Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 27.05.2015, Az. 2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 10549

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer Familie mit Kleinstkind nach Italien - zur Pflicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern eine Zusicherung der italienischen Behörden bzgl der gesicherten Unterbringung aller Familienmitglieder einzuholen


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Dem [X.] wird einstweilen bis zur Entscheidung über die [X.] untersagt, die in den Bescheiden des [X.] vom 16. Oktober 2014 (2 BvR 3024/14), vom 4. November 2014 (2 BvR 177/15) und vom 15. Januar 2015 (2 BvR 601/15) angeordnete Abschiebung der Beschwerdeführer nach [X.] zu vollziehen.

Gründe

1

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig und begründet.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. [X.] 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

3

2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfassungsbeschwerden unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind. Die Beschwerdeführer rügen, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, die Versagung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes verstoße gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. zu diesem [X.] 47, 182 <187 f.>; 70, 288 <293>; 80, 269 <286>). Zudem liege darin auch eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Jedenfalls die erstgenannten [X.] sind nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet; ihnen wird im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nachzugehen sein.

4

Nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, 2 [X.] und 2 BvR 1795/14, jeweils juris sowie 2 BvR 991/14) und des [X.] ([X.] , [X.], Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, [X.]) muss bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach [X.] vom [X.] eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der [X.] Behörden eingeholt werden, dass die Familie in [X.] eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde.

5

Die angegriffenen Beschlüsse verhalten sich zu diesen Anforderungen trotz ausdrücklichen Hinweises der Beschwerdeführer nicht, sondern beschränken sich auf die Feststellung, dass das System zur Aufnahme von Flüchtlingen in [X.] keine systemischen Mängel aufweise. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Anhörungsrügen, die erneut ausdrücklich auf die genannten Entscheidungen des [X.]s und des [X.] hinwiesen, wies das Verwaltungsgericht mit inhaltlich gleichlautenden Beschlüssen vom 26. November 2014 (2 BvR 3024/14), vom 6. Februar 2015 (2 BvR 177/15) und vom 2. April 2015 (2 BvR 601/15) jeweils als unbegründet zurück. Zur Begründung wird dort lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführer könnten "mit absoluter Sicherheit davon ausgehen", dass der Einzelrichter ihren Vortrag zur Kenntnis genommen habe. Sie könnten allerdings nicht davon ausgehen, dass dieser ihrem Vortrag folge beziehungsweise ihm rechtliche Bedeutung beimesse. Dies bleibe allein der richterlichen Überzeugung überlassen.

6

Die Beschwerdeführer tragen demgegenüber vor, in den angegriffenen Beschlüssen finde sich kein Hinweis darauf, dass das Gericht ihren Vortrag zum Fehlen einer Zusicherung aus [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s und des [X.] überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Das Gericht gehe damit auf [X.] ihres [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei, nicht ein. Auch mit der Begründung ihrer Anhörungsrügen setze sich [X.] nicht auseinander. Das verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

7

Dies bedarf näherer Überprüfung; der Ausgang des [X.] erweist sich damit jedenfalls als offen.

8

3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Den Beschwerdeführern droht durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht ohne weiteres wiedergutzumachender Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt der Beschwerdeführer in [X.] entstehen, auch in Ansehung des Umstands, dass eine Rückführung nach [X.] möglicherweise an dem Ablauf von Überstellungsfristen scheitern könnte, weniger schwer.

Meta

2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15

27.05.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Gera, 26. November 2014, Az: 4 E 20603/14 Ge, Beschluss

Art 6 Abs 1 GG, Art 16a Abs 1 GG, Art 16a Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a AsylVfG 1992, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 28 Abs 4 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 27.05.2015, Az. 2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15 (REWIS RS 2015, 10549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10549

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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