Bundessozialgericht, Urteil vom 06.11.2018, Az. B 1 KR 13/17 R

1. Senat | REWIS RS 2018, 2115

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5 - Anspruch auf Versorgung mit einer Brust- und Abdominalplastik sowie einer Liposuktion der Oberschenkel als Naturalleistung - Wirksamkeit einer fingierten Genehmigung)


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Brust- und Abdominalplastik sowie einer Liposuktion der Oberschenkel zu versorgen und dass der Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2014 aufgehoben wird, soweit er die beantragten Leistungen abgelehnt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit Hautstraffungsoperationen an Brust und Bauch (Brust- und Abdominalplastik) sowie einer Liposuktion der Oberschenkel.

2

Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin beantragte nach massiver Gewichtsabnahme befundgestützt die Versorgung mit Hautstraffungsoperationen im Bauch- und Brustbereich sowie an den [X.] nebst vorheriger Liposuktion der Oberschenkel (25.10.2013). Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass vor einer Entscheidung eine medizinische Untersuchung erforderlich sei und lud sie ein, sich am [X.] beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) vorzustellen ([X.]). Der [X.] verneinte eine eindeutige Indikation für die beantragten Operationen; am ausgeprägtesten sei der Befund an den [X.] (9.12.2013). Gestützt hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin eine gewebereduzierende [X.] ohne Liposuktion und lehnte die beantragte Versorgung im Übrigen ab (Bescheid vom 17.12.2013; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2014). Das [X.] hat die Beklagte unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidung verpflichtet, der Klägerin hautstraffende Operationen im Bereich der Brüste, der Bauchdecke und der Oberschenkel einschließlich Liposuktion zu gewähren (Urteil vom 17.2.2015). Das L[X.] hat auf die Berufung der Beklagten das [X.]-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Eine [X.] stehe nicht in Streit. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Liposuktion der Oberschenkel und einer Brust- und Bauchstraffung. Es fehle an einer behandlungsbedürftigen Krankheit. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs 3a [X.]B V) seien nicht erfüllt. Die Regelung erfasse nur Leistungen, die grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) gehörten (Urteil vom 28.3.2017).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 13 Abs 3a [X.]B V sowie § 27 Abs 1 S 2 [X.] iVm § 39 Abs 1 [X.]B V.

4

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 28. März 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2015 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Brust- und Abdominalplastik sowie einer Liposuktion der Oberschenkel zu versorgen und dass der Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2014 aufgehoben wird, soweit er die beantragten Leistungen abgelehnt hat.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Revision sei zudem schon wegen Verstoßes gegen § 73 Abs 6 [X.]G unzulässig.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist zulässig (dazu 1.) und begründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]). Zu Unre[X.]ht hat das [X.] das SG-Urteil aufgehoben und die Klage gegen die [X.]eistungsablehnung (Bes[X.]heid vom 17.12.2013; Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 14.3.2014) abgewiesen. Das [X.]-Urteil verletzt materielles revisibles Re[X.]ht. Die zulässige Klage (dazu 2.) ist begründet. Die Klägerin hat aufgrund fingierter Genehmigung ihres Antrags einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf Versorgung mit der beantragten Brust- und Abdominalplastik sowie der beantragten [X.]iposuktion der Obers[X.]henkel (dazu 3.). Die Ablehnungsents[X.]heidung der beklagten [X.] ist re[X.]htswidrig (dazu 4.).

