Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2023, Az. 1 BvR 704/23

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 3331

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Missbräuchlichkeit der wiederholten Einlegung offensichtlich substanzloser Verfassungsbeschwerden - Androhung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz [X.] entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa [X.] 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr).

2

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer [X.] nach § 34 Abs. 2 [X.] angedroht.

3

1. [X.] liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3). Das [X.] muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden [X.] leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose [X.] behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 2405/21 -, Rn. 12 ; vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5 f.). Die [X.] kann Bevollmächtigten von Beschwerdeführenden auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. [X.]K 6, 219 <220>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. November 2018 - 1 BvR 1949/18 u.a. -, Rn. 3).

4

2. Die Verfassungsbeschwerde legt bereits den den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht dar. Eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen, (teils ausführlich) begründeten Entscheidungen fehlt völlig. Der Bevollmächtigte hat bereits mehrfach [X.] für den Beschwerdeführer und drei weitere Beschwerdeführende mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Zuletzt wurde in [X.] darauf hingewiesen, dass die [X.] den gesetzlichen Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz [X.] an ihre Begründung nicht genügten (vgl. zu ähnlichen Konstellationen [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Januar 2012 - 1 BvR 2642/11 u.a. -, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 6). Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Bevollmächtigten daher aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Das lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen Verfassungsbeschwerde vorrangig dem Bevollmächtigten und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 704/23

19.05.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 26. Januar 2023, Az: III ZR 66/22, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2023, Az. 1 BvR 704/23 (REWIS RS 2023, 3331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3331

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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