Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. IV ZR 254/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4434

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 254/07vom 16. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 16. April 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den [X.]sbe-schluss vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tra-gen. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der [X.] den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilse-nats des [X.] vom 11. September 2007 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. 1 I[X.] Die dagegen gerichtete, gemäß § 321a ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und die Klägerin [X.] - 3 -

recht einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den [X.] (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.]/07 - NJW 2008, 923 [X.]. 6) hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben.
1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung von [X.] nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung ([X.]sbeschluss vom 26. April 2006 - [X.] - unter Hinweis auf [X.] 107, 395, 407 sowie [X.] NJW 2005, 1768). Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die vom [X.] gewählte Verfahrens-weise daher dem Gesetz. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde und eines damit verbundenen [X.] setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig die - vorherige - [X.] der Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels voraus. Danach kann Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn Zulassungsgründe im [X.] des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dabei war der [X.] nicht gehalten, neue, nach Erlass des Berufungsurteils etwa eingetretene Umstände zu berücksichtigen. 3 - 4 -

4 2. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels [X.] abgelehnt wird, ist nicht erforderlich ([X.] NJW 1998, 3484). Terno [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2003 - 2/7 O 80/01 - [X.], Entscheidung vom 11.09.2007 - 3 U 18/07 -

Meta

IV ZR 254/07

16.04.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. IV ZR 254/07 (REWIS RS 2008, 4434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4434

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