8

1. Die Klägerin hat die Bevollmä[X.]htigung ihres Prozessbevollmä[X.]htigten für das Revisionsverfahren na[X.]hgewiesen (§ 73 Abs 6 [X.] und [X.] [X.]). Sie hat ihren Prozessbevollmä[X.]htigten ordnungsgemäß bevollmä[X.]htigt (7.2.2014). Die s[X.]hriftli[X.]h zu den Geri[X.]htsakten eingerei[X.]hte Vollma[X.]ht (§ 73 Abs 6 [X.] [X.]) lässt keinen Zweifel daran, wer bevollmä[X.]htigt ist, wer bevollmä[X.]htigt hat und wozu bevollmä[X.]htigt worden ist (vgl BSG Bes[X.]hluss vom [X.] [X.]/15 B - Juris Rd[X.] 5 unter Hinweis auf [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 141, 463, 465): Der Prozessbevollmä[X.]htigte ist von der Klägerin ausdrü[X.]kli[X.]h [X.] zur Einlegung von Re[X.]htsmitteln in Re[X.]htsstreitigkeiten betreffend den an die Klägerin geri[X.]hteten Bes[X.]heid der [X.] vom 17.12.2013 bevollmä[X.]htigt. Der Zusatz - "Diese Vollma[X.]ht gilt nur für das Klageverfahren vor dem Sozialgeri[X.]ht (ni[X.]ht für das außergeri[X.]htli[X.]he Verfahren) gemäß telefonis[X.]her Abspra[X.]he vom 7.2.14, also entstehen [X.] keine Kosten." - sollte ersi[X.]htli[X.]h ledigli[X.]h eine (Kosten auslösende) vorgeri[X.]htli[X.]he Bevollmä[X.]htigung des Prozessbevollmä[X.]htigten bereits für das Widerspru[X.]hsverfahren auss[X.]hließen, ni[X.]ht dagegen die Prozessvollma[X.]ht auf das erstinstanzli[X.]he Verfahren bes[X.]hränken.

9

2. Gegenstand des Re[X.]htsstreits sind zwei in einer Klage im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 [X.]) zusammen verfolgte zulässige Klagebegehren: Die allgemeine [X.]eistungsklage auf Versorgung mit einer Brust- und Abdominalplastik sowie [X.]iposuktion der Obers[X.]henkel (dazu a) und die (isolierte) Anfe[X.]htungsklage gegen die Ablehnungsents[X.]heidung (dazu b).

a) Die von der Klägerin erhobene allgemeine [X.]eistungsklage ist zulässig. Na[X.]h § 54 Abs 5 [X.] kann die Verurteilung zu einer [X.]eistung, auf die ein Re[X.]htsanspru[X.]h besteht, au[X.]h dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt ni[X.]ht zu ergehen hatte. Hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt (§ 77 [X.]) vorliegt, der [X.]eistungsträger aber glei[X.]hwohl ni[X.]ht leistet (vgl [X.], 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.] f; s ferner Zeihe in Zeihe/[X.], [X.], Stand April 2018, § 54 Rd[X.] 43b). Ist die Genehmigung einer beantragten [X.]eistung kraft Fiktion erfolgt, steht dies der Bewilligung der beantragten [X.]eistung dur[X.]h einen [X.]eistungsbes[X.]heid glei[X.]h. Die Genehmigungsfiktion bewirkt ohne Bekanntgabe (§§ 37, 39 Abs 1 [X.]) einen in jeder Hinsi[X.]ht voll wirksamen Verwaltungsakt iS von § 31 [X.] [X.] Dur[X.]h den Eintritt der Fiktion verwandelt si[X.]h der hinrei[X.]hend inhaltli[X.]h bestimmte Antrag in den [X.] des fingierten Verwaltungsakts. Er hat zur Re[X.]htsfolge, dass das in seinem Gegenstand dur[X.]h den Antrag bestimmte Verwaltungsverfahren beendet ist und dem Versi[X.]herten unmittelbar ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit der [X.]eistung zusteht (vgl zum Ganzen [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 8 mwN; BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 9, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen).

Die allgemeine [X.]eistungsklage tritt ni[X.]ht hinter die Feststellungsklage zurü[X.]k (§ 55 Abs 1 [X.] 1 [X.]). Mit der allgemeinen [X.]eistungsklage kann ein Kläger effektiven Re[X.]htss[X.]hutz (Art 19 Abs 4 [X.] GG) erlangen, wenn si[X.]h eine [X.] - wie hier - weigert, eine dur[X.]h Verwaltungsakt zuerkannte [X.]eistung zu erbringen. Ihm bleibt nur die [X.]eistungsklage, um einen Vollstre[X.]kungstitel zu erhalten (§ 199 Abs 1 [X.] 1 [X.]). Eine Vollstre[X.]kung aus Verwaltungsakten gegen die öffentli[X.]he Hand ist ni[X.]ht vorgesehen (vgl [X.], 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.]; [X.] 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.]). Die allgemeine [X.]eistungsklage und ni[X.]ht eine kombinierte Anfe[X.]htungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]) ist statthaft. Denn die Klägerin stützt ihr Begehren gerade auf den Eintritt der fingierten Genehmigung ihres Antrags (§ 13 Abs 3a [X.]), auf einen fingierten [X.]eistungsbes[X.]heid, der in Bestandskraft erwa[X.]hsen ist. § 86 [X.] findet keine Anwendung.

