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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 112/07 vom 14. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 14. November 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 5. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 70.000 • [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - 3 O 1523/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 1 U 446/06 -
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14.11.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. IV ZR 112/07 (REWIS RS 2007, 880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 880
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