abs 3a S 1 [X.] bejaht (vgl [X.] vom 11.7.2017 - B 1 KR 26/16 R - Juris Rd[X.]7, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]3). Dieser differenzierte Rü[X.]kgriff auf ergänzende allgemeine Grundsätze gibt keinen Anlass zu einer Analogie [X.]ontra legem.

Zu Unre[X.]ht meint die Beklagte, die gesetzestreue Auslegung des erkennenden Senats bewirke, dass Versi[X.]herte die [X.]eistung "unabänderli[X.]h" und "unverrü[X.]kbar" beanspru[X.]hen könnten. Soweit ein Antragsteller die vom ihm begehrte [X.]eistung ni[X.]ht für subjektiv erforderli[X.]h halten darf (vgl ähnli[X.]h den Auss[X.]hluss des Vertrauenss[X.]hutzes gemäß § 45 Abs 2 [X.] [X.] bis 3 [X.]B X), verhindert dies ni[X.]ht nur den Eintritt der Genehmigungsfiktion. Geht die [X.] in Unkenntnis des Re[X.]htsmissbrau[X.]hs des Antragstellers vom Eintritt der Genehmigungsfiktion aus und bes[X.]heinigt sie dem Antragsteller sein Re[X.]ht, damit er si[X.]h bei [X.]eistungserbringern hierauf berufen kann, ermögli[X.]ht die Rü[X.]knahme der fingierten Genehmigung der [X.], den Re[X.]htss[X.]hein einer eingetretenen Fiktion der Genehmigung zu beseitigen. Ma[X.]ht die [X.] wegen der ohne Verwaltungsakt zu Unre[X.]ht erbra[X.]hten Naturalleistung oder Kostenerstattung einen Erstattungsanspru[X.]h mittels Verwaltungsakt gegenüber dem Versi[X.]herten geltend (§ 50 Abs 3 [X.]B X), finden die §§ 45, 48 [X.]B X entspre[X.]hende Anwendung (§ 50 Abs 2 [X.]B X; vgl allgemein [X.] 60, 239, 240 = [X.] 1300 § 45 [X.]6 S 84; [X.] 75, 291, 292 f = [X.] 3-1300 § 50 [X.]7 S 46 f; B[X.] [X.] 4-1300 § 50 [X.] Rd[X.]9 ff). Ni[X.]hts anderes gilt im Ergebnis, wenn die [X.] etwa aufgrund einstweiliger Verfügung vorläufig Sa[X.]hleistungen erbringen muss und si[X.]h später die Re[X.]htswidrigkeit herausstellt (vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 31 [X.]8 Rd[X.] mwN, au[X.]h für [X.] vorgesehen).

Die Beklagte vermag au[X.]h mit dem Hinweis auf Patientens[X.]hutz keinen anderen Prüfungsmaßstab zu re[X.]htfertigen. Das gesamte [X.]eistungsges[X.]hehen der [X.] wird ärztli[X.]h gesteuert und veranlasst (§ 15 Abs 1 [X.]), jedenfalls, soweit ni[X.]ht Hilfsmittel betroffen sind. Ob bei diesen etwas anderes zu gelten hat, muss der erkennende Senat ni[X.]ht ents[X.]heiden. Die ärztli[X.]hen Behandler unterliegen erhebli[X.]hen Sorgfalts-, Informations- und bei Pfli[X.]htverletzungen S[X.]hadensersatzpfli[X.]hten (vgl § 630a Abs 2, §§ 630[X.] ff BGB), sei es aus dem krankenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen [X.]eistungserbringungsverhältnis (§ 2 Abs 1 und 4, § 70, § 76 Abs 4 [X.]), aus Behandlungsvertrag oder aus Delikt. Auf [X.] erfolgt der Patientens[X.]hutz für alle Versi[X.]herten, die [X.]eistungen aus dem System der [X.] heraus erhalten. Die [X.]n können und dürfen in aller Regel die [X.]eistungserbringung ni[X.]ht präventiv kontrollieren. Dies gilt sowohl für Kostenerstattungsfälle (vgl § 13 Abs 2, § 13 Abs 3 S 1 Fall 1, § 13 Abs 3a [X.] [X.]) als au[X.]h bei unmittelbarer Inanspru[X.]hnahme zugelassener [X.]eistungserbringer zur Erfüllung des (ggf nur vermeintli[X.]hen) Naturalleistungsanspru[X.]hs des Versi[X.]herten (vgl au[X.]h [X.] 99, 180 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.]1 bis 34). Ein [X.]eistungserbringer muss bei einem Naturalleistungsanspru[X.]h kraft Genehmigungsfiktion au[X.]h ni[X.]ht ein von ihm ni[X.]ht für tragbar gehaltenes Haftungsrisiko eingehen (vgl § 630h BGB).

Die Beklagte kann für si[X.]h au[X.]h ni[X.]hts aus der Begründung zum Gesetzentwurf eines [X.]teilhabegesetzes ([X.]) ableiten. Diese geht für die künftige Na[X.]hfolgeregelung zu § 15 [X.] entspre[X.]hend der Rspr des erkennenden Senats zu § 13 Abs 3a [X.] davon aus, dass für den Vertrauenss[X.]hutz der [X.]eistungsbere[X.]htigten die allgemeinen Maßstäbe für die Rü[X.]knahme re[X.]htswidriger begünstigender Verwaltungsakte gelten. Ausgenommen von der Kostenerstattung seien damit nur Evidenzfälle, die von der sozialgeri[X.]htli[X.]hen Rspr bereits zur Konkretisierung der Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] herausgearbeitet wurden (vgl Gesetzentwurf der BReg eines [X.], BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.], zu Art 1 § 18).