b) Die gegen die Ablehnungsents[X.]heidung neben der allgemeinen [X.]eistungsklage erhobene isolierte Anfe[X.]htungsklage ist zulässig (vgl [X.], 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 10 mwN; BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 11, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). Die Beklagte setzte mit ihrer [X.]eistungsablehnung ni[X.]ht das mit Eintritt der Genehmigungsfiktion beendete, ursprüngli[X.]he Verwaltungsverfahren fort, sondern eröffnete ein neues eigenständiges Verfahren.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspru[X.]h auf Versorgung mit einer Brust- und Abdominalplastik sowie einer [X.]iposuktion der Obers[X.]henkel als Naturalleistung. Er entstand kraft fingierter Genehmigung des Antrags (dazu a). Die Voraussetzungen der Fiktion der Genehmigung sind erfüllt. § 13 Abs 3a [X.] (idF dur[X.]h Art 2 [X.] zur Verbesserung der Re[X.]hte von Patientinnen und Patienten vom [X.], [X.]) erfasst die von der Klägerin beantragten [X.]eistungen ni[X.]ht nur zeitli[X.]h (vgl dazu [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 15 mwN; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 9), sondern au[X.]h als ihrer Art na[X.]h der Genehmigungsfiktion zugängli[X.]he [X.]eistungsarten (dazu b). Die Klägerin war leistungsbere[X.]htigt (dazu [X.]). Sie erfüllte mit ihrem Antrag die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den [X.]auf der Frist auslösenden Antrags auf Versorgung mit Hautstraffungsoperationen sowie einer [X.]iposuktion (dazu d). Die Klägerin durfte die beantragte [X.]eistung für erforderli[X.]h halten (dazu e). Die Beklagte hielt die gebotene Frist für eine Verbes[X.]heidung ni[X.]ht ein (dazu f). Die Genehmigung ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen (dazu g).

a) Gilt eine beantragte [X.]eistung als genehmigt, erwä[X.]hst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspru[X.]h als eigenständig dur[X.]hsetzbarer Anspru[X.]h. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h auf [X.]eistung, den ein Versi[X.]herter aufgrund fingierter Genehmigung erlangt, gehört zum [X.]eistungskatalog der [X.] (vgl BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] [X.][X.], au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; aA, aber ohne neue Argumente [X.], NZS 2018, 753, 756 ff; [X.], [X.], 177, 182). Der Anspru[X.]h ist entspre[X.]hend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspfli[X.]ht geri[X.]htet, wenn die fingierte Genehmigung eine [X.]eistung betrifft, die ni[X.]ht als Naturalleistung erbra[X.]ht werden kann (vgl BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 16, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; [X.], 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 12 mwN; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25). Ausdrü[X.]kli[X.]h regelt das Gesetz, dass, wenn keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes erfolgt, die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt gilt (§ 13 Abs 3a [X.]). Der Wortlaut des § 13 Abs 3a [X.] steht dem Naturalleistungsanspru[X.]h ni[X.]ht bloß ni[X.]ht entgegen, sondern gebietet diesen sogar. Ohne den na[X.]hfolgenden [X.] bliebe es allein bei diesem Anspru[X.]h. Denn eine [X.] darf anstelle der Sa[X.]h- oder Dienstleistung (vgl § 2 Abs 2 [X.]) Kosten nur erstatten, soweit es das [X.] oder das [X.] vorsehen (vgl § 13 Abs 1 [X.]). Na[X.]h dem Regelungssystem entspri[X.]ht dem Naturalleistungsanspru[X.]h der im Ans[X.]hluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspru[X.]h im Ansatz. § 13 Abs 3a [X.] [X.] begrenzt den si[X.]h aus der Genehmigungsfiktion ergebenden Anspru[X.]h s[X.]hon na[X.]h seinem Wortlaut ni[X.]ht, sondern erweitert die Handlungsoptionen neben der Inanspru[X.]hnahme der [X.]eistung in Natur um die Selbstbes[X.]haffung mit Kostenerstattung. Dies vermeidet eine sa[X.]hwidrige Unglei[X.]hbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG. Denn nur der Naturalleistungsanspru[X.]h kraft Genehmigungsfiktion ermögli[X.]ht au[X.]h mittellosen Bere[X.]htigten, die ni[X.]ht in der [X.]age sind, si[X.]h die begehrte [X.]eistung selbst zu bes[X.]haffen, ihren Anspru[X.]h zu realisieren (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 23.5.2014 - [X.] 5 KR 222/14 [X.] - Juris Rd[X.] 7 mwN). Für diese Auslegung spri[X.]ht au[X.]h der Sanktions[X.]harakter der Norm (vgl ausführli[X.]h BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 16 f, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 12 f mwN; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25; Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.], zu Art 2 [X.] 1).

