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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 208/07 vom 9. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 9. Juli 2008 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden [X.] aufgehoben. Streitwert: 10.513 •
Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Soweit die Klägerin rügt, bei ihr müsse abweichend von dem für die Systemumstellung maßgeblichen Zeitpunkt die Steuerklasse III/0 be-2 - 3 -
rücksichtigt werden, liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. Senats-urteil vom 14. November 2007 - [X.]/06 - [X.]. 78 ff. veröffentlicht in juris). Terno [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.12.2005 - 6 O 222/04 - [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 12 U 75/06 -
Meta
09.07.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. IV ZR 208/07 (REWIS RS 2008, 2920)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2920
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