Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.08.2021, Az. 1 BvR 1549/21

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 2950

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden


Tenor

1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. [X.] wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt, nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

4. [X.] wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 [X.] (in Worten: zweihundertfünfzig [X.]) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 [X.] vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Vorschriften der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] entsprechenden Begründung unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Dem Beschwerdeführer wird nach § 34 Abs. 2 [X.] eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich erfolgt ist.

4

Ein Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 [X.] liegt vor, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann. Seine vordringliche Aufgabe besteht darin, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und − wo nötig − die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3 m.w.N.). Um die missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3 m.w.N.).

5

Das ist vorliegend der Fall. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 21. April 2021 (1 BvR 1886/20, 1 BvR 2181/20) die Verhängung einer Missbrauchsgebühr angedroht. Dies hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, sich bereits ab dem 2. Juni 2021 mit einer weiteren, insgesamt sechsbändigen Verfassungsbeschwerde an das [X.] zu wenden. Wie bereits in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1886/20 und 1 BvR 2181/20 greift der Beschwerdeführer die Zurückweisung und Verwerfung wiederholter Ablehnungsgesuche an, die er im fachgerichtlichen Verfahren ohne nachvollziehbare Begründung gegen [X.] eines Senats am [X.] gestellt hat. Er nimmt darüber hinaus im Zusammenhang mit demselben Ausgangssachverhalt jedes Tätigwerden des [X.]s zum Anlass, um weitere substanzlose Verfassungsbeschwerden einzureichen, ohne sich jedoch mit den jeweils angegriffenen Entscheidungen substantiiert auseinanderzusetzen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1549/21

31.08.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Köln, 5. Mai 2021, Az: 7 VA 11/18, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.08.2021, Az. 1 BvR 1549/21 (REWIS RS 2021, 2950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2950


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1549/21

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1549/21, 31.08.2021.


Az. 7 VA 11/18

Oberlandesgericht Köln, 7 VA 11/18, 05.05.2021.

Oberlandesgericht Köln, 7 VA 11/18, 04.02.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 373/17

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