b) Die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] ist auf den Antrag der Klägerin sa[X.]hli[X.]h anwendbar. Die Regelung erfasst [X.] Ansprü[X.]he auf Krankenbehandlung, ni[X.]ht dagegen Ansprü[X.]he gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf [X.]eistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation geri[X.]htet sind (vgl zum Ganzen BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 18, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 14 mwN; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 11 ff); auf letztere finden die §§ 14 f [X.] Anwendung (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]). Die Klägerin begehrt demgegenüber die Gewährung von Krankenbehandlung in Form von Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] 5 iVm § 39 [X.]).

[X.]) Die Klägerin ist als bei der [X.] Versi[X.]herte leistungsbere[X.]htigt im Sinne der Regelung. "[X.]eistungsbere[X.]htigter" ist derjenige, der bere[X.]htigt ist, [X.]eistungen na[X.]h dem [X.] zu beanspru[X.]hen. Hierzu zählen [X.] in der [X.] Versi[X.]herte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen [X.] (vgl BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 19, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 16 mwN; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 22).

d) Die Klägerin beantragte als [X.]eistung hinrei[X.]hend bestimmt eine Brust- und Abdominalplastik sowie eine [X.]iposuktion der Obers[X.]henkel. Damit eine [X.]eistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Der Antrag hat eine Doppelfunktion als Verfahrenshandlung (vgl dazu oben, unter [X.] 2. a) und als materiell-re[X.]htli[X.]he Voraussetzung (vgl zur Doppelfunktion zB [X.] 96, 161 = [X.] 4-2500 § 13 [X.] 8, Rd[X.] 14). Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits iS von § 33 Abs 1 [X.] hinrei[X.]hend bestimmt ist (vgl BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 20, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 17 mwN; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 23). Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]), wenn sein Adressat objektiv in der [X.]age ist, den Regelungsgehalt des [X.]es zu erkennen und der [X.] ggf eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Dur[X.]hsetzung bildet. So liegt es, wenn der [X.] in si[X.]h widerspru[X.]hsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismögli[X.]hkeiten eines verständigen Empfängers in die [X.]age versetzt, sein Verhalten daran auszuri[X.]hten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit ri[X.]hten si[X.]h im Einzelnen na[X.]h den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Re[X.]hts (stRspr, vgl nur [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 17 mwN). Der [X.], einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf eine bestimmte Krankenbehandlung (§ 27 [X.]) zu gewähren, vers[X.]hafft dem Adressaten - wie dargelegt - [X.] eine Re[X.]htsgrundlage dafür, mittels [X.]eistungsklage einen Vollstre[X.]kungstitel auf das Zuerkannte zu erhalten (vgl näher [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 18 mwN).

