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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 268/06 vom 14. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 14. November 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geprüft; sie ist nicht begründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 256.000 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 15.07.2004 - 21 O 68/04 - KG [X.], Entscheidung vom 19.09.2006 - 21 U 187/04 -
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14.11.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. IV ZR 268/06 (REWIS RS 2007, 891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 891
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