[X.]) Es bedarf keiner Vertiefung, inwieweit in Fällen wie hier eine Rü[X.]knahme na[X.]h § 45 [X.]B X in eine Aufhebung na[X.]h § 48 [X.]B X umgedeutet (vgl § 43 [X.]B X) oder anderweit überführt werden kann oder dem entgegensteht, dass die Rü[X.]knahme dadur[X.]h in ihrem "Wesen" verändert und die Klägerin infolgedessen in ihrer Re[X.]htsverteidigung beeinträ[X.]htigt werden kann (vgl dazu zB [X.] vom 27.8.1998 - B 8 KN 20/97 R - Juris Rd[X.]5 mwN; B[X.] [X.] 4-2600 § 89 [X.] Rd[X.]3 ff; [X.] 108, 258 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]9, Rd[X.]4; [X.] in [X.] Komm, Stand Juli 2017, § 43 [X.]B X Rd[X.]0). Wird eine fingierte Genehmigung ausgehend von den Voraussetzungen des § 13 Abs 3a [X.] na[X.]hträgli[X.]h re[X.]htswidrig, kann die [X.] sie ggf im Verfahren na[X.]h § 48 [X.]B X aufheben. Eine Dauerwirkung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt re[X.]htswidrig werden kann (vgl [X.] in [X.] Komm, Stand Juli 2017, § 45 [X.]B X Rd[X.]9). Das gilt au[X.]h für fingierte Genehmigungen. Sie eröffnen dem Versi[X.]herten die Handlungsoptionen der Inanspru[X.]hnahme einer Naturalleistung oder Kostenerstattung, von denen er ni[X.]ht sofort Gebrau[X.]h ma[X.]hen muss. Ob im Falle von Hilfsmitteln etwas anderes gilt, lässt der Senat offen. Die Voraussetzungen einer Aufhebung sind na[X.]h den unangegriffenen Feststellungen des [X.] aber jedenfalls ni[X.]ht erfüllt.

b) Die Genehmigung der Abdominalplastik hat si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]B X). Sind Bestand oder Re[X.]htswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Sit[X.]tion gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Sit[X.]tion ni[X.]ht mehr besteht (vgl [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]3, Rd[X.]1; B[X.] [X.] 3-1300 § 39 [X.] 7 S 13 f; B[X.] [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.] Rd[X.]8 mwN). Umstände, die die Genehmigung entfallen lassen könnten, hat weder das [X.] festgestellt no[X.]h sind sie sonst ersi[X.]htli[X.]h. Entgegen der Meinung der [X.] genügt es hierfür ni[X.]ht, dass das [X.] die Klage abgewiesen hat und die Klägerin seither ni[X.]ht mehr subjektiv von der Erforderli[X.]hkeit der beantragten [X.]eistung ausgehen dürfe. Abgesehen davon, dass der erkennende Senat das [X.]-Urteil aufgehoben hat, ma[X.]ht die Beklagte bloß geltend, dass die fingierte Genehmigung mit Abs[X.]hluss des Berufungsverfahrens re[X.]htswidrig geworden sei. Dies ist aber kein Fall einer Erledigung auf andere Weise. Die Abdominalplastik ist na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen, vom [X.] festgestellten Verhältnissen dur[X.]hführbar. Die [X.]eistung ist au[X.]h aus re[X.]htli[X.]hen Gründen ni[X.]ht unmögli[X.]h geworden.

4. Die Ablehnungsents[X.]heidung verletzt die Klägerin in ihrem si[X.]h aus der fiktiven Genehmigung ihres Antrags ergebenden [X.]eistungsanspru[X.]h (vgl dazu oben, unter [X.] 2. und 3.).

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 1 KR 24/17 R

07.11.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Duisburg, 24. Februar 2016, Az: S 7 KN 307/14 KR, Gerichtsbescheid

§ 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 5 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 15 Abs 1 SGB 5, § 70 SGB 5, § 1 Abs 1 S 1 SGB 10, § 20 SGB 10, § 33 SGB 10, § 39 Abs 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 48 SGB 10, § 42a Abs 1 S 1 VwVfG, § 42a Abs 1 S 2 VwVfG, § 42a Abs 2 S 2 VwVfG, § 54 Abs 5 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 77 SGG, § 96 Abs 1 SGG vom 26.03.2008, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 630a Abs 2 BGB, § 630c BGB, §§ 630cff BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2017, Az. B 1 KR 24/17 R (REWIS RS 2017, 2864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2864

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 15/17 R (Bundessozialgericht)


B 1 KR 13/17 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5 - Anspruch auf …


B 1 KR 2/17 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Kostenerstattung - Antrag auf Augmentationsmastopexie - ablehnende Entscheidung der Krankenkasse trotz fingierter Genehmigung …


B 1 KR 8/17 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5 - Verwaltungsakt - allgemeine Leistungsklage …


B 1 KR 7/17 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5 - Anspruch auf …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.