Der Antrag der Klägerin vom 25.10.2013 genügte diesen Anforderungen. Er war auf die Versorgung mit einer Bau[X.]hde[X.]kenstraffung, Straffung der Brüste sowie Fettabsaugung und Straffung der Obers[X.]henkel in einem hierfür geeigneten Krankenhaus geri[X.]htet, ohne dass si[X.]h die Klägerin auf ein bestimmtes behandelndes Krankenhaus festgelegt hätte (vgl entspre[X.]hend [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 19 mwN).

e) Der Antrag der Klägerin betraf au[X.]h eine [X.]eistung, die sie für erforderli[X.]h halten durfte und die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegt. Die Gesetzesregelung ordnet diese Eins[X.]hränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h an, aber sinngemäß na[X.]h dem [X.] und -zwe[X.]k.

Die Begrenzung auf erforderli[X.]he [X.]eistungen bewirkt eine Bes[X.]hränkung auf subjektiv für den Bere[X.]htigten erforderli[X.]he [X.]eistungen, die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Bere[X.]htigten erlei[X.]htern, si[X.]h die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu bes[X.]haffen. Andererseits soll sie ihn ni[X.]ht zu Re[X.]htsmissbrau[X.]h einladen, indem sie [X.]eistungsgrenzen des [X.]-[X.]eistungskatalogs überwindet, die jedem Versi[X.]herten klar sein müssen (vgl [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 21 mwN; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 26).

Dieser Auslegung steht weder das Q[X.]litätsgebot (§ 2 Abs 1 S 3 [X.]) no[X.]h das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]) entgegen. Die in der Dur[X.]hbre[X.]hung dieser Grundsätze liegende Unglei[X.]hbehandlung Versi[X.]herter ist als gezielte, dur[X.]h re[X.]htmäßiges Verwaltungshandeln vermeidbare Sanktion in eng begrenzten Ausnahmefällen no[X.]h vor dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (vgl Art 3 Abs 1 GG) gere[X.]htfertigt (vgl BSG [X.] 4-2500 § 137e [X.] 1 Rd[X.] 22, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). § 13 Abs 3a [X.] wei[X.]ht gerade als Sanktionsnorm von den genannten Anforderungen ab, indem er in seinem [X.] selbst in den Fällen, in denen eine [X.] einen im oben dargestellten Sinn fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in Kauf nimmt, dass die Re[X.]htsauffassung des Antragstellers nur "zufällig" re[X.]htmäßig ist, mithin die [X.]eistung au[X.]h dann als genehmigt gilt, wenn der Antragsteller auf diese objektiv ohne die Genehmigungsfiktion keinen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h hat. Wären nur die auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he außerhalb von § 13 Abs 3a [X.] geri[X.]hteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] obsolet (vgl [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 22 mwN; dies verkennend zB [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 26.5.2014 - [X.] 154/14 [X.], [X.] 155/14 B - Juris Rd[X.] 26 ff = NZS 2014, 663; [X.], NZS 2018, 753, 756 f, zudem unzutreffend auf die ursprüngli[X.]he geplante Regelung in Art 2 [X.] 1 PatRVerbG-Entwurf der Bundesregierung <BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]> abstellend; ebenso v. Koppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 603 f und [X.], [X.] 2014, 374 ff sowie [X.] 2017, 749, 752 f; zur Unmaßgebli[X.]hkeit des [X.] in Art 2 [X.] 1 PatRVerbG vgl BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 17, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; die erst vom Auss[X.]huss für Gesundheit eingefügte Genehmigungsfiktion sollte es dem Versi[X.]herten erlei[X.]htern, si[X.]h die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu bes[X.]haffen, vgl BT-Dru[X.]ks 17/11710 [X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] erfasst die Genehmigungsfiktion deshalb au[X.]h beantragte [X.]eistungen, auf die ohne Eintritt der Genehmigungsfiktion kein Anspru[X.]h besteht.

