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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 230/06 vom 13. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 13. Juni 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Streitwert: 48.443,54 •
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-gen. Die im Zusammenhang mit der Dateiabfrage geltend gemachten Zu-lassungsgründe haben sich durch das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 ([X.]/06 - [X.], 481) erledigt. Das Berufungsgericht hat in-soweit richtig entschieden. 1 Die bei nachträglichem Wegfall eines [X.] vorzu-nehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben. Da die beabsich-tigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde [X.] - 3 -
zuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2005 - 3 O 870/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 4 U 270/05 -
Meta
13.06.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2007, Az. IV ZR 230/06 (REWIS RS 2007, 3472)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3472
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