Die von der Klägerin begehrten Hautstraffungsoperationen an Brust und Bau[X.]h sowie die [X.]iposuktion der Obers[X.]henkel liegen ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] (vgl zur Hautstraffungsoperation BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 25, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; zur [X.]iposuktion BSG Urteil vom 11.7.2017 - B 1 KR 1/17 R - Juris Rd[X.] 22 = USK 2017-38). Gründe, warum die Klägerin die beantragte Brust- und Abdominalplastik und [X.]iposuktion ni[X.]ht aufgrund der fa[X.]hli[X.]hen Befürwortung dur[X.]h ihre behandelnden Ärzte für erforderli[X.]h halten durfte, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt und sind au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Beklagte ermittelte zudem selbst in medizinis[X.]her Hinsi[X.]ht und bejahte einen Anspru[X.]h auf eine Hautstraffungsoperation im Berei[X.]h der Obers[X.]henkel.

f) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht innerhalb der ab dem 25.10.2013 (dazu [X.]) beginnenden Fünf-Wo[X.]hen-Frist (dazu [X.]), sondern erst na[X.]h Fristablauf (dazu [X.][X.]).

[X.]) Maßgebli[X.]h für den Fristbeginn war der Eingang des Antrags bei der [X.]. Hierbei ist es unerhebli[X.]h, ob die betroffene [X.] meint, der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt sei no[X.]h aufzuklären. Das folgt aus Wortlaut, Regelungssystem, Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und Regelungszwe[X.]k. Na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.] hat die [X.] über einen Antrag auf [X.]eistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang oder in Fällen, in denen eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme, insbesondere des [X.], eingeholt wird, innerhalb von fünf Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang zu ents[X.]heiden. Wenn die [X.] eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme für erforderli[X.]h hält, hat sie diese unverzügli[X.]h einzuholen und die [X.]eistungsbere[X.]htigten hierüber zu unterri[X.]hten (§ 13 Abs 3a S 2 [X.]). Der [X.] nimmt innerhalb von drei Wo[X.]hen guta[X.]htli[X.]h Stellung (§ 13 Abs 3a S 3 [X.]). Eine hiervon abwei[X.]hende Frist ist nur für den Fall der Dur[X.]hführung eines im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte vorgesehenen Guta[X.]hterverfahrens bestimmt (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]: ab Antragseingang innerhalb von se[X.]hs Wo[X.]hen). Kann die [X.] die Fristen na[X.]h [X.] ni[X.]ht einhalten, teilt sie dies den [X.]eistungsbere[X.]htigten unter Darlegung der Gründe re[X.]htzeitig s[X.]hriftli[X.]h mit (§ 13 Abs 3a S 5 [X.]). Erfolgt keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes, gilt die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs 3a [X.]; vgl [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25 mwN; BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 29, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). Ein hinrei[X.]hender Grund für die Ni[X.]hteinhaltung der Frist kann insbesondere die im Rahmen der Amtsermittlung (§ 20 [X.]) gebotene Einholung von weiteren Informationen beim Antragsteller oder [X.] oder eine medizinis[X.]he Beguta[X.]htung des Antragstellers sein, um abs[X.]hließend über den Antrag ents[X.]heiden zu können (vgl zum Ganzen [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 26 f mwN; BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 30 f, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen).

Na[X.]h diesen Grundsätzen begann die Frist am 26.10.2013 zu laufen. Denn der maßgebli[X.]he Antrag der Klägerin ging der [X.] am Freitag, dem 25.10.2013 zu (vgl § 26 Abs 1 [X.] iVm § 187 Abs 1 BGB).

[X.]) Die gesetzli[X.]he Fünf-Wo[X.]hen-Frist (vgl § 13 Abs 3a [X.] Fall 2 [X.]), die aufgrund der Unterri[X.]htung der Klägerin von der Eins[X.]haltung des [X.] lief (vgl § 13 Abs 3a S 2 [X.]; vgl BSG [X.] 4-2500 § 13 [X.] 37 Rd[X.] 21), endete am Freitag, dem 29.11.2013 (§ 26 Abs 1 [X.] iVm § 188 Abs 2 BGB).

[X.][X.]) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht bis zum Fristablauf am 29.11.2013, sondern erst später mit Erlass des Bes[X.]heides vom 17.12.2013. Die gesetzli[X.]he Frist verlängerte si[X.]h ni[X.]ht bis zu diesem Zeitpunkt dadur[X.]h, dass die Beklagte einen Beguta[X.]htungstermin für den [X.] anberaumte. Denn die Beklagte informierte die Klägerin weder über die voraussi[X.]htli[X.]he, taggenau bestimmte Dauer der Fristübers[X.]hreitung jenseits der Fünf-Wo[X.]hen-Frist no[X.]h teilte sie ihr einen Grund für die verzögerte Bearbeitung mit (Beguta[X.]htungstermin erst na[X.]h Ablauf der Fünf-Wo[X.]hen-Frist). Ohne eine taggenaue Verlängerung der Frist kann ein Antragsteller ni[X.]ht erkennen, wann die Fiktion der Genehmigung eingetreten ist (vgl zum Ganzen [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 31 f mwN; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 20).

g) Die entstandene Genehmigung erlos[X.]h au[X.]h ni[X.]ht später. Au[X.]h eine fingierte Genehmigung - wie jene der Klägerin - bleibt wirksam, solange und soweit sie ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder dur[X.]h Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sind Bestand oder Re[X.]htswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Sit[X.]tion gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Sit[X.]tion ni[X.]ht mehr besteht. In diesem Sinne ist eine [X.] na[X.]h Fristablauf ni[X.]ht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausges[X.]hlossen. Die fingierte Genehmigung s[X.]hützt den Adressaten dadur[X.]h, dass sie ihre Wirksamkeit auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rü[X.]knahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert. Ihre Re[X.]htmäßigkeit beurteilt si[X.]h na[X.]h der Erfüllung der oben aufgezeigten Voraussetzungen (§ 13 Abs 3a [X.]), ni[X.]ht na[X.]h den Voraussetzungen des geltend gema[X.]hten Naturalleistungsanspru[X.]hs ([X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 35; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 31; anders die Regelung des § 42a Abs 1 S 2 VwVfG). Diese vom erkennenden Senat zu § 13 Abs 3a [X.] entwi[X.]kelten Grundsätze gelten in glei[X.]her Weise für Naturalleistungsbegehren wie für Kostenerstattungsbegehren. Eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der beiden Fallgruppen widersprä[X.]he der Gesetzeskonzeption, dem Sanktions[X.]harakter der Regelung, die das Interesse aller Versi[X.]herten an einem bes[X.]hleunigten Verwaltungsverfahren s[X.]hützt. Sie würde mittellose Versi[X.]herte sa[X.]hwidrig unglei[X.]h gegenüber jenen behandeln, die si[X.]h die [X.]eistung na[X.]h fingierter Genehmigung selbst bes[X.]haffen können (vgl BSG Urteil vom 7.11.2017 - B 1 KR 7/17 R - Juris Rd[X.] 31 mwN = [X.] 2017/69).

Die Voraussetzungen eines Erlös[X.]henstatbestands sind ni[X.]ht erfüllt. Die Beklagte regelte mit der Ablehnung der [X.]eistungen weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h sinngemäß, weder förmli[X.]h no[X.]h inhaltli[X.]h eine Rü[X.]knahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf (vgl hierzu §§ 45, 47, 48 [X.]) der fingierten Genehmigung (vgl au[X.]h [X.] 123, 293 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN; [X.] 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 32). Geänderte Umstände, die die Genehmigung dur[X.]h Eintritt eines erledigenden Ereignisses entfallen lassen könnten, hat weder das [X.] festgestellt no[X.]h sind sie sonst ersi[X.]htli[X.]h.

4. Die Ablehnungsents[X.]heidung der [X.] (Bes[X.]heid vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 14.3.2014) ist re[X.]htswidrig. Sie verletzt die Klägerin in ihrem aus der fiktiven Genehmigung ihres Antrags ergebenden [X.]eistungsanspru[X.]h (vgl dazu oben II 3.).

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 1 KR 13/17 R

06.11.2018

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Lüneburg, 17. Februar 2015, Az: S 16 KR 96/14, Urteil

§ 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 2 Abs 2 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 1 Alt 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 3 SGB 5, § 13 Abs 3a S 5 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 39 SGB 5, § 20 SGB 10, § 26 Abs 1 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 39 SGB 10, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.11.2018, Az. B 1 KR 13/17 R (REWIS RS 2018, 2115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2115

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